{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/hamm/j1999/3_U_226_98_Urteil_19990519","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0519.3U226.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"3. Zivilsenat","decided":"1999-05-19","aktenzeichen":"3 U 226/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 12.000,00 DM abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.\n\nTatbestand:\n\nDie am 00. November 1977 geborene Klägerin stellte sich am 00. Juli 1995 bei der Beklagten, einer niedergelassenen Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vor, um sich ein Kontrazeptivum verschreiben zu lassen. Bei der Erhebung der Anamnese gab die Klägerin das Auftreten von Kopfschmerzen an. Die Beklagte wies auf das Risiko eines Schlaganfalles hin und belehrte die Klägerin dahingehend, daß sie beim Auftreten von Kopfschmerzen das zu verordnende Medikament absetzen müsse. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin außerdem auf ein Thromboserisiko hingewiesen hat. Die Klägerin nahm in der Folgezeit das verordnete Medikament „A“ der Firma B GmbH ein, nachdem sie die Gebrauchsinformation gelesen hatte. Darin heißt es unter der Überschrift „Gründe für das sofortige Absetzen“: „Erste Anzeichen von Venenentzündungen oder Gerinnseln (Thrombose, Embolie), z.B. ungewohnte Schmerzen oder Schwellungen in den Beinen, stechende Schmerzen beim Atmen oder Husten unklarer Ursache, Schmerz und Engegefühl im Brustraum.“ Unter der Überschrift „Nebenwirkungen, die eine besondere Überwachung erfordern“ ist u.a. aufgeführt: „Die Einnahme hormonaler Empfängnisverhütungsmittel ist mit einem erhöhtem Risiko venöser und arterieller thromboembolischer Krankheiten (z.B. venöser Thrombosen, Lungenembolie, Schlaganfall, Herzinfarkt) verbunden.“\n\nBei der Klägerin entwickelte sich Ende Oktober eine tiefe Beinvenenthrombose links, eine beidseitige Beckenvenenthrombose und eine Thrombose der Vena cava. Die Klägerin wurde vom 02. bis zum 20. November stationär behandelt, zunächst mit Heparin, dann mit Marcumar. Die Behandlung mit Marcumar wurde über längere Zeit ambulant fortgesetzt.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung 80.000,00 DM ‑ und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden in Anspruch genommen und ihr vorgeworfen, sie über die Thrombosegefahr unzureichend aufgeklärt und belehrt zu haben. Die Beklagte hat behauptet, bei dem Gespräch mit der Klägerin auch auf dieses Risiko hingewiesen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils,\n\n1.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe nach Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 14.07.1997;\n\n2.\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zukünftig aufgrund der mangelnden Aufklärung und Behandlung vom 28.07.1995 entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n1.\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n2.\n\nihr zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\nDie Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen; wegen der Einzelheiten ihres Vortrags in zweiter Instanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\nDer Senat hat die Parteien angehört; insoweit wird auf den Berichterstattervermerk zum Termin vom 19. Mai 1999 verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847, 823 BGB oder aus einer Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag.\n\nDer Beklagten sind keine Behandlungsfehler vorzuwerfen. Insbesondere hat sie die Klägerin ausreichend über Risiken und Nebenwirkungen des Medikaments belehrt. Sie hat unstreitig auf das ‑ bei der Klägerin nach ihrer Auffassung erhöhte ‑ Risiko eines Schlaganfalls hingewiesen und die Klägerin zur Lektüre der Gebrauchsinformation aufgefordert. Aufgrund ihrer glaubhaften mündlichen Einlassung im Senatstermin ist der Senat überdies davon überzeugt, daß sie die Klägerin ‑ die das vergessen haben mag ‑ entsprechend ihrer ständigen Übung bei der Verschreibung von Ovulationshemmern auch auf das mit deren Einnahme verbundene Thromboserisiko hingewiesen hat. Der von der Berufungsbegründung geforderten weitergehenden Belehrung über die Anzeichen einer Thrombose bedurfte es nicht. Eine solche Belehrung war in der Gebrauchsinformation enthalten; sie war leicht verständlich und sehr deutlich, und die Beklagte durfte sich darauf verlassen, daß die Klägerin als durchaus verständige Patientin ihrem Rat folgen, die Gebrauchsinformation lesen und die darin enthaltenen Hinweise verstehen würde.\n\nDie Verordnung des Präparates war auch nicht etwa mangels wirksamer Einwilligung der Klägerin rechtswidrig. Der Senat läßt offen, inwieweit grundsätzlich eine mündliche Aufklärung durch den Arzt über weithin bekannte Risiken bei der Einnahme von Medikamenten erfolgen muß, wenn diese Risiken hinreichend deutlich in der Gebrauchsinformation dargestellt sind. Denn die Klägerin ist von der Beklagten ausreichend aufgeklärt worden. Der Senat ist, wie schon ausgeführt, davon überzeugt, daß die Beklagte im Gespräch mit der Klägerin vor der Verordnung des Medikaments auch auf das mit dessen Einnahme verbundene Thromboserisiko hingewiesen hat. Selbst wenn sie das aber nicht getan hätte, wäre es im konkreten Falle unschädlich. Denn nach der übereinstimmenden Darstellung beider Parteien hat ein Aufklärungsgespräch stattgefunden, die Klägerin ist auf das denkbar schwere Risiko eines Schlaganfalls hingewiesen worden und hat die Aufforderung zur Lektüre der Gebrauchsinformation befolgt. Wenn sie dann aus kaum nachvollziehbaren Gründen dem deutlich genannten Risiko der Thrombose keine Beachtung geschenkt hat, fällt das in ihren Verantwortungsbereich und nimmt ihrer Einwilligung in die Verordnung des Präparats nicht die Wirksamkeit.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-19/3-u-226-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-19/3-u-226-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:39.794598+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/1999-05-19/3-u-226-98","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"3. 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