{"status":"available","doknr":"OLD307531","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0512.8U242.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-05-12","aktenzeichen":"8 U 242/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 18. Mai 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten der Berufung.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.\n\nDie Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,00 DM.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Parteien sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ursprünglich als Kommanditgesellschaft unter der Firma \"F2\" gegründet worden war, deren Gesellschaftszweck inzwischen aber auf die Verwaltung von Grundvermögen und die Beteiligung an einer GmbH, an der auch die Parteien beteiligt sind, reduziert ist. Die Parteien streiten darüber, in welchem Verhältnis sie an dem Festkapital der Gesellschaft von 1,5 Mio. DM beteiligt sind. Der Kläger nimmt für sich eine Beteiligung in Höhe von 781.770,00 DM = 52,118 % in Anspruch, während auf die beiden Beklagten jeweils 359.115,00 DM entfielen. Die Beklagten vertreten hingegen die Auffassung, der Kläger sei mit 750.000,00 DM = 50 % beteiligt, während auf sie selbst jeweils 375.000,00 DM = 25 % entfielen. \n\n 3\n\nDie Firmengeschichte und die damit verknüpften Beteiligungsverhältnisse stellen sich im wesentlichen wie folgt dar: \n\n 4\n\nNach dem Tode des Firmengründers N2 im Jahre 1944 waren Gesellschafter dessen Ehefrau N (Großmutter des Klägers und Urgroßmutter der Beklagten), ihr Sohn N3 (Vater des Klägers), ihre Tochter N4, verheiratete T (Großmutter der Beklagten), und deren Ehemann Dr. T2. N war Kommanditistin mit einer Einlage von 970.000 Reichsmark (RM), während ihr Sohn N3 persönlich haftender Gesellschafter mit einem Kapitalkonto von 660.000,00 RM war. N4 hielt einen Kommanditanteil von 485.000 RM, deren Ehemann Dr. T2 war persönlich haftender Gesellschafter mit einem Kapitalkonto von 175.000 RM. N, die mit ihren Kindern N3 und N4 in fortgesetzter westfälischer Gütergemeinschaft gelebt hatte, verstarb im Februar 1949. Zu diesem Zeitpunkt hatte eine Aufteilung des Gesamtgutes der Gütergemeinschaft, zu dem ihre Kommanditeinlage gehörte, noch nicht stattgefunden. Ihr Sohn N3 verstarb im April 1949. Sein alleiniger Erbe war der damals noch minderjährige Kläger. \n\n 5\n\nIn einer Gesellschafterversammlung vom 9. September 1949 beschlossen die Gesellschafter - der Kläger vertreten durch seine Mutter - einstimmig die Aufnahme eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters, eines Herrn C, der kein eigenes Kapitalkonto haben, aber an Gewinn und Verlust mit 10 % beteiligt sein und auch ein Stimmrecht von 10 % bekommen sollte. In der notariellen Urkunde über diese Gesellschafterversammlung (UR-Nr. #3/49 des Notars M aus F), auf deren Ablichtung Bl. 8 bis 16 GA wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, heißt es hierzu auszugsweise:\n\n 6\n\n1. a) Herr C tritt als persönlich haftender\n\n 7\n\nGesellschafter ohne Kapitalkonto ein.\n\n 8\n\nb) Um Herrn C mit 10 % am Gewinn und Verlust zu \n\n 9\n\nbeteiligen und ihm gleichzeitig ein Stimmrecht von\n\n 10\n\n10 % zu verschaffen, das ihm die ausschlaggebende\n\n 11\n\nStimme bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den\n\n 12\n\nbeiden Erbstämmen N und T gibt, wird\n\n 13\n\nfolgendes vereinbart:\n\n 14\n\nNach dem Testament von Frau N geb. M2 \n\n 15\n\nsteht von deren Kommanditeinlage von RM 970.000.-- \n\n 16\n\nvorweg dem Erbstamm N ein Anteil von 10 %\n\n 17\n\n= RM 97.0000.-- zu. Es verbleibt dann im Gesamtgut\n\n 18\n\nein restlicher Kommanditanteil von RM 873.000.--. \n\n 19\n\nEr wird hiermit je zur Hälfte, d.h. mit je \n\n 20\n\nRM 436.500.-- an Frau T geb. \n\n 21\n\nN4 und N5 aufgeteilt. Danach be-\n\n 22\n\nträgt das Kapitalkonto von N5\n\n 23\n\n RM 660.000.-- Kapitalkonto seines Vaters\n\n 24\n\n RM 97.000.-- gemäß Testament Frau \n\n 25\n\n N\n\n 26\n\n RM 436.500.-- gemäß Auseinandersetzung über das\n\n 27\n\n Gesamtgut\n\n 28\n\n RM 1.193.500.--\n\n 29\n\n Mit diesem Betrag tritt N5 unter Aus-\n\n 30\n\n scheiden aus der persönlichen Haftung mit Wirkung \n\n 31\n\n vom Tode seines Vaters als Kommanditist in die \n\n 32\n\n Gesellschaft ein.\n\n 33\n\nc) Die Kommanditeinlage von Frau T\n\n 34\n\n erhöht sich von RM 485.000.-- um RM 436.500.-- aus\n\n 35\n\n der Aufteilung des Gesamtguts auf RM 921.500.--.\n\n 36\n\nd) Von der Kommanditeinlage des N5 \n\n 37\n\n werden RM 97.000.--, die er gemäß Testament von Frau\n\n 38\n\n N erhalten hat, sowie weitere \n\n 39\n\n RM 66.000.--, zusammen also RM 163.000.-- abgezweigt\n\n 40\n\n und einem Sonderkonto zugeführt, das eigentumsmäßig\n\n 41\n\n ihm verbleibt, das aber hinsichtlich des darauf ent-\n\n 42\n\n fallenden Stimmrechts Herrn C zustehen \n\n 43\n\n soll, solange er persönlich haftender Gesellschafter\n\n 44\n\n ist.\n\n 45\n\n In gleicher Weise wird von der Kommanditeinlage von\n\n 46\n\n Frau T, geb. N4, ein Teil-\n\n 47\n\n betrag von RM 66.000.-- abgezeigt und auf einem \n\n 48\n\n Sonderkonto verbucht, das eigentumsmäßig ihr ver-\n\n 49\n\n bleibt, das aber hinsichtlich des darauf entfallen-\n\n 50\n\n den Gewinnanteils, sowie des darauf entfallenden\n\n 51\n\n Stimmrechts Herrn C zustehen soll, \n\n 52\n\n solange er persönlich haftender Gesellschafter ist.\n\n 53\n\n Herr C verfügt damit hinsichtlich Gewinn-\n\n 54\n\n anteil und Stimmrecht über RM 163.0000,- + \n\n 55\n\n RM 66.000,- = RM 229.000,- = 10 % des Gesamt-\n\n 56\n\n kapitals.\n\n 57\n\n ...\n\n 58\n\n...\n\n 59\n\n N5 hat das Recht, mit Vollendung \n\n 60\n\n seines 30. Lebensjahres als persönlich haftender \n\n 61\n\n Gesellschafter einzutreten. Sein Kapitalkonto ist \n\n 62\n\n gleich dem ihm gehörenden Kommanditanteil. Mit \n\n 63\n\n seinem Eintritt, jedoch nicht vor dem Ableben des \n\n 64\n\n Herrn Dr. T2, steht ihm das Stimm-\n\n 65\n\n recht aus einem Teilbetrag von RM 97.000.-- des als \n\n 66\n\n Sonderkonto für Herrn C abgezweigten \n\n 67\n\n Kommanditanteils von RM 163.000.-- auch dann wieder \n\n 68\n\n zu, wenn Herr C noch als persönlich \n\n 69\n\n haftender Gesellschafter beteiligt ist. Der darauf \n\n 70\n\n entfallende Gewinnanteil verbleibt nach wie vor \n\n 71\n\n Herrn C oder zur Hälfte dessen Ehefrau.\n\n 72\n\n ...\n\n 73\n\n...\n\n 74\n\n Ist Erbin des Herrn C seine Ehefrau, so \n\n 75\n\n verbleibt ihr für ihre Lebenszeit die Hälfte des-\n\n 76\n\n jenigen Anteils am Reingewinn der Gesellschaft, der \n\n 77\n\n Herrn C bis zu seinem Ableben zustand. \n\n 78\n\n Ein Stimmrecht kann die überlebende Ehefrau C \n\n 79\n\n jedoch nicht ausüben, so daß nach dem Ableben des \n\n 80\n\n Herrn C das Stimmrecht aus den gemäß Ziffer 1 d \n\n 81\n\n eingerichteten Sonderkonten im vollen Umfange wieder \n\n 82\n\n den Eigentümern zusteht.\n\n 83\n\nHiernach entfielen Anteile in Höhe von insgesamt 1.193.500.-- RM auf den vom Kläger repräsentierten Familienstamm N und Anteile in Höhe von 1.096.500.-- RM auf den Familienstamm T. Dies entspricht einer prozentualen Verteilung von 52,1179 % zu 47,8821 %. Im Hinblick auf die Gewinnbeteiligung und das Stimmrecht, von denen jeweils 10 % dem neu eintretenden Gesellschafter C zustehen sollten, bestand zwischen beiden Familienstämmen hingegen Parität, nachdem aus dem Anteil des Stammes N insgesamt 163.000.-- RM und aus dem Anteil des Stammes T insgesamt 66.000.-- RM \"abgezweigt\" worden waren. \n\n 84\n\nDer persönlich haftende Gesellschafter Dr. T verstarb 1969, nachdem er schon 1962 aus der Geschäftsleitung ausgeschieden und der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten war. Der persönlich haftende Gesellschafter C verstarb im Jahre 1981. \n\n 85\n\nDie Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 1983 bis 1986, die gemeinsam in einer Gesellschafterversammlung im Jahre 1987 festgestellt wurden, weisen jeweils einen Gewinnverteilungsschlüssel von 50:25:25 aus. Als die Beklagten Anfang 1990 von dem Kläger die Bestätigung erbaten, daß dieser \"unverändert\" zu 50 % und sie selbst zu jeweils 25 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt seien, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 02.03.1990 (Anlagehefter, Anlage 12) und vertrat die Auffassung, daß er nach dem Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1949 die Mehrheit habe. Der davon abweichende Gewinnverteilungsschlüssel beruhe auf einem Irrtum des Steuerberaters, der gegenüber den Finanzbehörden inzwischen auch berichtigt worden sei.\n\n 86\n\nGestützt auf diese Darstellung hat der Kläger Feststellungsklage erhoben und beantragt,\n\n 87\n\nfestzustellen, daß er an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung \"F2\" mit einem Kapitalanteil von 781.770,00 DM = 52,1179 % beteiligt sei.\n\n 88\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n 89\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 90\n\nDie Beklagten haben behauptet, der Kläger habe im Rahmen von Verhandlungen mit der Witwe des verstorbenen Gesellschafters C darauf gedrängt, \" an einem Strang zu ziehen\", und u.a. ihnen gegenüber deshalb erklärt, er werde den Kapitalanteil des verstorbenen Herrn C hälftig an die Familienstämme zurückübertragen, so daß diese an der Gesellschaft paritätisch beteiligt seien. Damit hätten sie - die Beklagten - sich einverstanden erklärt. In dem Umstand, daß die Jahresabschlüsse der Jahre 1983 bis 1986 eine paritätische Gewinnverteilung vorsehen, haben die Beklagten ein Indiz für ihre Darstellung gesehen.\n\n 91\n\nDie Beklagten haben ferner hilfsweise Widerklage erhoben, die das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Geschäftsführung betreffen. Da diese Hilfswiderklage in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt wird, wird auf die Darstellung der Einzelheiten verzichtet.\n\n 92\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme, wegen deren Ergebnisses auf das Protokoll vom 18.05.1998 (Bl. 166 bis 175) Bezug genommen wird, der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 186 ff GA) verwiesen.\n\n 93\n\nMit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Sie machen nunmehr geltend, bereits aus dem notariellen Vertrag vom 9. September 1949 ergebe sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung, daß der neu eintretende persönlich haftende Gesellschafter C einen Kapitalanteil von 229.000.-- RM erworben habe, der bei Beendigung seiner Gesellschafterstellung den beiden Familienstämmen paritätisch habe anwachsen sollen. Dies begründen sie damit, daß wegen des sog. Abspaltungsverbots Stimmrecht und Gewinnbeteiligung nicht ohne Anteilsübertragung hätten erfolgen können. Im übrigen vertreten die Beklagten die Auffassung, daß durch einverständliche Handhabung der Gewinnverteilung in den Jahren 1983 bis 1986 eine stillschweigende Einigung darüber erzielt worden sei, daß die Anteile den Familienstämmen paritätisch zustehen sollten. Dies sei erforderlich gewesen, weil der Vertrag aus dem Jahre 1949 eine Regelungslücke enthalten habe, die durch diese einverständliche Handhabung geschlossen worden sei.\n\n 94\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 95\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.\n\n 96\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 97\n\n1. die Berufung zurückzuweisen;\n\n 98\n\n2. für den Fall der Zwangsvollstreckung ihm zu gestatten, \n\n 99\n\nSicherheit durch Bankbürgschaft leisten zu dürfen.\n\n 100\n\nDer Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Rechtsausführungen der Beklagten zur Auslegung des Vertrages vom 9. September 1949 mit eingehender Begründung entgegen. \n\n 101\n\nWegen der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die Berufungsbegründung und auf die Berufungserwiderung Bezug genommen und auf die in den nachstehenden Entscheidungsgründen ergänzend mitgeteilten Tatsachen verwiesen.\n\n 102\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 103\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n 104\n\n1.\n\n 105\n\nDie von den Beklagten für richtig gehaltene paritätische Verteilung der Geschäftsanteile zwischen den beiden Familienstämmen läßt sich aus dem notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluß vom 9. September 1949 nicht ableiten. Zutreffend ist allerdings, daß die Regelungen in Ziffer 1.a) und d) der Urkunde (Bl. 10/11 GA) gegen das sog. Abspaltungsverbot (dazu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 19 III 4) verstießen, wenn der eintretende persönlich haftende Gesellschafter als Gesellschafter ohne eigenen Kapitalanteil lediglich eine Gewinnbeteiligung und ein Stimmrecht erhalten sollte, die beide aus den Kapitalkonten der bisherigen Gesellschafter abgeleitet sein, diesen aber \"eigentumsmäßig\" verbleiben sollten. Zumindest die teilweise Übertragung des Stimmrechts begegnet unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt durchgreifenden Bedenken. Das sieht auch der Kläger im Ergebnis wohl nicht anders, wenn er darauf hinweist, daß die das Verbot der Abspaltung des Stimmrechts betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 354) seinerzeit noch nicht vorgelegen habe. \n\n 106\n\nFolgt man daher den Beklagten darin, daß zumindest die Übertragung des Stimmrechts, möglicherweise aber auch die der Gewinnbeteiligung, sofern damit das Gewinnstammrecht gemeint gewesen sein sollte, gegen das Abspaltungsverbot verstießen, folgt daraus zunächst aber nur, daß die Übertragung des Stimmrechts - und möglicherweise auch die der Gewinnbeteiligung - unwirksam war. An den Beteiligungsverhältnissen ändert sich allein dadurch nichts. Allerdings wäre, wenn man seinerzeit die Unwirksamkeit erkannt hätte, darüber nachzudenken gewesen, ob und ggf. wie die dadurch entstandene Vertragslücke zu füllen gewesen wäre. Ob dies durch eine im Wege der Umdeutung oder der ergänzenden Vertragsauslegung zu begründende teilweise Anteilsübertragung auf den neuen Gesellschafter C hätte erfolgen können und müssen, ist zweifelhaft, kann zugunsten der Beklagten aber als richtig unterstellt werden. Denn dies würde nichts daran ändern, daß auch eine solche denkbare Anteilsübertragung sich an dem im Vertragstext zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter zu orientieren gehabt hätte. Dieser Wille der Gesellschafter geht aber erkennbar dahin, daß C nur zeitlich befristet Stimmrecht (und Gewinnanteil) haben sollte. Das folgt einmal aus Ziffer 1.d) des Vertrages (\"... solange er persönlich haftender Gesellschafter ist ...\") und auch aus Ziffer 9 am Ende (\"... so daß nach dem Ableben des Herrn C das Stimmrecht ... im vollen Umfang wieder den Eigentümern zusteht\"). Wäre die Stimmrechtsübertragung - unter Umständen auch die Übertragung des Gewinnanteils - auf C mit einer Anteilsübertragung zu überwinden gewesen, hätte diese treuhänderisch mit der Maßgabe erfolgen können, daß die Anteile mit dem Ausscheiden Büsers und mit dem damit verbundenen Wegfall des Treuhandverhältnisses wieder an die Familienstämme zurückfielen. Da sich aus der Regelung in Ziffer 1.d) ohne weiteres ergibt, daß die Familienstämme an ihren Beteiligungsverhältnissen eigentlich überhaupt nichts ändern wollten, wäre daraus zu folgern gewesen, daß die Anteile jeweils mit derselben Quote wieder an den Familienstamm zurückfielen, von dem sie stammten. Für die Annahme der Beklagten, daß die Anteile nunmehr paritätisch zwischen den Familienstämmen aufzuteilen gewesen wären, spricht nichts. \n\n 107\n\nDie danach wieder bestehende Disparität zugunsten des Klägers war von den Gesellschaftern gewollt und ist in der Urkunde vom 9. September 1949 auch zum Ausdruck gekommen. Sie findet ihren Niederschlag in der Sonderregelung der Ziffer 7. des Vertrages, der § 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages änderte. Denn danach sollte der Kläger mit Vollendung seines 30. Lebensjahres als persönlich haftender Gesellschafter eintreten, was er getan hat, und gleichzeitig das Stimmrecht in Höhe des ihm von seiner Großmutter N vorab zugewandten Anteils in Höhe von 97.000.-- RM zurückerlangen, und zwar auch dann, wenn C noch persönlich haftender Gesellschafter war. Weitere Voraussetzung war nur, daß der persönlich haftende Gesellschafter Dr. T2 nicht mehr lebte. Diese Voraussetzung war aber mit dem Tode Dr. T2 im Jahre 1969 erfüllt, so daß bereits ab diesem Zeitpunkt der Kläger gegenüber dem Stamm T/L ein Stimmenübergewicht hatte, wie es im übrigen auch im Jahresabschluß 1974 ausgewiesen ist (Anlage zur Berufungserwiderung, Bl. 250 GA). \n\n 108\n\n2. \n\n 109\n\nDie Übertragung von Anteilen des Gesellschaftsanteils des Klägers auf die Beklagten zur Herstellung der Parität ist nicht festzustellen.\n\n 110\n\nDie vom Landgericht zu Recht als nicht bewiesen erachtete Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihnen zur Herstellung der Parität die Übertragung von Anteilen angeboten, wird von der Berufung nicht weiterverfolgt. Eine einverständliche stillschweigende Änderung des Gesellschaftsvertrages und der darin festgelegten Beteiligungsverhältnisse ist ebenfalls nicht festzustellen. Zwar können Gesellschaftsverträge grundsätzlich auch stillschweigend geändert werden. An die stillschweigende Änderung ausdrücklich geregelter Punkte durch tatsächliche Übung sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Eine einmalig oder nur vorübergehende Abweichung genügt in aller Regel nicht, wenn sich der übereinstimmende Änderungswille der Beteiligten nicht aus zusätzlichen Umständen ableiten läßt. Anderes gilt für eine langjährige, vom Gesellschaftsvertrag abweichende Praxis; sie begründet die tatsächliche Vermutung für eine entsprechende Änderung (so Ulmer in MK, 3. Aufl., § 705 Rdnr. 49 unter Hinweis auf BGH NJW 66, 826). \n\n 111\n\nHier ist weder eine langjährige Übung noch ein übereinstimmender Änderungswille festzustellen.\n\n 112\n\nDie Gewinnverteilung nach dem für die Beklagten günstigen Verteilungsschlüssel betrifft zwar vier Geschäftsjahre (1983 bis 1986). Es ist aber unbestritten, daß die Gesellschafterversammlung über alle vier Abschlüsse im Jahre 1987 \"en bloc\" abgestimmt hat. Tatsächlich hat die Gesellschafterversammlung danach nur ein einziges Mal Gewinne abweichend verteilt. Von einer langjährigen Übung und einer daraus abzuleitenden Vermutung für einen Änderungswillen kann deshalb schon aus diesem Grund keine Rede sein. \n\n 113\n\nIm übrigen ist die Einlassung des Klägers, es habe sich bei der abweichenden Gewinnverteilung um einen von ihm unbemerkt gebliebenen Irrtum seines Steuerberaters gehandelt, nicht widerlegt ist. Der Kläger hat der von den Beklagten erbetenen Bestätigung der geänderten Beteiligungsverhältnisse im Jahre 1990 alsbald widersprochen. Unbestritten hat er zudem gegenüber der Finanzverwaltung erfolgreich die Änderung bereits auf der Grundlage der unrichtigen Gewinnverteilung ergangener Steuerbescheide durchgesetzt und auch eine Änderung des Betriebsprüfungsberichts erreicht, in dem die Beteiligungsverhältnisse ebenfalls abweichend vom Gesellschaftsvertrag wiedergegeben waren. Danach ist jedenfalls auf seiten des Klägers ein Änderungswille hinsichtlich der Beteiligungsverhältnisse nicht festzustellen.\n\n 114\n\n3.\n\n 115\n\nDie Berufung muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO ohne Erfolg bleiben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Anordnung der Sicherheitsleistung beruhen auf §§ 708 Ziffer 10, 711, 108 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/8-u-242-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-12/8-u-242-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307531","retrieved":"2026-07-09 03:36:12.689411+00:00"}}