{"status":"available","doknr":"OLD307579","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0505.13U256.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-05-05","aktenzeichen":"13 U 256/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 8. September 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt bleibt, an die Klägerin 12.775,93 DM nebst 8,25 % Zinsen seit dem 24. Februar 1998 sowie 54 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.\n\nDie Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert die Beklagte in Höhe von 12.829,93 DM.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin lieferte der Beklagten am 8. Januar 1998 30 Softwarepakete \"Microsoft\nOffice 97 Professional CD\" zum Preis von 12.775,93 DM brutto. Über diesen Betrag stellte\ndie Beklagte am 9.1.1998 einen Verrechnungsscheck aus, den sie später sperren ließ und der\ndeshalb nicht eingelöst wurde. Dadurch entstanden der Klägerin Kosten von 54,58 DM.\n\n3\n\nDie Klägerin verlangt neben der Bezahlung des Kaufpreises den Ersatz der Nichteinlösungskosten\nin Höhe von 54 DM. Wegen des in erster Instanz geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 100 DM\nBearbeitungsgebühren hat sie die Klage zurückgenommen. Die Klägerin nimmt in Höhe\nder Klageforderung Bankkredit zu einem Zinssatz von 8,25 % in Anspruch.\n\n4\n\nDie Beklagte behauptet, die Klägerin habe Raubkopien geliefert. Nach der Installation der\nSoftware seien die Rechner ausnahmslos abgestürzt. Die Softwarepakete seien an die Rechtsanwaltskanzlei\nGraf von Westphalen gesandt worden. Von dort sei ein Paket zur Überprüfung an die Firma N\nweitergeleitet worden. Dort habe man festgestellt, daß es sich um eine Fälschung handele.\n\n5\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt. Nach Widerspruchseinlegung ist\ndas Verfahren auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Recklinghausen abgegeben worden. Von dort\nist der Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Bochum verwiesen worden. In der\nmündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1998 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen,\nder später widerrufen worden ist. Ob Sachanträge gestellt worden sind, geht aus dem\nSitzungsprotokoll nicht hervor. Mit Urteil vom 8. September 1998 hat das Landgericht der Klage - bis\nauf einen Teil der Zinsforderung - stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.\n\n6\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n7\n\nEntscheidungsgründe\n\n8\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. \n\n9\n\nI.\n\n10\n\nDas Verfahren des ersten Rechtszuges leidet allerdings an einem wesentlichen Verfahrensmangel. \n\n11\n\n1. Das Urteil verstößt gegen § 308 ZPO. Das Landgericht hat der Klägerin etwas\nzugesprochen, obwohl diese keinen Sachantrag gestellt hat. Zwar ist der Klageantrag im Tatbestand des\nangefochtenen Urteils aufgeführt, doch ist die Beweiskraft des Tatbestandes (§ 314 ZPO) hier\ndurch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Dieses beweist (§ 165 ZPO), daß Anträge nicht\ngestellt worden sind. Eine Protokollberichtigung ist nicht erfolgt. Hinzu kommt, daß die Beklagte\nTatbestandsberichtigung beantragt hat. Über diesen Antrag hätte das Landgericht entscheiden\nmüssen (§ 320 ZPO).\n\n12\n\n2. Der Senat kann gem. § 540 ZPO von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden,\nwenn er dies für sachdienlich hält. Das ist hier der Fall, denn der Rechtsstreit ist zur\nEndentscheidung reif.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Klage ist, soweit die Klägerin sie nicht zurückgenommen hat, begründet. \n\n15\n\n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Bezahlung\nder Software. \n\n16\n\na) Unstreitig hat die Beklagte die Software von der Klägerin zu dem in Rechnung gestellten\nPreis von 12.775,93 DM gekauft. Die Klägerin hat die Softwarepakete auch geliefert.\n\n17\n\nb) Mit ihrer Behauptung, es handele sich um Raubkopien, macht die Beklagte einen Rechtsmangel\ngeltend (vgl. OLG Hamm, CR 1991, 15). Kann der Lieferant der Software die zur Nutzung notwendige\nLizenz (vgl. §§ 69 a ff. UrhG) nicht verschaffen, bestimmen sich die Rechte des Bestellers\ngem. §§ 434, 440 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327 BGB. Bestreitet\nder Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte, so hat der Käufer\nden Mangel zu beweisen (§ 442 BGB) \n\n18\n\nFür ihre Behauptung, die Klägerin habe ihr nicht lizensierte Kopien geliefert, hat die\nBeklagte keinen geeigneten Beweis angetreten. Sie hat 30 Softwarepakete erhalten. Deren Verbleib ist\nunklar. Der Vortrag der Beklagten dazu ist widersprüchlich. Während es in der\nBerufungsbegründung heißt, zwölf Produkte seien an die Anwaltskanzlei Graf von Westphalen\ngeschickt worden, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten im Senatstermin erklärt,\nalle dreißig Pakete seien an die genannte Anwaltskanzlei abgesandt worden. Wo sich die Pakete\ngegenwärtig befinden, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Nur ein Paket ist angeblich zur\nFirma N gelangt. Ob es sich bei dem dort geprüften Produkt um ein von der Klägerin\ngeliefertes Exemplar handelt, kann nur an Hand der entsprechenden Lizenznummern festgestellt\nwerden, die nicht mitgeteilt worden sind. Träfe die (neue) Behauptung der Beklagten zu,\nden Softwarepaketen hätten gar keine Lizenzpapiere beigelegen, könnte die Identität\nerst recht nicht festgestellt werden. \n\n19\n\nc) Mit ihrer Behauptung, bei der Installation der Software seien sämtliche Rechner\nabgestürzt, macht die Beklagte einen Sachmangel geltend (§ 459 BGB Abs. 1 BGB). Ihr Vortrag\ndazu ist aber völlig unzureichend und einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Wenn bei\nder Installation von Software ein Rechner abstürzt, kann daraus nicht der Schluß gezogen\nwerden, daß die Software fehlerhaft ist. Auch wenn es sich bei der Software um eine Raubkopie\nhandelt, ist damit noch kein Sachmangel nachgewiesen. Anders wäre es, wenn festgestellt werden\nkönnte, daß sich die Originalversion nur einmal installieren läßt und mit einem\nKopierschutz versehen ist. Ob das hier der Fall ist, ist nicht dargetan. In Betracht kommen auch\nandere Ursachen wie fehlerhafte Hardware, Inkompatibilität mit anderen Programmen, Viren oder\nauch Bedienungsfehler bei der Installation. Ob die gelieferte Software fehlerhaft war, läßt\nsich heute nicht mehr aufklären, weil über den Verbleib der Ware nichts bekannt ist.\nFür eine Begutachtung durch einen Sachverständigen stehen die Produkte nicht mehr zur\nVerfügung. Mit den von ihr benannten Zeugen allein kann die Beklagte den Beweis nicht\nführen, weil ihr Vortrag zu den behaupteten Installierungsversuchen unzureichend ist. \n\n20\n\n2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich gem. § 286 BGB.\n\n21\n\nIII.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-05/13-u-256-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 442","ref_norm":"442","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-05-05/13-u-256-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307579","retrieved":"2026-07-09 03:36:16.892381+00:00"}}