{"status":"available","doknr":"OLD307755","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0413.34U137.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-04-13","aktenzeichen":"34 U 137/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das am 11. August 1998 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auf-erlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM nicht.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\n(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n 3\n\nDie Kläger nehmen die Beklagten nach dem Kauf eines Hausgrundstücks gemäß notariellem Vertrag vom 02.03.1996 wegen arglistiger Täuschung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 30.000,00 DM in Anspruch. \n\n 4\n\nDie Kläger machen geltend, der von den Beklagten während ihrer Besitzzeit errichtete Kachelofen sei funktionsunfähig. Dies hätten die Beklagten den Klägern arglistig verschwiegen. Wegen der Mangelhaftigkeit nehmen die Kläger auf das in dem selbständigen Beweisverfahren 4 OH 24/97 LG Arnsberg eingeholte Gutachten des Sachverständigen T vom 12.03.1998 (vgl. Bl. 36 - 49 BA) Bezug. \n\n 5\n\nDas Landgericht hat nach ergänzender mündlicher Anhörung des Sachverständigen T die Klage abgewiesen, weil die Kläger den Arglistbeweis nicht geführt hätten.\n\n 6\n\nHiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. \n\n 7\n\nDie Berufung der Kläger ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\n 8\n\nMit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung abgewiesen.\n\n 9\n\nAuch die erneute Verhandlung und Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.\n\n 10\n\nI.\n\n 11\n\nDen Klägern steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 463 BGB wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln der Kachelofenanlage zu. \n\n 12\n\nEine Haftung gemäß § 463 BGB setzt voraus, daß die geltend gemachten Mängel der Kachelofenanlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (02.03.1996) objektiv vorlagen und den Beklagten bekannt waren.\n\n 13\n\n1.\n\n 14\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen T im selbständigen Beweisverfahren ist die Kachelofenanlage funktionsunfähig und damit mangelhaft. Da es sich um konstruktive Mängel handelt, lagen diese auch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor. Allerdings hat der Sachverständige lediglich Verstöße gegen die Richtlinien des Kachelofenbaus, nicht jedoch Verstöße gegen zwingende Normen des öffentlichen Baurechts festgestellt. \n\n 15\n\nInsoweit war ohne Zweifel ein offenbarungspflichtiger Umstand gegeben, wenn den Beklagten diese objektiven Mängel der Kachelofenanlage bekannt waren, insbesondere während ihrer Besitzzeit die von den Klägern im einzelnen geschilderten Mängel bei dem Betrieb des Kachelofens aufgetreten sind. \n\n 16\n\n2.\n\n 17\n\nDie Kläger haben indes auch in der Berufungsinstanz nicht bewiesen, daß den Beklagten die festgestellten Mängel der Kachelofenanlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren. \n\n 18\n\nDie Beklagten haben insoweit nachvollziehbar dargelegt, daß der Kachelofen, den sie im April 1989 errichtet haben, während ihrer Besitzzeit beanstandungsfrei funktioniert habe und es während dieser Zeit auch keinerlei Rügen bzw. Beanstandungen des Bezirksschornsteinfegermeisters, der die Kamine gereinigt habe, gegeben habe. Sie haben ferner darauf hingewiesen, daß sie nur ordnungsgemäß getrocknetes Holz zum Beheizen verwendet haben. Dementsprechend hat der Sachverständige T anläßlich seiner erstinstanzlichen ergänzenden Anhörung im Kammertermin vom 11.08.1998 (vgl. Bl. 45 R GA) eingeräumt, daß im Falle des Beheizens mit ordnungsgemäß getrocknetem Holz es durchaus möglich sei, daß die von ihm festgestellten Versottungserscheinungen lediglich im Kamin auftreten würden mit der Folge, daß man diesen Vorgang im Wohnraum selbst nicht bemerken würde.\n\n 19\n\nAuch die von den Klägern beantragte Vernehmung der Beklagten als Partei hat insoweit keine weiteren Aufschlüsse ergeben.\n\n 20\n\nBeide Beklagte haben übereinstimmend ausgesagt, niemals Probleme mit dem Ofen gehabt zu haben, insbesondere keine Rauch- bzw. Rußentwicklung im Wohnraum festgestellt zu haben. Die beklagte Ehefrau hat zudem darauf hingewiesen, sie sei Allergikerin und infolgedessen besonders empfindlich gegenüber Rauch und Geruch. Sie hätte einen etwaigen Rauchaustritt dementsprechend sofort bemerkt. Auch hätte sie bei Kenntnis der Mängel ihr 1988 geborenes Kind nicht irgendwelchen Gefahren aussetzen wollen.\n\n 21\n\nDiese Aussagen erscheinen dem Senat glaubhaft. Der beklagte Ehemann hat anläßlich seiner Anhörung noch hinzugefügt, er hätte, wenn er Mängel der Kachelofenanlage bemerkt hätte, insoweit Gewährleistungsansprüche gegen die Errichterfirma, die Firma F, geltend gemacht. \n\n 22\n\nDie Vernehmung der von den Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen war nicht erforderlich.\n\n 23\n\nII.\n\n 24\n\nDen Klägern steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses fehlenden öffentlich-rechtlichen Genehmigung der errichteten Kachelofenanlage zu. \n\n 25\n\nZwar stellt ein von einer Baugenehmigung abweichender und damit baurechtswidriger Zustand nach ständiger Rechtsprechung einen Sachmangel gemäß §§ 459 Abs. 1 Satz 1, 463 Satz 2 BGB dar (vgl. BGH WM 1985, 230; NJW-RR 1987, 457; NJW 1991, 2138; OLG Hamm, 22. Senat, OLGReport Hamm, 1998, 1 ff). \n\n 26\n\nWegen des in § 5 des notariellen Vertrages vom 02.03.1996 vereinbarten Gewährleistungsausschlusses können die Kläger etwaige Schadensersatzansprüche auch insoweit nur aus § 463 Satz 2 BGB herleiten, da Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluß nicht erfaßt werden. Eine Haftung der Beklagten bestünde demzufolge nur, wenn ihnen ein objektiv baurechtswidriger Zustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre.\n\n 27\n\n1.\n\n 28\n\nIm Zeitpunkt der Errichtung der Anlage im Jahre 1989 war maßgeblich insoweit die BauO NW 1984. Gemäß § 60 Abs. 2 Ziff. 2 BauO NW 1984 bedurfte die Errichtung einer Feuerungsanlage zwar keiner Baugenehmigung, jedoch nach Errichtung und vor der Benutzung einer Benutzungsgenehmigung. Diese war nur dann nicht erforderlich, wenn vor der Benutzung durch eine Bescheinigung des Unternehmers oder eines Sachverständigen nachgewiesen wurde, daß die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, § 60 Abs. 2 Satz 3 BauO NW 1984. \n\n 29\n\nZwar soll dem Gesetzeswortlaut entsprechend die Unternehmerbescheinigung vor der Benutzung bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Geschieht dies jedoch nicht, macht sich der Bauherr insoweit lediglich einer Ordnungswidrigkeit schuldig; die Unternehmerbescheinigung kann insoweit - ggf. nach Fristsetzung durch die Ordnungsbehörde - noch nachgereicht werden (vgl. Gätke/Böckenförde und andere, LBauO NW 1984, § 60 Rdn. 12).\n\n 30\n\n2.\n\n 31\n\nIm vorliegenden Fall haben die Beklagten von der ausführenden Firma G Feuer eine diesbezügliche Unternehmerbescheinigung erhalten, die auch auf dem vorgesehenen Formular ausgefüllt ist (vgl. Bl. 20 GA). Die Beklagten haben lediglich die - zumindest dem äußeren Erscheinungsbild nach - vollständig ausgefüllte Unternehmerbescheinigung nicht an die zuständige Bauordnungsbehörde weitergeleitet. Diese prüft die eingereichte Bescheinigung nur auf Vollständigkeit und richtige Ausfüllung, sie nimmt entgegen den Behauptungen der Kläger daraufhin die Anlage nicht ab (vgl. Gätke, a.a.O. Rdn. 12). Die vorgesehene Verfahrensweise - Beibringung einer Unternehmerbescheinigung - soll nach Sinn und Zweck gerade die Baugenehmigungsbehörden entlasten. Dementsprechend muß der Bauherr im Falle von Eigenleistungen bzw. Schwarzarbeit für die dann gemäß § 60 Abs. 1 und 2 BauO NW 1984 erforderliche Benutzungsgenehmigung durch die Genehmigungsbehörde einschließlich der Bauzustandsbesichtigung Gebühren zahlen (vgl. Gätke, a.a.O., Rdn. 14). \n\n 32\n\nInfolgedessen ersetzt die Vorlage der Unternehmerbescheinigung die ansonsten erforderliche Benutzungsgenehmigung nach erfolgter Untersuchung der Anlage durch die Baugenehmigungsbehörde. \n\n 33\n\n3.\n\n 34\n\nDieses Verfahren ist mit der Bauordnung 1996, in Kraft getreten ab dem 01.01.1996, noch weiter vereinfacht worden. Die bisherige von der Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Bauzustandsbesichtigung zu erteilende Benutzungsgenehmigung wird gemäß § 66 BauO NW 1996 aufgegeben. Durch den neuen Satz 2 des § 66 ist die bisher als Alternative zur Benutzungsgenehmigung eingeräumte Möglichkeit (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauO NW 1984), den Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung und des gefahrenfreien Betriebs der haustechnischen Anlage durch eine (Fach-) Unternehmer- oder Sachverständigenbescheinigung zu erbringen, jetzt zur Pflicht gemacht worden (vgl. Gätke, Böckenförde und andere, LBauO NW 1996, 9. Aufl., § 66 Rdn. 1). \n\n 35\n\nDeshalb bedurfte die Kachelofenanlage ab dem 01.01.1996 keiner Benutzungsgenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde mehr. Ein etwaiger baurechtswidriger Zustand infolge des Fehlens einer derartigen Benutzungsgenehmigung war daher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - 02.03.1996 - nicht gegeben.\n\n 36\n\n4.\n\n 37\n\nGemäß §§ 66 Satz 3, 43 Abs. 7 BauO 1996 ist allerdings eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom Bauherren einzuholen, daß sich der Schornstein und die Abgasanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, ferner, daß Schornstein und Abgasanlage für die angeschlossene Feuerstätte geeignet sind (vgl. Gätke und andere, LBauO NW, 9. Aufl., § 66 Rdn. 38 unter Verweis auf die Kommentierung zu § 43). Allerdings ist auch diese Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters nicht der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Vielmehr muß der Bezirksschornsteinfegermeister etwaige festgestellte Mängel von sich aus der Bauaufsichtsbehörde mitteilen, die dann nach pflichtgemäßem Ermessen für die Beseitigung der Mängel sorgen muß.\n\n 38\n\nDa die letztgenannte Verpflichtung erst ab dem 01.01.1996 in Kraft getreten ist, ist nach Auffassung des Senats der Vortrag der Beklagten nicht entkräftet, daß der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister während ihrer Besitzzeit wegen etwaiger Mängel von Schornstein- bzw. Abgasanlage in Verbindung mit dem eingebauten Kachelofen an sie nicht herangetreten ist. \n\n 39\n\n5.\n\n 40\n\nEin bauordnungswidriger Zustand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses infolge nicht gegebener Überprüfung des Kachelofens liegt damit bereits objektiv nicht vor. Demzufolge können die Beklagten auch keine Kenntnis von einem etwaigen baurechtswidrigen Zustand insoweit gehabt haben, die sie den Klägern bei Vertragsschluß verschwiegen hätten.\n\n 41\n\nIII.\n\n 42\n\nDie Berufung der Kläger ist mit der Kostenfolge der §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n 43\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-04-13/34-u-137-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-04-13/34-u-137-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307755","retrieved":"2026-07-09 03:36:31.928005+00:00"}}