{"status":"available","doknr":"OLD308014","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0224.13U183.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-02-24","aktenzeichen":"13 U 183/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 8. Juli 1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin unter Einschluß der landgerichtlichen Verurteilung 13.409,01 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1996 zu zahlen.\n\n \n\nIm übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 68 % und die Beklagten 32 %.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 80 % und die Beklagten 20 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert die Beklagten in Höhe von 6.681,80 DM und die Klägerin um 26.645,34 DM.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung ist zum Teil begründet.\n\n3\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 7, 17, 18 StVG,\n3 Nr. 1 PflVG neben den vorprozessual gezahlten 20.000,00 DM noch weiteren\nSchadensersatz in Höhe von 13.409,01 DM verlangen.\n\n4\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann kein unfallursäch-\n\n5\n\nliches Verschulden eines Fahrers festgestellt werden. Die Ab-\n\n6\n\nwägung der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge führt zu einer Haftungsquote\nvon 75 : 25 zu Lasten der Beklagten.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nDas Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zutreffend festgestellt\nund im einzelnen dargelegt, daß weder ein Verschulden der Klägerin oder der Beklagten\nzu 2) feststellbar ist, noch daß eine der beiden Fahrerinnen bewiesen hat, daß der\nUnfall für sie selbst unabwendbar war.\n\n9\n\nDer Senat hat den Sachverständigen T ergänzend gehört und schließt\nsich den Ausführungen des Landgerichts an. Es ist insbesondere nicht widerlegt, daß\ndie Beklagte zu 2) nicht von einem Lastzug auf die linke Spur abgedrängt worden ist.\nDemgegenüber hat die Klägerin nicht bewiesen, daß bei einer Ausgangsgeschwindigkeit\nvon 130 km/h der Unfall nicht hätte vermieden werden können. Der Sachverständige\nhat in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens dazu ausgeführt, daß bei einer\nAusgangsgeschwindigkeit von 130 km/h die Klägerin den Unfall dann hätte vermeiden\nkönnen, wenn noch genügend Abstand zum Pkw der Beklagten zu 2) gewesen wäre.\nSei der Abstand sehr gering gewesen, dann wäre auch bei 130 km/h der Unfall nicht zu\nvermeiden gewesen. Der Sachverständige hat aber betont, wegen der fehlenden Kollision\nbeider Fahrzeuge seien insoweit sichere Feststellungen nicht möglich. Beweisbelastet\ndafür, daß auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h der Unfall\nnicht hätte vermieden werden können, ist aber die Klägerin (BGH VersR 92, 714;\nSenat DAR 94, 154). Dieser Beweis ist nicht geführt.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nBei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren hält der Senat entgegen den\nÜberlegungen des Landgerichts eine Quote von 3/4 zu 1/4 für gerechtfertigt. Der Senat\nhat dabei berücksichtigt, daß weder der Klägerin noch der Beklagten zu 2) ein\nVerschulden nachzuweisen ist, daß andererseits aber der grundsätzlich gefährliche\nFahrstreifenwechsel die Betriebsgefahr deutlicher erhöht als die nur geringfügige\nÜberschreitung der Richtgeschwindigkeit um ca. 20 km/h. Eine höhere Geschwindigkeit\nder Klägerin läßt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen T nicht\nfeststellen.\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nDer Schadensersatzanspruch der Klägerin beurteilt sich dann wie folgt:\n\n14\n\na)\n\n15\n\nEin Schmerzensgeldanspruch scheidet aus, da ein Verschulden der Beklagten zu 2) nicht\nfeststellbar ist.\n\n16\n\nb)\n\n17\n\nDen Sachschaden hat das Landgericht zutreffend mit 44.545,35 DM angesetzt (Fahrzeugschaden\nabzüglich Restwert: 43.000,00 DM; Gutachterkosten: 1.505,35 DM; Kostenpauschale: 40,00 DM).\n\n18\n\nc)\n\n19\n\nEine Nutzungsentschädigung kann die Klägerin nicht verlangen. Sie selbst konnte\nden Wagen im betreffenden Zeitraum verletzungsbedingt nicht benutzen. Daß ihr\nLebensgefährte auf diesen Wagen zum Besuch eines Fitneßstudios und hin und wieder\nzur Arbeit angewiesen war, ist nicht schlüssig vorgetragen. Eine genaue Darlegung, wann\nund in welchem Umfang der Pkw benötigt wurde, fehlt. Hierauf hat das Landgericht schon\nhingewiesen. Möglicherweise hatte der Zeuge Q sogar selbst ein Fahrzeug, so daß er\nauf den Wagen der Klägerin nicht angewiesen war.\n\n20\n\nd)\n\n21\n\nEinen Betrag von 499,00 DM für eine beschädigte Tasche kann die Klägerin\nebenfalls nicht beanspruchen. Die Beklagten haben den Schaden bestritten. Die Klägerin\nhat insoweit keinen Beweis angetreten. Durch Sachverständigengutachten kann nicht bewiesen\nwerden, daß ein Schaden an der Tasche gerade durch diesen Verkehrsunfall entstanden ist.\n\n22\n\nNach alledem ist von einem Schaden in Höhe von 44.545,35 DM auszugehen. 75 % davon\nsind 33.409,01 DM. Abzüglich der bereits gezahlten 20.000,00 DM stehen der Klägerin\ndaher noch 13.409,01 DM zu.\n\n23\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.\n\n24\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-24/13-u-183-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-24/13-u-183-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308014","retrieved":"2026-07-09 03:36:54.099948+00:00"}}