{"status":"available","doknr":"OLD308055","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0217.13U190.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-02-17","aktenzeichen":"13 U 190/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 20. Juli 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen, jede Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.\n\nDas Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 73.549,56 DM.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz in Höhe\nvon noch 73.579,56 DM.\n\n3\n\nDurch Vermittlung der für die Firma T GmbH als freie Mitarbeiter werbend tätigen\nBeklagten zu 2) und 3) schloß der Kläger unter dem 08.11.1990 mit der P GmbH als\nLeasinggeberin einen Leasingvertrag über einen T Praxencomputer für seine Augenarztpraxis.\nDie für mindestens 36 Monate zu einem monatlichen \"Mietpreis\" von 2.215,00 DM\nvermietete Computeranlage wurde noch im November 1990 von der im Vertrag angegebenen Lieferfirma\nT Medizinische Software, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) war, ausgeliefert. \n\n4\n\nIm Zuge des Abschlusses des Leasingvertrages unterzeichnete der Kläger gleichfalls unter\ndem 08.11.1990 einen Beratungs- und Mitarbeitervertrag mit der T GmbH, wonach er von dieser\nfür einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten für die Mitarbeit am Programm und die\nBenennung von Interessenten ein monatliches Honorar in Höhe von 2.215,00 DM erhalten\nsollte. Der vom Beklagten zu 2) \"i. A.\" für die T GmbH unterzeichnete\nmaschinenschriftliche Vertrag enthält folgenden handschriftlichen Zusatz:\n\n5\n\n\"Ansonsten gilt die Zusatzvereinbarung vom 27.10.1990 von Dr. Herrmann an die T E\ngesandt. Die Zusatzvereinbarung wurde von Herrn M gelesen und genehmigt. St..\"\n\n6\n\nMit der Zusatzvereinbarung ist ein vom Kläger unter dem 27.10.1990 an den Beklagten zu 2)\ngerichtetes Schreiben gemeint, wonach auf Empfehlung des Steuerberaters des Klägers nach\nDurchsicht der Vertragsentwürfe der Beratervertrag unter Ziffer 6. und 7. dahingehend\nergänzt werden sollte, daß der Vertrag für 36 Monate für \"beide Seiten\"\nunkündbar sein sollte, und es beiden Partnern erlaubt sei, \"Honoraransprüche aus\ndem Beratervertrag und aus dem Mietvertrag vom ... über den T Praxiscomputer zu verrechnen.\"\n\n7\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Verträge sowie des Schreibens vom 27.10.1990 wird\nauf die betreffenden Ablichtungen Blatt 4/25; 26/27 der Akten verwiesen.\n\n8\n\nDie Firma T zahlte nur die ersten beiden monatlichen Beraterhonorare an den Kläger aus. \n\n9\n\nDurch Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.08.1992 ist die Firma L GmbH & Co.\nKG  Geschäftsführer der Komplementär GmbH war der Beklagte zu 1) \nverurteilt worden, ein restliches Beraterhonorar in Höhe von 85.000,00 DM an den\nKläger zu zahlen.\n\n10\n\nNach Zahlung der Leasingraten an die Firma P GmbH vom 06.12.1990 bis zum 01.11.1991 in Höhe\nvon 31.479,56 DM einigte sich der Kläger für das Jahr 1993 mit der Leasinggeberin\ndurch außergerichtlichen Vergleich auf eine Zahlung von 21.500,00 DM. Durch Vergleich\nvom 12.06.1997 in dem Rechtsstreit 1 O 23/97 LG Arnsberg, der noch die Leasingraten\nfür das Jahr 1992 zum Gegenstand hatte, erzielte der Kläger mit der Leasinggeberin eine\nabschließende Regelung der Vertragsbeziehung, wonach er noch 25.000,00 DM an die Firma P\nGmbH zahlen und die Computeranlage an diese zurückgeben mußte.\n\n11\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, sämtliche Beklagten seien ihm sowohl aus\nunerlaubter Handlung als auch aus dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahendo oder positiven\nVertragsverletzung zum Ersatz der an die Leasingfirma gezahlten Beträge verpflichtet. \n\n12\n\nDer Kläger hat behauptet, ihm sei von den Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Vertragsanbahnung\nzunächst ein Miet/Leasingvertrag mit der T GmbH hinterlassen worden. Erst später sei ihm der\nVertrag mit der Firma P \"untergeschoben\" worden, was er nicht bemerkt habe. Dementsprechend\nsei er arglistig darüber getäuscht worden, daß tatsächlich gar keine\nVerrechnungsmöglichkeit bestanden habe. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 85.000,00 DM\nnebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n15\n\nDie Beklagten zu 2) und 3) haben beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie haben die Auffassung vertreten, klägerseits sei ihre Haftung weder aus Vertrag noch aus\nDelikt auch nur ansatzweise dargelegt. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe\nnach nicht nachvollziehbar. \n\n18\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 20.07.1998 die Klage  auch gegen den säumigen\nBeklagten zu 1)  abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keine konkreten\nTatsachen vorgetragen, die den zwingenden Schluß auf ein betrügerisches Verhalten der\nBeklagten zuließen. Die Leasinggeberin sei im Mietvertrag so augenfällig angegeben, daß\ninsofern eine Täuschung des Klägers nicht nachvollziehbar sei. Was eine mögliche\nTäuschung des Klägers über die Erfüllungsbereitschaft angehe, fehle dafür\nebenfalls detaillierter zwingender Sachvortrag. \n\n19\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten\nBerufung. \n\n20\n\nEr vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht als nicht schlüssig\nangesehen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt für den Klageanspruch aus unerlaubter Handlung\nerschließe sich bereits aus dem Pressebeitrag im Medical Tribune vom 15.11.1991 (Bl. 29 - 32 d.A.).\nDanach sei es die Methode aller Beklagten gewesen, Ärzten Computer zu verkaufen, indem ihnen\nvorgegaukelt worden sei, sie brauchten effektiv für den Erwerb und die Nutzung der Computer\nnichts zu bezahlen, weil die Miet- oder Leasingraten durch die Beraterhonorare kompensiert würden;\ndie von der Firma T zu zahlenden Beraterhonorare seien jeweils nur sehr kurzfristig geflossen und\nhätten nur als Köder zum Vertragsschluß gedient. \n\n21\n\nUnabhängig davon hafteten die Beklagten auch aus culpa in contrahendo. \n\n22\n\nDer zu ersetzende Schaden ergebe sich aus der Differenz zwischen den Zahlungen an die Leasinggeberin\nin Höhe von insgesamt 77.979,56 DM und den beiden gezahlten Beraterhonoraren in Höhe von\ninsgesamt 4.430,00 DM.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\nin Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten kostenpflichtig\nals Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 73.549,56 DM nebst 10 % Zinsen seit Klagezustellung\n(18. März 1998) zu zahlen.\n\n25\n\nDie Beklagten zu 2) und 3) beantragen,\n\n26\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene\nUrteil und erheben die Einrede der Verjährung.\n\n28\n\nDie Akten 1 O 23/97 LG Arnsberg und 5 O 499/91 LG Wuppertal (auszugsweise) waren zu\nInformationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n31\n\nDer Kläger hat weder die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo\n(c.i.c.) noch für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagten schlüssig\nvorgetragen. \n\n32\n\nWas die Haftung aus c.i.c. anbelangt, trifft diese grundsätzlich allein die Partner des angebahnten\nVertrages, so daß Vertreter und Verhandlungsgehilfen in der Regel nur deliktisch haften. Nach den von\nder Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt die persönliche Haftung eines Vertreters oder\nVerhandlungsgehilfen aus c.i.c. ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn er am Vertragsschluß ein\nunmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen\nin Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat, wobei an das Vorliegen\ndieser Haftungsvoraussetzungen gerade durch die neuere Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen gestellt\nwerden (vgl. Palandt, 58. Aufl., § 276 BGB, Rz. 93).\n\n33\n\nSolche Ausnahmegründe für eine persönliche vertragliche Sekundärhaftung der Beklagten\nsind klägerseits nicht dargetan. \n\n34\n\nVerwertbarer konkreter Tatsachenvortrag, woraus sich das Vorliegen der genannten Ausnahmegründe\nin der Person des Beklagten zu 1) ableiten ließe, fehlt. Der einzige konkrete fallbezogene\nSachvortrag dazu, wie der Beklagte zu 1) mit der Anbahnung der Verträge befaßt gewesen sein\nsoll, besteht darin, daß der Beklagte zu 1) entsprechend der handschriftlichen Ergänzung\ndes Beratungsvertrages die Zusatzvereinbarung gemäß dem Schreiben des Klägers vom 27.10.1990\ngelesen und genehmigt haben soll. Allein dadurch, daß der Beklagte zu 1) die betreffenden\nVertragsergänzungen als Geschäftsführer der T GmbH gewissermaßen \"abgesegnet\"\nhat, hat er indes noch nicht durch Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens die\nVertragsverhandlungen beeinflußt. Vielmehr wird insofern vom BGH in ständiger Rechtsprechung\nvorausgesetzt, daß vom Vertreter bzw. Verhandlungsgehilfen eine über das normale Verhandlungsvertrauen\nhinausgehende  praktisch an die Grenze zur Garantie heranreichende  persönliche Gewähr\nfür die Seriosität und Erfüllung des Vertrages übernommen worden ist (vgl. BGH, NJWRR\n1989, 110, 112; 1991, 1312, 1314; 1992, 605).\n\n35\n\nDas allgemeine Interesse eines Geschäftsführers oder Gesellschafters am Erfolg seines\nUnternehmens begründet demgegenüber noch keine Eigenhaftung. Selbst in den Fällen der\nTäuschung durch aktives Handeln nimmt der Geschäftsführer persönliches Vertrauen\nnur dann in Anspruch, wenn er dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich\nausgehende Gewähr für die Richtigkeit seiner Erklärungen bietet, die für dessen\nEntscheidung bedeutsam geworden ist (vgl. BGH, NJW RR 1991, 1312, 1314).\n\n36\n\nVon einer solchen Gewährübernahme durch den Beklagten zu 1) kann hier keine Rede sein,\nso daß auch die Täuschung über die tatsächlich nicht bestehende Verrechnungsmöglichkeit,\ndie in der Genehmigung des Beklagten zu 1) gemäß dem handschriftlichen Zusatz im Beratervertrag\nliegt, keinen begründeten Ansatz für eine Eigenhaftung des Beklagten zu 1) aus c.i.c. darstellt.\n\n37\n\nSchließlich hat der Kläger auch keine besonderen Umstände dargelegt, aus denen sich\nein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 1), welches über das\nallgemeine Interesse des Geschäftsführers am Erfolg seines Unternehmens hinausgehen muß\n(vgl. Palandt, 58. Aufl., § 276 BGB, Rz. 97), gerade an den hier abgeschlossenen\nVerträgen ergeben würde. \n\n38\n\nAuch bezogen auf die Beklagten zu 2) und 3) hat der Kläger die Ausnahmevoraussetzungen für\nderen Eigenhaftung aus c.i.c. nicht schlüssig dargelegt. \n\n39\n\nEin unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 2) und 3) am Zustandekommen\nder von ihnen als freie Mitarbeiter der T GmbH vermittelten Verträge ist klägerseits nicht\ndargetan. Ein solches die Eigenhaftung des Verhandelnden begründendes Interesse setzt eine so\nenge Beziehung zum Vertragsgegenstand voraus, daß der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache\ntätig wird, mithin als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (vgl. BGH, NJW RR\n1992, 605). Demgegenüber sind die Beklagten zu 2) und 3) ausschließlich im Provisionsinteresse\nfür die Firma T tätig geworden, ohne eine weitergehende eigene wirtschaftliche Beziehung zu\nden vermittelten Vertragsabschlüssen zu haben. \n\n40\n\nAuch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch die Beklagten zu 2) und 3) bei\nder Vertragsanbahnung ist klägerseits nicht dargetan. Insbesondere der handschriftliche Zusatz im\nBeratervertrag vermag entgegen den Darlegungen in der Berufungsbegründung jedenfalls bezogen auf\ndie Beklagten zu 2) und 3) die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens nicht zu\nbegründen, denn der handschriftliche Vertragspassus zeigt gerade, daß die Beklagten zu 2)\nund 3) als bloße Vermittler für vom Normalfall abweichende Ergänzungen der\nFormularvorträge nicht einstehen wollten und konnten. \n\n41\n\nDie Voraussetzungen deliktischer Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit § 263 StGB bzw. aus § 826 BGB gegen die Beklagten hat der Kläger\ngleichfalls nicht schlüssig dargetan.\n\n42\n\nAuch im Rahmen deliktischer Ansprüche beschränkt sich der dem Beklagten zu 1) konkret\nfallbezogen anzulastende Sachvortrag des Klägers darauf, daß der Beklagte zu 1) entsprechend\nder handschriftlichen Ergänzung des Beratervertrages die Zusatzvereinbarung gemäß dem\nSchreiben des Klägers vom 27.10.1990 gelesen und genehmigt haben soll.\n\n43\n\nEin solches Verhalten des Beklagten zu 1) war  vermittelt durch die Beklagten zu 2) und 3) \nzwar auf die Täuschung des Klägers über die tatsächlich nicht bestehende\nVerrechnungsmöglichkeit von Ansprüchen aus dem Leasingvertrag und dem Beratervertrag angelegt.\nAus dieser Täuschung resultierte allerdings kein Irrtum des Klägers über die Wirksamkeit\ndes Abschlusses des Leasingvertrages mit der P GmbH. Die Gestaltung dieses Vertrages ist so augenfällig\nauf die P GmbH als Vertragspartnerin des Klägers bezogen, daß der Vortrag des Klägers, dieser\nVertrag sei ihm \"untergeschoben\" worden, sachlich nicht nachvollziehbar erscheint. \n\n44\n\nÜberdies ergibt sich aus dem Vorbringen der Leasinggeberin in dem Rechtsstreit 1 O 23/97\nLG Arnsberg, daß der Kläger gewußt haben muß, wer sein Vertragspartner war, denn nach\ndem Vorbringen der Leasinggeberin hat er das ausgefüllte und von ihm unterzeichnete Vertragsexemplar\nan die P GmbH geschickt, die dieses unterschrieben gegenbestätigte und an ihn zurücksandte.\nFolgerichtig hat der Kläger  wie von ihm im Senatstermin ausdrücklich eingeräumt \ndie gleichfalls an die P GmbH gerichtete Übernahmebestätigung (Bl. 11 d. BA 1 O 23/97\nLG Arnsberg) unter dem 17.11.1990 unterzeichnet.\n\n45\n\nAllein aus einer dem Beklagten zu 1) zuzurechnenden Täuschung über die tatsächlich\nnicht bestehende Verrechnungsmöglichkeit der Honoraransprüche aus dem Beratervertrag mit den\nGegenansprüchen aus dem Leasingvertrag würde nur dann ein kausaler Schaden resultieren, wenn\ndamit gleichzeitig über die Erfüllungsbereitschaft hinsichtlich der Honorarforderungen des\nKlägers aus dem Beratervertrag getäuscht werden sollte. Insofern fehlt  wie dies bereits\ndas Landgericht in seinen Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat  konkreter Sachvortrag\ndes Klägers dafür, daß bei Abschluß des Beratervertrages keine Erfüllungsbereitschaft\nder T GmbH bestand und der Beklagte zu 1) darüber getäuscht hat.\n\n46\n\nZwar ist nicht zu verkennen, daß die allgemeinen auf den Pressebeitrag im Medical Tribune vom\n15.11.1991 bezogenen Darlegungen des Klägers des Geschäftsgebarens der T deren fehlende\nErfüllungsbereitschaft hinsichtlich der Beraterverträge nahelegen. Zur Begründung eines\nentsprechenden Betrugsvorwurfs gegen den Beklagten zu 1) im hier zu entscheidenden Einzelfall reicht\ndies indessen nicht aus. Vielmehr hat es der Kläger versäumt, konkrete Anknüpfungstatsachen\n wie etwa eine Vielzahl gleichgelagerter einschlägiger Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1)\nwegen Betruges  vorzutragen, aus denen sich zuverlässig eine Täuschung des Beklagten zu 1)\nüber die Erfüllungsbereitschaft hinsichtlich der Honoraransprüche bei Abschluß des\nBeratervertrages ableiten ließe. \n\n47\n\nIm übrigen würde entsprechend den vorstehenden Ausführungen aus einem etwaigen Betrug\ndurch den Beklagten zu 1) als Schaden der Honorarausfall des Klägers resultieren, während der\nKläger als Schaden die Zahlungen an die Leasingfirma geltend macht und aufgrund des Urteils vom\n25.08.1992 in dem Rechtsstreit 5 O 499/88 LG Wuppertal wegen der Honorarforderungen über\neinen Titel in Höhe von 85.000,00 DM verfügt. Zum Ergebnis einer etwaigen Vollstreckung\naus diesem Titel hat der Kläger nichts vorgetragen. Schließlich hat der Kläger im Rahmen\nder Berechnung des geltend gemachten Schadens nicht berücksichtigt, daß er sich bezogen auf\ndie gezahlten Leasingraten die Gebrauchsvorteile aus der 7jährigen Nutzung der Computeranlage im\nWege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müßte.\n\n48\n\nAuch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Beklagten zu 1) im Sinne des\n§ 826 BGB hätte zur Voraussetzung, daß der Kläger seitens des Beklagten zu 1)\nbei Abschluß des Beratervertrages über die Erfüllungsbereitschaft getäuscht worden\nwäre, so daß auch die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht vorliegen.\n\n49\n\nAuch für eine Haftung der Beklagten zu 2) und 3) aus unerlaubter Handlung fehlt es bereits an\nder Darlegung von Anknüpfungstatsachen nebst entsprechenden Beweisantritten, daß die Beklagten\nzu 2) und 3) den Kläger über die Erfüllungsbereitschaft der T GmbH hinsichtlich des\nBeraterhonorars getäuscht haben. \n\n50\n\nSchließlich wären etwaige deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers gegen\ndie Beklagten zu 2) und 3) auch gemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt.\n\n51\n\nGemäß § 852 Abs. 1 BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer\nunerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte\nvon dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Eine entsprechende Kenntnis hat\nder Kläger spätestens im Rahmen der prozessualen Durchsetzung seiner Honoraransprüche in\ndem Rechtsstreit 5 O 499/91 LG Wuppertal im Laufe des Jahres 1992 erlangt. Die dreijährige\nVerjährungsfrist ist damit spätestens Ende des Jahres 1995 abgelaufen, während erst\nim Jahre 1998 Klage erhoben worden ist.\n\n52\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308055","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-17/13-u-190-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308055","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308055","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-17/13-u-190-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308055","retrieved":"2026-07-09 03:36:57.738515+00:00"}}