{"status":"available","doknr":"OLD308145","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0203.13U66.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-02-03","aktenzeichen":"13 U 66/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 13. Januar 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Mün-ster abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert die Klägerin in Höhe von 23.681,26 DM.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO\nabgesehen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\n\n3\n\nNach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme hat die statthafte\nBerufung des Beklagten auch in der Sache Erfolg.\n\n4\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen\nSchadensersatzanspruch wegen ihres Verdienstausfalls im Zeitraum von August 1995 bis Juni\n1997.\n\n5\n\nDer Beklagte haftet der Klägerin gem. § 3 Nr. 1 PflVersG i.V.m. den §§ 823, 249, 252 BGB\ngrundsätzlich für 80 % ihrer Schäden aus ihrem am 11. Mai 1986 in S erlittenen Motorrad-Verkehrsunfall,\nin dessen Folge ihr linker Unterschenkel amputiert werden mußte. Dies steht außer Streit.\nDementsprechend hat der Beklagte der Klägerin den ihr bis Juli 1995 entstandenen Verdienstausfall\nersetzt, da die Klägerin unfallbedingt nicht mehr in ihrem vor dem Unfallereignis ausgeübten Beruf\nals Krankenschwester tätig sein konnte. Für die hier maßgebliche Folgezeit steht der Klägerin\nhingegen kein Ersatz ihres Verdienstausfallschadens zu.\n\n6\n\nOb ein Verletzter ohne den Schadensfall durch Verwertung seiner Arbeitskraft bestimmte Einkünfte\nerzielt hätte, ist durch eine nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO anzustellende Prognose zu ermitteln, für\ndie auf der Grundlage gesicherter Anknüpfungstatsachen ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den\ngewöhnlichen Lauf der Dinge genügt. Maßgebend ist dabei die wahrscheinliche berufliche Entwicklung\ndes Geschädigten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl.,\n§ 252, Rn. 5 ff.).\n\n7\n\nHätte die Klägerin die im April 1992 begonnene, von August bis einschließlich Dezember 1993 wegen\neiner erneuten operativen Unterschenkelstumpfkorrektur mit anschließender Folgebehandlung unterbrochene,\nsodann im Januar 1994 wiederaufgenommene Umschulung zur Fachlehrerin im Gesundheitswesen\n(Lehrschwester) fortgeführt und - ggf. nach Nachholung ihrer erkrankungsbedingten Fehlzeiten\n- abgeschlossen, wäre ihr im streitgegenständlichen Zeitraum von August 1995 bis Juni 1997\nkein Verdienstausfallschaden entstanden.\n\n8\n\nNach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ist davon auszugehen, daß die Klägerin nach erfolgreichem\nAbschluß ihrer Umschulung jedenfalls bis August 1995 einen Arbeitsplatz als Fachlehrerin im\nGesundheitswesen erlangt hätte. Die dem entgegenstehende Stellungnahme des Leiters der\nKrankenpflegeschule des Krankenhauses C vom 09. September 1997 ist nicht repräsentativ für\ndie Gesamtheit aller Krankenpflegeschulen. Im übrigen steht sie im Gegensatz zur Verpflichtung\ninsbesondere öffentlicher Arbeitgeber, die Integration behinderter Arbeitnehmer nach Kräften zu\nfördern.\n\n9\n\nEs mag zutreffen, daß die Klägerin als Lehrschwester gewisse Probleme hätte, Ausbildungsinhalte\nzu vermitteln, die mit einer körperlich außergewöhnlich schweren Tätigkeit einhergehen. Die\nKlägerin hat sich insoweit auf die Vermittlung sog. Mobilisierungstechniken bezogen. Es liegt\njedoch auf der Hand, daß eine Lehrschwester nicht nur Wissen im Bereich körperlich schwieriger\nAufgaben vermittelt. Im übrigen ist es durch eine Absprache im Lehrerkollegium ohne weiteres\nmöglich und allgemein üblich, durch entsprechende Aufgabenverteilung körperlich beeinträchtigtes\nLehrpersonal insoweit zu entlasten.\n\n10\n\nZudem hat die Beklagte substantiiert dargetan, daß selbst querschnittsgelähmte Lehrerinnen\nin diesem Beruf tätig sind. Von daher ist nicht nachvollziehbar, daß und warum es der Klägerin\nnicht gelungen wäre, die Ausbildung abzuschließen und eine entsprechende Anstellung zu finden.\nEine Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber als dem Krankenhaus C wäre ihr durchaus\nzuzumuten gewesen. Als Fachlehrerin im Gesundheitswesen hätte die Klägerin aller Voraussicht\nnach zumindest kein geringeres Einkommen erzielt als als Krankenschwester.\n\n11\n\nDurch den Abbruch ihrer im Mai 1994 kurz vor dem Abschluß stehenden Umschulung hat die Klägerin\ngegen ihre Verpflichtung zur Schadensminderung gem. § 254 BGB verstoßen. Der Klägerin wäre es\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne weiteres möglich und zuzumuten gewesen, ihre Umschulung\nfortzuführen, abzuschließen und sodann den Beruf der Fachlehrerin im Gesundheitswesen auszuüben.\nSie kann nicht damit gehört werden, dies sei ihr wegen ihrer unfallbedingten gesundheitlichen\nProbleme nicht möglich gewesen.\n\n12\n\nDer dem Senat seit langem als besonders sachkundig und erfahren bekannte Sachverständige\nProf. Dr. Q hat in seinem sorgfältig erstatteten und überzeugend begründeten orthopädischen\nGutachten vom 10. Oktober 1998 festgestellt, aus medizinischer Sicht hätten im Mai 1994 keine\nnachvollziehbaren Gründe für den Abbruch der Umschulung der Klägerin zur Lehrschwester bestanden.\n\n13\n\nDie Klägerin leide neben der unfallbedingten Unterschenkelamputation links unfallunabhängig\nunter einer anlagebedingten Verknöcherungsstörung der BWS und LWS (Morbus Scheuermann) sowie\neiner anlagebedingten Gefügestörung (Spondylolyse) am Übergang von der LWS zum Kreuzbein bei\nL5/S1. Die von der Klägerin beklagten Beschwerden im Bereich des Unterschenkelstumpfes und der\nWirbelsäule seien aufgrund dieser Befunde erklärbar.\n\n14\n\nDer Sachverständige hat umfangreiche, im Zusammenhang mit einer Stumpfrevisionsoperation\nerhobene Befunde der Klägerin aus der Zeit von Juni bis September 1993 ausgewertet. Zusätzlich\nhat er eigene Befunde durch die persönliche Untersuchung der Klägerin im August 1998 erhoben.\nWird das Befundmaterial in Beziehung zur körperlichen Belastung der Ausbildung zur Fachlehrerin\nim Gesundheitswesen gesetzt, so bestehen nach seinen Feststellungen unter Zugrundelegung\njahrzehntelanger Erfahrungen in der Beurteilung der beruflichen Belastbarkeit von Patienten mit\neiner Extremitätenamputation keinerlei Hindernisse. Der Beruf einer Lehrerin sei für eine\nunterschenkelamputierte Patientin hervorragend geeignet. Zwar könnten und würden bei der Bewältigung\ndes beruflichen Alltags immer wieder Schwierigkeiten auftreten, möglicherweise auch Entzündungen\nam Stumpf. Dies seien jedoch keine unüberwindlichen Hindernisse.\n\n15\n\nDer Sachverständige hat desweiteren ausgeführt, es sei durchaus glaubhaft, daß die Klägerin\naufgrund ihres unfallunabhängigen Wirbelsäulenleidens nach mehrstündigem Sitzen und auch nach\nmehrstündigem Stehen Rückenschmerzen verspüre. Gerade der Beruf eines Lehrers biete jedoch die\nMöglichkeit des Wechsels der Körperhaltung zwischen der Arbeitsposition des Sitzens, Stehens\nund Gehens.\n\n16\n\nDer Sachverständige, dem der Ausbildungs- und Arbeitsalltag einer Lehrkrankenschwester aus seiner\nberuflichen Tätigkeit an den Orthopädischen Kliniken der Universität N geläufig ist, hat im übrigen\nnachvollziehbar festgestellt, unter Zugrundelegung der erhobenen Befunde ergebe sich keine unfallbedingte\nNotwendigkeit für den Abbruch der weiteren Ausbildung der Klägerin zur Fachlehrerin im Gesundheitswesen\n(Lehrschwester). Der Beruf der Lehrschwester erlaube geradezu in idealer Weise die Wahl der\nArbeitsposition zwischen Stehen, Gehen und Sitzen für den Fall, daß wegen vorübergehender Beschwerden\nein häufigerer Positionswechsel erforderlich sein sollte. Gesundheitliche Störungen der Klägerin\nbegründeten jedenfalls nicht den Abbruch der Umschulung.\n\n17\n\nAn diesen Feststellungen hat der Sachverständige auch im Hinblick auf die hiergegen erhobenen\nEinwendungen der Klägerin festgehalten, sie habe den körperlichen Belastungen der Umschulung zur\nLehrschwester aufgrund ihrer unfallbedingten Beeinträchtigung nicht entsprechen können. Im Rahmen\nder mündlichen Erläuterung und Ergänzung seines Gutachtens im Senatstermin vom 03. Februar 1999 hat\ner ausdrücklich wiederholt, unter Zugrundelegung der ihm vorliegenden umfangreichen Befunderhebungen\nhätten im Frühjahr/Sommer 1994 aus medizinischer Sicht keine nachvollziehbaren Gründe für den Abbruch\nder Umschulung der Klägerin zur Lehrschwester bestanden.\n\n18\n\nEs bestehe kein Anhaltspunkt dafür, daß im Bereich des Unterschenkelstumpfs der Klägerin\nseit Sommer 1993 Entzündungen aufgetreten seien. Der Unterschenkelstumpf der Klägerin sei zwar\nverhältnismäßig kurz, vermindert belastbar und aufgrund multipler Revisions-operationen\nsensibilisiert. Dies stelle jedoch für die moderne Prothesentechnik kein unüberwindliches Problem\ndar. Zum Zeitpunkt der Entlassung der Klägerin aus der Universitätsklinik N im Sommer 1993 habe\nder Unterschenkelstumpf ohne weiteres prothetisch versorgt werden können. Sollte dies im Frühjahr\n1994 noch nicht abgeschlossen gewesen sein, beruhe dies nicht auf medizinisch relevanten Gründen.\nHin und wieder auftretende Anpassungs- und Trageprobleme der Prothetik seien bei Amputierten\nnormal. Solche Schwierigkeiten bekomme die heutige Prothesentechnik in den Griff. Sie begründeten\nkeine medizinische Notwendigkeit, die Umschulung zur Lehrschwester abzubrechen.\n\n19\n\nDer einer Lehrerin im Gesundheitswesen mögliche häufige Wechsel zwischen Stehen, Gehen und\nSitzen sei ideal, um Stumpfprobleme zu vermeiden und zugleich der anlagebedingt verminderten\nBelastbarkeit der Wirbelsäule der Klägerin Rechnung zu tragen. Sie könne verschiedenen Unterrichtsmedien\nihren körperlichen Vorgaben und Bedürfnissen entsprechend einrichten und einsetzen.\n\n20\n\nDer Senat folgt den in sich schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen, der die hiergegen\ngerichteten medizinischen Einwendungen der Klägerin überzeugend widerlegt hat. Soweit die\nKlägerin im übrigen behauptet, im Rahmen der Umschulung sei ihr seitens der Ausbildungsstätte\nnicht die Möglichkeit eingeräumt worden, ihrer unfallbedingten Beeinträchtigung durch zeitweises\nAufstehen, Hinsetzen o.ä. Rechnung zu tragen, ist dies nicht nachvollziehbar. Einem körperlich\nbeeinträchtigten Auszubildenden wird in aller Regel die Möglichkeit gegeben, die Ausbildung in\neiner seiner Beeinträchtigung angemessenen Art und Weise zu absolvieren. Sollte die von der\nKlägerin gewählte Ausbildungsstätte dies nicht zugelassen haben, kann die Klägerin dies dem\nBeklagten jedenfalls nicht anlasten.\n\n21\n\nDie Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, sie habe aus ihrer damaligen Sicht der\nDinge nicht damit gerechnet, den körperlichen Belastungen der Umschulung und der Tätigkeit\nals Lehrschwester standzuhalten. Die Klägerin hätte vor Abbruch ihrer Umschulungsmaßnahme\nzumindest eingehend abklären müssen, inwieweit die von ihr evtl. subjektiv als nicht tragbar\nempfundenen Belastungen objektiv trotz ihrer Behinderung zu erfüllen waren. Daß sie dies nicht\nunternahm, ist ihr anzulasten. Die von ihr erst nach Abbruch ihrer Ausbildung eingeholten\närztlichen Stellungnahmen des Dr. med. C vom 31. Mai 1994 und des Funktionsarztes G vom\n01. November 1994, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem in der Sache nicht zutreffen,\nentlasten sie insoweit nicht.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer folgt aus\n§ 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-03/13-u-66-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-02-03/13-u-66-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308145","retrieved":"2026-07-09 03:37:05.684807+00:00"}}