{"status":"available","doknr":"OLD308196","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1999:0127.13U120.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1999-01-27","aktenzeichen":"13 U 120/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 2. April 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert die Klägerin um 17.870,50 DM.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n3\n\nDie Klägerin kann von den Beklagten als den Betreibern des Rodelhanges C mit Aufzugshilfe\nweder Schadensersatz noch Schmerzensgeld beanspruchen. Eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner\nfolgt weder aus einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung noch aus unerlaubter Handlung wegen\nVerkehrssicherungspflichtverletzung.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nMit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat\ndas Landgericht in dem angegriffenen Urteil eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten verneint. \n\n6\n\nAuch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz kann eine\nschuldhafte Verletzung von Vertragspflichten aus einem Beförderungsvertrag oder von\nVerkehrssicherungspflichten nicht festgestellt werden. \n\n7\n\nNach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1985, 620 = VersR 1985, 64) trifft den Bergbahn- und\nSchleppliftunternehmer wegen Eröffnung und Unterhaltung zur Abfahrt für Skiläufer\ngeeigneter Pisten grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt entsprechend für\ndie Eröffnung und Unterhaltung eines Rodelhanges. Die Verantwortung des Verkehrssicherungspflichtigen\nerstreckt sich dabei in erster Linie auf verdeckte und atypische Gefahren. Als atypische Gefahr ist eine\nsolche anzusehen, mit der im Hinblick auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad\nder Skipiste bzw. des Rodelhanges auch ein verantwortungsbewußter Benutzer nicht rechnet, die also\nnicht \"pistenkonform\" ist. Dies trifft zu auf tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche\noder Steilkanten am Rande eines Ski- oder Rodelhanges. Die gem. § 276 BGB im Verkehr erforderliche\nSorgfalt bestimmt sich danach, welche Rücksichtnahme gegenüber der Schutzsphäre vom Verkehr\ngefordert und erwartet werden kann. Grundsätzlich muß sich die Verkehrspflicht an den\nschutzbedürftigsten Personen ausrichten. Da eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt,\nnicht erreichbar ist, muß nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines\nSchadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die nach\nden Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind,\nGefahren von Dritten tunlichst abzuwenden (BGH NJW 1985, 1076). \n\n8\n\nDie Verkehrssicherungspflichten des Schleppliftunternehmers dürfen nicht überspannt werden.\nEine vollkommene Verkehrssicherheit ist auch auf Ski- und Rodelhängen nicht zu erreichen. Der\nVerkehrspflicht des Liftbetreibers steht die Eigenverantwortlichkeit des Ski- und Rodelsportlers\ngegenüber. Er trägt in erster Linie selbst die Verantwortung dafür, welche Gefahren\ner bei der Abfahrt eingehen will und entsprechend seinem Können eingehen kann. Er hat daher in\nder Regel eigenverantwortlich für seine Sicherheit zu sorgen. Die mit dem betriebenen Wintersport\ntypischerweise verbundenen Gefahren nimmt der Wintersportler bewußt in Kauf, also insbesondere\nGeländeschwierigkeiten, eisige oder verharrschte Stellen, Buckel und Mulden, schlechte\nSchneequalität etc.\n\n9\n\nSchon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bestand zur Unfallzeit keine über die\ndem Rodelsport typischerweise eigenen Gefahren hinausgehende Gefährlichkeit des von ihr benutzten\nRodelhanges. Nach ihrem Vorbringen in der Klageschrift war die Klägerin eine geübte\nSchlittenfahrerin. Sie hat sich ihre Verletzungen dadurch zugezogen, daß sie wegen starker Vereisung\nund Verharrschung der unteren Hälfte des Rodelhanges nicht mehr bremsen konnte und dann durch die\nfolgenden Buckel auf dem Hang mehrfach mit dem Schlitten hochgeschleudert wurde. Entgegen der Auffassung\nder Klägerin handelte es sich bei den von ihr als unfallursächlich geschilderten Umständen\nnicht um versteckte, atypische, sondern um typische Gefahren einer Rodelpiste, mit denen ein Rodler\nrechnen muß und auf die er sich einzustellen hat. Daß es bei schlechten Schneeverhältnissen\nund durch beim Rodeln typischerweise entstehende Wellen und Buckel zu gefährlichen Situationen und\nUnfällen kommen kann, ist dem Rodelsport immanent und nicht vom Schleppliftunternehmer zu verantworten.\n\n10\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargetan, daß ausnahmsweise eine Verkehrssicherungspflicht der\nBeklagten deshalb bestand, weil eine besondere Schutzbedürftigkeit der den Rodelhang benutzenden\nPersonen bestand. Dies hat der BGH (NJW 1985, 620) bejaht für den Fall eines sichtbaren Hindernisses\nauf einem stark frequentierten Übungshang, und zwar mit der Begründung, es habe sich hierbei um\neine sog. Schlüsselstelle gehandelt (vgl. auch BGH NJW 1973, 1381). Entgegen der Auffassung der\nKlägerin stellte der untere Teil des Rodelhanges trotz der von ihr bemerkten starken Vereisung und\nVerharrschung sowie der vorhandenen Buckel keine derartige besondere Schlüsselstelle im Sinne der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, die den Liftbetreiber zum Ergreifen weitergehender Maßnahmen\nhätte veranlassen müssen. Wie oben schon ausgeführt, gehören schlechte\nSchneequalität, vereiste Stellen und Buckel zu den typischen Gefahren, die ein Ski- und Rodelsportler\nbewußt in Kauf nimmt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn auf einer Abfahrt auch für einen\naufmerksamen und erfahrenen Wintersportler eine außergewöhnliche, nicht ohne weiteres erkennbare\nGefahr vorhanden ist. Dies hat der BGH (NJW 1973, 1379) hinsichtlich einer vereisten Stelle einer Skiabfahrt\nfür den Fall bejaht, daß ein Sportler auf dieser vereisten Stelle auf einer Strecke von mehreren\n100 m abrutschen und dabei zu Tode kommen kann. Wie sich aus den von den Parteien überreichten\nFotos des Rodelhanges eindeutig ergibt, lag unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,\ninsbesondere der Neigung und des Auslaufs des Hanges, auch unter Berücksichtigung der von der\nKlägerin behaupteten Vereisung sowie der vorhandenen Buckel keine derartig außergewöhnliche\nGefährlichkeit vor, die die Beklagten zu weiteren Verkehrssicherungsmaßnahmen hätte\nVeranlassung geben müssen. Insbesondere war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht eine\nSperrung des Rodelhanges erforderlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens\nder Klägerin, am Unfalltage seien mehrere Schlitten zu Bruch gegangen. Unstreitig hatten ihre\nSchüler und ihr Kollege am Unfalltage bereits längere Zeit gerodelt, ohne daß es vorher\noder nachher zu weiteren Unfällen gekommen war. Daß weitere Schlitten zu Bruch gegangen sind,\nist ebenfalls als typisch für das Betreiben des Rodelsports anzusehen, jedenfalls soweit er mit\nprivaten Schlitten als Freizeitsport betrieben wird.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-27/13-u-120-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1999-01-27/13-u-120-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308196","retrieved":"2026-07-09 03:37:10.364228+00:00"}}