{"status":"available","doknr":"OLD308487","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:1209.13U93.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-12-09","aktenzeichen":"13 U 93/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nEs beschwert den Kläger in Höhe von 36.245,93 DM. \n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. \n\n3\n\nDer Kläger kann von den Beklagten nicht Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes in\nHöhe von 36.245,93 DM verlangen. Der Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 7 Abs. 1,\n18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 PflVG. \n\n4\n\nI. \n\n5\n\nMit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,\nhat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung\nseines Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1) als bewiesen angesehen. \n\n6\n\nII.\n\n7\n\nAuch nach der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme ist der Senat unter\nBerücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, daß es sich bei dem Vorfall\nvom 13.10.1996 um einen von den Beteiligten gestellten Unfall gehandelt hat. \n\n8\n\n1.\n\n9\n\nZwar ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H davon auszugehen, daß\ndie Schäden des klägerischen Mercedes 560 SEC 126 C auf eine Kollision mit dem BMW 728i\nder Beklagten zu 2) zurückzuführen sind. Entgegen der Behauptung der Beklagten ist auf\nGrund der schriftlichen Aussage des Polizeikommissars S vom 05.12.1998 ferner bewiesen, daß\nder Auffahrunfall zwischen den beteiligten Fahrzeugen auch an der Einmündung der C-Straße\nin den Z-Damm am 13.10.1996 gegen 20.55 Uhr stattgefunden hat. Der Polizeikommissar S hat in seiner\nschriftlichen Aussage bestätigt, daß es an der Unfallstelle reichlich Splitter gegeben\nhat, die von dem beschädigten lichttechnischen Einrichtungen beider Kfz stammten.\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nAuf Grund der festgestellten Umstände jedoch ist unter Berücksichtigung von\nErfahrungssätzen davon auszugehen, daß der Kläger und seine Ehefrau in die\nBeschädigung ihres Fahrzeugs eingewilligt haben. Fügt man die zahlreichen Indizien\nunter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu einem Gesamtbild zusammen,\nergeben sich hinreichend belastende Umstände, die den Senat davon überzeugt haben,\ndaß das Geschehen von den Beteiligten verabredet worden ist. Dabei ist keine mathematische\nSicherheit, die jeden möglichen Zweifel und jede denkbare Möglichkeit des Gegenteils\nausschließt, zu fordern. Überzeugung heißt nicht absolute Gewißheit; es reicht\nein für das praktische Leben ausreichender Grad, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne\nsie völlig auszuschließen (BGH NJW 1970, 946; NJW-RR 1989, 983; Lemcke r+s 1993, 121\nff. m.w.N.). \n\n12\n\na)\n\n13\n\nZunächst wird auf die vom Landgericht aufgeführten Indizien Bezug genommen. \n\n14\n\nb)\n\n15\n\nEntscheidendes Kriterium, das für einen gestellten Unfall spricht, ist das Motiv des\nKlägers zur Vortäuschung eines Versicherungsfalls. So hat der Kläger unstreitig\nin einem Zeitraum von 10 Monaten an dem unfallbeteiligten Mercedes drei Auffahrunfälle mit\nerheblichen Heckschäden erlitten, wobei die Schäden aus Januar und Februar 1996 jeweils\nauf Reparaturkostenbasis abgerechnet worden sind und auch der hier streitige Schaden auf der\nGrundlage des Gutachtens W abgerechnet wird. Auffällig ist, daß der Kläger nach\nden Feststellungen des Sachverständigen Diplom-Ingenieur H die Schäden aus den\nVorunfällen von Januar und Februar 1996 jeweils nur oberflächlich durch großflächige\nSpachtelungen und Lackierungen instandgesetzt hat, in den Gutachten L von Februar 1996 und W von\nOktober 1996 demgegenüber die beschädigten Teile aber jeweils als Neuteile aufgeführt\nworden sind. Hieraus folgt, daß der Kläger aus den drei nahezu identischen Auffahrunfällen\ndes Jahres 1996 einen Beseitigungsaufwand für die dabei angeblich entstandenen Heckschäden\nin Höhe von insgesamt über 80.000,00 DM an Reparaturkosten ersetzt verlangt hat. Da der\nKläger nach seinen eigenen Angaben die jeweiligen Schäden als Angestellter und Gesellschafter\ndes elterlichen Autohandels mit Reparatur- und Karosseriewerkstatt jeweils selbst repariert hat, hat\ner durch die Vorfälle nicht unerhebliche Gewinne gemacht. \n\n16\n\nc)\n\n17\n\nAuch die Art des Unfalls als Auffahrunfall spricht für ein gestelltes Unfallgeschehen.\nDie Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 60 km/h\nauf den klägerischen Mercedes aufgeprallt, was wegen der damit verbundenen erheblichen\nVerletzungsgefahr gegen einen gestellten Unfall spreche, ist durch die Feststellungen des\nSachverständigen H widerlegt worden. Danach kann allenfalls von einer Kollisionsgeschwindigkeit\ndes BMW von 30 bis 35 km/h ausgegangen werden, wie die festgestellten Schäden beider Fahrzeuge\nin Kombination mit vom Sachverständigen ausgewerteten Versuchen bei vergleichbarer Konstellation\nergeben. Damit war der Auffahrunfall für die Beteiligten ohne große Verletzungsgefahr\nbeherrschbar. \n\n18\n\nd)\n\n19\n\nFür einen gestellten Unfall spricht ferner der relativ abgelegene Unfallort in einer\nverkehrsarmen Seitenstraße. Außerdem herrschte zum Zeitpunkt der Kollision Dunkelheit,\nso daß nicht mit unliebsamen Zeugen gerechnet werden mußte. \n\n20\n\ne)\n\n21\n\nAuffällig ist weiter, daß unabhängige Zeugen nicht vorhanden sind, obwohl nach der\nSchilderung des Beklagten zu 1) der Unfall darauf zurückzuführen sein soll, daß er durch\neine junge Frau, die sich an der Unfallstelle in seiner Fahrtrichtung auf dem rechten Gehweg befunden\nhaben soll, abgelenkt gewesen sein will. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, daß diese\n\"unfallursächliche\" Frau sich nach der nicht unerheblichen Kollision von der Unfallstelle\nentfernt hat, ohne sich als Zeugin zur Verfügung zu stellen. Außerdem ist diese\nFußgängerin von der Ehefrau des Klägers, die diese Fußgängerin ebenfalls\nkurz vor dem Beklagten zu 1) überholt haben muß, nicht bemerkt worden. \n\n22\n\nf)\n\n23\n\nFerner ist der vom Beklagten zu 1) geschilderte Hergang des Unfalls nicht plausibel. Wie der\nSachverständige Dipl.-Ing. H, der dem Senat als äußerst erfahrener und sachkundiger\nExperte auf dem Gebiet der Unfallrekonstruktion bekannt ist, im Senatstermin vom 09.12.1998 im\neinzelnen überzeugend dargelegt hat, muß der BMW voll gebremst auf den Mercedes aufgefahren\nsein. Dies ergibt sich aus einem Höhe-Vergleich der Schäden am Heck des Mercedes mit\ndenen im Frontbereich des BMW. Dem widerspricht jedoch die Einlassung des Beklagten zu 1), er habe\nzwar eine Vollbremsung versucht, habe jedoch keinerlei Bremswirkung mehr erzielen können, weil\ner sich zum Zeitpunkt seiner Reaktion nur ca. 5 m hinter dem stehenden Mercedes befunden habe. Ausgehend\nvon den Angaben des Beklagten zu 1) hätte danach eine Bremswirkung unter Berücksichtigung\nder Reaktionszeit und des Bremsweges nicht eintreten können. Aus den objektiven Feststellungen\ndes Sachverständigen ergibt sich jedoch, daß der Geschehensablauf deshalb nicht so, wie\nvom Beklagten zu 1) behauptet, gewesen sein kann.\n\n24\n\ng)\n\n25\n\nGegen die Schilderung des Unfallgeschehens durch den Beklagten zu 1) spricht die Feststellung des\nSachverständigen H, wonach der BMW unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu 1) angegebenen\nAusgangsgeschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, aber auch unter Berücksichtigung der festgestellten\nKollsionsgeschwindigkeit von 30 bis 35 km/h vor der vorfahrtberechtigten Straße allenfalls\nnoch mit einer Vollbremsung hätte angehalten werden können. Ein derartiges Fahrverhalten ist\nunter Berücksichtigung der Tatsache, daß die C-Straße dem Beklagten zu 1) nach seinen\neigenen Angaben sehr gut bekannt war und er diese Strecke immer benutzte, selbst dann äußerst\nunwahrscheinlich, wenn man von der Einlassung des Beklagten zu 1) ausgeht, er sei durch eine junge\nFrau in seiner Aufmerksamkeit gestört gewesen. \n\n26\n\nh)\n\n27\n\nFür ein verabredetes Unfallgeschehen spricht ferner, daß sowohl der Ehefrau des Klägers\nals auch dem Beklagten zu 1) die Örtlichkeit gut bekannt war. So hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung\nbekundet, sie kenne die C-Straße seit langem, weil ihr Vater früher dort häufig zu tun\nhatte, und benutze diese Straße regelmäßig als Abkürzung. Auch der Beklagte zu 1)\nhat angegeben, er benutze diese Strecke häufig als Abkürzung, wenn er von seinen Schwiegereltern\nkomme, außerdem habe seine Großmutter in der Nähe der Unfallstelle gewohnt. Dies spricht\ndafür, daß die Beteiligten diesen Ort für den verabredeten Auffahrunfall auf Grund ihrer\ndetaillierten Ortskenntnisse bewußt ausgewählt haben. \n\n28\n\ni)\n\n29\n\nAuffällig war auch das Verhalten der Beteiligten im Senatstermin vom 09.12.1998. So haben die\nunmittelbar am Unfall Beteiligten zum eigentlichen Unfallgeschehen sehr vage und ausweichende Angaben\ngemacht.\n\n30\n\nBeide unfallbeteiligten Fahrer haben im Senatstermin das Geschehen so geschildert, daß man den\nEindruck gewinnen konnte, als seien sie beim Unfallgeschehen nicht persönlich dabei gewesen. \n\n31\n\nDer Senat hält die Angaben der Zeugin N, der Ehefrau des Klägers, für nicht glaubhaft,\nsie könne sich an Einzelheiten der Vorunfälle nicht erinnern. Auf Vorhalt konnte die Zeugin\nweder die Zeitpunkte noch die Anzahl der Vorunfälle angeben. Sie konnte sich lediglich an einen\nVorunfall unter Beteiligung eines Lkws Ende 1995 erinnern ohne jedoch Genaues hierzu sagen zu können.\nDaß ein Unfall im Jahre 1996 stattgefunden hat, wußte sie nicht mehr. Dies erscheint unter\nBerücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei dem Pkw Mercedes-Benz 560 SEC 126 C um ein\nLuxusfahrzeug gehandelt hat, das überwiegend von der Zeugin gefahren wurde, unglaubhaft. Es\nwäre zu erwarten gewesen, daß die Zeugin insoweit Einzelheiten hinsichtlich der Vorunfälle\ndes im wesentlichen von ihr benutzten Luxusfahrzeugs in Erinnerung gehabt hätte. Auch die\nSchilderung des hier streitigen Vorfalls sowie die Beantwortung von gezielten Fragen erfolgte sehr\nvage, ausweichend und ohne konkrete Festlegungen, insbesondere hinsichtlich der Stellung der Fahrzeuge\nnach dem Aufprall. \n\n32\n\nDies trifft auch auf die Schilderungen des Geschehens durch den Beklagten zu 1) zu. Dieser wollte\nersichtlich jedwede Festlegung vermeiden, und zwar sowohl hinsichtlich der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit\nals auch zur Stellung der Fahrzeuge nach der Kollision. \n\n33\n\nAuch die Angaben des Klägers im Senatstermin erscheinen unglaubhaft, soweit er angegeben hat,\nüber die beiden Vorunfälle aus Januar und Februar 1996 keine konkreten Angaben mehr machen\nzu können. Dies erscheint unter Berücksichtigung der oben genannten Tatsache, daß es\nsich bei dem Fahrzeug um ein Luxusfahrzeug von nicht unerheblichem Wert gehandelt hat, nach der\nLebenserfahrung nicht erklärlich. Die Erläuterung des Klägers, er habe hinsichtlich\nder Vorunfälle keine Einzelheiten mehr in Erinnerung, weil er es damals in der Firma mit sehr\nvielen Autos zu tun gehabt habe, überzeugt nicht, zumal der Kläger die Vorschäden\njeweils selbst repariert hat. \n\n34\n\nj)\n\n35\n\nGegen die Annahme eines gestellten Auffahrunfalls spricht auch nicht entscheidend die schriftliche\nAussage des Polizeikommissars S vom 05.12.1998, wonach sich die Unfallbeteiligten an der Unfallstelle\nnormal und unauffällig während der Unfallaufnahme verhalten haben und der Unfallort keine\nStandardstelle für Auffahrunfälle sei, weshalb die beiden den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten\nkeine Verdachtsmomente bezüglich eines gestellten Unfalls hatten. Das Hinzurufen der Polizei ist\nunter Berücksichtigung aller Umstände bei einem gestellten Unfall als neutrales Indiz zu\nwerten, das weder für noch gegen die Annahme einer Verabredung spricht. \n\n36\n\nIII.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308487","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-12-09/13-u-93-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308487","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308487","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-12-09/13-u-93-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308487","retrieved":"2026-07-09 03:37:38.588793+00:00"}}