{"status":"available","doknr":"OLD308535","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:1202.12U146.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-12-02","aktenzeichen":"12 U 146/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin und des Streithelfers der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDer Streithelfer der Klägerin trägt seine Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer erreicht die Revisionssumme nicht. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien schlossen am 01. Juli 1996 einen notariell beurkundeten Vertrag (UR ###/## des Notars H),\nnach dessen Inhalt der Beklagte von der Klägerin einen Miteigentumsanteil von 224/1000 eines Grundstückes\nder Klägerin in O, B-Weg, kaufte und sich die Klägerin ihm gegenüber verpflichtete, ein durch Baubeschreibung\nund Teilungserklärung näher beschriebenes Reihenhaus (Wohnungseigentum) auf dem genannten Grundstück zum\n\"Gesamtkaufpreis\" von 272.000,00 DM zu errichten. In § 1 Ziff. 2 dieses Vertrages heißt es:\n\n3\n\n\"Der Verkäufer errichtet auf einem Teilstück in Größe von ca. 1.082 qm aus dem vorbezeichneten Grundstück 3\nReihenhäuser mit insgesamt 5 Eigentumswohnungen zum Weiterverkauf. \n\n4\n\n...\n\n5\n\nFür die Bauausführung ist die Baubeschreibung, im übrigen die der Teilungserklärung anhängenden Pläne\nmaßgeblich. Die Baubeschreibung ist beurkundet vor dem amtierenden Notar am 01.07.1996 unter der\nUrkundenrolle ###/##. Die Teilungserklärung ist am 01. Juli 1996 beurkundet unter Urkundenrolle ###/##.\"\n\n6\n\nDa in diesem Vertrag irrtümlich die Grundstücksgröße falsch angegeben war und der Notar eine falsche\nTeilungserklärung sowie eine falsche Baubeschreibung, die sich auf ein anderes Grundstück der Klägerin\nbezogen, zugrundegelegt hatte, schlossen die Parteien am 19. September 1996 einen weiteren notariell\nbeurkundeten Vertrag (UR #####/####des Notars H).\n\n7\n\nDarin nahmen die Parteien Bezug auf den Vertrag vom 01. Juli 1996, der in den genannten Punkten\n berichtigt wurde und im übrigen unberührt und in vollem Umfange aufrechterhalten bleiben sollte.\n\n8\n\nIn § 1 Abs. 5 dieses Änderungsvertrages heißt es: \n\n9\n\n\"Für die vertragsgegenständliche Teilfläche von ca. 891 qm aus dem Grundstück der Gemarkung O, Flur ##,\nFlurstück #, ist maßgeblich die beurkundete Baubeschreibung des amtierenden Notars vom 19.09.1996,\nUR: #####/####, sowie die Teilungserklärung vom 19.09.1996, UR: #####/####. Baubeschreibung und\nTeilungserklärung lagen in Urschrift bei Beurkundung dieser Nachtragsurkunde vor. Beide Urkunden hat\nder Käufer in beglaubigter Ablichtung vor der heutigen Verhandlung erhalten. Baubeschreibung und\nTeilungserklärung sind dem Käufer bekannt. Sie wurden von ihm genehmigt. Auf das Verlesen der zuvor\ngenannten Urkunden wurde allseits verzichtet ...\" \n\n10\n\nIn der genannten, dem Beklagten ausgehändigten Fotokopie mit dem Beglaubigungsvermerk des Notars vom\n19.09.1996 sind die vorstehenden Urkundennummern #####/####und #####/#### nicht enthalten, die in der\nbeglaubigten Fotokopie vom 12.05.1998 der Urschrift handschriftlich eingesetzt sind.\n\n11\n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Baubeschreibung und die Teilungserklärung entsprechend der\nBehauptung der Klägerin und ihres Streithelfers bereits bei der Beurkundung des Änderungsvertrages\nvom 19.09.1996 (UR #####/####) in beurkundeter Form vorlagen.\n\n12\n\nAnfang 1997 erfuhr der Beklagte vom Bauamt, daß erst Ende 1997 die Erschließung des Grundstücks\ndurchgeführt werde, deshalb Baubeginn erst 1998 sein könne und ein Einzug daher allenfalls Ende 1998\nstatt, wie vertraglich vorgesehen, Ende 1997 zu erwarten sei.\n\n13\n\nDer Beklagte setzte daraufhin der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 27.02.1997 eine Frist zur\nDurchführung des \"Kaufvertrages\" bis zum 15.03.1997 mit der Erklärung, daß er danach die Durchführung\ndes \"Kaufvertrages\" ablehnen werde, weil seit der Beurkundung der Verträge \"nichts mehr gelaufen\" sei. \n\n14\n\nMit weiterem Anwaltsschreiben vom 14.04.1997 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er sich an\nden Vertrag rechtlich nicht mehr gebunden fühle.\n\n15\n\nDie Klägerin teilte dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29.09.1997 mit, daß sie seinen Rücktritt\nvom Vertrag zur Kenntnis genommen habe. Sie forderte den Beklagten mit Frist zum 08.10.1997 auf, die\nin § 14 des Vertrages vom 01.07.1996 vereinbarte Schadenspauschale von 5 % des Gesamtkaufpreises zu zahlen.\n\n16\n\nDiesen Betrag in Höhe von 13.600,00 DM macht die Klägerin nebst Zinsen aus der Inanspruchnahme\nvon Bankkredit mit ihrer seit dem 03.12.1997 rechtshängigen Zahlungsklage geltend.\n\n17\n\nMit dem Bau des in Rede stehenden Reihenhauses des Beklagten ist bisher noch nicht begonnen worden.\n\n18\n\nDie Parteien streiten über die Formwirksamkeit der beiden notariellen Verträge, die der Beklagte\ngemäß §§ 125, 313 BGB wegen unzulässiger Bezugnahme nach §§ 9, 13 a BeurkG seitens des Streithelfers\nder Klägerin für nichtig hält.\n\n19\n\nDie Klägerin und ihr Streithelfer haben behauptet, daß bei der Beurkundung des Änderungsvertrages\nam 19.09.1996 die UR-Nr. #####/####und #####/#### in beurkundeter Urschrift vorgelegen hätten, dem\nBeklagten bekannt gewesen und von ihm genehmigt worden seien.\n\n20\n\nDie Klägerin und ihr Streithelfer haben beantragt,\n\n21\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n22\n\nan die Klägerin 13.600,00 DM nebst 13,5 % Zinsen seit dem 08.10.1997 zu zahlen.\n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDas Landgericht hat durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H, des jetzigen Streithelfers der Klägerin,\nBeweis erhoben. Sodann hat das Landgericht die Klage durch Urteil des Einzelrichters vom 09.07.1998\nabgewiesen, weil die Verträge formunwirksam seien.\n\n26\n\nDagegen richtet sich die von der Klägerin und ihrem Streithelfer form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung, mit der sie unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin\nden streitigen Betrag geltend machen.\n\n27\n\nDie Klägerin und ihr Streithelfer beantragen, \n\n28\n\nunter Abänderung des am 09.07.1998 verkündeten Urteils des Landgerichts\nArnsberg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 13.600,00 DM nebst 13,5 % Zinsen seit dem 08.10.1997 zu zahlen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nDer Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines Vorbringens aus erster\nInstanz. Er hält die Klausel in § 14 des Vertrages vom 01.07.1996 wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz\nfür unwirksam und im übrigen ihre tatsächlichen Voraussetzungen nicht für erfüllt.\n\n32\n\nWegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der\ngewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten verwiesen.\n\n33\n\nDer Senat hat im Termin vom 02.12.1998 die Parteien informatorisch angehört, die folgende Erklärungen\nabgegeben haben:\n\n34\n\nDer Beklagte erklärte auf Senatsfrage, wie es zum zweiten Beurkundungstermin gekommen sei: \n\n35\n\nMir wurde mündlich gesagt, es seien noch kleine Änderungen wegen der Grundstücksgröße zu machen und ich\nsolle deshalb vorbeikommen. Der ganze Termin dauerte nur rund 10 Minuten und war in der Mittagszeit. Ich\nleistete meine Unterschrift. Mir wurde nur gesagt, es seien in der Grundstücksgröße Änderungen vorgenommen\nworden, das Grundstück werde verkleinert. Ich erhielt keine Unterlagen vorgelegt. Der Notar sagte, wir\nkönnten auf das Vorlesen verzichten, und das machten wir auch. Entgegen dem Inhalt des zweiten Vertrages\nhabe ich weder vorher noch während der Beurkundung Unterlagen, Baubeschreibung, Lagepläne usw. bekommen.\nIch habe nichts erhalten. Bei dieser Gelegenheit habe ich die Baubeschreibung und die Teilungserklärung\nmit der handschriftlichen Urkundennummer nicht gesehen. Allerdings habe ich beim ersten Vertragsschluß\ndie Baubeschreibung und die Teilungserklärung bekommen, aber später nicht mehr.\n\n36\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin erklärte:\n\n37\n\nIch war bei dieser Gelegenheit nicht anwesend, aber meine Frau. Das Haus ist auch jetzt noch nicht\nfertiggestellt. Ich habe auf dem Grundstück zwei andere inzwischen verkaufte Baublocks gebaut, fertiggestellt\nund bis August 1998 übergeben. Ich mache jetzt die Reihe weiter entsprechend meinen Kapazitäten. Dieses\nhier in Rede stehende Haus, das Mittelhaus, ist überhaupt noch nicht gebaut worden, auch nicht die beiden\nlinks und rechts davon befindlichen Häuser und der links davon vorgesehene Dreierhausblock. Diese Häuser\nsind bisher nicht verkauft worden. Die Erschließung wurde im April/Mai 1997 begonnen und im Oktober/November\n1997 abgeschlossen. Ich hatte vorher einen Bauantrag für dieses Haus hier schon eingereicht. Der war\naber nicht genehmigt worden, weil gesagt wurde, ohne die damals noch nicht erfolgte Erschließung könne\neine Genehmigung nicht erteilt werden. Im Winter 1997 wurde dann schließlich die Baugenehmigung erteilt.\nDie vertraglich vereinbarte Schadenspauschale soll unsere Kosten abdecken. Wir hatten hier schließlich\ndie Entwurfsplanung und die gesamte Planung schon vor Baugenehmigungserteilung und vor der Baureife des\nGrundstückes ausführen lassen. Ich habe für die Planungen für alle 15 Häuser in den 5 geplanten Blocks\nmit 25 Erwerbern insgesamt rund 60.000,00 DM an den Architekten I gezahlt. Außerdem hatte ich Unkosten\nfür Werbung. \n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie von der Klägerin und ihrem Streithelfer eingelegte zulässige Berufung der Klägerin ist nicht\nbegründet, weil das Landgericht die Klage auf Zahlung von 13.600,00 DM nebst Zinsen im Ergebnis zu\nRecht abgewiesen hat.\n\n40\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung\ndes in Rede stehenden Betrages.\n\n41\n\nEs kann dahinstehen, ob der Vertrag der Parteien, aus denen die Klägerin ihren Zahlungsanspruch\nherleitet, entsprechend der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts gemäß §§ 125, 313 BGB, 9,\n13 a BeurkG formunwirksam ist. \n\n42\n\nAllerdings ist dem Landgericht darin zuzustimmen, daß dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB hier nicht\nnur die Verpflichtung zur Veräußerung sowie zum Erwerb des Grundstückes im Vertrag vom 01.07.1996\nunterliegt, sondern auch der damit unmittelbar zusammenhängende Bauvertrag über die Errichtung des\nReihenhauses (Eigentumswohnung) des Beklagten auf diesem Grundstück einschließlich Baubeschreibung\nund Teilungserklärung (vgl. dazu Senatsurteil vom 17.02.1995 - 12 U 131/94 - m.w.N.; BGH ZfBR 1995,\n19, 20). Dies gilt auch für den Änderungsvertrag vom 19.09.1996, durch den der schon beurkundete, aber\nnoch nicht durch Auflassung vollzogene Grundstückskaufvertrag nachträglich geändert wurde (vgl. BGH NJW\n1974, 271 und DB 1988, 2092). Nach gefestigter Rechtsprechung unterliegen dem Formzwang des § 313 BGB\nalle Vereinbarungen, die nach dem Willen der Parteien zu dem schuldrechtlichen Grundstücksübereignungsgeschäft\ngehören. Bei einem gemischten oder zusammengesetzten Vertrag ist daher auch der Bauvertrag formbedüftig\ngemäß § 313 BGB, wenn beide Rechtsgeschäfte nach dem Willen der Vertragsparteien eine rechtliche und\nnicht nur tatsächliche oder wirtschaftliche Einheit bilden, was dann der Fall ist, wenn der Bauvertrag\nnach dem Willen der Erwerber mit dem Erwerb des Grundstücks \"stehen und fallen\" sollte (vgl. z.B. BGH\nNJW 1981, 274, 275 und 1988, 132; OLG Hamm MDR 1993, 537).\n\n43\n\nEs steht außer Frage, daß die beiden in Rede stehenden notariellen Verträge der Parteien entsprechend\nder Auffassung des Landgerichts wegen unzulässiger Bezugnahme nach §§ 9, 13 a BeurkG gemäß §§ 125, 313\nBGB nicht formwirksam sind, wenn - wie der Beklagte behauptet - die Baubeschreibung sowie die\nTeilungserklärung nicht bei der Beurkundung des Änderungsvertrages vom 19.09.1996 (UR #####/####) in\nbeurkundeter Form vorlagen. Im übrigen bestehen auch Bedenken an der Wirksamkeit der Verträge im Hinblick\nauf die erforderliche, ordnungsmäßige Kennzeichnung der streitigen Eigentumswohnung. Denn für einen\nobjektiven Dritten dürfte aufgrund des Ergänzungsvertrages nicht zweifelsfrei erkennbar sein, welches\nder in Rede stehenden Häuser auf dem noch nicht vermessenen Grundstück der Klägerin gemeint sein sollte\n(vgl. zum Bestimmtheitserfordernis beim Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung OLG Frankfurt OLGR 1993, 1;\nferner OLG Hamm OLGR 1992, 307 und OLG Düsseldorf OLGR 1997, 234).\n\n44\n\nDer Senat braucht jedoch die streitige Frage der Formwirksamkeit nicht abschließend zu entscheiden,\nweil es entgegen der Ansicht des Landgerichts letztlich darauf nicht mehr ankommt. Dies gilt ebenfalls\nfür die weitere Streitfrage der Parteien, ob § 14 c des Vertrages vom 01.07.1996, aus der die Klägerin\nihren angeblichen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten herleitet, überhaupt rechtswirksam ist:\n\n45\n\nDas ist allerdings zweifelhaft, wie der Beklagte zu Recht vorgetragen hat.\n\n46\n\nBei dem Vertrag der Parteien, der nach gefestigter Rechtsprechung als Werkvertrag nach § 631 BGB zu\nbeurteilen ist (vgl. BGH NJW 1981, 2344 und 1987, 2373), handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen\nVerwenderin im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG die Klägerin ist. Aufgrund der demnach zugunsten des Beklagten\nzulässigen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz dürften Bedenken bestehen, ob die genannte Klausel gegen\n§ 10 Nr. 7 AGBG verstößt. Bedenklich ist die Klausel insbesondere deshalb, weil zurückzuzahlende\nKaufgelder nicht verzinst werden sollen. Denn nach § 347 Satz 3 BGB sind empfangene Geldbeträge zu\nverzinsen. Grundsätzlich ist der Unternehmer bei einem Werkvertrag nach § 641 BGB vorleistungspflichtig\nund hat er erst nach Erbringung seiner Leistung den Anspruch auf Vergütung. Nach der hier maßgeblichen\nVertragsgestaltung hat die Klägerin sich abweichend von dem genannten Grundsatz Abschlagszahlungen in\nHöhe der Raten in § 5 Ziff. 3 des Vertrages vom 01.07.1996 zugebilligt. Es ist danach die mögliche\nFallgestaltung bei der Würdigung zu berücksichtigen, daß der \"Käufer\" fast den gesamten erheblichen\n\"Kaufpreis\" schon gezahlt hat und er nun bei der Rückabwicklung aufgrund des Rücktritts keine Verzinsung\nbekommen soll, was eine nach Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung sein könnte (§ 9 AGBG; vgl.\nferner BGH NJW 1993, 1128 zur Verzinsungspflicht von Überzahlungen beim Werkvertrag). \n\n47\n\nJedenfalls hat die Berufung der Klägerin bereits deshalb keinen Erfolg, weil der Beklagte - unabhängig\nvon der Frage der Formwirksamkeit der Verträge und der Wirksamkeit der streitigen Klausel - jedenfalls zu\nRecht gemäß §§ 636, 634, 327 BGB vom Vertrag zurückgetreten ist.\n\n48\n\nIn § 8 Ziffer 2 des Vertrages ist bestimmt:\n\n49\n\n\"Das Bauvorhaben wird zügig durchgeführt. Die Bezugsfertigkeit wird angestrebt bis Ende des Monats\nDezember 1997, soweit die Baugenehmigung bis zum 01.04.1997 erteilt wird. Aus einer unerheblichen\nÜberschreitung dieser Frist oder aus einer solchen, die der Verkäufer nicht schuldhaft zu vertreten\nhat, können keine Ansprüche hergeleitet werden, es sei denn, die Überschreitung ist dem Käufer unter\nBerücksichtigung der gesamten Umstände nicht mehr zumutbar.\"\n\n50\n\nLetzteres ist hier der Fall. \n\n51\n\nAus der genannten Ziff. 8 des Vertrages ergibt sich, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages\nersichtlich übereinstimmend davon ausgegangen waren, daß die Bezugsfertigkeit Ende des Monats Dezember\n1997 erreicht werden könne. Vertragliche Herstellungsfrist war demnach das Jahresende 1997 unter\nBerücksichtigung einer für den Beklagten allenfalls zumutbaren Verlängerung. Hier hatte der Beklagte\naufgrund der Erklärungen des zuständigen Bauamtes Anfang 1997 davon Kenntnis erlangt, daß er mit einem\nEinzug in seine Eigentumswohnung voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 1998 rechnen konnte,\nwas ihm unter den vorliegenden Gesamtumständen nicht mehr zumutbar war. Daß die Einschätzung des\nBeklagten damals zutreffend war, zeigt der weitere Geschehensablauf. Das in Rede stehende Reihenhaus\ndes Beklagten ist selbst jetzt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (02.12.1998) nicht fertiggestellt;\nmit seinem Bau ist nach den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin vor dem Senat bisher nicht\neinmal begonnen worden.\n\n52\n\nBei dieser Sachlage war der Rücktritt des Beklagten nach §§ 636, 634, 327 BGB gerechtfertigt, ohne\ndaß es für die Anwendung des § 636 BGB auf ein etwaiges Verschulden der Klägerin bzw. auf ihren Verzug\nankommt (vgl. Senatsurteil in OLGR Hamm 1997, 102).\n\n53\n\nDer Rücktritt vom Vertrag ist im Schreiben des Beklagten vom 27.02.1997 i.V.m. mit seinem folgenden\nSchreiben vom 14.04.1997 zu sehen. Die Erklärung des Beklagten, daß er sich an den Vertrag rechtlich\nnicht mehr gebunden fühle, ist als endgültige Abstandnahme vom Vertrage und damit als Rücktritt im\nSinne der genannten Vorschriften zu verstehen (§§ 133, 157 BGB). \n\n54\n\nEin Rücktritt nach §§ 636, 634, 327 BGB ist schon vor Ablauf der Herstellungsfrist zulässig, wenn\n- wie hier - die nicht rechtzeitige Herstellung droht (vgl. BGH NJW-RR 1992, 1141). Unter den\nvorliegenden Gesamtumständen war entgegen der Auffassung der Klägerin die \"Herstellungsfrist\" im Sinne\nder genannten Vorschriften für die streitige Eigentumswohnung jedenfalls nicht erst in der zweiten\nJahreshälfte 1998, also etwa ein Jahr nach dem angestrebten Termin des § 8 des Vertrages, als vereinbart\nund noch als zumutbar anzusehen, sondern allenfalls in der ersten Jahreshälfte 1998. Daher drohte für\nden Beklagten ernsthaft schon damals aufgrund der unstreitigen Auskünfte des Bauamtes Anfang des Jahres\n1997 eine nicht zumutbare, erheblich später liegende Fertigstellung, die seine Rücktrittserklärung rechtfertigt.\n\n55\n\nUnerheblich ist, daß die Fristsetzung im Schreiben des Beklagten vom 27.02.1997 zur Fertigstellung\ndes Reihenhauses unrealistisch war. Abgesehen davon, daß eine zu kurz bemessene Frist die Fristsetzung\nnicht unwirksam macht, sondern nur eine angemessene Frist in Lauf setzt (vgl. BGH WM 1986, 1255), war\nhier eine Fristsetzung entbehrlich, weil ohnehin die Herstellung der Eigentumswohnung in der den\nUmständen nach angemessenen und zumutbaren Frist nicht möglich war. \n\n56\n\nAufgrund des wirksamen Rücktritts vom Vertrage seitens des Beklagten sind die beiderseitigen\nvertraglichen Erfüllungspflichten entfallen und hat demnach die Klägerin keinen Anspruch aus § 14\ndes Vertrages vom 01.07.1996 auf die geltend gemachte Pauschale von 5 %.\n\n57\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-12-02/12-u-146-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 636","ref_norm":"636","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-12-02/12-u-146-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308535","retrieved":"2026-07-09 03:37:42.689670+00:00"}}