{"status":"available","doknr":"OLD308571","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:1127.11WF224.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-11-27","aktenzeichen":"11 WF 224/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Hamm vom 11.09.1998 teilweise abgeändert.\n\nDer Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus M Prozeßkostenhilfe für folgenden Klageantrag bewilligt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, beginnend mit dem auf die letzte mündliche Verhandlung folgenden Monat monatlich im voraus folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:\n\n1. an die Klägerin als Trennungsunterhalt monatlich 295,00 DM; \n\n2. für N und N1 monatlich 251,00 DM; \n\n3. für H und H1 monatlich jeweils 199,00 DM.\n\nIm übrigen bleibt es bei der Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe. \n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet. Die Antragstellerin kann nicht darauf\nverwiesen werden, die dem Grunde nach unstreitigen Ansprüche auf Zahlung von Trennungs- und\nKindesunterhalt im parallellaufenden Ehescheidungsverfahren im Wege einstweiliger Anordnung\ndurchzusetzen. Auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin kann der Antragsgegner aber\nallenfalls die aus dem Tenor ersichtlichen Unterhaltsbeträge zahlen; für die weitergehenden\nAnträge konnte deshalb Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. \n\n3\n\n1. Ermittlung des anzurechnenden Einkommens:\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat das Durchschnittseinkommen des Antragsgegners aus den Einkünften\nim Zeitraum von März 1997 bis Februar 1998 ermittelt. Da die Gehaltsbescheinigung für März 97\nfehlt, kann der Senat die Berechnung nicht überprüfen. Deshalb ist vom Jahreseinkommen 1997\nauszugehen, wie es sich aus der Gehaltsabrechnung für Dezember 1997 ergibt (Bl. 22). Danach\nhat der Antragsgegner folgendes Nettoeinkommen erzielt: \n\n5\n\nGesamtbrutto 55.724,04 DM \n\n6\n\nabzüglich Lohnsteuer 4.336,64 DM \n\n7\n\nabzüglich Krankenversicherung 3.657,09 DM \n\n8\n\nabzüglich Rentenversicherung 5.302,78 DM \n\n9\n\nabzüglich Arbeitslosenversicherung 1.697,94 DM \n\n10\n\nabzüglich Pflegeversicherung 444,08 DM \n\n11\n\nNettoeinkommen 40.285,51 DM\n\n12\n\n1/12 davon 3.357,12 DM\n\n13\n\nAus diesem Betrag sind die vermögenswirksamen Leistungen mit der Nettoquote (72 %)\nherauszurechnen. Weiter sind die berufsbedingten Aufwendungen abzusetzen. Ausweislich der\nGehaltsabrechnungen muß sich der Antragsgegner monatlich mit 10,00 DM an den Kosten der\nArbeitskleidung beteiligen. Weiter entstehen ihm Fahrtkosten von I nach X. Die Klärung der\nstreitigen Frage, ob der Antragsgegner ein Auto besitzt und dieses wegen ungünstiger Arbeitszeiten\nauch benutzen muß, bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Vorläufig schätzt der Senat die\nmonatlichen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf 100,00 DM (die Fahrtstrecke\nvon I-Centrum nach X-Centrum beträgt laut Straßenkarte 22 km). \n\n14\n\nDie Antragstellerin hat zugestanden, daß der Antragsgegner ehebedingte Verbindlichkeiten\nmit monatlich 500,00 DM zu tilgen hat. Weitere Abzahlungen sind nicht zu berücksichtigen. Der\nAntragsgegner hat zwar belegt, daß im Januar 1998 Mietschulden in Höhe von 3.890,87 DM\nbestanden haben, wenn aber die vereinbarten Tilgungsraten von 500,00 DM ab Februar 1998\ngeleistet worden sind, ist die Schuld inzwischen erledigt und spielt für die zukünftigen\nUnterhaltsansprüche keine Rolle mehr. \n\n15\n\nFür Unterhaltszwecke steht nach allem folgendes Einkommen zur Verfügung: \n\n16\n\nNettodurchschnittsverdienst (siehe oben) 3.357,12 DM \n\n17\n\nabzüglich Kosten für Arbeitskleidung 10,00 DM\n\n18\n\nabzüglich Fahrtkosten (geschätzt) 100,00 DM \n\n19\n\nabzüglich vermögenswirksame Leistungen netto 37,44 DM \n\n20\n\nabzüglich Tilgung ehebedingter Schulden 500,00 DM \n\n21\n\n2.709,68 DM\n\n22\n\n2. Ermittlung des Kindesunterhalts: \n\n23\n\nMit dem errechneten Einkommen fällt der Antragsgegner zwar in Einkommensgruppe 2 der\nUnterhaltstabelle in den Hammer Leitlinien, wegen der überdurchschnittlichen Unterhaltslast\nsind die Unterhaltsbeträge aber - wie auch die Antragstellerin nicht verkennt - aus\nEinkommensgruppe 1 zu entnehmen. Es ergeben sich also folgende Unterhaltsansprüche der Kinder: \n\n24\n\na) 424,00 DM\n\n25\n\nfür N1 424,00 DM \n\n26\n\nb) 349,00 DM\n\n27\n\nfür H1 349,00 DM\n\n28\n\ninsgesamt 1.546,00 DM\n\n29\n\n3. Ehegattenunterhalt: \n\n30\n\nDie Antragstellerin kann unter Berücksichtigung des Tabellenunterhalts für die Kinder für sich beanspruchen: \n\n31\n\nVerfügbares Einkommen 2.709,68 DM\n\n32\n\nabzüglich Tabellenunterhalt für die Kinder 1.546,00 DM\n\n33\n\nes verbleiben 1.163,68 DM\n\n34\n\n3/7 davon 498,72 DM\n\n35\n\n4. Leistungsfähigkeit des Antragsgegners:\n\n36\n\nUnter Berücksichtigung des Mindestselbstbehalts von 1.500,00 DM stehen für die Befriedigung\ndes Unterhaltsbedarfs in Höhe von 2.044,72 DM (1.546,00 DM + 498,72 DM) nur 1.209,68 DM zur\nVerfügung. Alle Ansprüche können also nur zu 59,2 % erfüllt werden. Bei entsprechender\nRundung der Beträge sind dann zu zahlen: \n\n37\n\nFür die Antragstellerin (59,2 % von 498,72 DM) 295,00 DM\n\n38\n\nfür N (59,2 % von 424,00 DM) 251,00 DM\n\n39\n\nfür N1 (59,2 % von 424,00 DM) 251,00 DM\n\n40\n\nfür H (59,2 % von 349,00 DM) 206,00 DM\n\n41\n\nfür H1 206,00 DM\n\n42\n\ninsgesamt 1.209,00 DM\n\n43\n\n5.\n\n44\n\nFür die Anrechnung des an die Antragstellerin ausgezahlten Kindergeldes auf den errechneten\nKindesunterhalt gilt: Gem. § 1612 b Abs. 5 BGB unterbleibt die Anrechnung, soweit der Pflichtige\naußerstande ist, Unterhalt in Höhe der Regelbeträge nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen.\nFür N und N1 wären als Regelbetrag bei hälftiger Anrechnung des Kindergeldes von 220,00 DM\njeweils 314,00 DM zu zahlen. Da der errechnete Anspruch unter diesem Betrag liegt, scheidet\neine Anrechnung des Kindergeldes aus. \n\n45\n\nFür H und H1 liegt der Regelbetrag unter hälftiger Anrechnung des (höheren) Kindergeldes\nvon 300,00 DM nur bei 199,00 DM (349,00 DM ./. 150,00 DM), also niedriger als der ohne\nKindergeldanrechnung zu zahlende Betrag. Hier ist das Kindergeld deshalb teilweise mit der\nMaßgabe anzurechnen, daß sich die geschuldeten Unterhaltszahlungen auf 199,00 DM reduzieren. \n\n46\n\n6.\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Antragstellerin nicht darauf zu verweisen,\ndiese Ansprüche im Ehescheidungsverfahren durch einstweilige Anordnung gemäß § 620 ZPO geltend\nzu machen. In diesem Verfahren findet nur eine pauschale Prüfung statt. Das mag zwar in Fällen,\nwo es wie hier in erster Linie auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ankommt,\nin der Regel zu einer abschließenden Klärung führen, sicher aber ist das nicht. Zudem ist der\nTitel aus einer einstweiligen Anordnung schwach und kann auch rückwirkend durch eine negative\nFeststellungsklage außer Kraft gesetzt werden. Deshalb muß auch der Unterhaltsgläubiger, der\nauf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesen ist, frei entscheiden können, ob er die\nUnterhaltsansprüche in einem selbständigen Verfahren geltend macht oder nur durch einstweilige\nAnordnung titulieren läßt. Die Frage der Mutwilligkeit taucht erst auf, wenn nach\nTitulierung der Ansprüche durch einstweilige Anordnung zusätzlich ein Unterhaltstitel im\nselbständigen Unterhaltsprozeß erwirkt werden soll.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-11-27/11-wf-224-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-11-27/11-wf-224-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308571","retrieved":"2026-07-09 03:37:45.841521+00:00"}}