{"status":"available","doknr":"OLD308692","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:1111.12U8.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-11-11","aktenzeichen":"12 U 8/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung der Beklagten wird das am 8. Oktober 1997 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.900,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 23.800,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Sicherheiten können auch geleistet werden durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft der Deutschen Bank N (Klägerin) beziehungsweise der Commerzbank E2 (Beklagte).\n\nDie Beschwer der Klägerin beträgt 235.388,80 DM.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ließ in N in den Jahren 1988, 1989 zwei Lagerhallen errichten. Mit Einheitsarchitektenvertrag\nvom 20.11.1986/22.07.1987 wurde die Beklagte als Architektin für alle Leistungsphasen gem. § 15 HOAI\nbeauftragt. § 12 dieses Vertrages sieht eine 2-jährige Verjährungsfrist vor. Gemäß § 11 b.) war eine\nHaftpflichtversicherung für Sachschäden in Höhe von 150.000,00 DM nachzuweisen.\n\n3\n\nFür die Dach- und Wandflächen waren in der Ausschreibung Isolierpaneele der Fa. I1 vorgesehen.\n\n4\n\nDie Fa. L unterbreitete ein Angebot, das sich auf einen Gesamtpreis von 686.912,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer\nbelief. \n\n5\n\nDer inzwischen verstorbene Geschäftsführer der Klägerin C drängte auf Kostenersparnis. \n\n6\n\nMit Vertrag vom 18.07.1988 erhielt die Fa. L den Auftrag zum Preis von 571.025,15 DM zzgl. Mehrwertsteuer.\nDie Wand- und Dachelemente wurden der Fa. L freigestellt, sollten aber von einem deutschen Hersteller und den\nzunächst gewünschten vergleichbar sein.\n\n7\n\nFür Dach- und Wandverkleidung wurden Isolierpaneel der Fa. F verwendet, die außen leicht gesickt und innen\nglatt sind. Bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Halle lag für diese Elemente eine Zulassungsbescheinigung\nvor.\n\n8\n\nIm Gegensatz zu Isolierpaneelen anderer Hersteller sind deren Stoßkanten nicht außen hochgezogen und mit\nKalotten überdeckt, sondern sind innerhalb der Keder durch einen hochgezogenen Kederrand und Dichtungsmaterial\ngegen eindringendes Wasser abgedichtet.\n\n9\n\nDie Abnahme fand am 18.11.1988 statt.\n\n10\n\nBereits mit Schreiben vom 28.8.90 wies die Klägerin die Fa. L auf Undichtigkeiten hin.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 12.10.92, von dem die Beklagte Durchschrift erhielt, wandte sich die Klägerin an die\nFa. L und beanstandete Feuchtigkeit im Dachbereich wegen Verwendung von Wandelementen als Dachabdeckung.\nDiese erklärte sich mit Schreiben vom 17.9.92 bereit, die Kosten der Dachdeckerfirma S in Höhe von 2.940,00 DM\nzu übernehmen, unter der Bedingung, daß die Fa. S die Gewährleistung für die Dichtigkeit übernehme.\n\n12\n\n1993 rügte die Klägerin weitere Mängel. Sie ließ ein Privatgutachten des öffentlich bestellten und\nvereidigten Sachverständigen I in I2 erstellen, in dem der Sachverständige Mängel der Wand- und Deckenpaneele\nin Form von Blasenbildung feststellte, eine unzureichend dimensionierte Kastenrinne, Mängel der Anschlüsse\nund Abdichtungen und insbesondere zu dem Ergebnis kam, daß die Dachpaneele insgesamt ungeeignet seien.\n\n13\n\nDie Profile müßten ineinandergreifen und die Anschlußstellen durch Kalotten überdeckt werden.\n\n14\n\nDie Klägerin führte gegen die Beklagte vor dem LG Bochum - 6 OH 4/94 - ein Beweissicherungsverfahren durch,\nin dem der Sachverständige C3 unter dem 16.08.1994 sein Gutachten und unter dem 18.10.1994 ein Ergänzungsgutachten\nerstellte. \n\n15\n\nDarin geht der Sachverständige davon aus, daß die verwendeten Platten der Fa. F nicht geeignet gewesen seien,\nda die Plattenstöße Verschiebungen durch Dehnung des Materials nicht aufnehmen könnten. Es hätten Platten mit\nStoßüberschlag und aufgeschraubter Kalotte Verwendung finden müssen. Die Dacheindeckung und deren Planung sowie\ndie Planung im übrigen seien nicht fehlerhaft.\n\n16\n\nDie Wandplatten hätten sich infolge falscher Lagerung verzogen, die Blasenbildung stelle einen vom Hersteller\nder Platten zu vertretenden Mangel dar.\n\n17\n\nDie Klägerin machte mit ihrer Klage zunächst Schadensersatz in Höhe von 282.470,45 DM und nach teilweiser\nKlagerücknahme noch in Höhe von 245.719,80 DM geltend.\n\n18\n\nIhren Schaden hat sie folgendermaßen berechnet:\n\n19\n\n \n\n \n \n \n\n \n\n Sanierungskosten Fassade\n 15200,00\n \n\n \n\n Erneuerung des Daches und der Kastenrinne\n 198900,00\n \n\n \n\n Notmaßnahmen seitens der Fa. M1 zur Vermeidungen von Störungen des Geschäftsbetriebes\n 26926,80\n \n\n \n\n Hebekran der Feuerwehr im Rahmen der Beweissicherung\n 715,50\n \n\n \n\n Wertminderung der Fassade in Höhe von 5 % des Herstellungsaufwandes in Höhe von 79.551,12\n 3977,50\n \n\n \n\n \n \n \n\n \n\n Summe\n 245719,80\n \n\n \n\n \n \n \n\n20\n\nGleichzeitig hat die Klägerin vor dem LG Münster die Fa. L in Anspruch genommen (10 O 140/97). In diesem\nRechtsstreit hat die Fa. L als Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Im Termin vom 18.06.1997 ist ein\nklageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, das die Klägerin hat rechtskräftig werden lassen, weil sie die\nAnsprüche gegen die Fa. L für verjährt erachtet.\n\n21\n\nDie Klägerin ist unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen C3 der Ansicht, die Beklagte hafte\nfür Baumängel und Planungsfehler. Sie habe es zu verantworten, daß falsche Materialien verwendet wurden.\n\n22\n\nDaß die Kastenrinne falsch dimensioniert war und deren Kosten der Neuerstellung von der Beklagten zu erstatten\nsind, ist in zweiter Instanz nicht streitig. \n\n23\n\nNachdem die Klägerin die Klage in Höhe der Mehrwertsteuer von 36.750,65 DM zurückgenommen hat und auch keine\nVerurteilung als Gesamtschuldner neben der Fa. L mehr begehrt, hat sie beantragt,\n\n24\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 245.719,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1994\nzu zahlen.\n\n25\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nSie hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, die Wahl der Isolierplatten habe\nsie nicht zu verantworten, diese seien vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Kostensparung seitens des\nGeschäftsführers der Klägerin, des verstorbenen Herrn C, in der Vergabeverhandlung ausgewählt worden. Die\nBeklagte ist der Ansicht, daß Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien, weil sich die Klägerin mit\nder Fa. L dahingehend geeinigt hatte, daß diese die Reparaturkosten der Fa. S bezahlt, die Fa. S dafür aber\nauch die Gewährleistung für die Dichtigkeit des Dachs übernimmt. Diese Vereinbarung enthalte einen\nGewährleistungsausschluß, der auch für sie wirke. Darüberhinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, daß\ndie Klägerin den Prozeß vor dem LG Münster gegen die Fa. L hätte weiterführen müssen. Indem sie dort das\nVersäumnisurteil vom 18.06.1997 habe rechtskräftig werden lassen, seien auch Ansprüche gegen die Beklagte\nausgeschlossen.\n\n28\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E, A und O. Die Zeugen haben\nbekundet, die günstigere Ausführung sei auf Wunsch der Klägerin gewählt worden, Bedenken gegen das letztlich\nverwendete Produkt hätten damals nicht bestanden.\n\n29\n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die Kosten für die Kastenrinne in Höhe von\n10.235,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen.\n\n30\n\nEs hat seine Entscheidung damit begründet, daß ein Planungsfehler nicht vorliege. Die geänderte Ausführung\nhabe dem Wunsch der Klägerin nach Kostenersparnis entsprochen. Negative Erfahrungen mit den verwendeten\nPlatten seien nicht ersichtlich gewesen. Kenntnisse über das Langzeitverhalten der Elemente seien nicht\nvorhanden gewesen.\n\n31\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung der Beklagten, mit\nder gerügt wird, daß bezüglich der Kastenrinne vom Landgericht auch die Mehrwertsteuer in Ansatz gebracht\nworden ist, obwohl die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist.\n\n32\n\nDie Klägerin vermutet, daß die Mängel, die der Sachverständige C3 auf Seite 3 seines Gutachtens festgestellt\nhat, im wesentlichen auf eine nicht hinreichende Dachkonstruktion zurückzuführen sei, nämlich das Spiel der\nDichtungskeder, zu tiefes Liegen der Keder, Herausquetschen der Keder, labile Firstbleche, Fehlen der\nSchrauben bzw. Lockerung der Schrauben und zu große Schraubenabstände.\n\n33\n\nDie starke Blasenbildung sei auf Undichtigkeit zurückzuführen.\n\n34\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen sei die Beklagte\nfür die Materialfehler verantwortlich.\n\n35\n\nSie habe erkennen müssen, daß nur Thermoplatten mit Stoßüberschlag und Befestigung mit einer Kalotte\nverwandt werden durften. \n\n36\n\nDie Beklagte hafte daher nach § 635 BGB, hilfsweise deshalb, weil sie es zu vertreten habe, daß die\nKlägerin ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. L nicht durchsetzen konnte.\n\n37\n\nDie Beklagte habe die Arbeiten der Fa. L am 15.11.1988 schriftlich abgenommen, ohne die Klägerin zu\ninformieren. Stattdessen habe die Beklagte durch das Schreiben vom 16.1.1989 an die Fa. L noch den Eindruck\nerweckt, die Arbeiten seien nicht abgenommen.\n\n38\n\nZu den Aufgaben der Beklagten habe es nach dem Architektenvertrag gehört, die Beseitigung der Mängel\ninnerhalb der Gewährleistungsfristen zu überwachen und zu dokumentieren. Sie habe daher vor Ablauf der\nVerjährungsfrist gegenüber der Fa. L im Jahre 1993 die Leistung der Fa. L, insbesondere das Dach,\ninspizieren müssen.\n\n39\n\nDann hätte die Beklagte die Mängel feststellen müssen die der Sachverständigen I am 12.10.1993 und\nBaumstark am 12.8.1994 vorfand und wäre verpflichtet gewesen, die Klägerin über die Mängel zu informieren,\ndamit diese ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Fa. L hätte durchsetzen können.\n\n40\n\nSoweit der Sachverständige Baumstark Mängel infolge eines Verziehens der Fassadenelemente festgestellt\nhat, die der Sachverständige auf unsachgemäße Lagerung der Fassadenelemente vor dem Einbau zurückführt,\nhätte die Beklagte bereits während der Gewährleistungsfrist der Fa. L diesen Mangel feststellen und\nAbhilfe durchsetzen müssen.\n\n41\n\nDie Durchführung der Notmaßnahmen sei den Umständen nach angemessen und erforderlich, da die durchgreifende\nSanierung erst nach entsprechenden Klärungen im Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden konnte\nund sollte.\n\n42\n\nDie Kosten für die Dachbegehung in Höhe von 715,50 DM werden mit der Berufung nicht weiterverfolgt. \n\n43\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, soweit die Beklagte sich auf § 5 ihrer allgemeinen Vertragsbedingungen\nin Verbindung mit der Vereinbarung einer Haftpflichtsumme von 150.000,00 DM berufe, stelle die Einschränkung\nder Haftung für primäre Vertragspflichten einen Verstoß gegen § 9 AGBG dar.\n\n44\n\nNachdem die Klägerin ihre Klage, mit der eine Hauptforderung von 234.269,30 DM geltend gemacht wurde,\nteilweise zurückgenommen hat, \n\n45\n\nbeantragt sie, \n\n46\n\nabändernd die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 234.053,80 DM\nnebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1994 zu zahlen.\n\n47\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n48\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n49\n\nund im Wege der Anschlußberufung\n\n50\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insoweit\nabzuweisen, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 8.900,00 DM nebst Zinsen verurteilt wurde.\n\n51\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n52\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n53\n\nDie Beklagte bestreitet, daß es geboten gewesen wäre, Thermoplatten mit Stoßüberschlag und\nKalottenbefestigung zu wählen. Auch das verwendete Produkt sei geeignet.\n\n54\n\nDie Beklagte meint, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, da beide Parteien Kaufleute sind und\neine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 2 Jahre nicht als unangemessen angesehen werden könne. Gemäß\n§ 8 II AVA sei im übrigen für die nach der Abnahme zu erbringenden Leistungen der Leistungsphase 9 eine\ngesondert laufende Gewährleistungsfrist anzunehmen.\n\n55\n\nDie Tätigkeiten vor Abnahme seien jedenfalls verjährt.\n\n56\n\nDa die Gewährleistungspflicht der Fa. L vor dem Beweissicherungsgutachten geendet habe, sei ein etwaiges\nUnterlassen der Pflichten gemäß Phase 9 HOAI nicht kausal geworden, da Ansprüche gegen Fa. L verjährt\ngewesen seien.\n\n57\n\nDer Gewährleistungsverzicht gegenüber L wirke auch gegenüber der Beklagten.\n\n58\n\nJedenfalls käme eine Haftung der Beklagten allenfalls in Höhe von 150.000 DM in Betracht.\n\n59\n\nDa die verwendeten Materialien den Beteiligten nicht als risikobehaftet erschienen, könne die Klägerin\nder Beklagten kein Planungsverschulden anlasten. Dies habe auch der Sachverständige C3 so gesehen.\n\n60\n\nIn Hinblick auf die Schreiben vom 12.10.92 und 28.8.90 vertritt die Beklagte die Ansicht, ein Tätigwerden\nihrerseits zur Feststellung von Mängeln vor Ablauf der Gewährleistung sei nicht erforderlich gewesen, da die\nKlägerin Kenntnis von den Mängeln gehabt habe.\n\n61\n\nDie Nachbesserungskosten seien unsubstantiiert. Die Notmaßnahmen der Fa. M1 von 1994 habe die Beklagte\nnicht zu tragen, die Mehrwertsteuer für die Kastendachrinne sei in Abzug zu bringen.\n\n62\n\nDer Senat hat ein mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen X eingeholt. Insoweit wird auf\nden Berichterstattervermerk im Termin am 11.11.1998 verwiesen.\n\n63\n\nEntscheidungsgründe:\n\n64\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Auf die unselbständige Anschlußberufung der\nBeklagten war das erstinstanzliche Urteil insoweit abzuändern, als der Klägerin Mehrwertsteuer hinsichtlich\nder Kosten der Kastenrinne zuerkannt worden sind.\n\n65\n\nDieser Betrag ist in Abzug zu bringen, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt und deshalb insoweit\nkein Schaden entstanden ist.\n\n66\n\nDie von der Klägerin verfolgte Abänderung des Urteils des Landgerichts ist hingegen nicht begründet,\nda der Beklagten weder ein Verstoß gegen die Ihr im Rahmen der Planung obliegenden Sorgfaltspflichten, noch\nein Verschulden bei der Bauaufsicht und der Objektbetreuung anzulasten ist.\n\n67\n\nEine Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB wegen fehlerhafter Planung der Halle ist nach dem Ergebnis\ndes eingeholten mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Wenzel nicht gegeben, da die Isolierpaneele für\ndie Wand- und Dachflächen geeignet sind.\n\n68\n\nDanach ist das verwendete Dachsystem am Markt gängig und entspricht den Produkten anderer Hersteller.\nErfahrungen dahingehend, daß es für den vorgesehenen Zweck unbrauchbar sei, haben weder 1988 vorgelegen,\nnoch kann dies nach den gutachterlichen Ausführungen heute festgestellt werden.\n\n69\n\nDer Sachverständige hat dargelegt, daß die bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Halle bestehende\nZulassungsbescheinigung später mit unwesentlichen Veränderungen erneut erteilt wurde und ein Architekt\nnicht mehr an Sorgfalt aufwenden könne, als derart zugelassene Teile zu verwenden. \n\n70\n\nDiese Ausführungen sind überzeugend, denn die im Zulassungsverfahren für Materialien durchgeführten\numfangreichen Untersuchungen und die aus den Zulassungsunterlagen ersichtlichen Verwendungshinweise, waren\nmangels anderweitiger besserer Erkenntnisse eine geeignete Entscheidungshilfe für die Materialauswahl der\nBeklagten.\n\n71\n\nDaß Blasenbildungen infolge Ausgasung des Treibmittels des Isolationsschaumes zwischen den Stahlteilen\nder Elemente zu einem späteren Zeitpunkt auftraten, war für die Beklagte nicht vorhersehbar. Der Sachverständige\nhat nachvollziehbar ausgeführt, daß diese Problematik damals noch nicht bekannt war und es einige Zeit benötigt,\nbis sich die Auswirkungen der freiwerdenden Treibmittel zeigen.\n\n72\n\nDie von der Klägerin beanstandete Befestigung der Dachelemente entspricht den Vorgaben des Herstellers, wie\nsie in der Zulassungsbescheinigung niedergelegt sind und läßt nach der Beurteilung durch den Sachverständigen\nMängel der Architektenleistung ebenfalls nicht erkennen. \n\n73\n\nEiner weiteren, von der Klägerin beantragten Vernehmung des Sachverständigen C3 zu dieser Punkt bedurfte es\nnicht, da dieser Sachverständige insoweit planerische Mängel ausdrücklich verneint hat. \n\n74\n\nSoweit die Klägerin fehlende oder lockere Verschraubungen im Dachbereich bemängelt und daraus geschlußfolgert\nhat, die Hallenkonstruktion entspreche nicht den Belastungen der Witterung und der Funktionen im Betriebsablauf,\nkonnte der Gutachter Derartiges nicht feststellen. Die Stahlkonstruktion der Halle ist insbesondere wegen der\nBewegung der tonnenschweren Kräne auf den Kranbahnen einer ständigen Erschütterung ausgesetzt, die sich\nnaturgemäß an Verschraubungen bemerkbar machen kann. Die erforderliche Kontrolle und gegebenenfalls ein\nNachziehen von Schrauben gehört deshalb zu den normalen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. \n\n75\n\nEine Schluß auf Mängel der Bauüberwachung bei der Errichtung der Halle läßt sich aus vorgefundenen lockeren\nSchrauben ebenfalls nicht herleiten, da nicht feststeht, und auch nicht mehr festgestellt werden kann daß\ndiese Mängel bereits bei der Abnahme vorlagen. \n\n76\n\nAuch andere Mängel, die auf eine unzureichende Bauüberwachung schließen lassen, hat der Sachverständige\nnachvollziehbar und überzeugend verneint.\n\n77\n\nDie Ausbildung der Fensteranschlüsse und deren Isolierung ist in Hinblick auf die Überlappung der Paneele\nausreichend dicht und vermeidet Wärmebrücken. \n\n78\n\nDie von dem Gutachter im Beweissicherungsgutachten vorgeschlagenen Maßnahmen sind deshalb nicht erforderlich,\nweil die Konstruktion auch ohne zusätzliche Vorkehrungen eine ausreichende Dämmung gewährleistet. \n\n79\n\nKleinere Verschiebungen der Paneele im Wandbereich bewegen sich nach den Feststellungen des Sachverständigen X\nim normalen Rahmen und stellen keinen Baumangel dar.\n\n80\n\nDie Beklagte ist auch nicht zum Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die Pflichten zur Objektbetreuung\ngemäß der Leistungsphase 9 des Architektenvertrages verpflichtet.\n\n81\n\nZwar bestand die Verpflichtung der Beklagten, Mängel festzustellen, ihre Ursachen zu klären und die Klägerin\numfassend über das Ergebnis ihrer Feststellungen und die sich daraus ergebende Rechtslage zu informieren, um\nsie in die Lage zu versetzen, Gewährleistungsansprüche rechtzeitig und erfolgversprechend geltend zu machen.\n\n82\n\nHinsichtlich der einzig feststellbaren Mängel, den aufgetretenen Beulen der Paneele, ist der Klägerin\njedoch durch eine etwaige Versäumung dieser Verpflichtung der Beklagten jedenfalls kein Schaden entstanden,\nda auch ein Hinweis auf diese Mängel der Klägerin die Durchsetzung von Ansprüchen nicht ermöglicht hätte.\n\n83\n\nGewährleistungsansprüche gegen die Firma L scheiden nämlich schon deshalb aus, weil es sich bei den\nverwendeten Paneelen um vorgeschriebene Bauteile handelt, für die gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B eine Gewährleistung\nnur dann in Frage gekommen wäre, wenn die Firma L einen gebotenen Bedenkenhinweis gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B\nunterlassen hätte.\n\n84\n\nDa nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Wenzel die Gefahr der Ausgasung des Treibmittels\nweder bekannt, noch vorhersehbar war, bestand keine Hinweispflicht der Firma L. Sie konnte deshalb wegen der\nspäter entstandenen Beulen der Paneele nicht in Anspruch genommen werden.\n\n85\n\nDa die Berufung erfolglos geblieben ist und die Beklagte mit der Anschlußberufung obsiegt hat, sind die\nKosten des Berufungsverfahrens gemäß den §§ 269, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.\n\n86\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-11-11/12-u-8-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-11-11/12-u-8-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308692","retrieved":"2026-07-09 03:37:55.801896+00:00"}}