{"status":"available","doknr":"OLD308888","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:1009.12U112.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-10-09","aktenzeichen":"12 U 112/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24. April 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Kläger in Höhe von 12.000,00 DM.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\n(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat auch Erfolg.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob der Subunternehmer der Beklagten 1988 die Putzarbeiten im Haus der\nKläger mangelhaft ausgeführt hat. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Kläger sind jedenfalls\nverjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 638 BGB 5 Jahre ab Abnahme der Leistungen. Die\nKläger haben die Leistungen der Beklagten im Laufe des Jahres 1988 abgenommen. Gewährleistungsansprüche\nwaren damit jedenfalls seit dem 01.01.1994 verjährt. Das nach Ablauf der Verjährungsfrist, nämlich\nmit Antrag vom 16.06.1997, eingeleitete selbständige Beweisverfahren 1 OH 14/97 LG Arnsberg konnte\nden Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB). Daß der\nBauleiter der Beklagten die behaupteten Mängel erkannt und damit die für ihn verantwortliche\nBeklagte (§ 278 BGB) diese arglistig verschwiegen hat (§ 638 Abs. 1 BGB), machen die Kläger nicht\ngeltend. Dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.\n\n5\n\nEntgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung fällt der Beklagten im Zusammenhang\nmit den behaupteten Putzmängeln ein \"Organisationsverschulden\" nicht zur Last. Dem arglistigen\nVerschweigen eines Mangels steht es gleich, wie der BGH in NJW 1992/1754 entschieden hat, wenn\nder Unternehmer, der ein Werk arbeitsteilig herstellen läßt, nicht die organisatorischen\nVoraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mangelfrei ist, und wenn\nder Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Besteller ist dann so zu stellen,\nals wäre der Mangel dem Unternehmer bei der Ablieferung des Werkes bekannt gewesen; in diesem Fall\nverjähren Gewährleistungsansprüche erst nach 30 Jahren.\n\n6\n\nGrundsätzlich hat der Besteller die Voraussetzungen darzulegen, die zur 30jährigen Verjährungsfrist\nnach § 638 Abs. 1 S. 1 BGB führen. Er genügt seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, nach\ndenen entweder der Unternehmer selbst oder die von diesem zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht\neingesetzten Gehilfen den Mangel erkannt, aber nicht offenbart haben.\n\n7\n\nDie diesbezüglichen Darlegungen der Kläger rechtfertigen nicht die Annahme eines\n\"Organisationsverschuldens\". Unstreitig hat die Beklagte einen Bauleiter zur Leitung und\nÜberwachung der Bauarbeiten eingesetzt. Organisatorische Maßnahmen darüber hinaus waren\ninsofern nicht geboten.\n\n8\n\nDas angefochtene Urteil ist damit aufzuheben und die Klage ist abzuweisen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-10-09/12-u-112-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-10-09/12-u-112-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308888","retrieved":"2026-07-09 03:38:12.456916+00:00"}}