{"status":"available","doknr":"OLD308919","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:1001.3UF590.97.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-10-01","aktenzeichen":"3 UF 590/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 19. November 1997 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\n(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n 3\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt gemäß \n\n 4\n\n§ 1570 BGB in Höhe des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von monatlich 1.920,00 DM ab Mai 1997, so daß die Klage begründet und die Widerklage unbegründet ist.\n\n 5\n\nDie Regelung bezüglich des Unterhalts in dem zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrag vom 28.07.1987 ist dahin zu verstehen, daß die Klägerin zwar grundsätzlich in voller Höhe auf die Zahlung nachehelichen Unterhaltes verzichtet. Dieser Verzicht ist jedoch teilweise auflösend bedingt, unter anderem solange sie gemeinsame Kinder der Parteien erzieht. Der Anspruch ist dann bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des jüngsten Kindes auf höchstens 1.500,- DM begrenzt. Das bedeutet, daß die Klägerin den ihr zustehenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch geltend machen kann, jedoch auf einen höheren Betrag, als den geregelten, wiederum verzichtet. Die Vereinbarung ist daher nicht dahin zu verstehen, daß der Höchstbedarf der Klägerin festgeschrieben werden sollte.\n\n 6\n\nDie Höhe des Unterhaltsanteils, auf den die Klägerin im Rahmen dieser Regelung verzichtet, ist durch die \"Wertsicherungsklausel\" variabel. Denn der Höchstbetrag des möglichen Unterhaltsanspruches verändert sich in Anwendung dieser Klausel. \n\n 7\n\nDiese Klausel ist nicht gemäß § 3 WährG bis zur Erteilung einer Genehmigung schwebend unwirksam. Sinn der Regelung ist es, diejenigen inflationistischen Gefahren abzuwenden, und währungspolitische Tendenzen unter einer Kontrolle zu halten, die sich aus einem Überhandnehmen solcher Wertsicherungsklauseln ergeben, die gegen den Grundsatz des Eigenwertes der Deutschen Mark beziehungsweise das Nennwertprinzip verstoßen( Vergl. Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 10. Aufl. B Rdn. 5). Vereinbarungen, die die Höhe einer Geldschuld von dem Preis oder der Menge anderer Güter oder Leistungen abhängig machen, mit dem Ziel, die Geldschuld vom Nennwertprinzip zu lösen und wertbeständig zu gestalten, verstoßen gegen das Prinzip. \n\n 8\n\nEs kann hier dahinstehen, ob die Vorschrift schon deshalb nicht eingreift, da\n\n 9\n\nkeine Geldschuld der Höhe nach, sondern die Höhe eines maximalen Verzichts geregelt wird. Da der Anspruch der Klägerin grundsätzlich aus dem Gesetz folgt, ist ohne weiteres denkbar, daß durch bedarfsdeckende Einkünfte ein Unterhaltsbetrag geschuldet sein kann, der unterhalb des höchstens zu zahlenden Betrages liegt. Diese dann berechnete Geldschuld nimmt an der Steigerung durch die Klausel nicht teil, so daß keine Bindung einer Geldschuld an die in dem Vertrag aufgeführten Kriterien gegeben ist.\n\n 10\n\nDenn es handelt sich bei der Regelung jedenfalls um eine genehmigungsfreie Spannungsklausel, die gegen das oben genannte Prinzip nicht verstößt. Eine solche ist gegeben, wenn die gewählte Bezugsgröße mit der Gegenleistung, für die die Geldschuld zu entrichten ist, gleichartig oder zumindest vergleichbar ist (BGH LM Nr. 37 zu § 3 WährG; BGH NJW-RR 86, 877, 879). Eine entsprechende Vergleichbarkeit ist bei der Koppelung von Unterhaltsansprüchen an den Lebenshaltungskostenindex gegeben, da der Unterhalt nach den jeweiligen Bedürfnissen des Berechtigten zu leisten ist, welche von dem künftigen Preis und Wert bestimmter Güter und Leistungen abhängig ist (Vergl. OLG Frankfurt, DNotZ 69, 98, 99; Dürkes, Wertsicherungsklauseln, 10. Aufl. D Rdn. 52; Wendl, Staudigl § 6 Rdn. 612). Auf die Frage, ob es sich bei Unterhaltszahlungen um Geldwertschulden handelt, die generell nicht genehmigungspflichtig sind, oder, wie die herrschende Ansicht meint, um eine Geldsummenschuld, kommt es daher nicht an.\n\n 11\n\nDa die Berechnung des Erhöhungsbetrages durch das Amtsgericht mit der Berufung nicht angefochten ist, kann die Klägerin einen monatlichen Betrag von insgesamt 1.920,--DM verlangen. Denn der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerin liegt höher als der errechnete vertraglich vereinbarte Höchstbetrag.\n\n 12\n\nDer Bedarf der Klägerin berechnet sich wie folgt:\n\n 13\n\nFür den Beklagten ist entsprechend den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die mit der Berufung nicht angegriffen worden sind, von einem monatlichen Gesamteinkommen von netto 12.250,00 DM\n\n 14\n\nauszugehen. In Abzug zu bringen ist lediglich der\n\n 15\n\nvon dem Beklagten zu zahlende Barunterhalt für die\n\n 16\n\ngemeinschaftlichen Kinder. Unstreitig wird ein monat-\n\n 17\n\nlicher Gesamtbetrag von 1.340,00 DM geleistet. Bei \n\n 18\n\ndiesem Betrag ist das hälftige an die Klägerin ausge-\n\n 19\n\nzahlte Kindergeld in Abzug gebracht, so daß der ent-\n\n 20\n\nsprechende Anteil von 110,00 DM je Kind im Rahmen \n\n 21\n\nder Bedarfsermittlung hinzuzusetzen ist.\n\n 22\n\nEs ergibt sich damit ein Betrag in Höhe von 1.560,00 DM, \n\n 23\n\nso daß 10.690,00 DM\n\n 24\n\nverbleiben.\n\n 25\n\nDer Bedarf der Klägerin hieran beträgt 3/7, also 4.581,43 DM,\n\n 26\n\noder gerundet 4.581,00 DM.\n\n 27\n\nDieser Bedarf wird durch Einkünfte der Klägerin teilweise gedeckt.\n\n 28\n\nSo verfügt sie über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.\n\n 29\n\nDie Höhe dieses Einkommens ist aus dem Durchschnitt der in den Jahren 1996 und 1997 erzielten Gewinnes zu ermitteln. Zwar hat die Klägerin diese Tätigkeit im Jahre 1995 aufgenommen. Aufgrund der nicht über ein volles Jahr erzielten Einnahmen und der Anlaufprobleme entspricht der Gewinn in diesem Jahr nicht den durchschnittlichen Einnahmen.\n\n 30\n\nIn 1996 betrug der Überschuß ausweislich der vorgelegten Einnahme-Überschuß-Rechnung 7.831,43 DM.\n\n 31\n\nHinzuzurechnen sind die angege-\n\n 32\n\nbenen Abschreibungen, soweit ihnen \n\n 33\n\nnicht ein tatsächlicher Wertverlust \n\n 34\n\ngegenübersteht. Der Senat schätzt den\n\n 35\n\nEntsprechenden Anteil gemäß § 287 ZPO\n\n 36\n\n241,00 DM.\n\n 37\n\nDie Telefon- und Fahrtkosten erscheinen\n\n 38\n\nin Hinblick auf die unstreitig ge-\n\n 39\n\nbliebene Schilderung des Betriebsab-\n\n 40\n\nlaufes angemessen.\n\n 41\n\nEs ergibt sich ein Betrag von 8.072,43 DM,\n\n 42\n\noder monatlich (geteilt durch 12) 672,70 DM\n\n 43\n\nIm Jahre 1997 betrug der Überschuß\n\n 44\n\nentsprechend der vorgelegten Ein-\n\n 45\n\nnahmen-Überschuß-Rechnung 7.383,09 DM\n\n 46\n\nHinzuzusetzen sind die Abschreibungen\n\n 47\n\n241,00 DM\n\n 48\n\nund ein Anteil an den Telefonkosten\n\n 49\n\nin Höhe von 1.116,21 DM.\n\n 50\n\nZwar hat die Klägerin bereits einen\n\n 51\n\nAnteil von 50% für private Tele-\n\n 52\n\nfonate von der Gesamtrechnung in\n\n 53\n\nAbzug gebracht, im Vergleich mit dem\n\n 54\n\nVorjahr erscheinen dem Senat bei in\n\n 55\n\netwa gleichen Umsätzen jedoch 5oo,oo DM,\n\n 56\n\ndie von dem Betrag von 1.616,21 DM\n\n 57\n\nin Abzug zu bringen sind, angemessen.\n\n 58\n\nEs ergeben sich 8.740,30 DM,\n\n 59\n\noder monatlich 728,36 DM.\n\n 60\n\nDas durchschnittliche Einkommen beläuft\n\n 61\n\nsich damit auf 672,70 DM plus 728,36 DM\n\n 62\n\ngleich 1.401,06 DM, geteilt durch zwei \n\n 63\n\ngleich 700,53 DM, oder gerundet 700.00 DM.\n\n 64\n\nHiervon sind in Hinblick auf die Erhaltung\n\n 65\n\neines Arbeitsanreizes 6/7 also 600,00 DM\n\n 66\n\nanzurechnen.\n\n 67\n\nDie Klägerin erzielt weiteres Einkommen aus einer abhängigen\n\n 68\n\nTätigkeit in Höhe von unstreitig 7.740,00 DM jährlich also\n\n 69\n\n(geteilt durch 12) 645,00 DM monatlich. Hiervon 6/7 sind\n\n 70\n\n552,86 DM, oder gerundet 553,00 DM.\n\n 71\n\nUnter Beachtung des Zufluß-Abfluß-Prinzips sind von dem\n\n 72\n\nanrechenbaren Einkommen die im Jahre 1997 mit 168,00 DM \n\n 73\n\ngezahlten Steuern in Abzug zu bringen, was einen monatlichen\n\n 74\n\nAnteil von 14,00 DM\n\n 75\n\nausmacht.\n\n 76\n\nEs verbleibt damit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 3.442,00 DM,\n\n 77\n\nalso deutlich mehr, als der festgesetzte Höchstbetrag.\n\n 78\n\nEinkünfte aus dem Wohnhaus der Klägerin sind nicht bedarfs-\n\n 79\n\ndeckend zu berücksichtigen, da kein Überschuß erzielt wird.\n\n 80\n\nDie Einnahmen betragen aus den Wohnungen der Mieter\n\n 81\n\nSch , entsprechend dem vorgelegten \n\n 82\n\nMietvertrag 530,00 DM\n\n 83\n\nP , entsprechend dem vorgelegten\n\n 84\n\nMietvertrag 1.000,00 DM\n\n 85\n\nB , entsprechend der unstreitigen\n\n 86\n\nAngaben der Klägerin im Termin vom\n\n 87\n\n10.09.1998 763,75 DM\n\n 88\n\nzusammen 2.293,74 DM.\n\n 89\n\nEin Mietwert für die von dem Zeugen M \n\n 90\n\ngenutzte Dachgeschoßwohnung ist nicht in\n\n 91\n\nAnsatz zu bringen. Nach den nicht be-\n\n 92\n\nstrittenen Angaben der Klägerin hat der\n\n 93\n\nZeuge M die Wohnung mit eigenen \n\n 94\n\nfinanziellen Mitteln zu einem nutzbaren \n\n 95\n\nWohnraum ausgebaut, so daß der Wertzuwachs \n\n 96\n\nauf Seiten der Klägerin durch vereinbarungs-\n\n 97\n\ngemäß zunächst mietzahlungsfreies Wohnen \n\n 98\n\nausgeglichen wird.\n\n 99\n\nDen Mietwert der von der Klägerin \n\n 100\n\nselbstgenutzten Wohnung schätzt der\n\n 101\n\nSenat gemäß § 287 ZPO unter Berück-\n\n 102\n\nsichtigung der Größe von Wohnung und\n\n 103\n\nGrundstück, sowie des Umstandes, daß\n\n 104\n\nes sich um ein Mehrfamilienhaus handelt,\n\n 105\n\n2.000,00 DM.\n\n 106\n\nDie Gesamteinnahmen aus dem Haus be-\n\n 107\n\nlaufen sich damit auf 4.293,75 DM.\n\n 108\n\nHiervon in Abzug zu bringen sind die\n\n 109\n\nnachgewiesenen Kreditkosten mit 4.285,05 DM,\n\n 110\n\nso daß ein Rest in Höhe von 8,70 DM\n\n 111\n\nverbleibt. \n\n 112\n\nDieser ist jedoch hinsichtlich der weiteren nicht oder nur teilweise \n\n 113\n\nauf die Mieter umlegbaren Kosten nicht in Ansatz zu bringen.\n\n 114\n\nIn Anbetracht der Differenz in Höhe von 1.522,00 DM zwischen dem offenen Bedarf von 3.442,00 DM und dem ausgeurteilten Betrag von 1.920,00 DM ist auch für das Jahr 1998 nicht von einer Unterschreitung des letztgenannten Betrages durch anrechenbares Einkommen der Klägerin auszugehen, zumal eventuellen Mehreinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit eine Mehrbelastung aus zu zahlenden Steuern gegenübersteht.\n\n 115\n\nOb sich in Anwendung der vertraglichen Regelung eine Änderung ergibt, wenn das jüngste gemeinschaftliche Kind der Parteien das zehnte Lebensjahr vollendet, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Eine Regelung der Verhältnisse für die Zeit nach diesem Ereignis muß den Partien vorbehalten bleiben.\n\n 116\n\nEin eventueller Anspruch der Klägerin aus § 1615 l BGB gegen den Zeugen M wirkt sich nicht bedarfsdeckend aus. Das gemeinschaftliche Kind ist am 06.06.94 geboren. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung der oben genannten Vorschrift sah eine Leistungspflicht für nur ein Jahr vor. Diese Frist war zu der hier streitigen Zeit bereits abgelaufen.\n\n 117\n\nDen ausgeurteilten Betrag hat der Beklagte seit Mai 1997 zu zahlen, da er durch das vorgerichtliche Schreiben der Klägerin vom 05.03.97 in Verzug geraten ist.\n\n 118\n\nEine Herabsetzung oder ein Wegfall des geschuldeten Betrages gemäß § 1579 Nr. 7 BGB kommt nicht in Betracht.\n\n 119\n\nAbgesehen von der von dem Zeugen M für die Klägerin zum Ankauf des Hause geleistete Bürgschaft sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Unterhaltsgemeinschaft ersichtlich.\n\n 120\n\nEs ergeben sich zwar aus den Angaben der Klägerin und der Aussage des Zeugen M Anhaltspunkte dafür, daß aus der Sicht Außenstehender eine feste soziale Verbindung bestehen könnte. So hält sich der Zeuge sowohl zu Besuch des gemeinschaftlichen Kindes, um seine Hundezucht zu betreuen, als auch zum weiteren Ausbau oder dem Bewohnen der Dachgeschoßwohnung in dem Haus der Klägerin auf. Darüber hinaus kommt es auch vor, daß mit den Kindern gemeinsame Unternehmungen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist aber auch zu beachten, daß sich der Zeuge berufsbedingt häufig in anderen Bundesländern aufhält und zeitweise auch eine andere Wohnung nutzt.\n\n 121\n\nEs ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß der Sinn der Regelung des § 1579 BGB darin liegt, die Überschreitung der Grenze des Zumutbaren bei der Auferlegung von Unterhaltslasten zu vermeiden, die die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung des Verpflichteten unerträglich belasten. Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten. Denn die Ausgestaltung der Beziehung zu dem Zeugen M ist nicht von einer Art, daß dem Beklagten in Hinblick auf die übrigen Umstände schlechterdings eine Unterhaltszahlung nicht zugemutet werden kann. Es waren nicht nur die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern es sind auch die Einkommens- und Vermögenslage des Beklagten überdurchschnittlich. Es ist nicht ersichtlich, daß er durch die Leistung des ausgeurteilten Unterhaltes auch in Anbetracht der Unterhaltspflicht für die gemeinschaftlichen Kinder, in seiner Entfaltungsmöglichkeit wesentlich eingeschränkt ist. Darüber hinaus liegt durch die vertragliche Regelung bereits eine Einschränkung der Leistungspflicht des Beklagten vor. Der nach den ehelichen Verhältnissen zu deckende Unterhaltsbedarf liegt, wie oben gezeigt, deutlich höher. Schließlich ist zu beachten, daß die Klägerin die erst acht und zehn Jahre alten gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder der Parteien betreut und zusätzlich, um diesen einen Lebensstandard zu ermöglichen, der sich an die ehelichen Lebensverhältnisse annähert, Erwerbstätigkeiten nachgeht. Jedenfalls bei Berücksichtigung dieser besonderen Umstände des Falles ist von einer Verwirkung oder Herabsetzung nicht auszugehen.\n\n 122\n\nDie von dem Beklagten zu diesem Komplex benannten Zeugen waren durch den Senat nicht zu vernehmen. In Anbetracht der Angaben der Klägerin und der Aussage des Zeugen M zu den Verhältnissen werden zusätzlich konkrete Behauptungen über die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen ihr und dem Zeugen M nicht in das Wissen der weiteren benannten Zeugen gestellt.\n\n 123\n\nDie Klage auf Zahlung des Sockelbetrages sowie Leistung des Erhöhungsbetrages ist damit begründet, die Widerklage auf Feststellung, daß aus der notariellen Vereinbarung und dem gerichtlichen Vergleich vom 13. April 1994 keine Leistungspflichten des Beklagten folgen, unbegründet.\n\n 124\n\nDer auf Auskunftserteilung gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse für die hilfsweise verlangte Auskunft. Nach Entscheidung über die Klage und den widerklagend geltendgemachten Feststellungsantrag steht der Unterhaltsanspruch dem Grunde und der Höhe nach fest. Die verlangte Auskunft kann gegenwärtig keine Auswirkung haben.\n\n 125\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-10-01/3-uf-590-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-10-01/3-uf-590-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308919","retrieved":"2026-07-09 03:38:15.028825+00:00"}}