{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:0916.13U76.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"13. Zivilsenat","decided":"1998-09-16","aktenzeichen":"13 U 76/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 18. Dezember 1997 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDie Klägerin trägt insoweit unter Abänderung der landgerichtlichen Kostenentscheidung die durch die Anrufung des Amtsgerichts Münster entstandenen Mehrkosten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert den Beklagten in Höhe von 23.000,00 DM.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. \n\nMit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,\nhat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil die volle Haftung des Beklagten für sämtliche\nSchäden der Klägerin aus dem Unfall vom 29.08.1996 gegen 17.15 Uhr auf der Q-Allee in N\nfestgestellt. Dieses Ergebnis ist durch die ergänzende Beweisaufnahme vor dem Senat bestätigt\nworden. \n\nI.\n\nDie erhobene Feststellungsklage ist zulässig. \n\n1.\n\nEin Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich schon\ndeshalb, da die Klägerin bei dem Unfall vom 29.08.1996 erhebliche Schäden erlitten hat und nach\nden vorgelegten Gutachten zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden\nkann, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin in Zukunft entwickeln wird,\ninsbesondere ob ein Dauerschaden vorliegt. \n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage\nauch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungsklage insoweit\nsubsidiär, als ihr eine Bezifferung der Schäden schon zum jetzigen Zeitpunkt möglich ist.\nSchon das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, daß ein\nRechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der Feststellung der Haftung des Beklagten dem Grunde\nnach schon deshalb besteht, solange das Ausmaß der Ausheilung und der Grad der verbleibenden\nDauerschäden aus medizinischer Sicht entsprechend den vorgelegten Gutachten derzeit noch nicht\ndefinitiv beurteilt werden kann und auch die Höhe des Schmerzensgeldes sowie weiterer materieller\nSchäden noch nicht in vollem Umfang bezifferbar ist. \n\n3.\n\nZwar entscheidet im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage\nimmer der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit. Mit Recht weist die Berufung darauf hin, daß\ndie Vorstellungen der Parteien über die von der Klägerin angemeldeten materiellen und immateriellen\nSchäden schon jetzt auseinanderklaffen, so daß ein Feststellungsurteil möglicherweise keine\nendgültige Streitbeendigung erwarten läßt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß\nein Feststellungsinteresse des Geschädigten auch dann vorliegen kann, wenn eine Feststellungsklage\ndas Verfahren vereinfacht, beschleunigt und verbilligt und annähernd dasselbe erreicht wie eine\nLeistungsklage (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995, 1318; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1338). Nach der\nRechtsprechung des BGH (NJW 1984, 1119) ist eine Feststellungsklage, die prozeßwirtschaftlich\nzu einem sinnvollen oder gar sinnvolleren Ergebnis führt als eine Leistungsklage, grundsätzlich\nzulässig. Das ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn der Beklagte die Rechtskraft der\nFeststellungsklage nach § 322 ZPO voraussichtlich ohne Zwang anerkennen und dem Spruch genügen\nwird (BGH NJW 1995, 2219). Dies gilt insbesondere auch gegenüber einem beklagten Versicherer,\nweil dieser ähnlich wie eine Behörde der Aufsicht unterliegt und man annehmen kann, daß ein\nHaftpflichtversicherer bei einer Verurteilung eine Regulierung vornehmen wird (BGH VersR 1983,\n125; OLG Hamm VersR 1988, 173; 1972, 967). Zwar ist vorliegend Beklagter eine Privatperson.\nAusweislich des überreichten Schriftwechsels wird die Streitigkeit jedoch entsprechend den\nVersicherungsbedingungen von der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung\nverantwortlich betrieben, so daß zu erwarten ist, daß der vorliegende Rechtsstreit zu einer\nendgültigen Klärung des Streitstoffs unter den Beteiligten führen wird. Daß der letztlich\nder Klägerin zustehende Schmerzensgeldbetrag wegen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung\nnoch nicht endgültig beziffert werden kann, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage\ninsgesamt nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1984, 1552; 1996, 2097; VersR 1991, 788). Aus dem\nüberreichten Schriftwechsel ergibt sich ferner, daß die Klägerin und die den Unfall abwickelnde\nHaftpflichtversicherung des Beklagten nicht über die Schadenshöhe, sondern im wesentlichen über\neine Mitverantwortlichkeit der Klägerin streiten, so daß durch ein Feststellungsurteil der\nwesentliche Streit der Parteien zum Haftungsgrund beigelegt werden kann. \n\n4.\n\nHinzu kommt, daß das Berufen des Beklagten auf die Unzulässigkeit der von der Klägerin\nerhobenen umfassenden Feststellungsklage als ein erheblicher Verstoß gegen das sich aus dem\nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Gebot zu redlicher Prozeßführung\nanzusehen ist. Insoweit muß sich der Beklagte das Verhalten des von ihm mit der Abwicklung\ndes Streites beauftragten Haftpflichtversicherers gem. den §§ 266, 278 BGB zurechnen lassen.\nDer Haftpflichtversicherer des Beklagten hatte der Klägerin mit Schreiben vom 07.07.1997\nausdrücklich mitgeteilt, daß man davon ausgehe, die Klägerin werde \"insoweit lediglich\nFeststellungsklage erheben\". Dem ist die Klägerin dann mit Erhebung der Feststellungsklage\nvom 11.08.1997 nachgekommen. Zwar ist streitig, ob das Einvernehmen der Parteien, ihren\nStreitpunkt durch eine Feststellungsklage klären zu lassen, ausreicht, ein Feststellungsinteresse\ndes Klägers an einer positiven Feststellungsklage ausnahmsweise zu bejahen (vgl. Zöller/Greger,\nZPO, 20. Aufl. § 256 Rdn. 8). Mit der Auffassung des BGH (NJW 1995, 2221) und des OLG Stuttgart\n(WM 1994, 626) ist jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden das Einverständnis der Parteien\nals ausreichend anzusehen. Das prozessuale Abrücken des Beklagten von der ihm zuzurechnenden\nVeranlassung der Erhebung der Feststellungsklage durch die Klägerin verstößt gegen das\nprozessuale Mißbrauchsverbot. \n\nII.\n\nDie Klage ist auch in vollem Umfang begründet. \n\n1.\n\nMit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die volle Haftung des Beklagten aus dem Unfall\nvom 29.08.1996 nach den §§ 823, 847 BGB bejaht. Auch nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme\nläßt sich ein nach § 254 BGB zu berücksichtigender Mitverantwortungsbeitrag der Klägerin nicht\nfeststellen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat ein Mitverschulden der\nKlägerin bei der Entstehung des Schadens nicht bewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, daß\ndie Klägerin diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer acht gelassen hat, die jedem ordentlichen\nverständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. \n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin nicht gegen das aus § 1 Abs. 2 StVO\nfür jeden Verkehrsteilnehmer ergebende Rücksichtnahmegebot verstoßen. \n\nInsbesondere ist die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu schnell gefahren.\nNach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, das durch die Aussage des Zeugen W bestätigt\nwird, betrug die Geschwindigkeit der radfahrenden Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit dem\nBeklagten 10-15 km/h. Diese Geschwindigkeit ist, wie der Sachverständige T dargelegt hat und wie\ndem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, als eine durchschnittliche, eher langsame Geschwindigkeit\neines Radfahrers im Straßenverkehr anzusehen. Sie ist auch unter Berücksichtigung der\nWitterungsverhältnisse nicht zu beanstanden. \n\nDie Klägerin befuhr zum Unfallzeitpunkt einen Radweg, der sich durch seine rote Farbe vom\nFußweg abhob. Das Durchfahrtsvorrecht des Lenkverkehrs gilt grundsätzlich auch für Radfahrer\nauf Radwegen (BGH NJW 1986, 2651; Janiszewski NStZ 1985, 115). Dieses Vorrecht der Klägerin\nhat der Beklagte nach dem Überqueren der Straße und dem Betreten des Radweges unter grobem\nVerstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. \n\nNach den eigenen Angaben des Beklagten im Senatstermin vom 16.09.1998 hat er die Fahrbahn\nüberquert und ist zwischen den parkenden Autos auf den Radweg getreten, ohne sich zu diesem\nZeitpunkt überhaupt bewußt gewesen zu sein, daß sich an der fraglichen Stelle ein Radweg befand,\nund ohne die Klägerin überhaupt zu bemerken. Hierbei hielt er einen Schirm in der Hand, und zwar\nauf der rechten Seite, so daß er die von rechts herannahende Klägerin gar nicht sah. Nach eigenen\nAngaben machte er einen Schritt auf den erhöhten Bordstein und blieb dann erschrocken stehen,\nweil die kurz vor der Klägerin fahrende Radfahrerin in einem Bogen an ihm vorbeifuhr. Er holte\ndann den zweiten Fuß auf die Höhe des ersten nach, als die Klägerin, nach Einschätzung des\nBeklagten ca. 1 Sekunde nach dem Betreten des Radweges durch den Beklagten, in ihn hineinfuhr. \n\nDiese Schilderung des Beklagten stimmt im wesentlichen überein mit der der Klägerin. Sie\nhat bereits im vorprozessualen Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten\nvorgetragen, der Beklagte sei im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in Bewegung gewesen und gegen\ndas Fahrrad der Klägerin gelaufen, die noch versucht habe, nach rechts auszuweichen. Auch in\nder Klageschrift heißt es, der Beklagte sei praktisch direkt vor ihr Rad gelaufen. Entgegen\nder Auffassung des Beklagtenvertreters weicht die Einlassung der Klägerin im Rahmen ihrer\nParteianhörung vor dem Senat nicht wesentlich von den zuvor gegebenen Unfallschilderungen ab.\nIm Senatstermin hat die Klägerin lediglich auf Befragen ergänzend erklärt, der Beklagte sei\nzunächst vor dem Bordstein kurz stehengeblieben, um nach ihrer Einschätzung die erste Radfahrerin\nvorbeizulaufen, sei dann jedoch recht unvermittelt weiter über den Bordstein auf den Radweg\ngetreten. Diese Präzisierung ihres Vortrags steht nicht in Widerspruch zu ihrem vorherigen\nProzeßvortrag. Diesbezüglich heißt es in der Berufungserwiderung, die Klägerin habe beobachtet,\ndaß der Beklagte die kurz vor ihr fahrende Radfahrerin wahrgenommen und daraufhin seinen Schritt\nverlangsamt hatte und sich über den Verkehr auf dem Radweg orientierte, der Beklagte habe\nvöllig unerwartet und plötzlich den Radweg betreten. \n\nSelbst wenn man insoweit vom Vorbringen des Beklagten ausgeht, war die Kollision für die\nKlägerin unter Berücksichtigung aller Umstände unvermeidbar. Wie dargelegt, war die von der\nKlägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10-15 km/h nicht unangemessen schnell und den\nVerkehrsverhältnissen angepaßt. Es handelte sich um eine Geschwindigkeit, die andere\nVerkehrsteilnehmer von einem Radfahrer erwarten (vgl. OLG Oldenburg, MDR 1957, 547; KG VM\n1984, 94). Die Klägerin hatte den von links die Fahrbahn überquerenden Beklagten bemerkt. Sie\nkonnte davon ausgehen, daß der Beklagte, bevor er zwischen den parkenden Autos hindurch den\nbevorrechtigten Radweg betrat, die Vorfahrt der beiden Radfahrerinnen beachten würde. Radwege\nsind Teile einer öffentlichen Straße, die für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erkennbar\nfür den Radfahrverkehr bestimmt sind und auf denen die Regeln der Vorfahrt gelten (vgl. Bouska\nDAR 1982, 108 f.). Zugunsten der Klägerin als Radfahrerin gilt daher der Grundsatz, daß der\nVorfahrtberechtigte in der Regel auf die Vorfahrtbeachtung vertrauen darf. Sie konnte davon\nausgehen, daß der Beklagte den Radweg nur unter Beachtung ihrer Vorfahrt betreten und ihr den\nVorrang gewähren würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte\nin seiner rechten Hand einen Schirm gegen Wind und Regen trug. Die Klägerin mußte sich nicht\nauf die stets bestehende bloße Möglichkeit, daß plötzlich Fußgänger zwischen parkenden oder\nhaltenden Fahrzeugen hindurch unvorsichtig auf die Fahrbahn treten, einrichten (vgl. BGH NJW\n1985, 1950). Dies gilt entsprechend für einen Fußgänger, der von der Fahrbahn auf einen parallel\nzur Fahrbahn verlaufenden Radweg tritt. \n\n3.\n\nNach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T war der Unfall für die Klägerin\nnicht durch Ausweichen vermeidbar. Die beiden Fahrradfahrerinnen fuhren ziemlich dicht hintereinander\nher, nach Einschätzung des Beklagten mit einem Abstand von ca. 1 Sekunde. Die Klägerin hätte den\nUnfall durch starkes Bremsen nach den vom Sachverständigen angestellten Versuchen und Berechnungen\nnur vermeiden können, wenn sie ca. 2 bis 2,1 Sekunden vor der Kollision, als sie sich noch 7 m vor\nder späteren Kollisionsstelle befand, eine Reaktionsaufforderung bekommen hätte. Daß es eine\nderartige rechtzeitige Reaktionsaufforderung für die Klägerin gab, kann nicht festgestellt werden.\nAllein das Überqueren der Straße zwischen den parkenden Autos hindurch von links nach rechts mußte\nder Klägerin noch keine Veranlassung geben, ihre mäßige Geschwindigkeit weiter zu verlangsamen\noder in Bremsbereitschaft zu gehen. Selbst der vom Beklagten eingeräumte Umstand, er habe einen\nSchritt auf den gegenüber der Fahrbahn erhöhten Bordstein gemacht und sei dann jedoch stehen\ngeblieben, weil die vor der Klägerin fahrende Radfahrerin ihn gewarnt habe, mußte die Klägerin\nnicht schon zum Bremsen oder Ausweichen veranlassen. Vielmehr konnte die Klägerin auch zu diesem\nZeitpunkt noch darauf vertrauen, der Beklagte würde nunmehr stehen bleiben und sich über die\nVerkehrslage, insbesondere über die von rechts herannahenden, vorfahrtberechtigten weiteren\nRadfahrer orientieren. Wie der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich\neingeräumt hat, hat er nach dem Vorbeifahren der ersten Radfahrerin den zweiten Fuß, der sich\nnoch auf der Fahrbahn befunden habe, auf die Höhe des ersten nachgeholt, als die Klägerin in ihn\nhineingefahren sei. Diese Einlassung steht nicht in Widerspruch zu der der Klägerin, sondern\nstimmt vielmehr im wesentlichen mit ihr überein, wonach der Beklagte im Zeitpunkt der Kollision\nin Bewegung gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann nicht davon ausgegangen\nwerden, daß sich der Beklagte noch nicht auf dem Radweg befand, als er mit der Klägerin kollidierte.\nVorprozessual und im Verlaufe des Rechtsstreits hatte er bisher vorgetragen, er sei auf den\nRadweg getreten, wodurch die vor der Klägerin fahrende Radfahrerin gezwungen worden sei, ihm\nauszuweichen und in einem Bogen um ihn herumzufahren. Dies belegt auch die vom Beklagten gefertigte\nSkizze zum Unfallvorgang. \n\n4.\n\nAus den vom Sachverständigen T mit lebenden Personen und mit Dummies angestellten Versuchen\nfolgt ferner, daß der Beklagte zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung war. Dies gilt jedenfalls\nunter Berücksichtigung der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig dargestellten\nTatsache, daß bei dem Zusammenstoß die Klägerin mit ihrem Fahrrad nach rechts fiel, wobei ihr\nrechtes Bein unter das Rad zu liegen kam und der Beklagte darauf lag. Diese Konstellation spricht\nnach den Feststellungen des Sachverständigen T für eine Kollision mit einem von links kommenden,\nin Bewegung befindlichen Fußgänger. Aber auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten erstmals\nim Senatstermin vom 16.09.1998 behaupteten Sachdarstellung, wonach er nach links gefallen sei,\nergibt sich im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn die Klägerin in den auf dem\nRadweg stehenden Beklagten hineingefahren ist, rechtfertigt dies nicht die Anrechnung eines\nschuldhaften Mitverursachungsbeitrags, weil nicht festzustellen ist, daß die Klägerin vor dem\nauf dem Radweg stehenden Fußgänger hätte bremsen oder ihm ausweichen können. Wie oben ausgeführt,\nmußte die Klägerin nicht damit rechnen, daß der Beklagte das Vorhandensein des Radweges nicht\nerkannte und deshalb unter grober Mißachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und des\nVorrechts der Klägerin den Radweg betreten und auf diesem stehenbleiben würde. Vielmehr konnte\ndie Klägerin davon ausgehen, daß der Beklagte, vor Betreten des Radweges die bevorrechtigten\nRadfahrer passieren und nicht achtlos den Radweg zu überqueren versuchen würde. Zwar muß sich\nder bevorrechtigte Verkehr grundsätzlich auch auf ein verkehrswidriges Verhalten von Fußgängern\neinrichten. Selbst wenn jedoch ein Fußgänger in einer Parkbucht steht oder geht, braucht ein\nbevorrechtigter Kraftfahrer nicht damit zu rechnen, daß der Fußgänger blindlings die Fahrbahn\nüberqueren wird (vgl. OLG Köln VRS 56, 29). Nur wenn triftige Umstände im Einzelfall die Annahme\nnahelegen, daß ein Fußgänger verkehrswidrig eine Fahrbahn überqueren wird, muß der Kraftfahrer\nseine Fahrweise hierauf einstellen (vgl. Greger, NZV 1990, 412 m.w.N.). Solche Umstände liegen\njedoch nicht vor. \n\n5.\n\nDer zugunsten der Klägerin sprechende Vertrauensgrundsatz ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 a StVO\neingeschränkt, weil es sich bei dem Beklagten um einen zur Zeit des Unfalls 80jährigen Mann, also\num einen älteren Menschen im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat. Voraussetzung für einen auf\n§ 3 Abs. 2 a StVO gestützten Vorwurf ist grundsätzlich, daß die Zugehörigkeit zu einer der\ngenannten verkehrsschwachen Gruppen und die daraus resultierende besondere Hilfsbedürftigkeit\naufgrund äußerer Merkmale erkennbar war. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Für die Klägerin\nwar der dunkel gekleidete Beklagte nicht als älterer Mensch zu erkennen. Nach eigenem Bekunden\nhielt der Beklagte seinen Regenschirm zum Schutz gegen Wind und Regen mit der rechten Hand und\nsichtbehindernd nach rechts, so daß nicht festgestellt werden kann, daß die weißgrauen Haare des\nBeklagten für die Klägerin als Hinweis auf dessen Alter zu sehen waren. Auch sonstige Umstände\nauf eine altersbedingte Gebrechlichkeit des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\nDer Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, daß es sich bei dem\nBeklagten um einen rüstigen Mann handelt, so daß dessen Zugehörigkeit zur Gruppe der älteren\nMenschen für die Klägerin in der fraglichen Situation unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen war. \n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-09-16/13-u-76-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-09-16/13-u-76-98","retrieved":"2026-10-25 20:21:31.917703+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/1998-09-16/13-u-76-98","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"13. 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