{"status":"available","doknr":"OLD309590","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:0514.22U88.97.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-05-14","aktenzeichen":"22 U 88/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 20.05.1997 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert die Beklagte in Höhe von 54.500,00 DM.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagte handelt mit Immobilien. Sie befaßt sich mit solchen Objekten, deren Eigentümer\nin Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind, den Wert der Immobilie beim Erwerb möglicherweise zu\nhoch veranschlagt haben, das Objekt mit hohen Grundpfandrechten belastet haben und/oder die Probleme damit\nhaben, die erforderlichen Darlehenslasten aufzubringen bzw. darüber hinaus noch Reparaturen und Sanierungen\nzu bezahlen. Die Beklagte, der solche Fälle durch die inzwischen aufgelöste Firma ... GmbH\nzugeführt wurden - der Geschäftsführer und jetzige Liquidator dieser Firma ist\nMitgeschäftsführer der Beklagten -, ermittelt hierbei, welcher Betrag unter Berücksichtigung\nder Nettomiete als Ertragswert zugrundezulegen ist. Zu diesem Zweck sandte die Firma ... Interessenten oder\nmöglichen Kunden einen Immobilienerfassungsbogen zu. In Kapitel 4 dieses Formulars wird nach der\nmonatlichen Bruttomieteinnahme abzüglich Wohngeld inklusive Verwalterkosten = Nettomiete monatlich\ngefragt. Nach Rücksendung des Erfassungsbogens übersandte die Firma ... ein standardisiertes\nSchreiben, in dem sie mitteilte, man habe einen Kaufinteressenten, der die Wohnung zum bestehenden Valutenstand\nübernehme. Gegen einen Zuzahlungsbetrag in Höhe einer jeweils ausgerechneten Summe ergebe sich\nfür den Käufer eine bestimmte ausreichende Rendite. Der Zuzahlungsbetrag sei am Tage der notariellen\nBeurkundung fällig, weitere Kosten würden nicht entstehen.\n\n3\n\nKommt es zum Verkauf der Immobilie, bei dem der Kaufpreis üblicherweise durch Übernahme der\npersönlichen Belastungen bzw. Freistellung von diesen erfolgte, unterzeichnen die Verkäufer\nregelmäßig eine sog. \"Bestätigung und Individualvereinbarung\" gegenüber der\nFirma ..., wonach diese zum Ausgleich ihrer Kosten, Beiträge, Provisionen etc. und der zu zahlenden\nUnterdeckung einen Ausgleichs (Zuzahlungs-)betrag in bestimmter, bezifferter Höhe erhält. Diese\nprivatrechtliche Vereinbarung enthält den zusätzlichen Hinweis, daß der Betrag nach\nRückabwicklung des Geschäftes zurückzuzahlen sei, von dieser Verpflichtung die Firma ...\njedoch im Falle einer Vertragsanfechtung durch die Käuferin, die Firma ... GmbH, wegen unrichtiger\nAngaben befreit sei. Diese Formulierung steht im Zusammenhang mit dem jeweils geschlossenen Kaufvertrag,\nin dem sich die Beklagte, gleichfalls in standardisierter Form, seitens der Verkäufer zusichern\nläßt, daß die nach Abzug aller Nebenkosten (Wohngeld, Instandhaltungsrücklagen,\nVerwaltergebühren usw.) verbleibende reine Nettomieteinnahme zur Zeit einen bestimmten Betrag\nmonatlich betrage.\n\n4\n\nNach diesem Prinzip wurde auch im vorliegenden Fall verfahren. Nachdem der Kläger über die\nFirma ... in Kontakt mit der Beklagten gekommen war, schlossen die Parteien am 17.08.1992 vor dem Notar\n... in ... einen Kaufvertrag über die in ... im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnete Eigentumswohnung\nnebst Kellerraum Nr. 6 zu einem Kaufpreis von 190.000,00 DM, der durch die Beklagte durch Übernahme der\neingetragenen Grundpfandrechte nach dem aktuellen Valutenstand oder durch Neufinanzierung belegt werden\nsollte. Gemäß § 7 des Vertrages sicherte der Kläger als Verkäufer zu, der\nverbleibende reine Nettomietüberschuß betrage für die ersten drei Geschäftsjahre\nmindestens 7,50 DM pro Quadratmeter und Monat, ab dem vierten Geschäftsjahr 9,50 DM sowie ab\nfünften Geschäftsjahr mindestens 11,50 DM pro Quadratmeter/Monat. Für den Fall der\nNichteinhaltung der Zusicherung war ein Rücktrittsrecht der Beklagten vereinbart. Wegen des\nInhalts des Vertrags im einzelnen wird auf die bei den Akten befindliche Kopie (Blatt 83 ff) verwiesen.\n\n5\n\nEbenfalls am 17.08.1992 unterzeichnete der Kläger eine von der Firma ... vorformulierte\n\"Individualvereinbarung\", wonach er sich verpflichtete, einen Ausgleichsbetrag in Höhe\nvon 54.500,00 DM zu leisten. Wegen der Einzelheiten dieser \"Individualvereinbarung\" wird auf\ndie zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 20) Bezug genommen.\n\n6\n\nDer Kläger bezahlte den Zuzahlungsbetrag in Höhe von 54.500,00 DM durch Scheck, der\nunmittelbar danach einem Konto der Beklagten gutgeschrieben wurde.\n\n7\n\nIn der Folgezeit wurde das Eigentum an der verkauften Wohnung auf die Beklagte umgeschrieben. Die\nweitere Abwicklung des Vertrages scheiterte jedoch. Die Beklagte zog aus dem vermieteten Objekt zwar\neinige Mieterträge, entrichtete aber entgegen ihrer Verpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag\nkeinerlei Zahlungen auf die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten. Diese wurden weiter vom Kläger\nbedient. Durch anwaltliche Schreiben vom 14.06.1995, 19.07.1995 sowie 18.08.1995 unter Fristsetzung bis\nzum 08.09.1995 forderte er die Beklagte auf, ihrer Freistellungsverpflichtung nachzukommen. Im Gegenzug\nwarf die Beklagte dem Kläger vor, fehlerhafte Angaben über die Miethöhe gemacht zu haben,\nund erklärte schließlich durch Schreiben vom 13.12.1995 den Rücktritt vom Kaufvertrag.\nUnter dem 27.02.1996 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückzahlung der 54.500,00 DM\nund Rückübertragung der Wohnung auf.\n\n8\n\nWegen eines von der ursprünglichen Klageforderung umfaßten Teilbetrages in Höhe von\n6.212,82 DM haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n11\n\n1.\n\n12\n\nan ihn 60.712,82 DM nebst 9,35 % Zinsen seit dem 20.03.1996 abzüglich am 25.02.1997 gezahlter\n6.212,82 DM zu zahlen,\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nden im Wohnungsgrundbuch von ... unter Band ... Blatt ... eingetragenen ... Miteigentumsanteil an dem\nGrundstück Gemarkung ... Flur ... Flurstück Gebäude und Freifläche, ... groß ...\nQuadratmeter, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Obergeschoß gelegenen, im Aufteilungsplan\nmit Nr. ... bezeichneten Wohnung nebst Kellerraum Nr. ... auf den Kläger aufzulassen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat die Klageforderung unter Ziffer 2 unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt und im\nübrigen beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat behauptet, der Kläger habe eine fehlerhafte Miethöhe zugesichert. Tatsächlich habe\ndie Differenz zwischen der zugesicherten und der erzielten Miethöhe jährlich ca. 1.700,00 DM betragen.\nIm übrigen sei sie für die Rückzahlungsforderung der 54.500,00 DM nicht passivlegitimiert; dieses\nGeld sei vertragsgemäß an die Firma ... GmbH entrichtet worden.\n\n18\n\nDurch das am 20.05.1997 verkündete Urteil hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund die Beklagte\nverurteilt, an den Kläger 54.500,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 60.712,82 DM für die Zeit vom 20.03.1996\nbis zum 24.02.1997 sowie aus 54.000,00 DM seit dem 25.02.1997 zu zahlen; ferner hat sie sie entsprechend dem\nAnerkenntnis weiter verurteilt, die näher bezeichnete Eigentumswohnung auf den Kläger aufzulassen.\nWegen der weiter gehenden Zinsforderung wurde die Klage abgewiesen.\n\n19\n\nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte sei nach der Rückabwicklung des\nVertrages zur Rückzahlung des sog. \"Zuzahlungsbetrages\" in Höhe von 54.500,00 DM verpflichtet.\nSie könne sich nicht darauf berufen, dieses Geld sei an die Firma ... GmbH geflossen. Dieses Unternehmen\nsei durch die Beklagte nur künstlich zwischengeschaltet worden, um ihre Vertragspartner zu täuschen;\ntatsächlich bestehe zwischen der Beklagten und der Firma ... GmbH eine so enge Verflechtung, daß aus\nSicht des Klägers von einem einheitlichen Rechtsverhältnis ausgegangen werden müsse. Die Beklagte\nsei daher im Hinblick auf die Rückzahlung des Ausgleichsbetrages passivlegitimiert.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe, Blatt 40 bis 44 der Akte,\nBezug genommen.\n\n21\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie\nweiter ihre Passivlegitimation bezüglich des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs rügt und\nferner darauf verweist, nach der mit der Firma ... GmbH getroffenen Vereinbarung müsse sich der Kläger\nim Falle einer Rückabwicklung jedenfalls die entstandenen Aufwendungen (Kosten, Steuern, Gebühren,\nangefallene Unterdeckung etc.) abziehen lassen. Darüber hinaus hat die Beklagte zunächst hilfsweise\ndie Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger erklärt, weil dieser sie über\ndie Miethöhe arglistig getäuscht habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die\nBeklagte diese Hilfsaufrechnung fallengelassen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie nicht bereits von der\nBeklagten anerkannt worden ist.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n26\n\nnotfalls ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.\n\n27\n\nEr ist der Auffassung, die Beklagte und die inzwischen aufgelöste Firma ... GmbH seien als wirtschaftliche\nEinheit einzusehen, welche nur zur Täuschung der Vertragspartner in zwei selbständige Rechtsträger\naufgespalten worden sei.\n\n28\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nDer Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des \"Zuzahlungsbetrages\" in Höhe von\n54.500,00 DM ergibt sich aus den §§ 326, 327, 346 BGB.\n\n33\n\nDer zwischen den Parteien am 17.08.1992 geschlossene notarielle Kaufvertrag ist nicht wegen der gleichzeitig\ngetroffenen, aber nicht beurkundeten Zusatzvereinbarung über den vom Kläger zu zahlenden weiteren\nBetrag in Höhe von 54.500,00 DM nichtig, da ein etwa vorliegender Formmangel jedenfalls durch Auflassung\nund die Eintragung der Käuferin als Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch geheilt ist.\n\n34\n\nWesentliche Vertragspflicht der Beklagten war die Übernahme der auf dem Objekt lastenden Verbindlichkeiten\nund die Freistellung des Klägers im Innenverhältnis. Unstreitig hat die Beklagte jedoch nach\nBesitzübergang zwar die Mieten eingezogen, jedoch keinerlei Zahlungen an die Gläubiger erbracht,\nso daß der Kläger alle Schuldverpflichtungen weiter bedienen mußte. Die Beklagte hat demnach\ndie ihr obliegende Hauptleistungspflicht nach Eintritt der Fälligkeit, welche gemäß den\n§§ 3, 4 des Vertrages spätestens mit der Genehmigung durch den Verwalter eingetreten ist,\nnicht erfüllt und ist somit in Verzug geraten.\n\n35\n\nDem steht nicht entgegen, daß der Kläger etwa seinerseits eine wesentliche Pflicht aus dem\nKaufvertrag nicht erfüllt hat. Zu denken ist hier an die in § 7 c des Vertrages erwähnte\nMietgarantie, die nach dem Vortrag der Beklagten nicht erfüllt wurde. Insoweit beruft sich die Beklagte\njedoch ausschließlich auf die von ihr erzielten Mieterträge, welche mit den angeblich garantierten\nMieten nicht übereinstimmten. Dieses Rechenwerk ist nicht nachvollziehbar; es fehlt an einer substantiierten\nDarlegung und Belegung der Umstände, aus denen sich eine Verletzung der Garantie durch den Kläger\nergibt. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, welche monatlichen Mieteinnahmen konkret erzielt worden\nsind, in welcher Höhe monatliche Unkosten für die Beklagte, nicht die Mieter, entstanden und von\nden Einnahmen abzusetzen sind, um so zum Nettomietüberschuß zu gelangen. Der Vortrag der Beklagten\nläßt jedoch offen, ob und ggf. in welcher Höhe insgesamt Nebenkosten zum Beispiel für\nStrom, Heizung, Kanalisation, Wasser, Müllabfuhr, Straßenreinigung und Grundbesitzabgaben angefallen\nund zu Recht die Nettomiete kürzend in die Abrechnung eingeflossen sind, und ob nicht ggf. die vermeintlich\nniedrigen Erträge auf Mietausfall beruhen. Daß es einer derart substantiierten Darlegung bedarf, um\nüberhaupt einen Vergleich zwischen den garantierten Mieterträgen und den tatsächlich geflossenen\nBeträgen ziehen zu können, ist der Beklagten nicht zuletzt aufgrund der Senatshinweise und der\nmündlichen Erörterungen in den Parallelverfahren 22 U 89/97 und 22 U 82/97 bekannt. Eine\nVertragsverletzung durch den Kläger ist damit insgesamt nicht substantiiert vorgetragen, ebensowenig\nein arglistiges Verhalten des Klägers.\n\n36\n\nAus diesen Gründen ging auch der seitens der Beklagten durch Schreiben vom 13.12.1995 (Bl. 108 d.A.)\nerklärte Rücktritt vom Kaufvertrag ins Leere; es fehlt jedenfalls an einem Rücktrittsgrund.\n\n37\n\nDie gemäß § 326 BGB erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist spätestens\ndurch das Schreiben des Klägers vom 18.08.1995 erfolgt. Die Rücktrittserklärung des Klägers\nselbst ergibt sich jedenfalls aus dem Schreiben vom 27.02.1996, mit dem der Kläger keinen Zweifel daran\nläßt, daß er die Rückabwicklung des Vertrages wünscht.\n\n38\n\nInfolge des wirksamen Rücktritts ist das gesamte Rechtsverhältnis hinfällig geworden; die\nBeklagte ist verpflichtet, die von ihr empfangenen Leistungen an den Kläger zurückzugewähren.\nHierzu zählt insbesondere der Zuzahlungsbetrag in Höhe von 54.500,00 DM.\n\n39\n\nDas Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, daß die Beklagte als\nEmpfängerin dieser Geldleistung anzusehen ist, obwohl die Zusatzvereinbarung vom 17.08.1992 dem\näußeren Schein nach mit der Firma ... GmbH geschlossen wurde. Es liegt ein einheitliches\nRechtsverhältnis vor, denn der Kauf der Immobilie und der Abschluß der sog. Individualvereinbarung\nstanden miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang. Beide Geschäfte sollten miteinander stehen und\nfallen. Insbesondere muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte den Ankauf der Wohnung vom\nKläger ohne die formaliter mit der Firma ... GmbH geschlossene Zusatzvereinbarung nicht vorgenommen\nhätte. Es wäre für sie wirtschaftlich nachteilig gewesen, und deshalb verstand sie den offiziell\nan die Firma Dr. ... zu leistenden Betrag ausweislich ihres Schreibens vom 07.04.1995 selbst als Minderung des\nvon ihr zu erbringenden Kaufpreises. Die enge Verbindung der Geschäfte kommt auch dadurch zum Ausdruck,\ndaß in der Zusatzvereinbarung ausdrücklich auf den am selben Tage geschlossenen Kaufvertrag Bezug\ngenommen wird, und daß auf Seiten der Beklagten der Geschäftsführer ... handelte, der im\nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nunmehr auch für die Firma ... GmbH auftrat. Ferner ist dem Senat\naus den genannten Parallelverfahren bekannt, daß die Firma ... GmbH regelmäßig für die\nBeklagte während der Vorverhandlungen mit den Interessenten agierte und der jeweils ausgehandelte\nZuzahlungsbetrag über die Firma ... GmbH letztlich an die Beklagte ging. Für eine untrennbare\nVerknüpfung der beiden Firmen spricht nicht zuletzt, daß ausweislich der sog.\n\"Individualvereinbarung\" vom 17.08.1992 dem Zuzahlungsbetrag keine werthaltige Leistungspflicht\nder Firma ... GmbH gegenüber dem Kläger gegenüberstand. Vielmehr sollte die Zuzahlung, wie\ndie Beklagte in ihrer Berufungsbegründung selbst vorträgt, ausschließlich dazu dienen, die\nFirma ... GmbH wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, die durch den Kaufvertrag bei der Beklagten\naufgetretene wirtschaftliche Lücke (Unterdeckung) auszugleichen. Damit ist offensichtlich, daß\nes sich um eine der Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen dienende\nKonstruktion handelte. Ungeachtet der äußerlich getrennten Verträge handelte es sich\ntatsächlich um ein einheitliches Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger.\nBei dieser Sachlage erweist sich die Berufung der Beklagten auf ihre angeblich fehlende Passivlegitimation\nals rechtsmißbräuchlich, weil sie den inhaltlichen Zusammenhang der Verträge mißachtet\nund den Kläger einseitig auf die Folgen der künstlich aufgespalteten zwei Verträge verweist.\nDies muß erst recht gelten, nachdem die Firma ... GmbH - nach Vortrag der Beklagten \"aus\ngeschäftlichen Gründen\" - aufgelöst worden ist.\n\n40\n\nNach allem ist die Beklagte im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung passivlegitimiert.\n\n41\n\nGegenüber dieser Zahlungspflicht wendet die Beklagte im Ergebnis ohne Erfolg ein, der Kläger\nmüsse sich aufgrund der Individualvereinbarung vom 17.08.1992 ihre Aufwendungen insbesondere für\nden Notar, für die Eintragung ins Grundbuchamt, für die Grunderwerbssteuern und für eine gezahlte\nMaklerprovision anrechnen lassen.\n\n42\n\nZwar ist es der Beklagten infolge der Einheitlichkeit des Rechtsverhältnisses unbenommen, sich auf\ndiese Vereinbarung zu berufen. Es ist jedoch bereits fraglich, ob hieraus überhaupt ein vertraglicher\nAufwendungsersatzanspruch der Beklagten abzuleiten ist, weil sie für den Fall der Rückabwicklung\ndes Vertrags lediglich die Bereitschaft der Beklagten festhält, die vom Verkäufer zuvor\ngeleistete Zuzahlung zurückzugewähren, mithin nur die vom Gesetz ohnehin festgelegte Folge der\nRückabwicklung darstellt. Ob die nachfolgende Einschränkung dieser \"Bereitschaft\" in\nbezug auf die sog. \"Aufwendungen\" als vertraglich bindende Verpflichtung zum Abzug eines\nAufwendungsersatzes angesehen werden kann, erscheint durchaus zweifelhaft. Letztlich kann diese Frage aber\noffen gelassen werden, weil die \"Individualvereinbarung\" jedenfalls wegen Verstoßes gegen\ndas AGB-Gesetz (§ 9 AGBG) insoweit unwirksam ist.\n\n43\n\nDie Regelungen des AGB-Gesetzes sind auf die von der Beklagten durch die Fa. ... regelmäßig\nverwandten sog. \"Individualvereinbarungen\" anwendbar. Es handelt sich um formularmäßig\nvorbereitete, von der Beklagten für alle Grundstücksgeschäfte der vorliegenden Art vorgesehene\nund verwandte Vertragsbedingungen, die auch im vorliegenden Fall zum Inhalt der beiderseitigen\nVertragserklärungen gemacht wurden. Sie unterliegen daher der von Amts wegen vorzunehmenden\nInhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz.\n\n44\n\nMit der von der Beklagten für sich in Anspruch genommenen Klausel möchte sie die von ihr (in\nGestalt der Fa. ... GmbH) für das Grundstücksgeschäft getragenen Kosten wie Maklerkosten,\nProvisionen, Notar- und Gerichtskosten von der erhaltenen Zuzahlung abziehen. Der Sache nach handelt es sich\nbei diesen Positionen nicht um Leistungen, die der Kläger erhalten hat oder die dem Kaufgegenstand\nzugute gekommen sind, sondern um Beträge, die im Zuge der Abwicklung des Vertrages entstanden sind.\nEs geht also nicht um notwendige Verwendungen, welche der Rückgewährschuldner ggf. gemäß\n§ 347 S. 2 BGB in Verbindung mit § 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen könnte, sondern um\nVertragskosten. Eine Erstattung dieser Beträge ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht möglich,\nda eine dem § 467 Satz 2 BGB vergleichbare Regelung über die Vertragskosten, die im übrigen\nauch nur den Wandlungs- bzw. Rücktrittsberechtigten begünstigt, bei der Regelung des\ngesetzlichen Rücktrittsrechts fehlt und § 467 S. 2 BGB weder direkt noch analog anzuwenden ist\n(BGH NJW 1985, 2697). Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluß und der Vertragsdurchführung,\nbei denen es sich nicht um notwendige Verwendungen auf die Sache handelt, können ausschließlich\nim Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden (Staudinger-Otto, BGB, 13. Aufl., § 327 Rz. 38).\nEin solcher Anspruch der Beklagten ist jedoch, wie oben dargelegt, nicht gegeben.\n\n45\n\nDaraus folgt, daß die Beklagte sich jedenfalls - ungeachtet der oben dargelegten Bedenken - mit der\nstreitigen Klausel eine Leistung hat versprechen lassen, die im Gesetz dem Grunde nach nicht vorgesehen ist.\nDaraus ergibt sich indes noch nicht die Unwirksamkeit der Klausel, denn im Geschäftsverkehr ist nicht\nselten in AGB ein Aufwendungsersatz zugunsten des Verwenders vorgesehen, durch den - über die\ngesetzliche Regelung hinausgehend - dessen vertragsbedingte Kosten liquidiert werden können. Dies ist\nnicht als unangemessen zu bewerten, wenn der Rücktrittsgrund vom Kunden zu vertreten ist oder jedenfalls\nin dessen Risikobereich fällt (Wolf-Horn-Lindacher, AGBG, 3. Aufl. § 10 Nr. 7 Rdnr. 21; Schmidt\nin Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 8. Aufl., § 10 Nr. 7 Rz. 13). Hat jedoch - wie hier - der Verwender\nder AGB den Rücktritt zu verantworten, so stellt sich die Begründung einer Ersatzpflicht des\nRücktrittsberechtigten als eine unangemessene Risikoverteilung zu Lasten des Kunden dar, der\nungeachtet seines berechtigten Vorgehens mit den eigenen und den fremden Vertragskosten belastet bliebe,\nwährend die Gegenseite trotz ihres zum Rücktritt berechtigenden (Fehl-) Verhaltens Ersatz ihrer\nAufwendungen verlangen könnte und somit im Ergebnis schadlos bliebe. Eine derartige Vereinbarung durch\nAGB weicht so sehr von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, daß sie als\nunangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzusehen und daher gem. § 9 AGBG unwirksam ist.\n\n46\n\n2.\n\n47\n\nZu Recht hat das Landgericht der Beklagten auch die Kosten bezüglich des von ihr anerkannten\nAuflassungsanspruches auferlegt. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liegt nicht vor.\n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten hat sie sich vorprozessual zu keinem Zeitpunkt mit einer bedingungslosen\nRückauflassung auf den Kläger einverstanden erklärt. Vielmehr hat sie nicht nur auf die Aufforderungen\ndes Klägers zur Vertragserfüllung mit ihrem unberechtigten Rücktritt vom Vertrage durch Schreiben\nvom 13.12.1995 reagiert, sondern zudem ihre angekündigte Bereitschaft zur Rückauflassung mit der\nForderung verknüpft, damit sollten alle Ansprüche des Klägers, insbesondere die Zahlungsansprüche,\nerledigt sein. Auch in dem nachfolgenden Schreiben vom 23.01.1996 hat sie lediglich eine Zahlung in Höhe von\n15.000,00 DM angeboten. Nachdem der Kläger auch diese Modalität zurückwies und durch Schreiben vom\n27.02.1996 neben der Rückauflassung Rückzahlung der 54.500,00 DM sowie Zahlung der vereinnahmten Mieten\nbegehrte, erklärte sich die Beklagte nur mit der Rückauflassung einverstanden. Mit dieser Teilleistung\nbrauchte sich der Kläger nicht zufriedenzugeben. Insgesamt hat danach die Beklagte Veranlassung zur Klage\ngegeben. Von einem sofortigen Anerkenntnis kann nicht die Rede sein, zumal sie bezüglich des\nRückauflassungsanspruches noch in der Klageerwiderung vom 24.02.1997 zunächst einen Abweisungsantrag\nankündigte.\n\n49\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Ziff. 10 ZPO.\n\n50\n\nVerkündet am 14. Mai 1998\n\n51\n\n,Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-05-14/22-u-88-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-05-14/22-u-88-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309590","retrieved":"2026-07-09 03:39:15.306056+00:00"}}