{"status":"available","doknr":"OLD309631","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:0506.31U12.98.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"31 U 12/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Berufung.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist nicht begründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nZu Recht hat das Landgericht sie zur Zahlung von 11.882,99 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 11.08.1997 verurteilt,\nohne daß diese Summe - wie aus der Begründung des angefochtenen Urteils hervorgeht - indessen mit dem\nan Herrn ... als Gebrechlichkeitspfleger der Begünstigten ... am 06.01.1997 seitens der Klägerin\nausgekehrten Betrag körperlich identisch wäre. Vielmehr repräsentiert die Summe von\n11.882,99 DM lediglich die Größenordnung, in welcher die Beklagte der Klägerin aus\n§ 812 Abs. 1 BGB mindestens zur Erstattung verpflichtet ist.\n\n5\n\n1.)\n\n6\n\nDas Landgericht hat nämlich die Klageforderung mit \"weitergehenden Nachlaßverbindlichkeiten\"\naufgefüllt, von denen die Beklagte durch die Klägerin \"zuvor befreit worden ist\"\nund die sie infolgedessen \"in Höhe der Klageforderung auszugleichen hat\" (S. 16 der\nUrteilsgründe = Bl. 59 GA). Letztlich unabhängig von dem Tatbestand der Befriedigung der\nAnsprüche von Frau ..., jedoch betragsmäßig synchron hat das Landgericht somit\neinen deckungsgleichen Kondiktionsanspruch der Klägerin im Verhältnis zur Beklagten\nstatuiert, den es in seinem Urteil (S. 11 = Bl. 54 GA) wie folgt begründet hat:\n\n7\n\n\"Dies bedeutete aber gleichzeitig, daß die Klägerin mit der vorherigen Zahlung auf die\nPflegeheimkosten ... letztlich die Beklagte von gegen sie als Alleinerbin gemäß § 1967 BGB\nbegründeten Nachlaßverbindlichkeiten in dieser Höhe der Auszahlung an die Drittbegünstigte\nvon 11.882,99 DM befreit hat, die die Beklagte ansonsten hätte aus dem eigenen oder sonstigen ererbten\nVermögen tilgen müssen. Insoweit ergibt sich also ein Rückgriffsanspruch aus § 812\nAbs. 1 BGB, weil die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin ungerechtfertigt in Höhe der\nKlageforderung bereichert ist\".\n\n8\n\n2.)\n\n9\n\nZu diesem auf der Befreiung von Nachlaßverbindlichkeiten beruhenden Bereicherungsanspruch hat\ndie Klägerin auch selbst \"hingeführt\". Bereits in ihrem vorprozessualen Schreiben\nvom 14.01.1997 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hatte die\nKlägerin diese aufgefordert, die von ihr durch Abverfügung vom Girokonto vorverauslagten\nKosten des Pflegeheims \"...\" über 12.300,00 DM sowie die Beerdigungskosten über\nca. 6.000,00 DM auszugleichen.\n\n10\n\nIn ihrer Klageschrift vom 18.08.1997 (S. 3 = Bl. 3 GA) hat die Klägerin diesen Klagegrund\nebenfalls wieder aufgegriffen. Sie führt dort nämlich aus:\n\n11\n\n\"... Das Girokonto der Erblasserin geriet dadurch in eben der Höhe der Klageforderung\nins Soll, da das ursprünglich bestehende Guthaben durch Beerdigungs- und Pflegeheimkosten\naufgebraucht worden war. Die Beklagte als Erbin der Erblasserin ist verpflichtet, den Soll-Saldo\nauf dem Nachlaßkonto auszugleichen. Denn sie muß die von der Erblasserin getroffene\nVerfügung zugunsten Dritter gegen sich gelten lassen\".\n\n12\n\n3.)\n\n13\n\nDer Senat hatte auch keine Bedenken, den vom Landgericht bereits zuerkannten Klageanspruch in\nHöhe von 11.882,99 DM aus dem Gesichtspunkt der Befreiung der Beklagten von Nachlaßverbindlichkeiten\ngemäß § 812 Abs. 1 BGB zu bestätigen. Diesbezüglich hat die Beklagte den\nentsprechenden Haftungstatbestand gemaß § 1967 Abs. 2 BGB in ihrer Berufungsbegründung\nvom 04.02.1998 (S. 7 = Bl. 81 GA) selbst wie folgt eingeräumt:\n\n14\n\n\"Unstreitig fielen für die Heimunterbringung bis zum Tod der Erblasserin noch 12.296,93 DM\nan, die erst nach dem Tod der Erblasserin gezahlt wurden. Am 13.08.1996 nahm die Klägerin, die\nunstreitig nicht verfügungsbefugt war, eine Überweisung von 5.500/00 DM und am 17.10.1996\neine Überweisung in Höhe von 6.796/93 DM vor\".\n\n15\n\nDiese Pflegekosten stellen unzweifelhaft sogenannten \"Erblasserschulden\" (Palandt-Edenhofer,\n§ 1967 BGB Rdnr. 2) dar, die die Beklagte der Klägerin nach § 812 Abs. 1 BGB zu erstatten\nhat - gleichgültig ob bezüglich des Girokontos Nr. ... eine Verfügungsbefugnis der\nKlägerin bejaht werden kann oder nicht. Denn der Beklagten steht eine derartige Verfügungsbefugnis\nüber das Girokonto - wie nachstehend unter Ziffer II.) ausgeführt ist - in keinem Fall zu.\n\n16\n\nVor dem Hintergrund der mit Anwaltsschreiben vom 35.07.1997 erfolgten In-Verzug-Setzung der Beklagten\nzum 11.08.1994 (Bl. 34, 35 GA) waren der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen auf die Klageforderung\nin der von ihr für Kontokorrentdarlehen auf Privatgirokonten berechneten Höhe zuzusprechen\n(§§ 284, 286, 288 BGB).\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDieser Kondiktionsforderung über 11.882,99 DM vermag die Beklagte im Wege der Aufrechnung keinen\nGegenanspruch in gleicher Höhe entgegenzusetzen, weil die Klägerin am 06.01.1997 vom Girokonto\nder Erblasserin ... Nr. ... 11.804/14 DM und von deren Sparkonto Nr. ... einen Betrag von 77/28 DM nebst\nZinsen von 1,57 DM zugunsten der Drittbegünstigten ... abverfügt hat.\n\n19\n\nDenn aufgrund der als \"Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall (außerhalb des\nErbganges)\" betitelten dreiseitigen Vereinbarung vom 14.11.1987 zwischen der Klägerin, der\nErblasserin ... sowie der Drittbegünstigten ... hat die Beklagte als testamentarische Erbin aus\ndem Nachlaß keinerlei Rechte an dem Giro- und dem Sparkonto der Erblasserin mit deren Ableben am\n11.07.1996 erworben.\n\n20\n\n1.)\n\n21\n\nDas Landgericht hat in seinem Urteilsgründen insofern \"zu kurz gegriffen\", als es die von\nFrau ... erworbenen Rechte auf die Guthaben auf beiden Konten zum Todeszeitpunkt von Frau ... beschränkt\nhat. Eine derartige \"einengende Betrachtungsweise\" ist aber nach der Ausgestaltung der\nVertragsurkunde vom 14.11.1987 nicht gerechtfertigt.\n\n22\n\nWenn darin davon die Rede ist, daß mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers alle Rechte\naus dem/den o.g. Konto/Konten - Sparkassenbriefen einschließlich der Rechte aus einem etwaigen\nVerwahrverhältnis bezüglich der über die Forderungen ausgestellten Urkunden unmittelbar\nauf den \"Begünstigten\" übergehen, so beinhaltet diese Begriffswahl vor allem auch\ndie Inhaberschaft an den Konten. Dies wird insbesondere dadurch verdeutlicht, daß die\nRechte an den die Gläubigerstellung dokumentierenden Urkunden mitübertragen worden sind.\n\n23\n\nAllerdings erscheint eine unterschiedliche rechtliche Behandlung der seitens der Klägerin versprochenen\nLeistungen - betreffend zum einen das Sparkonto Nr. ... und zum anderen das Girokonto Nr. ... - weder\ngeboten noch gerechtfertigt. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, daß das von der Klägerin\nausgewählte Vertragsformular - worin der Beklagten (S. 3 ihrer Berufungsbegründung vom\n04.02.1998 = Bl. 77 GA) beizupflichten ist - offensichtlich ausschließlich auf die Übertragung\nvon Sparkonten und Sparkassenbriefen ausgelegt ist.\n\n24\n\nZuwendungsgegenstand einer Schenkung kann hingegen jedes Bank- oder Sparkassenkonto einschließlich\nsämtlicher mit ihm verbundenen Rechte sein (Schramm \"Bankrechtshandbuch\", 1997, §\n32 Rdnrn. 60, 62, 64). Demnach hat sich das bezüglich des Girokontos Nr. 573311 bestehende\nKontokorrentverhältnis nach dem Ableben von Frau ... nicht - wie die Beklagte meint - mit ihr\nals Erbin, sondern - wie in der dreiseitigen Verfügungs-Urkunde vom 14.11.1987 zum Ausdruck\ngebracht - mit Frau ... als Drittbegünstigster fortgesetzt. Demzufolge ist die Beklagte mangels\nAktivlegitimation gehindert, Rechte aus dem Girovertrag mit Frau ... gegenüber der Klägerin\neinredeweise oder aufrechhungshalber geltend zu machen.\n\n25\n\n2.)\n\n26\n\nDas Landgericht hat in ausführlicher rechtlicher Deduktion dargelegt, daß die als \"Verfügung\nzugunsten Dritter für den Todesfall (außerhalb des Erbganges)\" betitelte dreiseitige\nVereinbarung vom 14.11.1987 als echter Vertrag zugunsten Dritter (unter Lebenden) gemäß §\n331 BGB dem Schuldrecht (und nicht dem Erbrecht) unterfällt und im Valutaverhältnis zwischen\nFrau und Frau ... die schenkweise Einigung bereits bei Vertragsschluß zustandegekommen ist, so daß\ndie Drittbegünstigte unmittelbar mit dem Tod der Erblasserin Inhaberin sowohl des Sparals auch des\nGirokontos geworden ist. Der Senat tritt diesen Ausführungen vollumfänglich bei und verweist\nzur Vermeidung von Wiederholungen insofern gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf die\nEntscheidungsgründe (Seiten 11-14 = Bl. 54-57 GA) des angefochtenen Urteils.\n\n27\n\nHinzuweisen ist allerdings darauf, daß dem in Fällen der vorliegenden Art oftmals befürchteten\n\"Wettlauf\" zwischen der das Schenkungsangebot des Erblassers übermittelnden Bank und dessen\ndieses Angebot zu widerrufen bestrebten Erben (vgl. Gößmann in \"Bankrechtshandbuch\",\n1997, § 29 Rdn. 27 u. 28) hier durch die gleichzeitige Anwesenheit der Drittbegünstigten ... bei\nAbschluß der Vereinbarung vom 14.11.1987 von vornherein ein Riegel vorgeschoben worden war.\n\n28\n\nDurch den unterhalb der Unterschrift von Frau ... vorgedruckten Klammerzusatz \"Siehe Nr. 5, erste\nAlternative\" war herausgestellt, daß jene als Anwesende \"die Begünstigung hiermit zur\nKenntnis nimmt und zugleich annimmt\". Dadurch war die Einigung über die unentgeltliche Zuwendung\nder beiden Konten zwischen Versprechensempfängerin und Drittbegünstigter bereits auf den 14.11.1987\nantezipiert worden, so daß der Formmangel gemäß § 518 Abs. 1 BGB im Valutaverhältnis\nmit dem Ableben von Frau ... geheilt wurde (§ 518 Abs. 2 BGB).\n\n29\n\n3.)\n\n30\n\nSchließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, ihr als Erbin stehe gegenüber der Klägerin\nwegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Rückabwicklung des Valutaverhältnisses\nzu. Denn die Zuwendung der Sparkassenkonten habe nicht mehr dem Willen der verstorbenen Frau ... entsprochen,\nnachdem diese am 15.4.1996 in das Pflegeheim ... eingewiesen worden sei und jede Mark ihres Einkommens zur\nBestreitung ihres Lebensunterhalts benötigt habe.\n\n31\n\nHier ist der Beklagten entgegenzuhalten, daß eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls\nder Geschäftsgrundlage dann nicht in Betracht kommt, wenn sich dem zugrundeliegenden Vertrag bereits\nRegelungen für den Fall der Veränderung bestimmter Umstände entnehmen lassen (BGH NJW-RR\n1990/602; ZIP 1991/1600). So aber verhält es sich hier. Ziffer 3 der dreiseitigen \"Verfügung\nzugunsten Dritter für den Todesfall\" vom 14.11.1987 lautet:\n\n32\n\n\"Diese Vereinbarung kann vom Gläubiger zu Lebzeiten widerrufen werden ... Für den\nFall des Widerrufs der Vereinbarung gelten auch ein darin liegendes Schenkungsversprechen bzw.\nSchenkungsangebot an den Begünstigten sowie ein ... etwaiger Auftrag zur Weiterleitung dieses\nVersprechens/Angebots an ihn als widerrufen\".\n\n33\n\nVon dieser ihr offengehaltenen Möglichkeit zum Widerruf hat die Erblasserin von April 1996 bis zu\nihrem Tode am 11.7.1996 entgegen der Erwartung der Beklagten keinen Gebrauch gemacht. Auch wenn Frau ...\nin diesem Zeitraum bereits hoch betagt gewesen ist, geht es von Rechtswegen nicht an, entsprechend dem\nBestreben der Beklagten an die Stelle eines von ihr real nicht geäußerten Willens einen fiktiven\n\"vernünftigen\" Willen zu setzen. Das Rechtsinstitut der Geschäftsgrundlage ist lediglich\nein subsidiäres Korrektiv, das dann nicht zum Einsatz gelangt, wenn eine reale Willensäußerung\nmöglich, jedoch nicht feststellbar gewesen ist.\n\n34\n\nIII.\n\n35\n\nDem im Senatstermin am 6.5.1998 gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revision war nicht\nstattzugeben. Denn zum einen hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§\n546 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO), zum anderen weicht das vom Senat verkündete Urteil nicht von einer Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab (§ 546\nAbs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n36\n\nVielmehr bewegt sich der Senat mit seinem Erkenntnis durchaus innerhalb der höchstrichterlichen\nVorgaben zum Rechtsinstitut des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall - wie sie für den zu\nbeurteilenden Sachverhalt insbesondere im Urteil des Bundesgerichtshof vom 19.10.1983 (NJW 1984/480-481-)\nfestgeschrieben worden sind.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n38\n\nVerkündet am 6. Mai 1998\n\n39\n\n, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-05-06/31-u-12-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-05-06/31-u-12-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309631","retrieved":"2026-07-09 03:39:18.870237+00:00"}}