{"status":"available","doknr":"OLD309858","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:0318.12UF97.97.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"12 UF 97/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 13. Februar 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Ehegattentrennungsunterhalt zu zahlen:\n\nfür die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996 insgesamt 8.040,48 DM,\n\nfür die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 monatlich 470,45 DM und\n\nfür die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 15. August 1997 monatlich 170,45 DM.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung und Anschlußberufung werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt der Beklagte zu 3/5, die Klägerin zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3/4 und der Klägerin zu 1/4 auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer am 7. Oktober 1951 geborene Beklagte und die am 9. Oktober 1954 geborene Klägerin haben am 25. Mai\n1973 geheiratet. Sie haben das Kind ..., geboren am 26. Juli 1976, am 3. April 1984 adoptiert. Die Parteien\ntrennten sich am 10. April 1994. Die Ehe ist durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdenscheid\nvom 13. Februar 1997, rechtskräftig seit dem 16. August 1997, geschieden worden (Aktenzeichen 17 F 69/95).\n\n3\n\nDer Beklagte ist Beamter bei der Feuerwehr ... Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Sie hat multiple\nSklerose und ist pflegebedürftig nach der Pflegestufe II. Es werden für sie Sachleistungen des\n\"...\", ..., erbracht. Außerdem wird für die häusliche Pflege durch Privatpersonen\nPflegegeld gezahlt.\n\n4\n\nDer Beklagte hat nach der Trennung monatlich 1.150,00 DM Unterhalt geleistet. Ab Februar 1996 hat er seine\nZahlungen gekürzt.\n\n5\n\nAuf die Aufstellung in dem Schriftsatz vom 5. November 1996 wird Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat mit ihrer am 24. Juni 1996 eingegangenen und am 19. Dezember 1996 zugestellten Klage\ndie Zahlung eines Rückstandes für die Monate Februar bis Juni 1996 in Höhe von 2.982,00 DM sowie\nlaufenden Unterhalts in Höhe von 1.150,00 DM monatlich ab Juli 1996 verlangt.\n\n7\n\nSie hat vorgetragen, daß sie wegen ihrer Erkrankung pflegebedürftig sei und das Haus nicht ohne\nHilfe verlassen könne. Sie könne auch keine Hausarbeit verrichten. Die Pflege werde von ihrer Mutter\nsowie den Zeuginnen ... und ... durchgeführt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n\n10\n\n1.)\n\n11\n\n2.982,00 DM zu zahlen,\n\n12\n\n2.)\n\n13\n\nbeginnend mit Juli 1996 zahlbar jeweils zum dritten eines Monats und fällig im voraus 1.150,00 DM zu zahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat vorgetragen, daß ihm nach Abzug der Fahrtkosten, der Kosten für seine private Krankenkasse\nund der Gewerkschaftsbeiträge ein monatliches Nettoeinkommen von 4.326,00 DM verbleibe. Davon seien die\nKreditraten für die ... in Höhe von 519,00 DM, für die ... in Höhe von monatlich 926,00 DM,\ndie Beiträge für die Lebensversicherung, die er für die Darlehen habe abschließen müssen\nin Höhe von 37,62 DM monatlich, die Krankenversicherungsbeiträge für die Klägerin in\nHöhe von 230,34 DM sowie der Unterhalt für den Sohn ... in Höhe von 230,00 DM abzuziehen. Es\nverbleibe ein anrechenbares Einkommen von 2.383,04 DM monatlich.\n\n17\n\nIn die Unterhaltsberechnung einzustellen sei das Pflegegeld in Höhe von 800,00 DM, sodaß sich eine\nDifferenz von 1.583,04 DM ergebe. Die Klägerin sei nicht so pflegebedürftig, daß sie das Geld\nfür ihre Pflege benötige. Die von ihr benannten Zeuginnen würden keine Pflegedienste verrichten.\nDazu seien sie - wie etwa die bereits 82 Jahre alte Mutter - auch gar nicht in der Lage. Die Zeugin ... sei\nAngestellte ... gewesen, sie sei seit zwei Jahren dienstunfähig. Die Zeugin ... sei eine gute Bekannte der\nKlägerin und halte sich nur einmal im Monat besuchsweise bei ihr auf. Unter Berücksichtigung seines\nnotwendigen Selbstbehalts von 1.500,00 DM wäre er nur zur Zahlung von allenfalls 83,00 DM monatlich\nverpflichtet. Er habe in der Vergangenheit jedoch schon weitaus höhere Zahlungen geleistet.\n\n18\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid hat durch das am 13. Februar 1997 verkündete Urteil\nden Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.006,31 DM sowie laufenden Unterhalt in Höhe von 1.021,00 DM\nab Juli 1996 abzüglich gezahlter 376,13 DM für Juli 1996 und 245,10 DM für August 1996 zu zahlen.\nAuf das Urteil wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.\n\n19\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er sein erstinstanzliches Ziel der\nKlageabweisung weiter verfolgt. Er trägt vor, daß ihm nach Abzug seiner Verpflichtungen entsprechend\ndem angefochtenen Urteil ein anrechenbares Einkommen von monatlich 2.183,04 DM verbleibe. Der Unterhaltsbedarf\nder Klägerin errechne sich danach mit 935,59 DM. Da sein Selbstbehalt aber 1.500,00 DM betrage, ergebe sich\nnur eine Verteilungsmasse von 683,04 DM. Dieser Betrag werde durch das Pflegegeld, welches die Klägerin\nbeziehe, in vollem Umfang abgedeckt. Für 1997 ergebe sich ein um etwa 200,00 DM geringeres Einkommen.\nAußerdem fordere der Kreis eine zunächst ausgezahlte Stellenzulage für Bedienstete der Kreisleitstelle\nin Höhe von 5.744,89 DM zurück.\n\n20\n\nDie Klägerin nehme häusliche Pflege gemäß § 5 Abs. 4 BVO kombiniert mit einer von einer\nPrivatfirma angebotenen Pflege in Anspruch. Die Aufwendungen der Profipflege seien in Höhe von maximal\n1.800,00 DM beihilfefähig, die Pauschale zur häuslichen Pflege werde daneben in Höhe von maximal\n800,00 DM in entsprechendem Umfang anteilig gewährt. Beihilfeberechtigt sei er selbst, die Klägerin\ngelte als berücksichtigungsfähige Person im Sinne der Beihilfevorschriften. Aus diesem Grund habe er\njeweils die Rechnungen der Firma \"...\" eingereicht und abgerechnet. Das auf die häusliche Pflege\nentfallende Pflegegeld habe er jeweils an die Klägerin weitergeleitet.\n\n21\n\nDie Klägerin benötige keine häusliche Pflege. Ihre Aktivitäten sprächen dagegen. Sie\nkönne ohne Gehhilfe und Rollstuhl Einkäufe erledigen. Außerdem habe sie bis 1994 bei der Firma\n... gearbeitet und habe diese Tätigkeit erst nach einem heftigen Streit aufgegeben. Aufgrund der früheren\nAktivitäten und der Kürze des inzwischen vergangenen Zeitraums sei er der Auffassung, daß die\nKlägerin auch derzeit arbeitsfähig und in keiner Weise pflegebedürftig sei. Eine häusliche\nPflege werde auch tatsächlich nicht geleistet. Nachdem die Klägerin wegen der Abrechnung angeblicher\nPflegeleistungen ihrer Mutter \"aufgeflogen sei\", werde statt der Mutter jetzt die Zeugin angegeben.\nSchließlich würden an die angeblich pflegenden Personen keine Zahlungen geleistet. Die Pflegegeldzahlungen\nseien deshalb bedarfsdeckend anzurechnen.\n\n22\n\nEin Unterhaltsanspruch der Klägerin sei auch ausgeschlossen, weil sie versucht habe, ihm einen\nKindesmißbrauch \"anzuhängen\". Sie habe wahrheitswidrig behauptet, daß er ein sexuelles\nVerhältnis mit der damals knapp 18-jährigen Pflegetochter ... gehabt habe. Er habe deshalb Gespräche\nmit dem Personalamt führen müssen. Wenn die Behauptung wahr gewesen wäre, hätte dies für\nihn disziplinar- und strafrechtliche Konsequenzen gehabt.\n\n23\n\nDer Beklagte hat zunächst beantragt,\n\n24\n\nabändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n25\n\nEntsprechend der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den Senatsbeschluß vom 15. September\n1997 beantragt er nunmehr,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit er für die Monate Februar\nbis April 1996 zur Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt überhaupt, für die Monate Mai 1996 bis\nJuli 1996 zur Zahlung von mehr als 163,74 DM monatlich, für August 1996 zur Zahlung von mehr als 294,77 DM\nmonatlich, für die Monate September 1996 bis Dezember 1996 zur Zahlung von mehr als 539,87 DM monatlich,\nfür die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997 zur Zahlung von mehr als 313,25 DM monatlich und für\ndie Zeit vom 1. Juli 1997 bis 15. August 1997 zur Zahlung von mehr als 134,24 DM monatlich verurteilt worden ist.\n\n27\n\nIm übrigen hat er seine Berufung im Termin am 20. Februar 1998 zurückgenommen.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrag,\n\n31\n\nabändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie über die erfolgte Verurteilung hinaus zu\nverurteilen, für die Monate November und Dezember 1996 Unterhalt in Höhe von je 1.300,00 DM zu zahlen.\n\n32\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n33\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nDie Klägerin trägt vor, daß das Einkommen des Beklagten höher sei und monatlich\n6.016,00 DM betrage. Sie bestreite die monatlichen Kreditbelastungen, deren regelmäßige Zahlung\nder Beklagte nicht belegt habe. Die Kredite seien inzwischen wohl auch ausgelaufen. Die Abrechnungen des\nBeklagten zu den Leistungen des Pflegedienstes und auch des an sie ausgezahlten Pflegegeldes seien ungeordnet\nund nicht nachvollziehbar. Seitdem sie Pflegegeld beziehe, zahle sie an ihre Mutter monatlich 450,00 DM\nfür deren Pflegeleistungen. Das restliche Pflegegeld zahle sie an die anderen benannten Pflegepersonen.\n\n35\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n36\n\nDer Senat hat im Termin am 20. Februar 1997 die Parteien persönlich angehört und die\nZeuginnen ... und ... vernommen. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk\nniedergelegt, auf den verwiesen wird.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie Berufung ist in dem jetzt noch verfolgten Umfang zum Teil, so wie aus dem Urteilstenor ersichtlich,\nbegründet. Im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet und war zurückzuweisen. Die\nAnschlußberufung hat zum überwiegenden Teil Erfolg.\n\n39\n\nFür den Ehegattentrennungsunterhalt ist nur noch die Zeit von Februar 1996 bis zum 15. August 1997\nim Streit, nachdem die Ehe der Parteien seit dem 16. August 1997 rechtskräftig geschieden worden ist.\n\n40\n\nDie Klägerin ist aktiv legitimiert, trotz des Bezuges von Sozialhilfe die Unterhaltsansprüche\nim eigenen Namen geltend zu machen, nachdem sie die Verträge über die treuhänderische\nInkassozession nach § 91 Abs. 4 BSHG vom 18. Februar 1998 mit der Stadt ... und der Stadt vorgelegt hat.\n\n41\n\nAnspruchsgrundlage für den Ehegattentrennungsunterhalt ist § 1361 BGB.\n\n42\n\nDa sich die der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legenden Tatsachen verändert haben, ist nach\nZeitabschnitten zu differenzieren.\n\n43\n\nI.\n\n44\n\n1. Februar 1996 bis 31. Dezember 1996:\n\n45\n\nIn dieser Zeit hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt noch 8.040,48 DM.\n\n46\n\nDas Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 1996 einschließlich der Steuererstattung gemäß\nBescheid vom 5. Juni 1996 errechnet sich nach Auswertung der Gehaltsabrechnung für Dezember 1996 mit\nden dort ausgewiesenen Jahreszahlen mit 55.396,32 DM.\n\n47\n\n \n\n Bruttoeinkommen\n 72.024,33\n DM\n \n\n48\n\n \n\n ./.\n Lohnsteuer\n 15.139,73\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Kirchensteuer\n 803,43\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Solidaritätszuschlag\n 684,85\n DM\n \n\n49\n\n \n\n Nettoeinkommen (76,91 %)\n 55.396,32\n DM\n \n\n50\n\nAus der Verdienstabrechnung ergibt sich nicht, daß in dem ausgewiesenen zu versteuernden\nBruttobetrag das bezogene Kindergeld in Höhe von 4.700,00 DM enthalten ist.\n\n51\n\nVon dem Nettoeinkommen sind monatlich 2.999,96 DM auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin\nanrechenbar.\n\n52\n\n \n\n Nettoeinkommen\n 55.396,32\n DM\n \n\n53\n\n \n\n ./.\n Gewerkschaftsbeitrag\n 110,00\n DM\n \n\n \n\n \n \n 55.286,32\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Krankenversicherung des Beklagten\n 3.587,56\n DM\n \n\n \n\n \n \n 51.698,76\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Fahrtkosten (2 * 15 km * 0,42 DM * 220)\n 2.772,00\n DM\n \n\n \n\n \n \n 48.926,76\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers 13,00 DM * 76,91 % * 12\n 119,98\n DM\n \n\n \n\n \n \n 48.806,78\n DM\n \n\n \n\n +\n Steuererstattung gemäß Bescheid vom 5.6.1996 für 1995\n 7.748,29\n DM\n \n\n \n\n \n \n 56.555,07\n DM\n \n\n54\n\n \n\n Nettoeinkommen monatlich\n 4.712,92\n DM\n \n\n55\n\n \n\n ./.\n Kreditrate\n 926,00\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Kreditrate\n 519,00\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Lebensversicherung\n 37,62\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Krankenversicherung Klägerin\n 230,34\n DM\n \n\n56\n\n \n\n anrechenbares Einkommen\n 2.999,96\n DM\n \n\n57\n\nFahrtkosten sind entsprechend dem Steuerbescheid vom 29. September 1997 für 1996 nur für 220\nTage anzusetzen (15 km * 2 * 220 Tage * 0,42 DM = 2.772,00 DM)\n\n58\n\nDie Ratenzahlungen auf die Darlehen einschließlich der Prämie für die Lebensversicherung\nwerden von der Klägerin nicht mehr bestritten, nachdem der Beklagte die entsprechenden Unterlagen\nvorgelegt hat. Ein Ablauf der Ratenzahlungsverpflichtung während der Trennungszeit ist nicht festzustellen.\n\n59\n\nUnterhaltsleistungen für den am 26. Juli 1976 geborenen Sohn ... sind nicht zu berücksichtigen.\nDessen Unterhaltsansprüche sind gegenüber denen der Klägerin nachrangig (§ 1609 Abs. 2\nS. 1 BGB). Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig ist, den\nMindestunterhaltsbedarf der Berechtigten zu erfüllen und eine Mangelverteilung in Betracht kommt. Der\nBeklagte hat im übrigen nicht schlüssig dargelegt, daß der Sohn, der sich in einer Berufsausbildung\nbefindet und ein eigenes Einkommen hat, noch unterhaltsbedürftig ist. Die Erfüllung einer\n\"moralischen\" Verpflichtung, die das Familiengericht angenommen hat, reicht dafür nicht aus.\n\n60\n\nDer Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt 3/7 von 2.999,96 DM = 1.285,70 DM monatlich.\n\n61\n\nDas von dem Beklagten an die Klägerin weitergeleitete Pflegegeld ist nicht zu berücksichtigen.\nFür 1996 ergeben sich nach dem Zuflußprinzip folgende Zahlungen:\n\n62\n\n \n\n Beihilfe April-Dezember 1995\n \n \n \n\n \n\n Überweisung am 26.7.1996\n 5.040,00\n DM\n \n\n \n\n Debeka Januar-April 1996\n \n \n \n\n \n\n Überweisung am 8.8.1996\n 480,16\n DM\n \n\n \n\n Beihilfe Januar-April 1996\n \n \n \n\n \n\n Überweisung am 8.10.1996\n 1.666,64\n DM\n \n\n \n\n 1996 insgesamt\n 7.186,80\n DM\n \n\n \n\n monatlich\n 598,90\n DM\n \n\n63\n\nDieses Pflegegeld benötigte die Klägerin, um andere Personen zu entlohnen, die ihr wegen\nihrer Erkrankung im Alltag behilflich waren. Die Klägerin leidet an multipler Sklerose. Sie ist\nmittlerweile auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Der Beklagte hat im Termin am 20. Februar\n1998 erklärt, daß er die Krankheit der Klägerin nicht mehr bestreite. Aufgrund des Gutachtens\neines Arztes des Medizinischen Dienstes ist Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe II festgestellt\nworden. Die entsprechenden Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 1995 erbracht worden.\nDarauf, daß die Beklagte möglicherweise 1994 noch in geringem Umfang erwerbstätig und nicht\nhilfebedürftig gewesen sein soll, kommt es für die ab Februar 1996 geltend gemachten\nUnterhaltsansprüche nicht an.\n\n64\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der Aussagen der Zeuginnen ... und ... fest,\ndaß die Klägerin zumindest ab Februar 1996 die Hilfe Dritter in Anspruch genommen hat, weil\nsie sich selbst und ihren Haushalt nicht mehr allein versorgen konnte. Bei der persönlichen Versorgung\nwar nach der Aussage der Zeugin ... zunächst in erster Linie die Mutter der Klägerin behilflich,\nseit etwa Mai 1997 sind an ihre Stelle andere Personen, unter anderem die Zeugin getreten. Sowohl die Zeugin ...\nals auch die Zeugin kümmern sich darum, daß die Klägerin warme Mahlzeiten bekommt, die sie selbst\nnicht mehr zubereiten kann, und sind ihr auch bei ihren Einkäufen behilflich. Dies war schon erforderlich,\nals die Klägerin noch allein gehen konnte, weil sie nicht schwer tragen konnte und auch bereits in ihrer\nBeweglichkeit eingeschränkt war. Die Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, daß die Klägerin\nihnen ihre Unkosten, etwa für Benzin, regelmäßig erstattet hat und daß sie ihnen auch\nsonst etwas für ihre Dienste gegeben hat. Soweit eine regelmäßige Bezahlung nicht erfolgt ist,\nist das hier unerheblich. Als Freundschaftsdienste erbrachte Hilfeleistungen, so wie sie die Zeugin ...\nbezeichnet hat, sollen der Klägerin zugute kommen und nicht den Beklagten von seiner Unterhaltspflicht\nentlasten.\n\n65\n\nEntscheidend ist, daß Hilfeleistungen benötigt wurden, für die das gezahlte Pflegegeld\naufzuwenden gewesen wäre.\n\n66\n\nEin Ausschluß des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 Nr. 2 BGB kommt nach dem Vortrag\ndes Beklagten nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht schlüssig dargelegt, wann, unter welchen\nUmständen und wem gegenüber die Klägerin behauptet haben soll, daß der Beklagte ein\nsexuelles Verhältnis mit seiner Pflegetochter ... gehabt haben soll und daß sie ihn deswegen fertig\nmachen wolle. Der Beklagte hat seinen Vortrag nach dem Hinweis des Senats in dem Beschluß vom 15. September\n1997 nicht weiter ergänzt.\n\n67\n\nDer Beklagte ist in dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von monatlich 1.021,00 DM verurteilt worden,\nwobei die in der Zeit von Februar bis August 1996 geleisteten Zahlungen von dem Anspruch abgezogen worden\nsind. Dabei muß es verbleiben. Die Anschlußberufung der Klägerin für die Monate November\nund Dezember 1996 hat im wesentlichen Erfolg.\n\n68\n\nDie Klage ist den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 19. Dezember 1996 zugestellt worden.\nDie vor Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen des Beklagten haben zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs\ngeführt. Bei einem Unterhaltsanspruch von 1.021,00 für die Zeit von Februar 1996 bis Oktober 1996\nund von 1.285,70 DM für November und Dezember 1.996 DM monatlich ergibt sich folgender offener Restanspruch:\n\n69\n\n \n\n \n gezahlt:\n noch offen:\n \n\n \n\n Februar\n 864,00 DM\n 157,00 DM\n \n\n \n\n März\n 864,00 DM\n 157,00 DM\n \n\n \n\n April\n 618,43 DM\n 402,57 DM\n \n\n \n\n Mai\n 376,13 DM\n 644,87 DM\n \n\n \n\n Juni\n 376,13 DM\n 644,87 DM\n \n\n \n\n Juli\n 376,13 DM\n 644,87 DM\n \n\n \n\n August\n 245,10 DM\n 775,90 DM\n \n\n \n\n September\n -\n 1.021,00 DM\n \n\n \n\n Oktober\n -\n 1.021,00 DM\n \n\n \n\n November\n -\n 1.285,70 DM\n \n\n \n\n Dezember\n -\n 1.285,70DM\n \n\n \n\n \n \n 8.040,48 DM\n \n\n70\n\nII.\n\n71\n\n1. Januar 1997 bis 30. Juni 1997:\n\n72\n\nIn dieser Zeit hat die Klägerin einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 470,45 DM monatlich.\n\n73\n\nNach den bis einschließlich November 1997 vorliegenden Gehaltsabrechnungen des Beklagten\nberechnet sich das anrechenbare Einkommen für die Zeit bis Juni 1997 mit 2.120,45 DM:\n\n74\n\n \n\n Bruttoeinkommen\n \n \n 60.120,73\n DM\n \n\n75\n\n \n\n ./.\n Lohnsteuer\n \n \n 13.617,66\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Solidaritätszuschlag\n \n \n 1.021,26\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Kirchensteuer\n \n \n 1.225,58\n DM\n \n\n76\n\n \n\n Nettoeinkommen (73,61 %)\n \n \n 44.256,23\n DM\n \n\n \n\n monatlich (11 Monate)\n \n \n 4.023,29\n DM\n \n\n77\n\n \n\n +\n Steuererstattung für 1996 gemäß Bescheid vom 29.9.1997 4.409,31 DM davon 1/12\n \n \n 367,44\n DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n 4.390,73\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Nettoanteil der vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers 73,61 % von 13,00 DM\n \n \n 9,57\n DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n 4.381,16\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Gewerkschaftsbeitrag\n 110,00\n DM\n \n \n \n\n78\n\n \n\n Fahrtkosten\n 2.772,00\n DM\n \n \n \n\n79\n\n \n\n \n \n 2.882,00\n DM\n \n \n \n\n \n\n \n davon 1/12\n \n \n 240,17\n DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n 4.140,99\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Krankenversicherung\n \n \n 300,36\n DM\n \n\n \n\n \n \n \n \n 3.840,63\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Kreditrate\n \n \n 926,00\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Kreditrate\n \n \n 519,00\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Lebensversicherung\n \n \n 37,62\n DM\n \n\n \n\n ./.\n Krankenversicherung Klägerin (s. Bl. 220)\n \n \n 237,56\n DM\n \n\n80\n\n \n\n anrechenbares Einkommen\n \n \n 2.120,45\n DM.\n \n\n81\n\nDer Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt davon 3/7 = 908,76 DM.\n\n82\n\nDie der Klägerin im Jahr 1997 zugeflossenen Pflegegeldzahlungen in Höhe von durchschnittlich\n529,10 DM monatlich sind nach den obigen Ausführungen in die Unterhaltsberechnung nicht mit einzubeziehen,\nda sie für Pflegeleistungen benötigt worden sind.\n\n83\n\nDie Klägerin hat folgende Auszahlungen erhalten:\n\n84\n\n \n\n Beihilfe + Debeka\n \n \n \n\n85\n\n \n\n \n Juli - Oktober 1996\n \n \n \n\n \n\n \n Überweisung am 3.3.1997\n 2.318,44\n DM\n \n\n \n\n \n November 1996 - Januar 1997\n \n \n \n\n \n\n \n Überweisung am 4.4.1997\n 1.849,97\n DM\n \n\n \n\n \n Februar 1997\n \n \n \n\n \n\n \n Überweisung am 9.6.1997\n 545,26\n DM\n \n\n \n\n \n März-Mai 1997\n \n \n \n\n \n\n \n Überweisung am 5.9.1997\n 1.427,02\n DM\n \n\n \n\n \n Juni 1997\n \n \n \n\n \n\n \n Überweisung am 27.10.1997\n 208,51\n DM\n \n\n86\n\n \n\n insgesamt\n 6.349,20\n DM\n \n\n \n\n monatlich\n 529,10\n DM\n \n\n87\n\nDer Beklagte ist unter Berücksichtigung seines billigen Eigenbedarfs von 1.650,00 DM (...\nLeitlinien Nummer 33), den er gegenüber der Klägerin die keine minderjährigen Kinder\nzu versorgen hat, geltend machen kann, nicht leistungsfähig, den Unterhalt entsprechend der\nBedarfsberechnung in voller Höhe sicherzustellen. Er kann lediglich einen Betrag in Höhe\nvon 470,45 DM monatlich zahlen.\n\n88\n\nDie Berufung ist für diesen Zeitraum zum Teil begründet.\n\n89\n\nIII.\n\n90\n\n1. Juli 1997 bis 15. August 1997:\n\n91\n\nIn dieser Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils hat die Klägerin einen\nUnterhaltsanspruch in Höhe von 170,45 DM monatlich.\n\n92\n\nEine Veränderung ist dadurch eingetreten, daß der Beklagte für eine Gehaltsüberzahlung\nRückzahlungen an die Kreiskasse leisten muß, die im Monat durchschnittlich 300,00 DM betragen. Sein\nanrechenbares Einkommen verringert sich damit auf 1.820,45 DM. Für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs\nder Klägerin ergibt sich:\n\n93\n\n \n\n anrechenbares Einkommen des Beklagten\n 1.820,45\n DM\n \n\n \n\n davon 3/7 (Bedarf)\n 780,19\n DM\n \n\n94\n\nUnter Berücksichtigung seines billigen Eigenbedarfs in Höhe von 1.650,00 DM ist der Beklagte nur\nin Höhe eines Betrages von 170,45 DM monatlich leistungsfähig.\n\n95\n\nDie Berufung ist auch für diese Zeit zum Teil begründet.\n\n96\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309858","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309858","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309858","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-03-18/12-uf-97-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309858","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.057449+00:00"}}