{"status":"available","doknr":"OLD310065","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1998:0210.3WS575.97.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1998-02-10","aktenzeichen":"3 Ws 575/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Er hat die insoweit den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 1997 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen, die bei einer alsbald nach Urteilszustellung erklärten Rechtsmittelbeschränkung vermeidbar gewesen wären, fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat jedoch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu 6/7 dem Angeklagten, im übrigen der Staatskasse zur Last. Die insoweit den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts Gladbeck vom 22. November 1996 ist der Angeklagte wegen (vorsätzlicher)\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung\nin zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt worden. Für\ndie beiden letztgenannten Körperverletzungen hat das Amtsgericht jeweils auf Einzelgeldstrafen von 120\nTagessätzen erkannt.\n\n4\n\nMit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. November 1996, eingegangen beim Amtsgericht Gladbeck am selben\nTag, hat der Angeklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 28. Februar 1997 hat der\nVorsitzende der IX. Strafkammer des Landgerichts Essen Termin zur Berufungsverhandlung auf den 21. April 1997\nanberaumt und die Ladung verschiedener Zeugen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 14. April 1997 hat der Verteidiger\ndes Angeklagten mitgeteilt, daß die mit Schriftsatz vom 26. November 1996 eingelegte Berufung auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Mit Verfügung vom 15. April 1997 hat daraufhin der Vorsitzende\ndie Abladung bereits geladener Zeugen angeordnet.\n\n5\n\nMit Urteil vom 21. April 1997 hat die IX. Strafkammer des Landgerichts Essen das Urteil des Amtsgerichts Gladbeck\nim Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 225\nTagessätzen zu je 80,00 DM verurteilt wird. Es ist auf Einzelgeldstrafen in Höhe von 150, 90 und 60\nTagessätzen erkannt worden. Es wurde folgende Kostenentscheidung verkündet:\n\n6\n\n\"Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger (im schriftlichen Urteil\nirrtümlich als \"der Nebenklägern\" bezeichnet) trägt der Angeklagte. Die\nBerufungsgebühr wird jedoch um die Hälfte ermäßigt; in diesem Umfang trägt die\nLandeskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtszug.\"\n\n7\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 24 April 1997 Revision\neingelegt. Darüber hinaus wendet er sich mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die\nEntscheidung des Landgerichts Essen über die Kosten und notwendigen Auslagen, auch bezüglich der\nNebenkläger. Mit seiner rechtzeitig begründeten Revision rügt der Angeklagte die Strafzumessung\ndes angefochtenen Urteils.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig, in der Sache jedoch\nnicht begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit wie folgt Stellung genommen:\n\n10\n\n\"Die auf die allein erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts vorzunehmende\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\nDie Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam gewesen. Das\nerstinstanzliche Urteil enthält die für den Schuldspruch erforderlichen Darlegungen. Mithin unterliegt\nlediglich der Rechtsfolgenausspruch der Überprüfung durch das Revisionsgericht.\n\n11\n\nDie für die Bemessung der Strafe beachtlichen Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen ist\nwesentlicher Bestandteil der Strafzumessung und deshalb grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts und\nunterliegt nur einer begrenzten Nachprüfung. In die tatrichterliche Strafzumessung kann nur eingegriffen\nwerden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie einseitig, widersprüchlich oder unvollständig\nist. Dabei ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 09.03.1993\n- 1 StR 766/92 -; BGHSt 34, 345, 349), auch die Darlegung sämtlicher Erwägungen ist insoweit\nweder möglich noch nötig (BGH, Urteil vom 25.05.1994 - 3 StR 239/94 -). Hieran gemessen ist\ndie Strafzumessung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die Kammer hat ent- und belastende\nStrafzumessungsgesichtspunkte umfassend dargestellt und abgewogen Entgegen dem Revisionsvorbringen ist\ndie Kammer auch nicht zu Lasten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die im Wasser geführten\nSchläge bei dem Kind zu einer unkontrollierten Aufnahme von Wasser und damit zu gefährlichen\nFolgen geführt haben. Das Gericht hat in seinem Urteil diese mögliche Folge nur deshalb\naufgezeigt, um die Gefährlichkeit des Handelns des Angeklagten darzustellen.\n\n12\n\nEin Ermessensfehler bei der Strafzumessung ist insgesamt nicht ersichtlich.\"\n\n13\n\nDiese Stellungnahme macht der Senat sich zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Da die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war\ndie Revision mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu\nverwerfen.\n\n14\n\nIII.\n\n15\n\nDie gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde\nhat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil - soweit sie die Kosten\ndes Berufungsverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten betrifft - fehlerhaft\nist. Sem Rechtsmittel hat indes keinen Erfolg, soweit sich der Angeklagte auch dagegen gewendet hat, die im\nBerufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen zu müssen.\n\n16\n\n1.\n\n17\n\nHinsichtlich der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtszug kommt\nentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht § 473 Abs. 4 StPO zur Anwendung, die Kostenentscheidung ergibt\nsich vielmehr aus der sinngemäßen Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO, da der Angeklagte die Berufung\nwirksam auf das Strafmaß beschränkt hat und das Ziel dieser eingeschränkten Berufung in vollem\nUmfang erreicht worden ist.\n\n18\n\nVollen Erfolg hat ein beschränktes Rechtsmittel, wenn der Beschwerdeführer sein erklärtes Ziel\nim wesentlichen erreicht. Bei einer Strafmaßberufung kommt es dabei auf einen Vergleich zwischen der in der\nVorinstanz erkannten Strafe und der in der Rechtsmittelinstanz erreichten Milderung, hingegen nicht entscheidend\nauf den Schlußantrag des Beschwerdeführers an (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43 Aufl.,\n§ 473 Rdnr. 21).\n\n19\n\nHier hat der Angeklagte mit seiner (nachträglich) auf das Strafmaß beschränkten Berufung sein\nZiel zumindest im wesentlichen erreicht. Ausweislich des Antrages in der Berufungshauptverhandlung ging es ihm\nzumindest in erster Linie darum, daß die ursprüngliche Verurteilung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe\nentfallen und insgesamt nur auf Geldstrafen erkannt werden sollte. Schon insoweit hatte sein Rechtsmittel vollen\nErfolg. Darüber hinaus ist in den beiden weiteren Fällen der Körperverletzung die ursprüngliche\nTagessatzzahl von 120 deutlich auf 90 bzw. 60 Tagessätze herabgesetzt worden, worin ein weiterer Erfolg zu\nsehen ist.\n\n20\n\nSind nach alledem die Kosten der beschränkten Berufung und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in\nAnwendung des § 473 Abs. 3 StPO der Staatskasse aufzuerlegen, so ist aber doch dem Umstand Rechnung zu tragen,\ndaß der Angeklagte die Berufung erst nachträglich beschränkt hat. Dies geschieht in entsprechender\nAnwendung des § 473 Abs. 1 StPO (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 473 Rdnr. 20). Denn\nin der nachträglichen Beschränkung der Berufung ist eine Teilrücknahme des Rechtsmittels zu sehen.\nDer Angeklagte hat in diesem Fall diejenigen Kosten und Auslagen zu tragen, die bei rechtzeitiger Beschränkung\nnicht angefallen wären. Es ist nicht gerechtfertigt, auch diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, nur\nweil der Beschwerdeführer mit seinem später beschränkten Rechtsmittel Erfolg gehabt hat (OLG\nHamm, MDR 1982, 778). Vorliegend können solche Kosten auch angefallen sein, nachdem vor der Beschränkung\nder Berufung auf das Strafmaß bereits Zeugen geladen worden waren.\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nSoweit sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde auch dagegen wendet, daß er die den\nNebenklägern im Berufungsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ist seinem Rechtsmittel\nder Erfolg zu versagen.\n\n23\n\na)\n\n24\n\nEine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu, wer die notwendigen Auslagen von Nebenklägern bei vollem\nErfolg eines auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittels des Angeklagten zu tragen hat, fehlt. Wie diese\nLücke zu schließen ist, wird unterschiedlich behandelt.\n\n25\n\nEin wesentlicher Teil vor allem der Kommentarliteratur und ein Teil der Rechtsprechung stellt den Angeklagten in\nderartigen Fällen von den notwendigen Auslagen der Nebenkläger frei. Begründet wird diese Ansicht\ndamit, der Angeklagte werde bei vollem Erfolg kostenrechtlich für das Rechtsmittelverfahren wie ein\nFreigesprochener behandelt. Das müsse konsequent auch im Verhältnis zu Nebenklägern gelten (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 473 Rdnr. 23; Heidelberger Kommentar zur StPO, § 473\nRdnr. 22; Reihe Alternativ-Kommentare, StPO, § 473 Rdnr. 18, OLG Saarbrücken, StV 90, 366).\n\n26\n\nNach anderer Ansicht ist im Grunde dieselbe Schlußfolgerung zu ziehen, die Verpflichtung der Nebenkläger,\nihre notwendigen Auslagen selbst tragen zu müssen, soll allerdings dann nicht bestehen, wenn sie nach\nerfolgter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ihren Anschluß widerrufen\n(KMR, StPO, § 473 Rdnr. 73; Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 473 Rdnr. 76-78).\n\n27\n\nSchließlich wird vertreten, daß sich die Verteilung der notwendigen Auslagen der Nebenklage nach §\n472 Abs. 1 StPO zu richten habe. Als Grundsatz gelte danach, daß der Verurteilte die notwendigen Auslagen\nder Nebenkläger zu tragen habe, wovon jedoch im Rahmen der Billigkeit abgewichen werden könne (vgl.\nPfälzisches OLG Zweibrücken, MDR 93, 698).\n\n28\n\nb)\n\n29\n\nAuch der Senat hält in Fällen, in denen der Angeklagte mit seinem auf das Strafmaß beschränkten\nRechtsmittel einen vollen Erfolg erzielt, einzig die entsprechende Anwendung von § 472 Abs. 1 StPO für\nsachgerecht. Nur auf diese Weise lassen sich unbefriedigende Wertungswidersprüche mit anderen bestehenden\ngesetzlichen Regelungen vermeiden Diese Lösung bewirkt zudem, daß die Zielsetzung, die der Gesetzgeber\nmit dem Opferschutzgesetz vom 18.12.1986 verfolgt hat, über die Kostenregelung, der faktisch wesentlicher\nEinfluß auf die Mitwirkung der Nebenkläger beikommt, verwirklicht werden kann und nicht durch richterliche\nLückenfüllung gegenteilig unterlaufen wird. Schließlich lassen sich nur auf diese Weise aufgrund der\nEröffnung einer Billigkeitsentscheidung jeweils im Einzelfall sachgerechte Ergebnisse erzielen.\n\n30\n\nSchon der gedankliche Ansatz der erstgenannten Ansicht, der lediglich im Strafmaß erfolgreiche Angeklagte\nsei auch im Verhältnis zum Nebenkläger wie ein Freigesprochener zu behandeln, vermag nicht zu überzeugen.\nAuch in derartigen Fällen ist und bleibt der Angeklagte wegen einer den Nebenkläger betreffenden Straftat\nverurteilt. Folglich ist auch anerkannt, daß die Befugnis des Nebenklägers, sich am Verfahren aktiv zu\nbeteiligen, nicht etwa deshalb endet, weil in der Rechtsmittelinstanz nur noch das Strafmaß zur Disposition\nsteht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43 Aufl., § 400 Rdnr. 1, OLG Düsseldorf, MDR 91, 276). Zudem\nist in derartigen Fällen auch bei einer Revision des Angeklagten nach § 347 StPO dem Nebenkläger als\nGegner des Beschwerdeführers die Revisionsschrift mit der Möglichkeit, binnen einer Woche eine schriftliche\nGegenerklärung abzugeben, zuzustellen, ihn also zu beteiligen. Hieraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber\nauch bei auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmitteln das Bestehen eines billigenswerten Interesses der\nNebenklage an einer weiteren Beteiligung am Verfahren als möglich erkannt und anerkannt hat.\n\n31\n\nDaß diese Sichtweise zutreffend ist, belegt schon allein der Umstand, daß die Prüfung der Wirksamkeit\neiner Rechtsmittelbeschränkung nicht nur ausnahmsweise zur Aufhebung von Urteilen durch die Obergerichte\nführt. Damit erweist sich zugleich die Ansicht, die den Nebenkläger über das Kostenrecht bei einer\nStrafmaßberufung zu einem Widerruf des Anschlusses nötigen will, als praktisch ungeeignet. Fälle, in\ndenen nach vorläufiger Prüfung eine Beschränkung zunächst als wirksam angesehen worden ist, dann\naber andere Erkenntnisse zur Aufgabe dieser Ansicht zwingen, führen zu erheblichen praktischen Komplikationen,\nweil nunmehr dem Nebenkläger ein Anschluß erneut ermöglicht und so eine Mitwirkungsmöglichkeit\nwieder eingeräumt werden müßte.\n\n32\n\nDie beiden erstgenannten Ansichten stehen zudem in einem Wertungswiderspruch zu den Kostenfolgen, die unzweifelhaft\nbei einem erfolglosen oder nur teilweise erfolgreichen auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel anzuordnen\nsind.\n\n33\n\nDaß dem Angeklagten, der mit einem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel erfolglos geblieben\nist, auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger aufzuerlegen sind, ergibt sich unmittelbar aus § 473\nAbs. 1 Satz 2 StPO. Das Interesse der Nebenklage an einer Beteiligung unterscheidet sich aber - im Lichte des §\n400 Abs. 1 StPO betrachtet - nicht von dem Fall, daß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel Erfolg hat\nInsbesondere ist daraus nicht erkennbar, warum sich der Nebenkläger - so die zweite Ansicht - im Kosteninteresse\nzu einem Widerruf seines Anschlusses genötigt fühlen soll.\n\n34\n\nGanz augenscheinlich wird der Wertungswiderspruch jedoch in Fällen, in denen der Angeklagte mit seinem\nbeschränkten Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt. Hier wird über § 473 Abs. 4 StPO die Möglichkeit\neröffnet, über die notwendigen Auslagen der Nebenklage nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden.\nDabei sollen dann das Interesse des Nebenklägers, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, der Umfang des\nTeilerfolges und auch die spezielle Bedeutung der Beteiligung für die Beteiligten und in ihrem Verhältnis\nuntereinander zu berücksichtigen sein (Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 473 Rdnr. 80). Insoweit\nkommt insbesondere aus Sicht eines Nebenklägers in Betracht, sich gegen den Vorwurf eines Mitverschuldens zu\nwenden (KMR, StPO, § 473 Rdnr. 74; OLG Düsseldorf MDR 92, 599). Auch hierin zeigt sich, daß sich aus\n§ 400 Abs. 1 StPO nichts für die Kostentragungspflicht der Nebenklage ableiten läßt. Entscheidend\nkann nur sein, ob ein billigenswertes Interesse besteht, sich trotz der Beschränkung weiter an dem Verfahren\nzu beteiligen.\n\n35\n\nDie unterschiedliche Behandlung eines erfolgreichen und nur teilweise erfolgreichen beschränkten Rechtsmittels\nist aber unverständlich, wenn man sich vergegenwärtigt, wie schwer oftmals festzustellen ist, ob der\nBeschwerdeführer \"im wesentlichen\" sein erklärtes Ziel erreicht hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO, 43. Aufl., § 473 Rdnr. 21) oder ob es im Falle einer Strafmaßberufung, bei der die Herabsetzung der\nStrafe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu einer \"fühlbaren Milderung\" kommt (KK, StPO,\n3. Aufl., § 473 Rdnr. 4). So können im letzteren Fall unter Zugrundelegung üblicher, wenn auch\nnicht unbestrittener Kriterien (Herabsetzung der Strafe um mindestens 25 %, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO, 43. Aufl., § 473 Rdnr. 21) geringste Unterschiede im Erfolg dazu führen, daß unter Zugrundelegung\nder beiden erstgenannten Ansichten dem Gericht eine Billigkeitsentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen\nder Nebenklage verschlossen wird und der Nebenkläger nunmehr zwingend seine notwendigen Auslagen selbst zu\ntragen hat. Zu denken ist beispielsweise an den Fall, daß ein Angeklagter in 1. Instanz zu einer Geldstrafe\nvon 50 Tagessätzen verurteilt worden ist, mit seinem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel\neine Verurteilung von entweder 40 oder aber 35 Tagessätzen erreicht. Daß dieser geringe Unterschied im\nErfolg so weitreichende Konsequenzen für die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenklage\nhaben soll, ist weder sachgerecht noch einsichtig. Das Interesse der Nebenklage, sich am Verfahren zu beteiligen,\nunterscheidet sich in diesen Fällen nicht.\n\n36\n\nWesentliches Gewicht für die Entscheidung des Senats kam dem Umstand bei, daß nur die entsprechende\nAnwendung von § 472 Abs. 1 StPO der Motivation des Gesetzgebers, die dieser mit dem Opferschutzgesetz vom\n18.12.1986 verfolgt hat, gerecht wird und die Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür geben, daß mit\nder Gesetzesnovelle eine inhaltliche Änderung der bis dahin von der Rechtsprechung ebenfalls als\nBilligkeitsentscheidung ausgefüllten Lücke gewollt war.\n\n37\n\nNach der früheren Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes bestand Einigkeit, daß in\nderartigen Fällen über eine analoge Anwendung von § 471 Abs. 3 Nr. 1 StPO eine Entscheidung über\ndie notwendigen Auslagen der Nebenklage nach Billigkeitsgesichtspunkten eröffnet wurde (vgl. Löwe-Rosenberg,\nStPO, 23. Aufl., § 473 Rdnr. 89 m.w.N. OLG Hamm, Anw Bl. 79/240). Zwar war durch das Opferschutzgesetz eine Abkehr\nvon der nicht in allen Fällen als passend angesehenen Vorschrift des § 471 StPO gewollt, Anhaltspunkte\ndafür, daß insoweit eine inhaltliche Änderung durch den Gesetzgeber gewollt war, finden sich in den\nGesetzesmaterialien aber nicht (vgl. BT-Drucksache 10/5305 S. 21 f.; 10/6124 S. 12). Den Motiven ist vielmehr zu\nentnehmen, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Kostenregelung für die Nebenklage von dem allgemeinen\nGrundgedanken geleitet wurde, daß der Angeklagte die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen hat, wenn er\nwegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft, es sei denn, daß hiervon im Rahmen der\nBilligkeit abzusehen ist (vgl. BT-Drucksache 10/5305, S. 21). Daß das Rechtsmittelverfahren nicht von diesem\nkostenrechtlichen Grundsatz geleitet werden soll, ist nicht erkennbar.\n\n38\n\nGegen eine andere Sichtweise im Sinne der beiden erstgenannten Ansichten spricht insbesondere die Motivation des\nGesetzgebers, die zur Verabschiedung des Opferschutzgesetzes geführt hat Ziel dieses Gesetzes war es, \"erste\ngesetzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren zu verwirklichen\"\n(BT-Drucksache 10/5305, S. 8). Dieses Ziel ist aber nicht zu erreichen, würde die Rechtsstellung des Verletzten\nüber die faktisch bedeutsame Kostenregelung im Gegensatz zur früher bestehenden Regelung beschnitten. Der\nNebenkläger stünde dann nach \"neuem\" Recht schlechter dar als zuvor. Folglich läßt sich\nnur die vom Pfälzischen OLG Zweibrücken aufgezeigte Lösung mit dem gesetzgeberischen Willen zum\nOpferschutzgesetz in Einklang bringen.\n\n39\n\nc)\n\n40\n\nDie entsprechende Anwendung von § 472 Abs. 1 StPO führt vorliegend dazu, daß der Angeklagte die\nnotwendigen Auslagen der Nebenkläger in der Berufungsinstanz zu tragen hat. Von diesem sich aus Satz 1 dieser\nVorschrift ergebenden Grundsatz aus Billigkeitsgründen abzuweichen, besteht kein Anlaß. Insoweit war zu\nberücksichtigen, daß der Angeklagte, wenn auch möglicherweise nicht mehr so massiv wie in 1. Instanz,\nauch noch in der Berufungsinstanz \"immer wieder, auch auf Vorhalte der Nebenkläger versucht hat, seine\nHandlungen ... nicht nur zu beschönigen, sondern zu rechtfertigen\" (U.A. S. 6). In der 1. Instanz hatte er\ndie Anwesenheit mehrerer Kinder im Schwimmbad noch mit dem Konzentrationslager Auschwitz in Zusammenhang gebracht und\nbehauptet, ein Schwimmer habe seinen Schnorchel zugehalten, so daß er Todesangst gehabt habe. Bei einem derartigen\nVerteidigungsverhalten muß den Nebenklägern ein berechtigtes Interesse, einem solchen Vorbringen in aller\nEntschiedenheit entgegen zu treten, zuerkannt werden. Daß es trotz des Erfolges im Strafmaß die Billigkeit\nerfordert, den Angeklagten von den notwendigen Auslagen der Nebenkläger für die Berufungsinstanz\nfreizustellen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Dazu kommt, daß für die Nebenkläger nicht von\nvornherein völlig unzweifelhaft feststellbar war, daß die Beschränkung des Rechtsmittels letztlich\nals wirksam anzusehen war, weil im amtsgerichtlichen Urteil ausdrückliche Ausführungen zum subjektiven\nTatbestand fehlten, wenn sich auch die erforderlichen Feststellungen letztlich hinreichend aus den Ausführungen\nergeben.\n\n41\n\nLediglich klarstellend wird angemerkt, daß es für die 1. Instanz bei der Kostenentscheidung des\nAmtsgerichts Gladbeck verbleibt.\n\n42\n\nIII.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Beschwerdeverfahren\nergibt sich aus § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte hinsichtlich der Kosten und\nseiner notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren im wesentlichen Erfolg hatte, hinsichtlich der notwendigen Auslagen\nder Nebenkläger dagegen erfolglos geblieben ist, hielt der Senat die vorgenommene Quotelung für angemessen.\nDie insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger hatte dagegen der Angeklagte ganz zu tragen,\n§§ 473 Abs. 4, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Da seinem Rechtsmittel im Verhältnis zu den Nebenklägern\nder Erfolg zu versagen war, ist es angemessen, dem Angeklagten die den Nebenklägern entstandenen notwendigen\nAuslagen vollständig aufzuerlegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-02-10/3-ws-575-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 471","ref_norm":"471","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1998-02-10/3-ws-575-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310065","retrieved":"2026-07-09 03:39:57.798457+00:00"}}