{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1997:0425.9U217.96.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"9. Zivilsenat","decided":"1997-04-25","aktenzeichen":"9 U 217/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 1996 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ·\n\nEs beschwert die Klägerin in Höhe von 3.999,80 DM.\n\nEntscheidungsgründe\n\n(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)\n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Unfalls, der sich am 08.06.1996 gegen 13.10 Uhr in A. am Schiffsanleger der B. ereignet hat.\n\nDer Fahrer des klägerischen Omnibusses wollte an dem Anleger B. eine Reisegruppe aufnehmen und zu diesem Zweck den dortigen Parkplatz anfahren. Da auch auf dem zu dem Parkplatz führenden Zuweg rechts Fahrzeuge geparkt waren, lenkte der Fahrer den Bus etwa 30 bis 60 cm nach links auf das an die Fahrbahn angrenzende Grüngelände, auf dem Büsche und hohes Gras standen. Dabei geriet der Bus mit der linken unteren Seite gegen einen aus dem Boden herausragenden abgebrochenen Eisenträger, der durch das Gras verdeckt war, und wurde beschädigt.\n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hätte im Rahmen ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht das Hindernis beseitigen oder zumindest vor ihm warnen müssen. Mit ihrer Klage hat sie Ersatz des durch den Unfall entstandenen Schadens begehrt.\n\nDie Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten und hat eine Sicherungspflicht auf der Grünfläche in Abrede gestellt.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und wegen des Erscheinungsbildes von Zufahrtsweg und angrenzendem Gelände eine Verkehrssicherung an der Unfallstelle als nicht geboten angesehen.\n\nMit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter und greift die rechtliche Bewertung des Landgerichts an. Dementgegen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\nDer Klägerin steht der gemäß § 839 BGB i.V.m. § 9a StrWG NW, Art.· 34 GG gegen die Beklagte geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu.\n\n1.\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Beklagten die Verkehrssicherung auf dem zu dem Schiffsanleger an der Weser und dem dort gelegenen Parkplatz führenden Zuweg obliegt, da dieser Gemeindeweg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.\n\n2.\n\nDesgleichen läßt sich nicht ernsthaft bestreiten, daß der aus dem Boden herausragende Eisenpfeiler für auf die Grünfläche ausweichende Fahrzeuge gefährlich werden konnte. Dennoch muß die Beklagte für dieses Hindernis nicht einstehen, da die Gefahrenquelle sich nicht in dem räumlichen Schutzbereich der von ihr wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht befunden hat.\n\na)\n\nZwar ist die Straßenverkehrssicherungspflicht nach gefestigter Rechtsprechung im allgemeinen nicht auf die Fahrbahn oder den Gehbereich einer Straße oder eines Weges beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Bankette bzw. Seitenstreifen (im Sinne der Vwv-StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2). Dies setzt allerdings voraus, daß die an die Fahrbahn angrenzenden Bereiche nach den vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs zum Ausweichen bestimmt oder zumindest zugelassen sind. Dabei werden die Verkehrserwartungen insbesondere dadurch bestimmt, ob nach der erkennbaren Verkehrsbedeutung und dem gesamten Erscheinungsbild der Straße und seiner Umgebung Ausweichmanöver von Fahrzeugen in den angrenzenden Bereich naheliegend und auch schutzwürdig erscheinen. Dies wird vor allem dort zu bejahen sein, wo Schnellverkehr und besonders dichter Verkehr herrschen, die plötzliche und häufige Ausweichreaktionen von der Fahrbahn weg erforderlich machen können und deshalb einen besonderen Ausweichraum benötigen. Nur in Fällen dieser Art darf der Verkehrsteilnehmer davon ausgehen, daß außerhalb der Fahrbahn gelegene Bereiche zu einem vorsichtigen Befahren auch tatsächlich geeignet sind.\n\nb)\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Der von dem Fahrer des klägerischen Busses befahrene Weg ist ein in freier Natur am B. angelegter und zu einem Parkplatz führender Zuweg ausgesprochen ländlichen Charakters, dessen Fahrbahn sich zur Unfallzeit in einem deutlich erkennbaren schlechten Zustand befand und an den zu beiden Seiten hin weitläufige Grünflächen angrenzten, die am Fahrbahnrand zu einem wesentlichen Teil mit nicht einsehbaren Büschen und hohem Gras bewachsen waren. Bei einem solchen Weg durften die Verkehrsteilnehmer vernünftiger Weise nicht erwarten, daß der von ihnen nicht einsehbare angrenzende Grünbereich gefahrlos befahren werden konnte. Wenn sie in diesen Bereich hin auswichen, geschah dies auf ihr eigenes Risiko und nicht auf die Gefahr des für die Straße Verkehrssicherungspflichtigen. Mithin hätte auch der Fahrer des klägerischen Busses im Falle einer durch parkende Fahrzeuge verursachten Engstellung in den breiteren Fahrbahn- oder Parkbereich zurücksetzen und den Bus dort abstellen müssen.\n\n2.\n\nNur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß den Fahrer des Busses ein sehr Erhebliches Verschulden an dem Schadensfall trifft, weil er geradezu „blind\" in den wild wuchernden Grünbereich gefahren ist und das Fahrzeug damit ohne jede Not in eine nicht überschaubare Gefahrenlag gebracht hat. Dieses Verschulden wiegt so schwer, daß demgegenüber selbst ein etwaiges – allenfalls geringfügiges – Verschulden der Beklagten vollständig zurücktreten müßte.\n\nIII.\n\nBei dieser Sachlage konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie § 708 Nr. 10 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1997-04-25/9-u-217-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"NW_27058","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1997-04-25/9-u-217-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:17.782510+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/1997-04-25/9-u-217-96","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"9. Zivilsenat","date":"1997-04-25","dockets":["9 U 217/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1997:0425.9U217.96.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1997:0425.9U217.96.00"},"cite_as":"OLG Hamm, Urteil vom 25.04.1997 – 9 U 217/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1997-04-25/9-u-217-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 1996 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ·\n\nEs beschwert die Klägerin in Höhe von 3.999,80 DM.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"NW_27058/9a","law":"NW_27058","abbreviation":"NW_27058","ref":"9a","label":"§ 9a NW_27058","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:17.782510+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}