{"status":"available","doknr":"OLD311542","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1997:0220.27U216.96.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1997-02-20","aktenzeichen":"27 U 216/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 29. August 1996 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nMit der Klage hat der Kläger über bereits gezahlte 8.000,00 DM hinaus weiteres, in einer\nGrößenordnung von insgesamt 30.000,00 DM vorgestelltes Schmerzensgeld und Feststellung der\nErsatzpflicht der Beklagten für seine künftigen Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 26.10.1991\nin ... begehrt, hinsichtlich dessen die volle Haftung der Beklagten unstreitig ist. Die Parteien streiten\nim wesentlichen darum, ob ein zwischen ihnen am 08.02.1993 geschlossener Abfindungsvergleich der Geltendmachung\nder mit der Klage erhobenen Ansprüche entgegensteht.\n\n3\n\nDer damals 18-jährige Kläger hatte bei dem Unfall neben kleineren Verletzungen eine\nSchultereckgelenksprengung rechts, eine Schulterblattfraktur und eine Kniegelenksprellung links mit einer\nRuptur des hinteren Kreuzbandes erlitten. Diese Verletzungen wurden am 15.11.1991 operativ versorgt, dabei\nwurde das gerissene Kreuzband mit einer implantierten Trevirabandplastik ersetzt. Am 10.01.1992 zahlte die\nZweitbeklagte einen Vorschuß von 4.000,00 DM auf das Schmerzensgeld. Am 10.02.1992 nahm der Kläger\nseine Berufstätigkeit als Industriemechaniker wieder auf.\n\n4\n\nUnter dem 13.02.1992 regten die anwaltlichen Vertreter des Klägers gegenüber der Zweitbeklagten\nan, zur Klärung eines gesundheitlichen Dauerschadens einen Bericht des behandelnden Arztes ... einzuholen\nund ergänzten am 17.03.1992 diese Anregung dahin, zur Klärung u.a. einer Bewegungseinschränkung\nim linken Knie statt dessen einen Bericht des Chefarztes der Chirurgie der ... einzuholen, der am 15.11.1991\nauch die Kreuzbandplastik eingesetzt hatte.\n\n5\n\nUnter dem 13.04.1992 ging die Zweitbeklagte auf die Anregung, einen Bericht des ... einzuholen, ein und\nforderte den Kläger auf, sich von diesem untersuchen zu lassen. Eine weitere Nachuntersuchung bei ...\nhielt sie nicht für angebracht.\n\n6\n\nUnter dem 22.12.1992 erkundigten sich die Anwälte des Klägers bei der Zweitbeklagten nach dem\n- auch später nicht mehr vorgelegten - Bericht des ... und machten, um die Sache nunmehr zu erledigen,\ndas Schmerzensgeld mit insgesamt 8.000,00 DM geltend. Hierauf ging die Zweitbeklagte mit Schreiben vom\n29.12.1992 unter Zurückstellen von Bedenken gegen die Höhe des geforderten Schmerzensgeldes ein,\nforderte jedoch eine Abfindungserklärung. Nach seiner Behauptung erkundigte sich der Kläger daraufhin\nbei ... ob künftig noch mit gesundheitlichen Störungen infolge der Unfallverletzungen zu rechnen sei.\nNachdem ... - so der Kläger - dies verneint habe, unterzeichnete er am 08.02.1993 folgende\nAbfindungserklärung:\n\n7\n\n\"Ich verzichte für mich auf weitere Ansprüche, auch wenn sich die Unfallfolgen verschlimmern\noder noch andere als die jetzt bekannten, zu erwartenden Folgen eintreten sollten.\"\n\n8\n\nAm 18.01.1994 mußte sich der Kläger einer erneuten Knieoperation unterziehen, um das Treviraband\nnach dessen Ablösung wieder befestigen zu lassen. Am 20.04.1994 nahm er seine Berufstätigkeit wieder auf,\nder sog. \"Schubladeneffekt\" und die Instabilität des Knies dauerten jedoch fort. Am 31.01.1995 wurde\ndie Kreuzbandplastik entfernt, nachdem sich deren Untauglichkeit für eine dauerhafte Stabilisierung des Knies\nherausgestellt hatte.\n\n9\n\nDer Kläger hat behauptet, die Instabilität des Knies wirke sich dergestalt aus, daß es unter\nBelastung, insbesondere während seiner beruflichen Arbeit anschwelle. Etwa ab kurz vor der Mittagszeit\nverspüre er einen Druck im Knie, der bis zum Feierabend ständig zunehme. Nach Feierabend müsse er\ndas Bein hochlegen und das Knie kühlen. Außerhalb seiner Wohnung könne er dann nichts mehr\nunternehmen. Die von ihm regelmäßig durchgeführten Muskelaufbauübungen brächten keinen\nErfolg. Eine Besserung sei letztlich nur durch eine künstliche Versteifung des Knies zu erreichen.\n\n10\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Abfindungsvereinbarung erfasse nicht die hier vorliegenden\nSpätschäden, deren Ausbleiben Geschaftsgrundlage dafür gewesen sei. Die Abfindungssumme sei nur im\nHinblick auf die Schulterverletzung bemessen worden.\n\n11\n\nDie Beklagten haben sich auf die Abfindungsvereinbarung berufen und behauptet, das Offenlassen des dauerhaften\nErfolgs des hier vorgenommenen Einsatzes einer Trevirabandplastik in allen bis zur Abfindungserklärung\nvorliegenden Arztberichten beruhe darauf, daß dessen Ungewißheit in ärztlichen Kreisen bereits\n1991 bekannt gewesen sei. Fortbestehende Beschwerden des Klägers haben sie bestritten, soweit sie nicht in\ndem Gutachten des ... vom 29.03.1995 niedergelegt sind.\n\n12\n\nDas Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von\n12.000,00 DM erkannt und die Ersatzpflicht der Beklagten für alle künftigen Schäden des Klägers\naus dem Unfall festgestellt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen,\nunter denen nach gefestigter Rechtsprechung trotz eines Abfindungsvergleichs weiterer Schadensersatz verlangt\nwerden könne, seien gegeben. Die im fachchirurgischen Gutachten von ... vom 07.12.1995 festgestellten\nerheblichen Beeinträchtigungen des linken Knies lägen außerhalb der bei Abschluß des Vergleichs\ngegebenen Erkenntnis und Voraussicht der Beteiligten. Es sei nicht feststellbar, daß der jetzt eingetretene\nDauerschaden bei der damaligen Bemessung des Schmerzensgeldes eine Rolle gespielt habe.\n\n13\n\nMit der Berufung gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, begehren die\nBeklagten weiterhin Klageabweisung. Sie sind der Ansicht, der Kläger könne sich von der\nAbfindungserklärung nicht lösen. Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verweisen darauf,\ndaß der Knieschaden nicht nach dem Vergleich neu aufgetreten, sondern vorher schon behandelt worden sei und\ndaß der Kläger durch seine Anwälte das Risiko eines Spätschadens vor Vergleichsschluß\nselbst angesprochen habe. Die von der Zweitbeklagten am 13.04.1992 angebotene Klärung durch ... vor Stellung\nseiner Abfindungsforderung habe er jedoch gar nicht versucht. Zum anderen bestehe kein krasses Mißverhältnis\nzwischen der Abfindungssumme und dem allenfalls zu beanspruchenden Schmerzensgeld.\n\n14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n15\n\nabändernd die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen. Der Senat hat den Kläger persönlich gemäß §141 ZPO gehört. Dieser hat seine\nBeschwerden wie von ihm schriftsätzlich vorgetragen und oben dargestellt geschildert. Er hat ferner erklärt,\nsich sowohl bei ... wie bei ... vor Unterzeichnung der Abfindungserklärung über das gesundheitliche Risiko\nerkundigt zu haben. Dabei sei er auch untersucht worden. In 1992 sei er zweimal bei ... gewesen. Einmal zur Untersuchung,\neinmal wegen der Frage der Abfindung. Beide Ärzte hätten ihm gesagt, das Knie sei jetzt in Ordnung. Darauf\nhabe er vertraut.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung hat Erfolg, weil der Geltendmachung der mit der Klage erhobenen Ansprüche der zwischen\nden Parteien vereinbarte Abfindungsvergleich vom 08.02.1993 entgegensteht, mithin der Kläger auf weitere\nAnsprüche auch für den Fall des Eintritts neuer Unfallfolgen oder einer Verschlimmerung der alten\nverzichtet hat. Die Berufung der Beklagten auf diesen Abfindungsvergleich ist nicht rechtsmißbräuchlich.\n\n22\n\nErforderlich für eine Einstufung der Berufung auf einen Abfindungsvergleich als Rechtsmißbrauch\nist, daß der spätere Schaden tatsächlich nicht vorausgesehen wurde und deshalb die vereinbarte\nAbfindungssumme in einem so krassen Mißverhältnis dazu steht, daß die Versagung weiterer\nSchadensersatzansprüche für den Geschädigten eine unzumutbare Härte darstellen würde.\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\n23\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob bei Bemessung der seinerzeit vereinbarten Vergleichssumme an das Risiko eines\nSpätschadens an dem Knie nicht gedacht worden ist. Allerdings spricht die Höhe der Summe von nur 8.000,00 DM\ndafür, daß dieses Risiko als nicht hoch angesehen wurde. Darüber hinaus mag der Kläger dieses\nRisiko als gering eingestuft haben. Völlig außerhalb der Vorstellung der Parteien hat der Eintritt des\njetzt beklagten Spätschadens aber nicht gelegen, denn dieses Risiko hat in der zwischen ihnen vor Abschluß\ndes Vergleichs geführten Korrespondenz eine erhebliche Rolle gespielt. Gleichwohl ist die Zweitbeklagte,\nnachdem der vorgesehene Bericht des ... nicht eintraf, somit die Frage, ob die Gefahr späterer Schäden\nüberhaupt noch bestand, auch für sie offenblieb, in voller Höhe auf die zur Abfindung vom Kläger\nselbst gestellte Schmerzensgeldforderung eingegangen. Der Kläger hatte die Möglichkeit, das von ihm in\ndem Abfindungsvergleich übernommene Risiko auch und gerade konkret wegen der Knieverletzung durch ärztliche\nBeratung einschätzen zu lassen, und er hat nach eigener Behauptung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.\nEr hat nach eigenem Bekunden auf die Auskunft, das Knie sei dauerhaft geheilt, vertraut und damit im Verhältnis\nzur Beklagten das Risiko einer Fehleinschätzung übernommen.\n\n24\n\nJedenfalls fehlt es vorliegend auch an einem krassen Mißverhältnis zwischen der vereinbarten\nAbfindungssumme und dem jetzt aufgetretenen Gesundheitsschaden. Der Berufung ist darin Recht zu geben, daß\nder vorliegende Sachverhalt denen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 1966, S. 243 und der Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts Hamm in VersR 1987, S. 389 nicht vergleichbar ist. Die Beinverkürzung um völlig\nunerwartete 13,5 cm führte im Fall des Bundesgerichtshofs zu schwerster Mißbildung, die Hüftkopfnekrose\nim Fall des Oberlandesgerichts Hamm führte zu einer praktisch völligen Unbeweglichkeit des Hüftgelenks.\nDemgegenüber handelt es sich hier gemäß dem Gutachten des Arztes ... vom 07.12.1995 im wesentlichen\n\"nur\" um eine dauerhafte Instabilität des linken Kniegelenks, die auch bei Berücksichtigung\neiner evtl. Notwendigkeit operativer Stabilisierungsmaßnahmen zu einer Funktionsbeeinträchtigung des\nlinken Beins \"nur\" um 40 % führt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Schleswig seiner in\nVersR 1978, S. 187 veröffentlichten Entscheidung sogar bei späterer unerwarteter Amputation des Oberschenkels\ndie Berufung auf den Abfindungsvergleich nicht versagt.\n\n25\n\nIn dem Fall des BGH, VersR 84, 871 lag der später festgestellte Ölschaden i.H.v. rd. 70.000,00 DM\nvöllig außerhalb der Möglichkeiten, die die Parteien sich bei Vereinbarung der Abfindung von 13.000,00\nDM für die Wiederherstellung des Mietobjekts vorgestellt hatten.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO. Das Urteil ist gemäß §708 Nr. 10 ZPO vorläufig\nvollstreckbar. Es beschwert den Kläger mit weniger als 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1997-02-20/27-u-216-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1997-02-20/27-u-216-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311542","retrieved":"2026-07-09 03:42:07.835554+00:00"}}