{"status":"available","doknr":"OLD311999","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1996:1011.12UF392.95.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1996-10-11","aktenzeichen":"12 UF 392/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel vom 6. September 1995 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt monatlichen Nachscheidungsunterhalt zu zahlen, die künftig fälligen Beträge zahlbar bis zum dritten Werktage eines jeden Monats:\n\nfür die Zeit vom 20. Juli 1994 bis Dezember 1994 1.318,43 DM,\n\nfür Januar 1995 bis Juni 1995 1.410,98 DM,\n\nfür Juli 1995 bis für Januar 1996 1.666,26 DM,\n\nfür die Zeit ab Februar 1996 2.031,00 DM\n\nnebst 4% Zinsen ab 15. November 1994 auf den für die Monate Juli 1994 bis Oktober 1994 geschuldeten Unterhalt.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin 4/5, der Beklagte 1/5.\n\nDie Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 15% und dem Beklagten zu 85% auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie am xxx geborene Klägerin und der am xxx geborene Beklagte heirateten am 11.10.1968. Aus der Ehe sind die Kinder xxx und xxx, die beide volljährig und nicht mehr bedürftig sind, hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich im Dezember 1988 zunächst innerhalb des ihnen früher gehörenden Hauses in xxx. Im Februar 1989 zog der Beklagte aus, einige Monate später die Klägerin. Die Scheidung erfolgte durch insoweit seit dem 22.6.1990 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Castrop-Rauxel vom 10.4.1990, Az. 8 F 383/89a.\n\n 3\n\nAm 21.1.1993 forderte die Klägerin vom Beklagten Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.500,00 DM ab 1.1.1993. Am 31.10.1995 verlangte sie, nachdem der Beklagte zuvor auf Auskunfterteilung in Anspruch genommen worden war, monatlich 2.142,46 DM.\n\n 4\n\nMit der am 3.1.1995 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 20.7.1995 zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt in Anspruch genommen.\n\n 5\n\nDer Beklagte ist dem - insbesondere im Hinblick auf nach seiner Meinung abziehbare Verbindlichkeiten - entgegengetreten.\n\n 6\n\nDas Familiengericht hat durch Urteil vom 6.9.1995 den Beklagten unter Abweisung im übrigen verurteilt, an die Klägerin 8.124,31 DM Rückstand (vom 20.7.1994 bis 31.10.1994 monatlich 1.500,00 DM, danach bis Dezember 1994 monatlich 1.592,72 DM) nebst 4% Zinsen von 4.983,87 DM und ab Januar 1995 monatlich 1.666,26 DM zu zahlen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil verwiesen, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n 7\n\nHiergegen richten sich die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin.\n\n 8\n\nDer Beklagte trägt vor:\n\n 9\n\nDas Amtsgericht habe sein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zu hoch bemessen.\n\n 10\n\nEr habe allenfalls ein Nettoeinkommen in Höhe von 6.155,24 DM monatlich. Ausweislich der vorgelegten Einkommensbescheinigung für die Zeit von März 1994 bis Februar 1995 hätten sich die Nettoeinkünfte (mit Ausnahme des Monats November) jeweils auf monatlich 6.025,69 DM belaufen. Die Krankenversicherungskosten in Höhe von monatlich 555,21 DM seien insoweit in Abzug gebracht. Im November 1994 habe er eine Nettosumme von 15.283,69 DM verdient. Im Januar/Februar 1995 habe er Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 5.960,18 DM gehabt. Insgesamt ergäben sich Monatseinkünfte von 6.786,27 DM. Nach Abzug der Einkommensteuernachzahlung in Höhe von 7.572,36 DM errechneten sich 6.155,24 DM. Für die Zeit von März 1995 bis Februar 1996 folge aus der überreichten Zusammenstellung ein voraussichtliches Nettoeinkommen von monatlich 7.144,17 DM.\n\n 11\n\nEntgegen der Auffassung des Familiengerichtes seien die tatsächlich gezahlten Kreditraten (Zins und Tilgung) in vollem Umfang zu berücksichtigen. Er habe in erster Instanz dargelegt und belegt, daß er in den Jahren 1994 und 1995 nachfolgend aufgeführte Kredite mit nachfolgend aufgeführten Beträgen bedient habe:\n\n 12\n\nxxx monatlich 1.170,00 DM, Privatdarlehen monatlich 1.500.00 DM, zusammen monatlich 2.670,00 DM. Der Stand der Verbindlichkeiten habe sich per 31.12.1994\n\n 13\n\n- bei der xxx auf 77.013,83 DM\n\n 14\n\n- bei dem Privatdarlehen auf 8.000.00 DM\n\n 15\n\n- damit insgesamt auf 85.013,83 DM\n\n 16\n\nbelaufen.\n\n 17\n\nDamit habe er, der Beklagte, die Verbindlichkeiten im Vergleich zum Zeitpunkt der Scheidung (426.906,00 DM) ganz erheblich abgebaut. Dies sei nur möglich gewesen, weil er in der Vergangenheit ganz erhebliche monatliche Leistungen auf die Kredite erbracht habe, die sich wie folgt darstellten:\n\n 18\n\naa)\n\n 19\n\nim Jahre 1990:\n\n 20\n\n- Sparkasse 755,00 DM\n\n 21\n\n- Sparkasse Dispo 215,57 DM\n\n 22\n\n- xxx 640,00 DM\n\n 23\n\n- xxx 3.237.50 DM\n\n 24\n\n- insgesamt 4.848,07 DM.\n\n 25\n\nHinzu seien die Grundbesitzabgaben in Höhe von monatlich 423,77 DM sowie Unterhaltszahlungen für den Sohn xxx Höhe von seinerzeit monatlich 560,00 DM gekommen.\n\n 26\n\nbb)\n\n 27\n\nim Jahre 1991: \n\n 28\n\n- Sparkasse 1.667,00 DM\n\n 29\n\n- Sparkasse Dispo 50,00 DM\n\n 30\n\n- xxx 1.170,00 DM\n\n 31\n\n- Privatdarlehen 1.500.00 DM\n\n 32\n\n- insgesamt 4.387,00 DM.\n\n 33\n\nDas Darlehen bei der Sparkasse sei auf 40.000,00 DM aufgestockt worden, um den Dispositionskredit umzuschulden. Das Darlehen bei der xxx sei neu aufgenommen worden, um das Darlehen der xxx in Höhe von noch ca. 58.000,00 DM sowie einen alten Kredit bei der xxx in Höhe von noch ca. 26.000,00 DM und offenstehende Rechnungen zu bezahlen. Die Kreditsumme habe 100.000,00 DM betragen. Das Privatdarlehen sei sukzessive aufgenommen worden, damit er, der Beklagte, überhaupt seinen Lebensunterhalt habe bestreiten können.\n\n 34\n\ncc)\n\n 35\n\nim Jahre 1992:\n\n 36\n\n- Sparkasse 1.667,00 DM \n\n 37\n\n- Sparkasse Dispo 150,00 DM\n\n 38\n\n- xxx 1.170,00 DM\n\n 39\n\n- Privatdarlehen 1.500.00 DM\n\n 40\n\n- insgesamt 4.487,00 DM.\n\n 41\n\ndd)\n\n 42\n\nim Jahre 1993:\n\n 43\n\nwie vorstehend, jedoch sei in diesem Jahre die Rate an die Sparkasse weggefallen.\n\n 44\n\nDamit sei dargelegt, daß er, der Beklagte, in den Jahren bis 1993 ganz erheblich mehr an Kreditverpflichtungen bedient habe, als seinen Verpflichtungen im Innenverhältnis zur Klägerin entsprochen hätte. Er habe über Jahre ein deutlich geringeres Einkommen als die Klägerin gehabt, um die gemeinsamen Schulden zu tilgen. Seit der Trennung von Januar 1989 bis zum Zeitpunkt des Hausverkaufes im Oktober 1990 seien ihm, dem Beklagten, nach Abzug der gesamten auf das Haus entfallenden Kosten nur rund 200,00 DM monatlich zum Leben geblieben. Er habe die aus der Ehe verbliebenen Schulden allein getilgt, ohne daß sich die Klägerin hieran beteiligt hätte. Von daher sei es grob ungerecht, wenn ihm dies jetzt in der Weise \"gedankt\" werde, daß nicht einmal seine tatsächlichen Zahlungen unterhaltsrechtlich akzeptiert würden.\n\n 45\n\nDie darlegungs- und beweisbelastete Klägerin habe ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht substantiiert dargelegt. Bei den gegebenen Verhältnissen reiche es nicht aus, daß die Klägerin ein bestimmtes Einkommen behaupte und hieraus eine Quote bilde.\n\n 46\n\nDie Klägerin könne auch nicht als bedürftig angesehen werden. Sie möge darlegen und beweisen, daß sie bei gehörigen Bemühungen nicht in der Lage wäre, durch eigenes Erwerbseinkommen vollständig den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu decken.\n\n 47\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 48\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.\n\n 49\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 50\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 51\n\nMit der Anschlußberufung stellt sie den Antrag,\n\n 52\n\nabändernd den Beklagten zu verurteilen, an sie ab Februar 1996 monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.031,00 DM, zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.\n\n 53\n\nDie Klägerin trägt vor:\n\n 54\n\nDas Amtsgericht sei zutreffend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 7.482,60 DM ausgegangen. Es sei nicht einzusehen, daß der Beklagte durch \"trickreiche Umschuldungen\" seine Einkünfte minimiere. Er habe kurz nach der Scheidung wieder geheiratet. Mit seiner jetzigen Ehefrau, die ein Studio für Nachhilfe sowie Sprachunterricht betreibe, führe er eine Ehe mit aufwendigem Lebensstil. Da verwundere es nicht, wenn der Beklagte immer wieder neue Darlehen aufnehme. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß die Umschuldungen überhaupt in einem Zusammenhang mit Verbindlichkeiten aus der früheren Ehezeit stünden. Ferner werde bestritten, daß der Beklagte Kredite benötigt habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nur rein vorsorglich bestreite sie, die Klägerin, die Behauptung, die Krankenversicherungsbeiträge des Beklagten hätten sich schon 1994 auf 641,12 DM belaufen. Ein Nachweis hierfür fehle. Ferner würden die in der Berufungsbegründung angeführten Kreditrückzahlungen mit Nichtwissen bestritten. Soweit ein Betrag von 426.906,00 DM als Schuldenstand im Zeitpunkt der Scheidung mitgeteilt werde, \"vergesse\" der Beklagte zu erwähnen, daß durch den Verkauf des Hauses nur noch Schulden in der Größenordnung von ca. 104.000,00 DM bestanden hätten, wie bereits das Amtsgericht Castrop-Rauxel zutreffend ausgeführt habe. Auch dies belege, daß der Beklagte seinen jetzigen Schuldenstand durch aufwendigen Lebensstil \"stabil\" halte, um so Unterhaltsansprüche abzuwehren.\n\n 55\n\nZu ihren eigenen, der Klägerin, Einkünften sei auszuführen:\n\n 56\n\nSeit dem 06.09.1994 sei sie arbeitsunfähig krank. Bis zum 31.01.1996 habe sie durchgehend Krankengeld erhalten. Danach sei sie \"ausgesteuert\" worden. Zwischenzeitlich sei ein Rentenantrag gestellt worden, der abgelehnt worden sei. Sie habe dagegen Widerspruch eingelegt.\n\n 57\n\nDas Amtsgericht sei bei seiner Entscheidung noch für sie, die Klägerin, von Einkünften in Höhe von monatlich rund 2.000,00 DM ausgegangen. Ab Februar 1996 erhalte sie aber lediglich monatlich 1.242,80 DM (286,80 DM x 52 : 12). Die Differenz der Einkünfte, ausgehend von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von 5.982,60 DM, betrage danach 4.739,80 DM, die 3/7 Quote mache 2.031,00 DM aus.\n\n 58\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 59\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n 60\n\nDer Senat hat die Parteien gemäß § 141 ZPO persönlich angehört.\n\n 61\n\nDie Klägerin hat im Senatstermin vom 4.9.1996 erklärt:\n\n 62\n\nMein Fall wird auf meinen Widerspruch hin neu aufgerollt. Bisher sind nicht in ausreichendem Umfange Gutachten eingeholt worden. In der nächsten Woche bekomme ich ein Stützkorsett; ich kann es sonst vor Beschwerden kaum noch aushalten.\n\n 63\n\nDer Beklagte hat erklärt:\n\n 64\n\nMeine Bezüge sind unverändert geblieben.\n\n 65\n\nWegen des Anhörungsergebnisses im Senatstermin vom 3.5.1996 wird auf den Berichterstattervermerk vom 29.5.1996 und wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n 66\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 67\n\nDie Berufung des Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin sind zulässig.\n\n 68\n\nIn der Sache hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Die Anschlußberufung der Klägerin war begründet.\n\n 69\n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten nach Maßgabe des Ausspruches im Tenor Nachscheidungsunterhalt gemäß §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB zu, denn sie ist trotz ihrer tatsächlichen oder ihr zuzurechnenden fiktiven Bezüge nicht imstande, ihren Bedarf nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung, § 1578 BGB, voll zu decken.\n\n 70\n\nDa sich die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Voraussetzungen in dem zur Beurteilung durch den Senat anstehenden Zeitraum wiederholt verändert haben, ergab sich eine Differenzierung nach Zeitabschnitten wie folgt:\n\n 71\n\nI. Zeitraum vom 20. Juli 1994 bis Dezember 1994:\n\n 72\n\nFür diesen Zeitabschnitt war der Klägerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.318,43 DM zuzuerkennen.\n\n 73\n\n1. anrechenbares monatliches Einkommen der Klägerin:\n\n 74\n\nDie monatsdurchschnittlichen Bezüge der Klägerin im Jahre 1994 aus Erwerbsarbeit sowie Krankengeld betrugen nach dem unstreitigen Vorbringen erster Instanz sowie den unangefochten gebliebenen Feststellungen im Urteil des Familiengerichts (einschließlich anteiliger Steuererstattung) 2.266,26 DM.\n\n 75\n\n2. anrechenbares Einkommen des Beklagten:\n\n 76\n\na) Nettobezüge:\n\n 77\n\nJanuar 1994 bis Oktober 1994 und Dezember 1994: \n\n 78\n\nNettoeinkommen monatlich 6.996,29 DM\n\n 79\n\nzzgl. Arbeitgeberzuschuß zur Krankenversicherung 277,61 DM\n\n 80\n\nzusammen 7.273,90 DM\n\n 81\n\nx 11 Monate 80.012,90 DM\n\n 82\n\nzzgl. Einkommen November 1994:\n\n 83\n\nNettoeinkommen 16.254,29 DM\n\n 84\n\nzzgl. Zuschuß des Arbeitgebers zur Krankenversicherung 277,61 DM\n\n 85\n\nzusammen 16.531,90 DM\n\n 86\n\nJahreseinkommen 96.544,80 DM\n\n 87\n\nMonatlich 8.045,40 DM\n\n 88\n\nArbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung -555,21 DM\n\n 89\n\nNettomonatseinkommen aus laufenden Bezügen 7.490,19 DM\n\n 90\n\nSteuernachzahlung:\n\n 91\n\nJahresleistung 91,03 DM\n\n 92\n\ndavon 1/12 -7,59 DM\n\n 93\n\nNettoeinkommen 7.482,60 DM\n\n 94\n\nDer Senat folgt den Berechnungen des Familiengerichts; der Beklagte läßt zu Unrecht den geldwerten Vorteil der Nutzung des Pkw (vgl. zur Anrechenbarkeit Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Auflage, Rn. 717 m.w.N.) unberücksichtigt. Seine selbständig erwerbstätige Ehefrau nutzt das weitere Fahrzeug betrieblich. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, daß der Beklagte als Geschäftsführer, der auch im Privatbereich Repräsentationspflichten hat, das Fahrzeug Audi 100 nur deshalb fährt, weil er es von seinem Arbeitgeber gestellt erhält. Der Höhe nach bemißt der Senat den geldwerten Vorteil im Umfange des anteiligen steuerpflichtigen Betrages. Aus diesem Grunde war das Gesamtbruttoeinkommen nicht um die Sachbezüge zu bereinigen.\n\n 95\n\nDen Ausführungen des Familiengerichts, der für 1993 ergangene spätere Steuerbescheid sei maßgebend, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte wendet sich allerdings gegen die Anrechnung von Steuererstattungen. In 1994 ist für 1993 eine Nachzahlung wirksam geworden. Nachprüfbare Angaben des Beklagten zur fiktiven Hohe der etwaig einzustellenden (weiteren) anteiligen Nachzahlung fehlen.\n\n 96\n\nb) Schulden:\n\n 97\n\nInsoweit stellt der Senat monatlich 2.140,00 DM in die Berechnung ein.\n\n 98\n\nDabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:\n\n 99\n\nInwieweit Schuldentilgungen anrechenbar sind, muß aufgrund einer Gesamtabwägung aller erkennbaren Umstände sowie Treu und Glauben entschieden werden. Es können nicht unterschiedslos alle Schulden berücksichtigt werden, denn es ist auch auf die Interessen des Unterhaltsberechtigten Bedacht zu nehmen. Dessen Belange genießen aber nicht schlechthin Vorrang vor dem Interesse des Verpflichteten an angemessener Berücksichtigung seiner Verbindlichkeiten. Ein Grundsatz, daß bei einem nur zur Deckung des notwendigen Unterhalts ausreichenden Einkommen anderweitige Schulden keine Beachtung finden dürfen, besteht nicht (BGH FamRZ 1984, 667 f.). In umfassender Interessenabwägung sind die Belange des Verpflichteten und des Berechtigten vor einer Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Verpflichteten bei der Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens unterhaltsrechtlich wertend zu betrachten. Hauptgrundsatz ist, daß der Unterhaltsberechtigte durch die Trennung oder Scheidung weder besser noch schlechter als bei Fortdauer der Ehe stehen darf (BGH FamRZ 1982, 23, 24). Es ist also zu fragen, wie sich der Unterhaltsverpflichtete verständigerweise bei Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft in bezug auf die Verzinsung und Tilgung von Schulden verhalten hätte (BGH a.a.O.). Insoweit kann freilich nicht allein maßgebend die tatsächliche Handhabung während intakter ehelicher Gemeinschaft (oder danach) sein, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so daß ein Verpflichteter weder an zu geringer Tilgung festgehalten werden noch andererseits sich auf eine nach den Umständen übermäßige Tilgung berufen kann.\n\n 100\n\nHier war in Rechnung zu stellen, daß dem Beklagten nach der Trennung in den Jahren 1989 und 1990 nicht nur die Sicherung seines Existenzminimums zuzubilligen war, sondern es darüber hinaus angemessen und geboten erscheint (§ 242 BGB), wenn ihm, zumal das ehemals als Ehewohnung genutzte Haus auch der Klägerin gehörte, in dieser Zeit jedenfalls annähernd soviel an Mitteln zum Lebensunterhalt zur Verfügung stand, wie sie die Klägerin, die vollschichtig arbeitete, an Einkommen hatte. Der Beklagte hat Ende 1990 mit dem Erlös aus dem Hausverkauf die hohe Belastung bei der xxx Bank (bis auf einen Restbetrag von 22.000 DM - BE Vermerk Bl. 269) abgelöst. Es blieben damals noch die Schulden bei der Sparkasse (Darlehen und Girokonto) sowie bei der xxx. Auf diese Schuld waren monatlich 640,00 DM zu leisten. Die Belastung bei der Sparkasse (Darlehen) ist 1993 ausgelaufen. Das Girokonto war nach den glaubhaften Angaben des Beklagten Ende 1990 noch mit 4.576,00 DM überzogen. Insoweit sei, so trägt der Beklagte vor, das Darlehen bei der Sparkasse aufgestockt worden. Unter diesen Umständen ist eine Verschuldung des Beklagten zu billigen, soweit er wegen der Schuldentilgung gegenüber den Kreditgläubigern wegen des Hauses nach seinen glaubhaften Angaben ein Privatdarlehen aufgenommen hat. Der Beklagte hat dazu schon in erster Instanz unter Überreichung zahlreicher Belege und Berechnungen, die der Senat überprüft und für richtig erachtet hat, substantiiert vorgetragen, daß er unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen in 1989 ein monatliches Einkommen von lediglich ca. 453,00 DM hatte (GA 151). In 1990 waren es monatlich ca. 87,00 DM (bis 30.6.1990) bzw. 369,00 DM (ab 1.7.1990), jedoch ohne Berücksichtigung einer Steuernachzahlung in 1990 von monatlich 820,00 DM (GA 152, 150). Der Umstand, daß der Beklagte bei seinen (späteren) Schwiegereltern gelebt hat, ist unberücksichtigt zu bleiben, § 242 BGB, denn sie haben ihm im Zweifel den Wohnvorteil nicht gewährt, um ihn unterhaltsrechtlich leistungsfähiger zu machen. Setzt man den dem Beklagten für den Lebensunterhalt zuzubilligenden Betrag mit monatlich 1.500,00 DM an, errechnen sich 1.500,00 DM x 24 Monate + (820,00 DM - 87,00 DM) x 6 Monate + 820,00 DM - 369,00 DM) x 6 Monate - 453,00 DM x 12 Monate = 37.668,00 DM. Hinzuzusetzen sind noch der Restschuldenstand auf dem Girokonto von 4.576,00 DM sowie die Deckungslücke bei dem Hausverkauf von ca. 22.000,00 DM. Insgesamt errechnen sich überschlägig ca. jene 60.000,00 DM, die der Beklagte nach seinen glaubhaften Angaben bei seiner Schwiegermutter als Privatdarlehen in Anspruch genommen hat. Aus diesem Grunde sind daher bis Juni 1995 monatlich 1.500,00 DM anrechenbar (Rückstellungsrate des Beklagten zur dann vorzunehmenden Ablösung). Ob der Betrag dann tatsächlich abgelöst worden ist, kann dahinstehen, denn eine etwaige Schenkung könnte die Klägerin im Hinblick auf die Zweckbestimmung nicht für sich reklamieren, § 242 BGB. Hinzuzusetzen sind noch (fiktiv) monatlich 640,00 DM an die xxx, so daß bis Juni 1995 monatlich 2.140,00 DM anrechenbar sind. Aus Vorstehendem folgt zugleich, daß die Mehrbelastung aufgrund der Ablösung des Kredites bei der xxx nicht anzurechnen ist.\n\n 101\n\n3. Bedarf/Anspruch:\n\n 102\n\nmonatliches Nettoeinkommen des Beklagten 7.482,60 DM\n\n 103\n\nanrechenbare Schulden -2.140,00 DM\n\n 104\n\nanrechenbares Einkommen des Beklagten 5.342,60 DM\n\n 105\n\nanrechenbares Einkommen der Klägerin -2.266,26 DM\n\n 106\n\nDifferenz 3.076,34 DM\n\n 107\n\nBedarf (3/7) / Anspruch 1.318,43 DM\n\n 108\n\nDas Familiengericht hat den Bedarf der Klägerin nach der Differenzmethode sowie (in 1994) unter Zubilligung von einem Bonus von jeweils 1/7 errechnet. Das greift die Berufung nicht an.\n\n 109\n\nDas Familiengericht hat für die Zeit bis Oktober 1994 monatlich 1.500,00 DM sowie für November und Dezember 1994 je 1.592,72 DM zuerkannt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg.\n\n 110\n\nII. Zeitraum von Januar 1995 bis Juni 1995:\n\n 111\n\nFür diesen Zeitabschnitt waren der Klägerin monatlich 1.410,98 DM zuzuerkennen.\n\n 112\n\n1. anrechenbares Einkommen der Klägerin:\n\n 113\n\nSie hatte Einkommen aus Krankengeld von kalendertäglich 66,94 DM (GA 239),\n\n 114\n\ndas sind monatlich 66,94 DM * 30 Tage = 2.008,20 DM.\n\n 115\n\nZu einer Steuererstattung in 1995 hat sich die Klägerin dahin erklärt, daß es ca. 1.000,00 DM (also monatlich 83,33 DM) gewesen seien (GA 268). Der Beklagte stellt das nicht in Abrede.\n\n 116\n\nDas monatliche Gesamteinkommen belief sich also auf\n\n 117\n\n2.008,20 DM + 83,33 DM = 2.091,53 DM.\n\n 118\n\n2. anrechenbares Einkommen des Beklagten:\n\n 119\n\na) Nettobezüge:\n\n 120\n\nSie folgen aus der überreichten Abrechnung wie folgt:\n\n 121\n\nGesamtbruttoeinkommen 1995 gem. \n\n 122\n\nAbrechnung 12.1995 145.154,60 DM\n\n 123\n\nLohnsteuer -32.848,00 DM\n\n 124\n\nSolidaritätszuschlag -2.463,57 DM\n\n 125\n\nRentenversicherung -8.704,80 DM\n\n 126\n\nArbeitslosenversicherung -3.042,00 DM\n\n 127\n\nNettoeinkommen 98.096,23 DM\n\n 128\n\ndavon 1/12 8.174,69 DM \n\n 129\n\nZuschuß des Arbeitgebers zur Krankenversicherung 309,67 DM\n\n 130\n\ndito zur Pflegeversicherung 29,25 DM\n\n 131\n\nzusammen 8.513,61 DM\n\n 132\n\nKrankenversicherungsbeitrag -582,72 DM\n\n 133\n\nPflegeversicherungsbeitrag -58,50 DM\n\n 134\n\nNettoeinkommen monatlich 7.872,39 DM \n\n 135\n\nSteuern für 1994 wurden in 1995 nicht gezahlt.\n\n 136\n\nb) Schulden:\n\n 137\n\nInsoweit ergeben sich keine Veränderungen\n\n 138\n\n3. Bedarf/Anspruch:\n\n 139\n\nmonatliches Nettoeinkommen des Beklagten 7.872,39 DM\n\n 140\n\nanrechenbare Schulden -2.140,00 DM\n\n 141\n\nanrechenbares Einkommen des Beklagten 5.732,39 DM\n\n 142\n\ndavon 6/7 4.913,48 DM\n\n 143\n\nanrechenbares Einkommen der Klägerin -2.091,53 DM\n\n 144\n\nDifferenz 2.821,95 DM\n\n 145\n\nBedarf (1/2) / Anspruch 1.410,98 DM\n\n 146\n\nDa die Klägerin im Jahre 1995 durchgängig Krankengeld bezogen hat, war es nicht mehr gerechtfertigt, ihr einen Bonus von 1/7 für die Bemessung des Bedarfes zuzubilligen. Die Bedarfsberechnung hatte daher nach Bereinigung der Bezüge des Beklagten um 1/7 nach dem Halbteilungsgrundsatz zu erfolgen.\n\n 147\n\nDas Familiengericht hat der Klägerin monatlich 1.666,26 DM zuerkannt. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg.\n\n 148\n\nIII. Zeitraum von Juli 1995 bis Dezember 1995:\n\n 149\n\nDie Belastung wegen des Privatdarlehens in Höhe von monatlich 1.500,00 DM fällt weg. Anrechenbar sind nur noch die (fiktiven) Zahlungen des Beklagten auf das von ihm tatsächlich umgeschuldete Darlehen bei der xxx in Höhe von monatlich 640,00 DM.\n\n 150\n\nDaraus folgt, daß der Aufstockungsanspruch der Klägerin nicht niedriger ist als vom Familiengericht mit monatlich 1.666,26 DM zuerkannt.\n\n 151\n\nDie Berufung des Beklagten war für diesen Zeitabschnitt zurückzuweisen.\n\n 152\n\nIV. Januar 1996:\n\n 153\n\nAuch für diesen Monat schuldet der Beklagte der Klägerin Aufstockungsunterhalt in Höhe von 1.666,26 DM.\n\n 154\n\n1. anrechenbares Einkommen der Klägerin:\n\n 155\n\nDas Krankengeld betrug täglich 66,88 DM (GA 236).\n\n 156\n\nDas sind monatlich\n\n 157\n\n66,88 DM * 30 Tage = 2006,40 DM.\n\n 158\n\nEine Steuererstattung kann in 1996 nicht mehr zugerechnet werden, denn im Jahre 1995 wurden von der Klägerin keine Steuern geleistet.\n\n 159\n\n2. anrechenbare Bezüge des Beklagten:\n\n 160\n\nDer Senat bemißt sie für 1996 mit monatlich 7.310,00 DM (7.950,00 DM Nettoeinkommen - 640,00 DM Schuldentilgung).\n\n 161\n\nDas Bruttoeinkommen des Beklagten ist um ca. 3,3% auf monatlich 9.800,00 DM gestiegen. Demgegenüber waren die höheren Belastung für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Pflegeversicherung und der geänderte Steuertarif in Rechnung zu stellen. Insgesamt hält es der Senat, auch unter Auswertung der überreichten Gehaltsabrechnungen, für gerechtfertigt, eine Nettoeinkommenssteigerung von ca. 1%, also von 7.872,39 DM auf ca.\n\n 162\n\n 7.950,00 DM\n\n 163\n\nanzunehmen.\n\n 164\n\nDie Steuererstattung in 1996 von 2.778,00 DM war nicht zuzurechnen, denn der Beklagte hat belegt, daß sie allein auf Werbungskosten beruht, die steuerrechtlich berücksichtigungswürdig aber unterhaltsrechtlich nicht anrechenbar sind.\n\n 165\n\nDie etwaigen Steuervorauszahlungen konnten demgegenüber nicht angerechnet werden. Der Beklagte hat im Senatstermin vom 3.5.1996 erklärt, das Finanzamt habe den jeweils vorauszuleistenden Betrag auf seinen Einspruch hin reduziert. Nachprüfbare Belege dazu wurden nicht überreicht.\n\n 166\n\n3. Bedarf/Anspruch:\n\n 167\n\nAus vorstehenden Zahlen folgt, daß der Beklagte den vom Familiengericht errechneten Aufstockungsunterhalt von monatlich 1.666,26 DM schuldet.\n\n 168\n\nV. Zeitraum ab Februar 1996:\n\n 169\n\nVon diesem Monat an hat der Beklagte der Klägerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 2.031,00 DM zu leisten.\n\n 170\n\n1. anrechenbare Bezüge der Klägerin:\n\n 171\n\nSie hat tatsächlich ein Einkommen aus Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 286,80 DM,\n\n 172\n\nmonatlich also 286,80 DM / 7 * 365 / 12 = 1.246,21 DM.\n\n 173\n\nDas folgt daraus, daß sie bei der Krankenkasse \"ausgesteuert\" worden ist und während des laufenden Rentenverfahrens Arbeitslosengeld für Rentenantragsteller erhält. Ob die Klägerin nach wie vor arbeitsunfähig ist - ihr Rentenantrag ist abgelehnt worden, die Klägerin hat Widerspruch eingelegt und wird sich einer weiteren Begutachtung unterziehen -, mag dahinstehen. Denn sie kann sich - anders als auf den vorübergehenden Krankengeldbezug -, unterhaltsrechtlich nicht mit Erfolg auf eine dauernde Verminderung ihres früher mit der vollschichtigen Tätigkeit bezogenen Einkommens berufen. Das folgt aus § 1573 Abs. 4 BGB. Danach ist, wenn ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestand, der (nachhaltige) Wegfall der Bezüge nur dann beachtlich, wenn der Unterhaltsgläubiger nicht imstande war, den Bedarf (im Umfange der weggefallenen Bezüge) nachhaltig zu sichern. Auch krankheitsbedingter Verlust der Erwerbsstelle (oder hier: des Einkommens) fällt unter § 1573 Abs. 4 BGB (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 3. Auflage, § 4 Rn. 117 m.w.N.). Im Falle nachhaltiger Sicherung soll nach der Zweckbestimmung des Gesetzes das Risiko des Wegfalles der Bezüge nicht mehr auf den unterhaltspflichtigen Gatten verlagert werden können (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, .3. Auflage, § 4 Rn. 116 m.w.N.) Für die Beantwortung der Frage, ob die Bezüge nachhaltig gesichert waren, ist eine objektiv vorausschauender Prognose maßgebend (vgl. BGH FamRZ 1988, 701, 702 = NJW 1988, 2034, 2035; BGH FamRZ 1985, 1234 = NJW 1986, 375, 376; BGH FamRZ 1985, 791, 792 = NJW 1985, 1699, 1700). An einer nachhaltigen Sicherung fehlt es dann, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbsarbeit nach objektiven Maßstäben nicht mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten war, daß das erzielte Einkommen als gesichert angesehen werden konnte und vielmehr befürchtet werden mußte, daß der Berechtigte die Stelle durch außerhalb seiner Entschließungsfreiheit liegende Umstände wieder verlieren könnte (BGH NJW 1988, 2034 f.). Die Klägerin war jedenfalls seit 1989 voll in das Erwerbsleben integriert. Vorher hatte sie teilschichtig gearbeitet, und zwar seit 1987 (Rentenverlauf BA 85, R). Unter diesen Umständen erscheint bei der Scheidung in 1990 der Wegfall der Bezüge infolge behaupteter Erwerbsunfähigkeit aufgrund der in 1994 aufgetretenen Erkrankungen nicht mehr dem Beklagten zurechenbar.\n\n 174\n\nDer Klägerin sind daher erzielbare Bezüge aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zuzurechnen.\n\n 175\n\nAusgehend von den Bezügen in 1994 ergibt sich folgende überschlägige Berechnung:\n\n 176\n\nJanuar 2.265,42 DM\n\n 177\n\nFebruar 2.312,08 DM\n\n 178\n\nMärz 2.263,38 DM\n\n 179\n\nApril 2.262,02 DM\n\n 180\n\nMai 2.261,58 DM\n\n 181\n\nJuni 2.335,96 DM\n\n 182\n\nJuli 2.616,99 DM\n\n 183\n\nAugust 2.281,20 DM\n\n 184\n\nzusammen 18.598,63 DM\n\n 185\n\ndavon 1/8 2.324,83 DM \n\n 186\n\nanteiliges Weihnachtsgeld (§ 287 ZPO) 170,00 DM\n\n 187\n\nNettoeinkommen 2.494,83 DM\n\n 188\n\ngerundet 2.500,00 DM\n\n 189\n\n2. Bedarf/Anspruch:\n\n 190\n\nSelbst wenn man die Bezüge der Klägerin in 1996 mit monatlich 2.570,00 DM annähme (Einkommenssteigerung in 1995 von 3,2% brutto sowie die Pauschalerhöhung in 1996 - Jahresleistung 300,00 DM -, andererseits Anhebung der Sozialabgaben), errechnet sich ein Unterhalt gemäß dem Antrage der Anschlußberufung:\n\n 191\n\nmonatliches Nettoeinkommen des Beklagten 7.950,00 DM\n\n 192\n\nanrechenbare Schulden -640,00 DM\n\n 193\n\nanrechenbares Einkommen des Beklagten 7.310,00 DM\n\n 194\n\nanrechenbares Einkommen der Klägerin -2.570,00 DM\n\n 195\n\nDifferenz 4.740,00 DM\n\n 196\n\nBedarf (3/7) / Anspruch 2.031,43 DM\n\n 197\n\nabgerundet 2.031,00 DM\n\n 198\n\nDie Anschlußberufung hatte Erfolg. Die Berufung war insoweit zurückzuweisen.\n\n 199\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 ff. BGB, 92, 97 Abs. 1, 708 Nr. 8, 10 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311999","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1996-10-11/12-uf-392-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311999","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311999","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1996-10-11/12-uf-392-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311999","retrieved":"2026-07-09 03:42:48.082016+00:00"}}