{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1995:0315.3U159.94.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"3. Zivilsenat","decided":"1995-03-15","aktenzeichen":"3 U 159/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Bek1 agten gegen das am 19. Mai 1994 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgew iesen.\n\nAuf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil abgeändert.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 300 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Februar 1995 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Widerklage bleibt im Übrigen abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten vorab die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2). Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten 56 % und der Kläger 44 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich des klageerweiternd geltend gemachten Schmerzensgeldanspruches teilweise Erfolg.\n\nZu Recht ist das Landgericht von einer Verursachungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten ausgegangen.\n\nEin für den Verkehrsunfall ursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) steht fest (Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO). Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen C. und B. war der Kläger schon neben dem Beklagten zu 2), als auch dieser zum Überholen ausscherte. Das wird durch die Feststellungen des Sachverständigen J. bestätigt, der vor dem Senat überzeugend ausgeführt hat, daß der Kläger den Überholvorgang 3 Sekunden eher eingeleitet hat als der Beklagte zu 2). Als sich der Beklagte zu 2) entschloß zu überholen, befand sich der Kläger - so der Sachverständige - voll in Überholposition, jedenfalls ganz deutlich nach links versetzt. Der Beklagte zu 2) hätte dies erkennen und von dem Überholen Abstand nehmen müssen.\n\nEin Verschulden des Klägers ist demgegenüber nicht festzustellen. Das wäre, wie der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hat, allenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte zu 2) vor dem Ausscheren den Blinker gesetzt hätte. Das ist aber offen geblieben. Die Aussagen der Zeuginnen gehen insoweit auseinander.\n\nAndererseits kann der Kläger deshalb auch nicht beweisen, daß der Unfall für ihn unvermeidbar war. Die· erhöhte - Betriebsgefahr seines Fahrzeug (§ 7 StVG) ist als mitwirkende Unfallursache im Rahmen der Abwägung nach §§ 823, 254 BGB zu berücksichtigen. Dies führt zu der genannten Verursachungsquote.\n\nDie Beklagten haben danach 2/3 des materiellen Schadens des Klägers zu ersetzen. zutreffend ist das Landgericht insoweit ohne Kaskoprämienschaden - von einem Gesamtschaden von 9.910,28 DM ausgegangen. Die Berufung der Beklagten greift das nur in 2 Positionen an (Mietwagenkosten und Verdienstausfall), allerdings ohne Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.\n\nDie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für den Kasko-Prämien-Schaden entsprechend ihrer Haftungsquote ist ebenfalls zutreffend (§ 256 ZPO).\n\nAngesichts der bei dem Unfall erlittenen Prellungen und der damit verbu.ndenen vorübergehend.en Schmerzen und Beeinträchtigungen erscheint ein von den Beklagten zu zahlendes Schmerzensgeld von 300,- DM angemessen (§ 847 BGB).\n\nDer mit der Widerklage geltend gemachte Gesamtschaden des Beklagten zu 2) beträgt unstreitig 8.352,86 DM. Hiervon haben die Widerbeklagten - wie vom Landgericht ausgeurteilt - 1/3 zu ersetzen.\n\nDie wechselseitigen Zinsansprüche sind unstreitig.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\nDas Urteil beschwert keine der Parteien mit mehr als 60.000,- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1995-03-15/3-u-159-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1995-03-15/3-u-159-94","retrieved":"2026-10-25 20:21:02.586087+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/1995-03-15/3-u-159-94","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"3. 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