{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1994:0425.3U268.93.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"3. Zivilsenat","decided":"1994-04-25","aktenzeichen":"3 U 268/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 16. September 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\nAuf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage der Beklagte zu 2) der Klägerin Schadensersatz schulden könnte, ist nicht ersichtlich. Fehler beim HNO-Konsil werden ihm nicht vorgeworfen. Zur Aufklärung über die vorgesehene Operation, ihre Risiken und etwaige Alternativen zu ihr war er nicht verpflichtet. Eine Haftung für die Aufklärung und die Behandlung der Klägerin durch die Operateure trifft ihn nicht.\n\nAuch gegen die übrigen Beklagten hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag. Die Operation war rechtmäßig, weil die Klägerin wirksam in sie eingewilligt hatte; ihre Einwilligung war insbesondere von einer hinreichenden Aufklärung getragen.\n\nÜber die Durchführung und die Risiken der erstmaligen Strumaresektion ist die Klägerin durch das von ihr unterzeichnete Merkblatt (Perimedbogen) und das Gespräch mit den Beklagten zu 3) genügend aufgeklärt worden. Das Merkblatt nennt die Möglichkeit auch bleibender Schäden eines oder beider Stimmbandnerven und erwähnt auch, daß nach der Operation Heiserkeit auftreten kann. Daß bleibende Schäden als selten bezeichnet werden, und es von der Heiserkeit heißt, sie bilde sich meist zurück, verharmlost die Risiken nicht. Der unbefangene Leser entnimmt den Formulierungen, daß sich die Heiserkeit gelegentlich eben nicht zurückbildet und es, wenn auch selten, zu bleibenden Nervschädigungen kommen kann. Die Risiken der erstmaligen Strumaresektion werden so zutreffend und hinreichend umschrieben.\n\nDaß die Klägerin das Merkblatt über die Operation erst am Nachmittag vor dem Eingriff erhalten hat und das Gespräch mit dem Beklagten zu 3) erst am frühen Abend geführt worden sein mag, nimmt der Einwilligung jedenfalls im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles nicht die Wirksamkeit. Die Klägerin beschäftigte sich seit der Untersuchung durch A mit dem Gedanken an eine etwaige Schilddrüsenoperation. Bereits in dem Gespräch mit dem Beklagten zu 1) war ihr selbst an einem möglichst frühen Operationstermin gelegen. Nach der Aushändigung des Merkblattes hatte sie Gelegenheit, sich ungestört mit den vergleichsweise einfachen Grundzügen der Operation und ihren verhältnismäßig überschaubaren Risiken vertraut zu machen. Ihr kann auch nicht entgangen sein, daß es bei der Operation zumindest aus medizinischer Sicht nicht \"um Tage ging\". Im Gespräch mit dem Beklagten zu 3) konnte sie ergänzende Fragen stellen und hätte dann, ohne sich selbst erheblichen gesundheitlichen Befürchtungen oder einem unzumutbaren seelischen Druck aussetzen zu müssen, auf einer Verschiebung der Operation bestehen können, wenn sie denn deren Risiken in Ruhe gegen ihren Nutzen abwägen wollte. Wenn sie dies nicht getan hat, so war das nach der Überzeugung des Senats nicht auf den späten Zeitpunkt der Risikoaufklärung, sondern auf eine freie Entschließung zurückzuführen.\n\nDie Beklagten mußten die Klägerin auch nicht auf Alternativen zur Operation, etwa auf die Möglichkeit einer Hormon- oder einer Radio-Jod-Therapie hinweisen. Dabei kann auf sich beruhen, ob diese Behandlungen angesichts des konkreten Befundes aus medizinischer Sicht tatsächlich erfolgversprechende Alternativen waren. Denn die Klägerin hat den Beklagten zu 2) nach ihren eigenen Angaben bei der Anhörung vor dem Senat nach der Untersuchung durch eine Ärztin für Nuklearmedizin, die zur operativen Behandlung geraten hatte, aufgesucht. Der Beklagte zu 2), der ausdrücklich als Operateur angesprochen worden war, durfte sich deshalb darauf verlassen, daß die Indikation zur Operation auf einer fachkundigen Untersuchung beruhte und daß ihr eine Beratung über Alternativen vorangegangen war, wenn es erfolgversprechende Alternativen gab. Unter diesen Umständen mußten die Beklagten, die den Eingriff verantworten sollten, zwar eigenverantwortlich überprüfen, ob die Operation möglich, erfolgversprechend und insgesamt angezeigt war; die Aufklärung über alternative Behandlungsmethoden oblag ihnen aber nicht mehr.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Klägerin mit 35.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1994-04-25/3-u-268-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1994-04-25/3-u-268-93","retrieved":"2026-10-25 20:21:00.049738+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/1994-04-25/3-u-268-93","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"3. 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