{"status":"available","doknr":"OLD314000","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1993:0922.20U59.93.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1993-09-22","aktenzeichen":"20 U 59/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das am 25.11.1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger zur gesamten Hand 19.312,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.01.1992 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 die Kläger und zu 3/4 die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Inhaber der Firma .... Im Jahr 1978 schlossen sie für das damalige Betriebsgelände\nin der ... in ... bei der Beklagten eine Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherung ab. Im Versicherungsantrag vom\n22.12.1977 (vgl. Bl. 48 d.A.) und im Versicherungsschein vom 27.01.1978 (Bl. 9 d.A.) ist als Versicherungsort jeweils ...\nangegeben. Dem Versicherungsvertrag lagen u.a. die Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB) zugrunde; die\nVersicherungssumme betrug 60.000,00 DM.\n\n3\n\nIm Jahre 1981 verlegten die Kläger den Betrieb von der ... in die Straße .... Nach der Betriebsverlegung\nkam es zu einer Besichtigung des neuen Betriebes durch die Beklagte und zur Erstellung eines Fragebogens über die\nBesichtigung. Die Kläger erhielten daraufhin unter dem 29.10.1981 einen geänderten Versicherungsschein, der\nals Versicherungsort die Betriebsstätte ... auswies (vgl. Ablichtung Bl. 58 d.A.).\n\n4\n\nIm Jahre 1986 verlegten die Kläger die Betriebsstätte von der Straße .... Die Parteien streiten\ndarüber, ob die Kläger diese Betriebsverlegung der Beklagten mitgeteilt haben. Ebenfalls im Jahre 1986 schlossen\ndie Kläger eine Feuerversicherung bei der ... über eine Versicherungssumme von 70.000,00 DM ab.\n\n5\n\nUnter dem 22.05.1986 (vgl. Ablichtung Bl. 65 d.A.) forderte die Beklagte die für die Kläger zuständige\nVersicherungsagentur auf, die Firma der Kläger unter der Adresse ...zwecks Anpassung des alten Versicherungsvertrages\naufzusuchen. Das Schreiben vom 22.05.1986 hat folgenden Inhalt:\n\n6\n\nSehr geehrter Mitarbeiter,\n\n7\n\ndiese Sachversicherung besteht seit vielen Jahren unverändert. Die an sich unbedingt erforderliche Anpassung\nan bestimmt eingetretene Veränderungen (Versicherungssumme, Risikoverhältnisse) sowie die u. E.\nüberfällige Umstellung/Erweiterung auf umfassenden modernen Versicherungsschutz sind leider - aus welchen\nGründen auch immer - unterblieben. Im Schadenfalle ist es dafür zu spät. Ihr (und unser) Kunde erwartet\nzu Recht ständige umfassende Beratung guter Bestandsbetreuung. Nehmen Sie bitte diese Aufgabe wahr. Sie bietet\nnicht nur beste Chancen auch für Neuabschlüsse aller Art, sondern sichert die Kundenverbindung hervorragend\ngegen die Konkurrenz ab. Beides liegt in Ihrem und in unserem Interesse.\n\n8\n\nDer Mitarbeiter ... der Beklagte suchte daraufhin die Kläger unstreitig an ihrer neuen Betriebsstätte auf.\nDas Schreiben vom 22.05.1986 sandte er an die Beklagte mit folgendem Bearbeitervermerk zurück:\n\n9\n\nEs besteht eine Doppelvers. u. U. kann bei Id bestehende Vers. erhalten bleiben.\n\n10\n\nDie Adresse ... ist in der Rückantwort durchgestrichen, daneben ist handschriftlich ... vermerkt worden.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 15.09.1987 (vgl. Bl. 12 d.A.), das im Briefkopf an zwei Stellen noch die alte Anschrift ...\nenthält, kündigten die Kläger die Versicherung zum 27.12.1987. Das Kündigungsschreiben wurde auf\nVeranlassung des Versicherungsagenten der ... aufgesetzt. Die Kläger beabsichtigten, bei einer Beendigung des\nVertragsverhältnisses mit der Beklagten den bei der Württembergischen Versicherung bestehenden Vertrag\nentsprechend zu erhöhen.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 09.10.1987 (Bl. 25 d.A.) und 01.12.1987 (Bl. 62 d.A.) teilte die Beklagte den Klägern mit,\ndaß die Kündigung nur rechtswirksam würde, wenn seitens der Kläger die Einverständniserklärung\nder ... beigebracht werde. In dem Schreiben vom 01.12.1987, das an die Adresse ... gerichtet war, wies die Beklagte\nzugleich darauf hin, daß sie die Kläger wegen der fehlenden Einverständniserklärung weiterhin an\nden Vertrag gebunden halten müsse.\n\n13\n\nIm Mai 1988 forderte die Beklagte die für die Kläger zuständige Versicherungsagentur erneut auf, den\nGeschäftsbetrieb zwecks Anpassung des Versicherungsvertrages aufzusuchen. Der Inhalt dieses Schreibens (Bl. 63 d.A.)\nentspricht dem Inhalt des Schreibens vom 22.05.1986. Als Anschrift und Risikoort ist in dem Schreiben vom Mai 1988 ...\nangeführt. In der Rückantwort des Versicherungsagenten der Beklagten ist die Adressenangabe gestrichen und\nhandschriftlich ... daruntergesetzt. Im Raum für Bearbeitungshinweise findet sich folgender Eintrag:\n\n14\n\nMit En. 15.09.1987 nach Schaden gekündigt, Kopie gesehen. Sollte 15 % höhere Beiträge bezahlen. Keine\nReaktion v. Iduna, buchen weiter ab.\n\n15\n\nDie Beklagte antwortete daraufhin mit Schreiben vom 24.06.1988 (Bl. 64 d.A.), dessen Zugang die Kläger bestreiten,\nwie folgt:\n\n16\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\n17\n\nüber unseren Vermittler reklamierten Sie die Bestätigung Ihres Kündigungsschreibens vom 15.09.1987.\nWir teilten Ihnen mit Schreiben vom 09.10.1987 mit, daß Ihre Kündigung erst dann zum Ablauf - 27.12.1987 -\nrechtswirksam wird, wenn uns bis spätestens einen Monat vor Ablauf die Einverständniserklärung der ...\nvorliegt. Diesem Kreditinstitut erteilten wir am 26.06.1978 eine Sicherungsbestätigung. Die\nEinverständniserklärung liegt uns bis heute nicht vor, so daß wir Sie auch weiterhin an den Vertrag\ngebunden halten müssen. Laut unseren Vertragsunterlagen versichern wird das Risiko .... Wie uns erst jetzt bekannt\nwurde, gilt als Postanschrift .... Sollte eine Risikoverlegung stattgefunden haben, so wäre der oben genannte Vertrag\nautomatisch erloschen. Wir könnten dann die Stornierung zum 27.12.1987 auch ohne Einwilligungserklärung\nder ... vornehmen.\n\n18\n\nBitte informieren Sie uns entsprechend.\n\n19\n\nDa eine Reaktion der Kläger auf das Schreiben vom 24.06.1988 nicht erfolgte, buchte die Beklagte die Prämie\nauch in der Folgezeit ab.\n\n20\n\nAm 07.05.1991 kam es in der Werkstatt der Kläger zu einem Brandschaden, dessen Regulierung die Beklagte mit Hinweis\nauf die Änderung des Versicherungortes ablehnte (vgl. Bl. 10 d.A.). Unter dem 09.09.1991 (Bl. 66 d.A.) erstellte die\nBeklagte einen Nachtrag zum Versicherungsschein und erstattete die Beiträge für die Zeit vom 27.12.1986 bis\n27.12.1991 in Höhe von 442,40 DM. Die Kläger haben diesen Betrag von dem zwischen den Parteien unstreitigen\nSchadensbetrag in Höhe von 26.193,00 DM abgezogen und verlangen von der Beklagten Zahlung in Höhe von\n25.750,60 DM.\n\n21\n\nDie Kläger haben die Auffassung vertreten, daß die Beklagte aufgrund der Besuche ihrer Versicherungsvertreter\nund der Rückmeldungen bezüglich der geänderten Adresse von der Betriebsverlegung Kenntnis hatte. Die Beklagte\nsei ihnen zum Schadensersatz verpflichtet, da sie es unterlassen habe, die Kläger über die Folgen der\nBetriebsverlegung zu informieren.\n\n22\n\nDie Beklagte hat behauptet, eine Mitteilung der Kläger über die Betriebsverlegung zum ... nicht erhalten zu\nhaben. Sie hat die Auffassung vertreten, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses im Hinblick auf die von\nden Klägern erklärte Kündigung an dem entgegenstehenden Willen der Kläger gescheitert wäre; eine\netwaige Pflichtverletzung der Beklagten sei daher für den durch die Unterlassung der Neuordnung des Vertrages\neingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden. Schließlich sei das eigene Verschulden der Kläger so\nschwerwiegend, daß ein möglicher Schadenersatzanspruch im Hinblick auf §254 BGB gänzlich entfalle.\n\n23\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es nach der\nBetriebsverlegung nicht zum Abschluß eines neuen Feuerversicherungsvertrages gekommen sei und den Klägern unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe. Es könne nicht festgestellt\nwerden, daß die Kläger die Beklagte schriftlich über die Betriebsverlegung informiert hatten. Eine\nAufklärungspflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor.\n\n24\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die zulässige Berufung der Kläger, mit der sie ihren\nerstinstanzlichen Vortrag vertiefen und ergänzen. Sie sind der Auffassung, die Leistungspflicht der Beklagten folge\nin erster Linie daraus, daß die Außendienstmitarbeiter der Beklagten die Verlegung des Betriebes kannten oder\nfahrlässig nicht zur Kenntnis genommen hatten und deshalb die gebotene Belehrung über die Regelung des §4\nAbs. 1 AFB unterließen. Auch die Innendienstmitarbeiter der Beklagten hätten erkennen müssen, daß eine\nAnschriftenänderung stattgefunden hatte, die mit einer Änderung des Betriebsortes verbunden sein konnte.\nSchließlich habe es die Beklagte unterlassen, der Frage einer möglichen Betriebsverlegung nach der\nNichtbeantwortung ihres Schreibens vom 24.06.1988 weiter auf den Grund zu gehen.\n\n25\n\nDie Kläger beantragen,\n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mitgläubiger zur gesamten\nHand 25.750,60 DM nebst 13,75 % Zinsen seit dem 15.01.1992 zu zahlen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie verteidigt das Urteil des Landgerichts mit der Begründung, daß ihr von einer Verlegung des Betriebes\nnichts bekannt geworden sei. Es habe für sie auch kein Anlaß bestanden, das Versicherungsverhältnis daraufhin\nzu überprüfen, ob eine Betriebsverlegung stattgefunden hatte. Die Kläger müßten sich jedenfalls\nein ganz gravierendes Mitverschulden entgegenhalten lassen, da ihnen die Bedeutung des Versicherungsortes und die\nKonsequenzen einer Betriebsverlegung aus der früheren Verlegung genauestens bekannt gewesen seien.\n\n30\n\nWegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze einschließlich der Anlagen\nBezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist überwiegend begründet.\n\n33\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, den Klägern aus Anlaß des Brandschadens vom 07.05.1991 Schadensersatz in\nHöhe von 19.312,95 DM zu leisten.\n\n34\n\n1.\n\n35\n\nZu Recht ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Kläger aus dem mit der Beklagten 1978\nabgeschlossenen und 1981 umgeschriebenen Versicherungsvertrag keinen Entschädigungsanspruch herleiten können.\nNach §4 Abs. 1 der Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen (AFB), die die Parteien zum Bestandteil des\nVersicherungsvertrages gemacht haben, sind bewegliche Sachen nur in den Räumen versichert, welche in der\nVersicherungsurkunde bezeichnet sind; der Versicherungsvertrag erlischt, wenn die Sachen nicht nur vorübergehend\naus diesen Räumen entfernt werden. Um den Versicherungsschutz in den neuen Betriebsräumen zu erhalten, hätte\nes daher des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages bedurft (vgl. dazu BGH in VersR 1987, 147; Senat vom 12.02.1982,\n20 U 319/81, VersR 1982, 1066). Zum Abschluß eines neuen Vertrages ist es unstreitig nicht gekommen, so daß mit\nder Betriebsverlegung im Jahre 1986 der bestehende Versicherungsvertrag erloschen war.\n\n36\n\n2.\n\n37\n\nFür einen Erfüllungsanspruch nach den Grundsätzen der versicherungsrechtlichen Vertrauenshaftung fehlt\nein entsprechender Sachvortrag der Kläger. Dafür wäre erforderlich, daß die Beklagte oder einer ihrer\nVersicherungsagenten entgegen den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für die neuen Räume zugesagt\nhätte (vgl. dazu z.B. Senat vom 11.03.1987, 20 U 278/86, R + S 1987, 182). Eine derartige Zusage (ausdrücklich\noder konkludent) behaupten die Kläger nicht. Die fortdauernde Abbuchung der Beiträge enthält ebenfalls\nkeinen entsprechenden Erklärungswert.\n\n38\n\n3.\n\n39\n\nDen Klägern steht jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Verletzung des Versicherungsvertrages gegen\ndie Beklagte zu. Aus dem bereits bestehenden Schuldverhältnis zwischen den Parteien folgte die Pflicht der Beklagten\nzur sachgemäßen Bearbeitung der ihr zugehenden und auf das Versicherungsverhältnis bezogenen Erklärungen\n(vgl. BGH in VersR 1981, 469, 470). Zur sachgemäßen Bearbeitung im Rahmen eines bestehenden\nFeuerversicherungsvertrages gehört es dabei insbesondere, daß der Versicherer den Versicherungsnehmer über\ndas Erlöschen des Versicherungsschutzes gemäß §4 Abs. 1 AFB aufklärt, wenn er - der Versicherer -\nKenntnis von einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Betriebsverlegung erlangt (BGH in VersR 1981, 469, 470; BGH in\nVersR 1987, 147, 148; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Auflage, G III Rz. 28, 29).\n\n40\n\na)\n\n41\n\nIm Streitfall läßt sich bereits auf der Grundlage des unstreitigen Parteivortrags feststellen, daß\ndie Beklagte Kenntnis von der im Jahre 1986 erfolgten Betriebsverlegung in die neuen Räumlichkeiten unter der\nAdresse ... hatte. In den Jahren 1986 und 1988 haben jeweils Mitarbeiter der Beklagten die Kläger in ihren neuen\nBetriebsräumen aufgesucht und die neue Anschrift in den Rückantworten über die erfolgte Bearbeitung\nvermerkt. In den an ihre Mitarbeiter gerichteten Anschreiben vom 22.05.1986 und vom Mai 1988 hat die Beklagte überdies\nselbst darauf hingewiesen, daß eine Anpassung an bestimmt eingetretene Veränderungen, darunter Veränderungen\nder Risikoverhältnisse, bislang unterblieben sei. Soweit die Beklagte geltend macht, daß mit einer Änderung\nder Anschrift eine Betriebsverlegung nicht notwendig verbunden sein muß, bestand allein im Hinblick auf die erfolgte\nAnschriftenänderung Veranlassung für die Beklagte, die Kläger darauf hinzuweisen, daß bei einer\nzwischenzeitlich erfolgten Betriebsverlegung im Hinblick auf §4 Abs. 1 AFB kein Versicherungsschutz mehr bestand.\nAuf jeden Fall war für die Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres erkennbar, daß eine Betriebsstätte ...\nbei der Beklagten nicht versichert war. Schon daraus ergab sich eine aus dem bislang bestehenden Versicherungsverhältnis\nfolgende Aufklärungspflicht der Beklagten.\n\n42\n\nb)\n\n43\n\nDie sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Aufklärungs- und Betreuungspflichten hat die Beklagte, die\nfür das schuldhafte Verhalten ihrer Mitarbeiter gemäß §278 BGB einzustehen hat, nicht erfüllt.\nSoweit die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24.06.1988 darauf hingewiesen hat, daß bei einer gegebenenfalls erfolgten\nRisikoverlegung der Versicherungsvertrag automatisch erloschen wäre, hat sie den Zugang dieses Schreibens nicht\nbeweisen können. Für den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 24.06.1988 trifft die Beweislast nicht die\nKläger, sondern die Beklagte.\n\n44\n\nMit der bloßen Absendung des Schreibens vom 24.06.1988 konnte die Beklagte ihrer Betreuungspflicht unter den\ngegebenen Umständen auch nicht genügen. Die Beklagte hatte erkannt, daß Versicherungsschutz bei den\nKlägern möglicherweise deshalb nicht mehr bestand, weil die Kläger ihren Betrieb verlegt hatten. Die\nAußendienstmitarbeiter der Beklagten, die die Kläger 1986 und 1988 nach der Betriebsverlegung aufgesucht\nhatten, waren offensichtlich nicht in der Lage, diesen Punkt aufzuklären und die erforderlichen Hinweise zu geben.\nWenn sich die Kläger dann auf das Schreiben vom 24.06.1988 nicht meldeten, bestand für die Beklagte erst recht\nVeranlassung, diesem Punkt nachzugehen.\n\n45\n\nc)\n\n46\n\nDie Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungs- und\nBetreuungspflichten entfällt nicht deshalb, weil die Kläger den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 15.09.1987\nkündigen wollten. Insoweit ist unstreitig, daß die Kündigung nur deshalb erfolgt ist, um nach wirksamer\nKündigung den bereits bestehenden Versicherungsschutz bei der ... entsprechend zu erhöhen. Die Kläger\nhatten daher zwar kein Interesse am Fortbestand des Versicherungsvertrages mit der Beklagten, wohl aber ein Interesse\nam Fortbestand des Versicherungsschutzes im Umfang der Gesamtversicherungssumme. Wenn die Beklagte die Kläger\ndarauf hingewiesen hätte, daß der Versicherungsschutz mit der Betriebsverlegung automatisch erloschen war,\nhätten die Kläger nach ihrem unbestrittenen Vortrag den bei der ... bestehenden Versicherungsschutz entsprechend\nerhöht.\n\n47\n\nd)\n\n48\n\nDie Kläger müssen allerdings gemäß §254 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden\nVerschuldens 25 % des entstandenen Schadens selbst tragen, weil sie bei einer sorgfältigen Verfahrensweise angesichts\ndes klaren Wortlauts des §4 Abs. 1 AFB die Notwendigkeit eines Neuabschlusses für den Fall einer Betriebsverlegung\nhätten erkennen können. Die Überlegung, daß mit einer Verlegung des Betriebes der für den\nursprünglichen Versicherungsort vereinbarte Versicherungsschutz wegen der Änderung der tatsächlichen\nVerhältnisse nicht ohne Einfluß auf das im Versicherungsvertrag vereinbarte Risiko ist, dürfte ein\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer auch dann anstellen, wenn ihm die Regelung des §4 Abs. 1 AFB nicht bekannt\nist. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Kläger nach der Betriebsverlegung im Jahre 1981 einen geänderten\nVersicherungsschein erhielten, der als Versicherungsort die neue Betriebsstätte ... auswies. Bei der gemäß\n§254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile wiegt die schuldhafte\nPflichtverletzung der Beklagten jedoch deutlich schwerer. Denn nach der im Jahr 1986 erfolgten Betriebsverlegung sind\ndie Kläger in den Jahren 1986 und 1988 an der neuen Betriebsstätte von Mitarbeitern der Beklagten aufgesucht\nworden, die in ihren an die Beklagten gerichteten Rückantworten die neue Anschrift der Kläger jeweils vermerkt\nhatten. Wenn die Beklagte trotz der ihrer aufdrängenden Betriebsverlegung und trotz der sich aufdrängenden\nMöglichkeit, daß die Betriebsstätte ... nicht versichert war, keinen Hinweis erteilte, daß der\nVersicherungsschutz bei einer Betriebsverlegung erloschen war, ist das mitwirkende Verschulden der Kläger mit einem\nAnteil von 25 % angemessen berücksichtig. Der Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 24.06.1988 kann entgegen der\nAuffassung der Beklagten zur Begründung eines (höheren) Mitverschuldens der Kläger schon deshalb nicht\nherangezogen werden, weil die Beklagte den Zugang dieses Schreibens nicht hat beweisen können. Soweit die Kläger\nnach ihrem Vortrag die Beklagte schriftlich über die Betriebsverlegung informiert haben wollen, läßt sich\naus der fehlenden (schriftlichen) Reaktion der Beklagten gegen die Kläger deshalb nichts herleiten, weil der\nMitarbeiter Beckmann der Beklagten die Kläger kurz nach der Betriebsverlegung aufgesucht und in seinem\nBearbeitungsvermerk niedergelegt hat, daß die bei der Beklagten bestehende Versicherung \"erhalten bleiben\"\nkönne.\n\n49\n\n4.\n\n50\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ist in Höhe eines Zinssatzes von 4 % gemäß §§286 Abs. 1,\n288 Abs. 1 BGB begründet. Für einen weitergehenden Zinsschaden haben die Kläger gegen das Bestreiten der\nBeklagten keinen Nachweis erbracht.\n\n51\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1993-09-22/20-u-59-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1993-09-22/20-u-59-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314000","retrieved":"2026-07-09 03:45:43.478069+00:00"}}