{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1993:0621.3U260192.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"3. Zivilsenat","decided":"1993-06-21","aktenzeichen":"3 U 260192","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 20. August 1992 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abwenden, falls nicht. der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten darf.\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte betrieb· zusammen mit A eine internistische Gemeinschaftspraxis. Die Klägerin ist Erbin ihres am 0.0.91 - während dieses Rechtsstreits - verstorbenen Ehemannes D, dessen·Hausarzt der Beklagte seit 1986 war.\n\nDer _Ehemann der Klägerin erlitt 1979 im· Alter von 52 Jahren eine akute Durchblutungsstörung des Gehirns (Schlaganfall) mit nachfolgender·Sprachstörung und rechter Halbseitenlähmung. Er konnte sich von diesem Ereignis zunächst soweit erholen, daß er seinem Beruf als (..) bis zum Jahre 1983 weiter nachgehen konnte. In diesem. Jahr mußte er erbeut wegen zunehmender Hirndurchblutungsstörungen behandelt werden. Es wurden Hinweise auf ein hirnorganisches Psychosyndrom gefunden, das in der Akutphase mit·\"Haldol\"·behandelt. wurde. Seit der Durchführung·eines gefäßchirurgischen Eingriffes stand der Ehemann der Klägerin unter einer Dauermedikatfon mit einem Thrombozytenaggregationshemmer in Form von Godamed 3 mal täglich (so der Arztbrief vom 8.12.87 B1. 75 f. GA).\n\nAm 14.18.87 rief die Klägerin den. Beklagten an und schilderte ihm, daß ihr Ehemann plötzlich völlig verwirrt und nicht ansprechbar sei. Nach einem weiteren Anruf machte A einen Hausbesuch bei dem Ehemann der Klägerin. Er verschrieb \"Haldol-Jansen\".\n\nAm 21.10.87 früh morgens rief die Klägerin erneut den Beklagten an, da keine wesentliche Besserung der \"Erregungs-,-/Verwirrtheitszustände\" (Krankenkarte Bl. 113 R. GA) eingetreten war. Dieser riet ihr telefonisch die Haldol-Dosis zu steigern. Gegen·14.30 Uhr machte er einen Hausbesuch. Er vermerkte hierüber in der Krankenkarte \"Auf höhere Haldol-Dosis nur vorübergehende Besserung; beim Besuch ist d. Pat. keineswegs verwirrt od. aggressiv, zeigt jedoch merkwürdige (...) Bewegungsstörungen, z.B. beim Sprechen (Haldolc-Nebenwirkung;... Dipiperon-Saft dagelassen ...;· WV erforderlich\".\n\nAm 24.10.87 (Samstag) fand die Klägerin ihren Ehemann bewußtlos auf und rief den Notarzt (H). Bei seinem Eintreffen war·der Ehemann der Klägerin·wieder bei Bewußtsein. Der Notarzt riet zu einer stationären Behandlung.\n\nAm 25.10.87 erbrach der Ehemann der Klägerin massiv Blut. Es wurde erneut ein Notarzt gerufen (Q), der die stationäre Aufnahme in das F-Hospital Z veranlaßte. Die ·Aufnahme erfolgte gegen 19 Uhr wegen akuter, Blutung aus dem oberen Magen-Darmtrakt mit Bluterbrechen und einem massiven Abfall der Werte für das rote Blutbild. Als Ursache .für die Blutung wurde dort ein frisch entstandenes Geschwür im Zwölffingerdarm gefunden. Die Magenblutung konnte rasch stabilisiert werden. Es traten aber verstärkt erhebliche Störungen im .Sinne des hirnorganischen Psychodroms auf dem Boden der Hirndurchblutungsstörung auf. Die bis zum 24 .11.87 dauernde stationäre Behandlung blieb insoweit ohne durchgreifenden Erfolg ·(Arztbrief Bl. 25 f. GA), ebenso eine weitere statationäre Behandlung vom 10.12.87 bis zum 3.2.88 in der Wklinik X (Arztbrief Bl. 93 f. GA).\n\nDer Ehemann der Klägerin mußte bis zu seinem Tod zu Hause vollständig versorgt werden.\n\nDie Kiägerin hat behauptet:\n\nDie·Magenblutung habe schon am 14.,  spätestens 21.10. 87 bestanden. Sie sei von dem Beklagten behandlungsfehlerhaft nicht erkannt worden. Er habe·ihren Ehemann trotz der beschriebenen Schmerzen gar nicht untersucht. Wegen der vorangegangenen, dem Beklagten bekannten Medikamentenbehandlung habe. der Beklagte verstärkt auf die Möglichkeit von Magenblutungen achten müssen.\n\nEine frühere Einweisung in das Krankenhaus hätte einen längeren Blutverlust und damit die spätere Hilfsbedürftigkeit des Ehemanns der Klägerin verhindert.\n\nDie Klägerin hat Ersatz materiellen und immateriellen Schadens sowie eine umfassende Feststellung verlangt (i.E. Bl. 184 f. GA).\n\nDer Beklagte hat das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bestritter und den Zustand des Ehemanns· der. Klägerin nach dem Abklingen der Magenblutung auf das Grundleiden zurückgeführt.\n\nDas Landger.icht hat nach Ein.holung eines schriftlichen gastroenterologischen Gutachtens des Sachverständigen K (Bl. l36 f. GA) die Klage abgewiesen, da ein Behandlungsfehler nicht feststellbar sei. Auf das Urteil (Bl. 181 f. GA) wird gem. § 543 Abs. 3 ZPO Bezug genommen.\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie trägt vor:\n\nObwohl dem Beklagten gesagt worden sei, daß der Ehemann der Klägerin in einem bisher unbekannten Maße nervös und aggressiv geworden sei, habe. er nichts veranlaßt.\n\nBei dem·Hausbesuch am 21.10.87 sei überhaupt keine·Untersuchung erfolgt. Die sei jedoch erforderlich gewesen (z.B. Blutdruck- und Pulsmessung, Blutbildkontrolle).\n\nDie von dem Beklagten zuvor regelmäßig verordnete Dosis von 1 g Acetylsalicylsäure pro Tag habe Veranlassung geben müssen, an eine Schädigung der Magenschleimhaut zu denken, einen Konsiliararzt hinzuzuziehen oder die Einweisung in das Krankenhaus zu veranlassen.\n\nBei der Verabreichung solcher Medikamente sei eine prophylaktische Behandlung des Magens i, mmer erforderlich Ihre Unterlassung sei grob fehlerhaft.\n\nBei richtiger Behandlung wäre dem Ehemann der Klägerin die deutliche Verschlechterung der Befindlichkeit, die mehrfache Bewußlosigkeit, der Blutsturz und die stationäre Behandlung erspart geblieben.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils\n\n1. den Beklagten zu verurteilen,\n\na) an die Klägerin 121.451,10 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\nb) an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung 50.000,- DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellim Schäden zu ersetzen, die aus der ärztlichen Behandlung im Oktober 1987 resultieren, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.\n\nDer Beklagte beantragt„\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nEr trägt vor:\n\nAnzeichen für eine Magenerkrankung, geschweige denn eine Magenblutung habe es für A und den Beklagten nicht gegeben.\n\nNach Erhöhung der Haldoldosis am 21.10.87 habe der Beklagte zunächst die Wirkung dieser Maßnahme abwarten müssen. Ein früherer Hausbesuch sei daher nicht angezeigt gewesen. Er habe dann eine Blutdruck- und Pulsmessung durchgeführt. Da dies keine krankhaften Befunde erbracht habe, sei eine Dokumentation überflüssig gewesen.\n\n1\n\nZu einer Blutbildkontrolle habe keine Veranlassung bestanden.\n\nEs·habe.noch keine Blutung vorgelegen, sonst wäre dies weder· dem Beklagten noch den· Angehörigen entgangen.\n\nDie Klägerin sei von dem Beklagten angewiesen worden, bei Veränderung des Krankenbildes wieder Kontakt zu ihm aufzunehmen.\n\nDer Notarzt habe am 24.10.87 auch keine Anzeichen für eine Magenblutung festgestellt.\n\nEin etwaiger Behandlungsfehler habe sich jedenfalls nicht kausal ausgewirkt. Die geltend gemachten Schäden beruhten auf dem Grundleiden.\n\nDie Höhe des Schadens werde bestritten. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht.\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch ergf\\nzende Befragung des s·achverständigen Dr· Rohde. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichtererstattervermerk über den Senatstermin am Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht·hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Fehler des Beklagten bei der ärztlichen. Behandlung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ließ sich nicht feststellen. Darüberhinaus wäre auch die Kausalitätsfrage völlig offen.\n\nUnstreitig sind weder am i4.10. noch am 21.10.87 Magen-Darm-Beschwerden geäußert worden. Anlaß für die Behandlung durch den Beklagten (bzw. A) waren durchgehend Klagen über übermäßige Nervosität und Aggressionen. Dies ist - wie der Sachverständige K bereits in seinem schriftlichen Gutachten (Bl. 148 GA) ausgeführt hat - durch die Gabe von Haldol richtig behandelt worden. Die Tatsache, daß auch die Erhöhung der Haldoldosis noch keine Wirkung zeigte, war kein ausreichender Grund für eine Krankenhauseinweisung, da die Führung und Oberwachung des verwirrten und unruhigen Patienten durch die Angehörigen möglich war (Gutachten Bl. 156 GA).\n\nHaldol kann die Magenblutungen nicht verursacht haben. Geschwürsbildung im Magen-Darm-Trakt oder eine Blutungsneigung werden durch Haldol nicht einmal begünstigt (Gutachten Bl. 149 GA).\n\nDer Sachverständige K hat vor dem Senat überzeugend ausgeführt, daß am 21.10.87 mit Sicherheit eine massive Magenblutung nicht vorlag. Bluterbrechen, Teerstuhl und Kreislaufschwäche wären weder dem Arzt noch den Angehörigen entgangen.\n\nFür den Beklagten gab es keine Veranlassung, an eine möglicherweise bestehende oder drohende leichte Magenblutung zu denken.\n\nDie seit Jahren bestehende Behandlung mit Acetylsanicylsäure-Präparaten mußte den Beklagte nicht gezielt nach Anzeichen bestehender oder sich anbahnender Magenblutungen suchen lassen. Zwar können diese Medikamente eine Schädigung der Magenschleimhaut herbeiführen (Gutachten Bl. 151 f. GA); es gab jedoch- wie der Sachverständige·vor dem Senat erläutert hat - nach den ganzen Umständen für den·Beklagten keinen konkreten Anlaß, an die Möglichkeit einer Verwirklichung dieser Gefahr zudenken. Veränderungen in der Hirndurchblutung, wie·von dem Beklagten angenommen, waren. die naheliegende Ursache für die Beschwerden des·Patienten. Der Sachverständige selbst wäre damals ähnlich verfahren wie der Beklagte.\n\nHinsichtlich der Acetylsanicylsäure ist man heute wesentlich sensibler. 1987 gab es diese Sensibilität aber noch nicht. Wenn der Patient jahrelang diese Medikamente ohne Nebenwirkungen eingenommen hatte und auch keine konkreten Beschwerden bestanden, gab es damals keine Veranlassung, an Magenblutungen zu denken. Eine generelle begleitende Medikation zur prophylaktischen Bekämpfung etwaiger·Nebenwirkungen war nicht angezeigt. Veröffentlichungen über den Sinn begleiteitender Comedikation bei der Gabe von Acetylsanicylpräparaten gab es erst 1991.\n\nVeranlassung zu einer Magenspiegelung bestand nicht. Zu einer Spiegelung hätte erst bei einem akuten Blutsturz Veranlassung bestanden. Wenn der Ehemann der Klägerin am 21.10.87 schon in das Krankenhaus gekommen wäre, hätte man auch keine Spiegelung gemacht.\n\nAus gastroenterologischer Sicht bestand kein Grund für eine Krankenhauseinweisung.\n\nDer Sachverständige hat auch die Notwendigkeit einer Blutdruckmessung verneint. Bei einem Patienten, den der Arzt·sehr gut kennt, ist keine Blutdruckmessung erforderlich, um eine Kreislaufstörung festzustellen. Das Messen des Pulses beim Gespräch ist ausreichend. Nach der Krankenkarte ist zu sagen, daß der Beklagte den Patienten gut kannte und die Kreislaufsituation ohne Blutdruckmessung einschätzen konnte.\n\nZudem ist bei einer massiven Blutung eine Kreislaufschwäche .auch ohne Blutdruck-/Pulsmessung festzustellen, während bei einer leichten Blutung eine Messung kein Ergebnis bringt.\n\nZu Laboruntersuchungen bestand keine Veranlassung. Der Patient hat nie über Magenbeschwerden geklagt.\n\nDaß der Beklagte Wiedervorstellung bei Dramatisierung angeordnet hat, reichte - so der Sachverständige - bei dem bestehenden guten Arzt-Patienten-Verhältnis aus. Es bestand am 21.10. kein Anlaß zu sagen, daß auf jeden Fall nach einer bestimmten Zeit eine Wiedervorstellung erfolgen sollte.\n\nIm übrigen ist nicht feststellbar, daß die Beschwerden·und Beeinträchtigungen, die nach der erfolgreichen Behandlung der Magenblutungen, bestanden haben, durch die Magenblutungen verursacht worden sind. Eine Abgrenzung zum natürlichen schicksalshaften Verlauf der bereits vorher bestehenden Erkrankung (Hirndurchblutungsstörungen und hirnorganisches ·Psychosyndrom) ist nicht möglich (Gutachten Bl. 158 GA). Dies hat der Sachverständige vor dem Senat nochmals bekräftigt.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDas·Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1993-06-21/3-u-260192","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1993-06-21/3-u-260192","retrieved":"2026-10-25 20:20:57.236094+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/1993-06-21/3-u-260192","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"3. 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