{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1993:0111.3U317.91.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"3. Zivilsenat","decided":"1993-01-11","aktenzeichen":"3 U 317/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 26. September 1991 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Absatz 1 ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch. Ein schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler - nur dies ist Gegenstand des Rechtsstreits - ließ sich nicht feststellen.\n\nDie Operationen vom 27.12.85 und 27.2.86 sind an der richtigen Stelle durchgeführt worden. Auf der Grundlage des radiologischen Zusatzgutachtens (Kernspintomografie) Dr. A vom 5.7.91 hat der Sachverständige C eindeutig festgestellt, daß L3/4 nicht angetastet wurde, sondern ohne Zweifel - richtigerweise - an L4/5 gearbeitet wurde. Der Sachverständige hat vor dem Senat überzeugend dargelegt, daß man dies anhand der Kernspintomografie eindeutig nachträglich feststellen kann.\n\nDaß der Kläger erst durch die von Dr. D durchgeführte Operation vom 8.5.89 Beschwerdefreiheit erreichte, liegt - wie der Sachverständige erläutert hat - daran, daß erst bei dieser Nachfolgeoperation radikaler vorgegangen wurde und auch knöcherne Wucherungen entfernt wurden. Das weniger radikale Vorgehen bei den beiden ersten Operationen war aber kein vorwerfbarer Behandlungsfehler. Der Sachverständige C hat vielmehr nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, daß dem Operateur insoweit ein Ermessensspielraum einzuräumen ist, der hier nicht überschritten wurde. Ein radikaleres Vorgehen bringt nämlich auch Gefahren für den Patienten mit sich, da durch das Beseitigen der knöchernen Wucherungen eine Instabilität verbunden mit einem Verschiebeeffekt entstehen kann. Die Grenze des subjektiven Ermessens des Operateurs ist auch bei der Operation am 27.2.86 noch nicht überschritten worden.\n\nEs ließ sich schließlich auch nicht feststellen, daß bei den Operationen am 27.12.85 und 27.2.86 der Bandscheibenvorfall nicht vollständig ausgeräumt wurde. Soweit Dr. D in seinem Arztbrief vom 31.5.89 einen vorgefundenen gedeckten Bandscheibenvorfall beschrieben hat, hat der Sachverständige klargestellt, daß das im Zeitpunkt der Operation von Dr. D vorgefundene Gewebe nicht zweifelsfrei als Prolaps zu bestimmen war. Genausogut kann es sich um die Nervenwurzel komprimierendes Gewebe gehandelt haben, das sich in dem 3 Jahren seit dem Voreingriff gebildet hatte, oder um Bandscheibengewebe, auf das Dr. D stieß, weil er operativ aus einem anderen Winkel kam. Eine sichere Unterscheidung war praktisch nicht möglich.\n\nWeitere Behandlungsfehler sind nicht dargelegt und nicht ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus§ 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\nDas Urteil beschwert den Kläger mit 20.000,- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1993-01-11/3-u-317-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1993-01-11/3-u-317-91","retrieved":"2026-10-25 20:20:40.451317+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/1993-01-11/3-u-317-91","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"3. 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