{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1992:0625.1VOLLZ.WS103.92.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":"1. Strafsenat","decided":"1992-06-25","aktenzeichen":"1 Vollz (Ws) 103/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Bewilligung\n\nvon Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie, mit der weiteren Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.\n\nDer Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom\n\n27. Februar 1992 wird zurückgewiesen.\n\nDamit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.\n\nDie Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und der Rechts- beschwerde trägt der Betroffene.\n\nG r ü n d e\n\nDer Betroffene befindet sich in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Geldern. Eine Genehmigung, aus medizinischen Gründen in der Anstalt eigene Kleidung tragen zu dürfen, hat er nicht.\n\nMit seinem Antrag vom 27. Februar 1992 begehrte der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Geldern vom 13. Januar 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Justizvollzugsamtes Rheinland vom 20. Februar 1992, wodurch sein Antrag auf Überlassung seiner eigenen Turnhose und seines eigenen T-Shirts aus der Habe unter Hinweis darauf abgelehnt wurde, daß ihm in dem erforderlichen Umfang Sportbekleidung aus Anstaltsbeständen zur Verfügung gestellt werden könne. Die Strafvollstreckungskammer hat die ablehnende Entscheidung der Vollzugsbehörden durch Beschluß vom 14. April 1992 aufgehoben und den Anstaltsleiter zur Neubescheidung des Betroffenen verpflichtet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Antragsgegner habe den Rahmen des ihm gesteckten Ermessenspielraums irrtümlich zu eng gesehen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 StVollzG könne ein Anstaltsleiter einem Gefangenen gestatten, auch über den Fall einer Ausführung hinaus eigene Kleidung zu tragen. Die bloße Berufung des Antragsgegners auf die generell in der Justizvollzugsanstalt Geldern übliche Handhabung, nur solchen Gefangenen private Kleidungsstücke zu überlassen, die eine medizinische Genehmigung haben, sei ermessensfehlerhaft. Daß \"die Entscheidung des Antragsgegners an dem übergeordneten Gesichtspunkt der Sicherheit und Ordnung der Anstalt gemessen worden ist\", sei nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.\n\nGegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die Rechtsbeschwerde des Anstaltsleiters vom 18. Mai 1992, mit der unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).\n\nDas Rechtsmittel hat auch Erfolg. Es führt - abgesehen vom Ausspruch über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und von dem Ausspruch über den Geschäftswert - zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Verwerfung des Antrags des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung.\n\nEntgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer hat die Vollzugsbehörde dem Betroffenen die Aushändigung sowie das Tragen einer eigenen Turnhose und eines eigenen T-Shirts aus seiner Habe in ermessensfehlerfreier Weise versagt. Der Anstaltsleiter ist sich, wie der Hinweis auf die abweichende Handhabung in Fällen medizinischer Gründe ergibt, bei seiner Entscheidung durchaus der rechtlichen Möglichkeit bewußt gewesen, trotz der in § 20 Abs. 1 Satz 1 StVollzG getroffenen gesetzlichen Bestimmung, wonach der Gefangene Anstaltskleidung trägt, eine abweichende Regelung treffen zu können. Wenn er von dieser Möglichkeit im vorliegenden·Fall unter Hinweis auf die ausreichende Versorgung der Gefangenen mit anstaltseigener Sportkleidung keinen Gebrauch gemacht und auch keine nähere Befragung des Betroffenen über dessen etwaige Bereitschaft zur Kostenübernahme für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel eigener Kleidungsstücke veranlaßt hat, so beruht das aus den Zusammenhängen erkennbar darauf, daß er die beantragte Genehmigung aus Gründen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt abgelehnt hat. Dieses Verständnis liegt um so mehr auf der Hand, als es sich bei der Justizvollzugsanstalt Geldern gerichtsbekanntermaßen um eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges auch für stärker kriminell gefährdeter Gefangene handelt. Das erfordert wegen der erhöhten Mißbrauchsgefahr von Vollzugserleichterungen einerseits und der erhöhten Gefährlichkeit von etwaigen Sicherheitsmängeln andererseits auch eine gewisse Begrenzung bei der Bewilligung von Vergünstigungen, welche zusätzlichen und dazu auch noch wiederholten Kontrollaufwand (hier z. B. bei dem jeweiligen Wäschewechsel) begründen. Es bedarf auch keiner weiteren Darlegungen dazu, daß die Möglichkeit eines Gefangenen, jederzeit innerhalb und - etwa im Falle eines Entweichens - außerhalb des Anstaltsbereichs eigene Sportkleidung tragen zu können, beträchtliche zusätzliche Gefährdungsmomente für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt mit sich bringt. Wenn der Anstaltsleiter auf diesem ohne weiteres erkennbaren Hintergrund den Antrag des Betroffenen unter Hinweis auf eine fehlende medizinische Notwendigkeit und auf das ausreichende Vorhandensein anstaltseigener Sportkleidung abgelehnt hat, so ist das entgegen der - Auffassung der Strafvollstreckungskammer ermessensfehlerfrei geschehen und auch im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDemgemäß ist der angefochtene Beschluß in seinem Aufhebungs- und Verpflichtungsausspruch aufzuheben und - da die Sache entscheidungsreif ist (§ 119 Abs. 4 StVollzG) - der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.\n\nDer Antrag des Anstaltsleiters auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist durch die nunmehr getroffene Hauptsachenentscheidung gegenstandslos.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 StVollzG, 465 Abs. 1 StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1992-06-25/1-vollz-ws-103-92","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1992-06-25/1-vollz-ws-103-92","retrieved":"2026-10-25 20:20:39.347588+00:00"},"card":{"id":"olg-hamm/1992-06-25/1-vollz-ws-103-92","court":"OLG Hamm","court_id":"olg-hamm","court_as_stated":"Oberlandesgericht Hamm","panel":"1. 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