{"status":"available","doknr":"OLD315518","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1986:1107.20U374.85.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1986-11-07","aktenzeichen":"20 U 374/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 9. September 1985 verkündete Urteil der 5. Ferienzivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Berufung.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500,- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme betrug zuletzt 250.000,- DM. Am 24.06.1982 führte der Kläger seinen Lkw beim ... vor. Da die Feststellbremse dieses Lkws keine hinreichende Wirkung zeigte, wollte der Kläger sie noch einmal kräftig anziehen. Bei dieser Tätigkeit verspürte er plötzlich bei dem dritten Anziehen dieser Feststellbremse, die als Ratschenbremse konstruiert ist, einen starken Schmerz im Kreuz. Später wurde ein Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbelkörpers festgestellt.\n\n 3\n\nDer Kläger nimmt nun die Beklagte aus der abgeschlossenen Unfallversicherung in Anspruch. In erster Instanz hat er behauptet, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % erlitten zu haben.\n\n 4\n\nEr hat den Antrag gestellt,\n\n 5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 125.000,- DM nebst 14 % Zinsen seit dem 8. Mai 1985 zu zahlen.\n\n 6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n 7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 8\n\nSie ist der Auffassung, es liege kein Unfall im Sinne von §2 I AUB vor. Auch die Voraussetzungen des §2 II a AUB seien nicht gegeben.\n\n 9\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die näheren Ausführungen des Urteils wird verwiesen.\n\n 10\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung. In der Berufungsinstanz wiederholen und vertiefen beide Parteien ihre bisherigen Argumente. Der Kläger hat vor der mündlichen Verhandlung seine Klage ermäßigt und beantragt nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Mai 1985 zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 13\n\nWegen des weiteren Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n 14\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... vom 14. Januar 1986. In der Senatssitzung hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Zusätzlich ist der Zeuge ... zum Hergang des Vorfalls am 24.06.1982 gehört worden.\n\n 15\n\nDer Zeuge ... hat bekundet:\n\n 16\n\nIch kann mich an den Vorfall erinnern. Ich weiß, daß der Kläger mit einem Lkw kam und ihn mir zur Inspektion vorführte. Die Feststellbremse zeigte nicht genug Wirkung. Ich hatte sie selbst vorher angezogen, sagte dem Kläger aber noch, er sollte es vielleicht einmal selbst versuchen. Der Kläger stieg dann ein und versuchte, die Feststellbremse weiter anzuziehen. Ich hörte dann nur noch ein Stöhnen. Der Kläger sagte: \"Jetzt ist irgendetwas im Kreuz kaputt\". Und ich kann mich auch noch erinnern, daß es ihm sehr schwerfiel, wieder aus dem Lkw auszusteigen.\n\n 17\n\nDas Anziehen einer Feststellbremse kann \"unheimlich viel Kraft brauchen\". Die Bremse ist bei dem hier fraglichen Lkw als Ratschenbremse ausgebildet. Sie kann dann jeweils bis zum Anschlag durchgezogen werden. Wenn keine weitere Wirkung mehr zu erreichen ist, steht die Bremse fest und kann nicht mehr bewegt werden.\n\n 18\n\nDer Sachverständige ... hat ausgeführt:\n\n 19\n\nAus medizinischer Sicht ist davon auszugehen, daß die Wirbelsäule eines Fünfzigjährigen mit Sicherheit irgendwie vorgeschädigt ist. Meines Erachtens ist unter dem Ausdruck \"Zerreißung\" ein Kompressionsbruch nicht zu verstehen. Aus medizinischer Sicht mag das der Fall sein, wenn Knochenteile (zum Beispiel der Dornfortsatz) eines Wirbelkörpers abgerissen werden. Bei einem Kompressionsbruch ist aber nichts zerrissen, auch nicht die anliegenden Bänder (äußeres oder inneres Längsband). Nach medizinischer Auffassung ist ein Bruch keine Zerreißung.\n\n 20\n\nAllgemein ist zu sagen, daß Kompressionsbrüche (insbesondere bei Frauen) nicht selten sind. Es kommt durchaus vor, daß spontan Einbrüche eines oder mehrerer Wirbelkörpern festzustellen sind. Ein Kompressionsbruch ist damit kein besonders seltener und auffallender Vorgang.\n\n 21\n\nEntscheidungsgründe\n\n 22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht bewiesen.\n\n 23\n\n1.\n\n 24\n\nEr hat bei dem fraglichen Vorfall keinen Unfall im Sinne des §2 I AUB erlitten. Es fehlt an einem \"von außen auf seinen Körper wirkenden Ereignis\". Das Anziehen einer schon festgezogenen Bremse ist physiologisch nicht anders anzusehen als der Versuch, eine überschwere Last zu heben. Verletzungen, die dabei erlitten werben, sind körperinterne. Vorgänge, bei denen nicht deshalb, weil der Gegenstand der Kraftanstrengung ein beliebiger äußerer Gegenstand ist, dieser Vorgang als äußeres Ereignis zu werten ist (Prölss-Martin, §182 Anm. 3 a). Es bleibt ein innerer Vorgang, solange der Gegenstand einfaches Objekt der Bemühungen bleibt. Daß dies dann anders ist, wenn der Gegenstand beim Heben umstürzt oder wenn der Versicherungsnehmer dabei zu Fall kommt, liegt auf der Hand. Anders könnte es auch dann sein, wenn der Gegenstand dem Versicherungsnehmer abrutscht und er sich beim Festhalten oder Abfangen des Objektes verletzt (LG Bielefeld, VersR 59, 605). In diesen Fällen ist der Gegenstand wegen der beginnenden oder drohenden Eigenbewegung nicht mehr bloßes Einwirkungsobjekt. Bei dem Festziehen einer Bremse liegt jedoch kein diesen Sonderfällen vergleichbarer Sachverhalt vor.\n\n 25\n\n2.\n\n 26\n\nEs besteht auch kein Anspruch nach §2 II a AUB. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger die Verletzung durch eine Kraftanstrengung beim Anziehen der Bremse erlitten hat. Der Kompressionsbruch ist aber eine keine \"Verrenkung, Zerrung oder Zerreißung an der Wirbelsäule\". Die Begriffe \"Verrenkung\" und \"Zerrung\" scheiden von vornherein aus. Verrenkungen sind nach allgemeinem medizinischem Wortgebrauch die Entfernung von Gelenkflächen voneinander (Bruck/Möller/Wagner, Versicherungsvertragsgesetz, VI 1 \"Unfallversicherung\", 8. Aufl., Anm. G 105). Zerrungen sind revisible Vorgänge, die nicht zu einer Zerreißung geführt haben. Der Kompressionsbruch war aber auch keine Zerreißung der Wirbelsäule oder an der Wirbelsäule. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sind Zerreißungen das Ergebnis zweier auseinanderstrebender Kräfte. Hier handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um eine Stauchung, bei der der Knochen zerbrochen und nicht zerrissen ist. Diesem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht nach der Ausführung des Sachverständigen ... auch die medizinische Sicht, die in einem Kompressionsbruch keine Zerreißung sieht (so auch: LG München, VersR 73, 1060; OLG Oldenburg, VersR 85, 35/36). Eine Zerreißung der Wirbelkörper durch eigene Kraftanstrengung liegt allenfalls beim Abriß eines Teils des Wirbelknochens vor (Wagner G 115).\n\n 27\n\nNach Auffassung des Senates besteht angesichts des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung auch kein Ansatzpunkt für eine extensive Auslegung. Hinzu kommt noch, daß eine solche ausdehnende Anwendung auch deshalb bedenklich wäre, weil §2 II a AUB schon selbst eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über die Folgen eines Unfalls hinaus ist (OLG Oldenburg a.a.O.). Außerdem handelt es sich bei dieser Art von Verletzungen der Wirbelsäule nach den Ausführungen des Sachverständigen ... nicht um höchst seltene und kaum zu erwartende Ereignisse. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, daß sie als Folgen einer Kraftanstrengung bei der Abfassung der AUB nicht bedacht worden sind. Wie insbesondere aus den Auführungen von Wagner (Anm. G 108 ff.) folgt, sollten diese Folgen vielmehr bewußt von dem Versicherungsschutz nicht erfaßt werden.\n\n 28\n\nDanach war die Klage abzuweisen.\n\n 29\n\n3.\n\n 30\n\nDie Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§97, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.\n\n 31\n\nDer Wert der Beschwer beträgt 50.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1986-11-07/20-u-374-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1986-11-07/20-u-374-85","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315518","retrieved":"2026-07-09 03:48:00.150951+00:00"}}