{"status":"available","doknr":"OLD315587","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1985:1126.27U144.84.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1985-11-26","aktenzeichen":"27 U 144/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 9. Februar 1984 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert die Klägerin in Höhe von 13.581,67 DM.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nMit der Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung\nin eine Be- und Entlüft sowie eine Kühlanlage auf dem Gaststätten- und Kegelcentergrundstück\nin ... in Anspruch genommen.\n\n3\n\nDie im Baukastensystem erstellte Be- und Entlüftungsanlage befindet sich im Restaurant, in der Küche\nund im Kegelcenter, die Kühlanlage in einem gesonderten Raum hinter der Küche des Restaurants. Die\nKlägerin hatte zunächst behauptet, sie habe die Anlagen durch Vertrag vom 19.11.1979 von dem\nEigentümer ... erworben. Auf den Inhalt dieses Vertrages (Bl. 6 d.A.) wird Bezug genommen.\n\n4\n\nIm Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin sodann ihren Vortrag geändert und behauptet, sie habe\ndie Anlagen nicht von dem Kaufmann ... sondern von der Firma ... erworben und zwar durch einen weiteren Vertrag\nvom 19.11.1979. Auf den Inhalt dieses Vertrages (Bl. 81 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen. Die Klägerin\nhat weiter behauptet, die Firma ... ihrerseits habe die Anlagen im Jahre 1978 von dem Kaufmann ... gekauft.\n\n5\n\nDie Beklagten haben die Zwangsvollstreckung in das dem Geschäftsführer der Klägerin, dem Kaufmann\n... gehörende Gaststättengrundstück betrieben. Mit Beschluß vom 17.03.1981 hat das Amtsgericht\n... die Zwangsversteigerung angeordnet und die Beschlagnahme zu Gunsten der Beklagten ausgesprochen. Inzwischen ist\ndie Zwangsversteigerung durchgeführt und das Grundstück der Stadt ... zugeschlagen worden.\n\n6\n\nDie Beklagte zu 2) hat dem Geschäftsführer der Klägerin ein Darlehen gewährt, das durch eine\nam 14.11.1978 im Grundbuch eingetragene Grundschuld über 500.000,- DM gesichert worden war. Dem Beklagten zu 1)\nstehen zwei Sicherungshypotheken vom 25.10.1979 an dem oben bezeichneten Gaststättengrundstück zu.\n\n7\n\nUnter Berufung auf ihr Eigentum hat die Klägerin beantragt,\n\n \n\n8\n\n \n\n 1.\n die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären bezüglich der Be- und\n Entlüftungsanlage im Restaurant, in der Küche und im Kegelcenter auf dem Grundstück ...,\n eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ... und\n \n\n \n\n 2.\n bezüglich der Kühlanlage im gesonderten Raum hinter der Küche des Restaurants auf\n dem vorgenannten Grundstück.\n \n\n9\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagten haben die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Anlagen um wesentliche Bestandteile\ndes Grundstücks handle, die danach sonderrechtsunfähig seien. Sie haben im übrigen die Ansicht\nvertreten, daß es sich in jedem Fall um Zubehör des Grundstücks handle, das der Hypothekenhaftung\nder §§ 1120, 1121 BGB unterliege. Sie haben im übrigen bestritten, daß es zwischen dem\nKaufmann ... der Klägerin und der Firma ... am 19.11.1979 zu der Bl. 81 d.A. vorgelegten Vereinbarung\ngekommen sei.\n\n12\n\nDurch das am 9.2.1984 verkündete Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nZur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:\n\n14\n\nDer Klägerin stehe kein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO zu. Sie\nkönne über die ... bezüglich der Be- und Entlüftungsanlage im Restaurant, der Küche und\nim Kegelcenter kein Eigentum erworben haben. Die Be- und Entlüftungsanlage sei wesentlicher Gebäudebestandteil\nim Sinne von § 94 Abs. 2 BGB und damit sonderrechtsunfähig. Bei der Kühlanlage handle es sich um\nZubehör im Sinne von § 97 Abs. 1 BGB. Daß die Klägerin Eigentümerin dieser Anlage geworden\nsei, könne nicht als bewiesen angesehen werden. Die Beklagten hätten die Echtheit der vorgelegten Urkunden\nvom 19.11.1979 bestritten, ohne daß dem die Klägerin mit substantiierten Darlegungen und Beweisantritten\nentgegengetreten sei.\n\n15\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 ZPO).\n\n16\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Hinblick darauf, daß die Zwangsversteigerung\ndes Grundstücks ... inzwischen abgeschlossen ist, hält sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für\nerledigt. Sie wiederholt im übrigen ihr Vorbringen erster Instanz und führt ergänzend dazu aus:\n\n17\n\nDie Klage sei bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen. Die Be- und Entlüftungsanlage\nsei nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit auch nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.\nSelbst wenn die Voraussetzungen des § 94 BGB erfüllt sein sollten, handle es sich in jedem Fall nur um\neinen Scheinbestandteil im Sinne des § 95 BGB, da die Anlage nur zu einem vorrübergehenden Zweck in das\nGebäude gelangt sei. Eine Einbeziehung der Be- und Entlüftungsanlage wie auch der Kühlanlage in die\nZwangsvollstreckung des Grundstücks sei unter dem Gesichtspunkt des Zubehörs nicht möglich gewesen.\nBei den genannten Gegenständen handle es sich nicht um Zubehör, weil sowohl die Be- und Entlüftungsanlage,\nwie auch die Kühlanlage nicht dazu bestimmt gewesen seien, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache auf Dauer\nzu dienen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils,\n\n20\n\n \n\n 1.\n den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären,\n \n\n \n\n 2.\n den Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.\n \n\n21\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie wiederholen ihr Vorbringen erster Instanz und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie vertreten insbesondere\ndie Ansicht, daß keine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, weil die Klage von Anfang an unbegründet\ngewesen sei.\n\n24\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten\nSchriftsätze.\n\n25\n\nDie Akten 27 U 81/84 OLG Hamm waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist sachlich nicht begründet.\n\n28\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen.\n\n29\n\nDie Klägerin hat nicht nachzuweisen vermocht, daß ihr an der Be- und Entlüftungsanlage sowie an\nder Kühlanlage des Gaststätten- und Kegelcentergrundstücks ... ein die Veräußerung hinderndes\nRecht im Sinne von § 771 ZPO zusteht.\n\n30\n\nSoweit die Be- und Entlüftungsanlage in Frage steht, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, daß diese\nAnlage als wesentlicher Bestandteil (§ 94 Abs. 2 BGB) des Gaststätten- und Kegelcentergrundstücks\nanzusehen und damit sonderrechtsunfähig ist.\n\n31\n\nOb eine Sache \"zur Herstellung\" des Gebäudes eingefügt ist, hängt vom Willen des\nEinfügenden ab. Der Herstellungswille genügt jedoch allein nicht, es muß sich vielmehr um Sachen\nhandeln, die dem Gebäude ein bestimmtes Gepräge, eine bestimmende Eigenart geben. Dies ist nach der\nVerkehrsauffassung bei natürlicher Auffassung über das Wesen, den Zweck und die Beschaffenheit des\nGebäudes zu beurteilen (vgl. BGHZ 53, 325). Ohne eine leistungsfähige Be- und Entlüftungsanlage\nist ein Gaststättengroßbetrieb und ein Kegelcentrum, wie es hier in Frage steht, nach der Verkehrsauffassung\nnicht fertig. Eine solche Anlage bestimmt jedenfalls die Eigenart eines solchen Betriebes entscheidend mit. Darauf,\nob sie zwingend notwendig ist - wofür bei den Kegelbahnen alles spricht, da der vorgelegte Grundriß für\ndie im Kellergeschoß gelegene Kegelanlage keine natürlichen Belüftungsmöglichkeiten wie etwa\nFenster erkennen läßt -, kommt es nicht entscheidend an (vgl. Reichsgericht 90, 201; 150, 26). Auch eine\nfeste Verbindung ist nicht nötig (BGHZ 36, 50). Es spielt deshalb keine Rolle, daß die Anlage nach der\nBehauptung der Klägerin im Baukastensystem erstellt worden ist. Die Lichtbilder Bl. 95 ff. d.A. im Zusammenhang\nmit dem Grundriß (Anlage) zeigen deutlich, daß bei natürlicher Betrachtungsweise die Anlage zu dem\nGaststätten- und Kegelcenterbetrieb gehört und ihn erst zu einem solchen macht (vgl. dazu u.a. auch OLG\nStuttgart NJW 58, 1684). Der beantragten Ortsbesichtigung bedurfte es nicht, da die überreichten Pläne\nund Lichtbilder eine hinreichend sichere Beurteilungsgrundlage liefern.\n\n32\n\nDer Herstellungswille des Einfügenden kann im Hinblick auf die Aufnahme der entsprechenden Kosten in die\nAufstellung Bl. 38 ff. d.A. nicht zweifelhaft sein.\n\n33\n\nDie Anlage ist auch nicht nur Scheinbestandteil im Sinne von § 95 BGB. Eine Verbindung zu einem\nvorübergehenden Zweck liegt nur vor, wenn der Wegfall der Verbindung von vornherein beabsichtigt oder nach\nder Natur des Zwecks sicher ist. Es genügt nicht, daß nach den Vorstellungen der Beteiligten eine\nTrennung nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 26, 232). Es kommt vielmehr auf den vom Einfügenden erwarteten\nnormalen Lauf der Dinge an (vgl. BGH NJW 70, 896). Danach aber ist im Streitfall schon im Hinblick auf die Dauer\ndes Pachtvertrages (10 Jahre mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr) sowie im Hinblick auf die\nHöhe der Investitionen davon auszugehen, daß die Anlage auf Dauer angelegt war.\n\n34\n\nAber auch soweit es die Kühlanlage angeht, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht zu\nerbringen vermocht, an der Anlage - unbelastetes - Eigentum erworben zu haben und damit der Zwangsvollstreckung\nder Beklagten mit Erfolg widersprechen zu können.\n\n35\n\nSchon der von der Klägerin behauptete Eigentumserwerb ist im Hinblick auf den Wechsel der von ihr dazu\ngegebenen Darstellungen mehr als zweifelhaft. Die Klägerin will nunmehr nur noch den - zweiten - Vertrag vom\n19.11.1979 (vgl. das Original Bl. 81 d.A.) gegen sich gelten lassen. Der mit der Klageschrift ursprünglich\nüberreichte Vertrag vom selben Tage ist von ihr ausdrücklich als inhaltlich unrichtig und unwirksam\nbezeichnet worden.\n\n36\n\nEine an Treu und Glauben und der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung könnte\nbereits ergeben, daß dem - zweiten - Vertrage jedenfalls nicht mit der von einem dinglichen\nÜbereignungsgeschäft zu fordernden Bestimmtheit die Übereignung der Kühlanlage entnommen\nwerden kann. Die Anlage ist in diesem Vertrage nicht ausdrücklich aufgeführt. Eine Ziffer 2, unter\nPunkt 2 des Vertrages gibt es nicht. Die Vertragsbestimmung unter Punkt 2 ist unvollständig und für\nsich gesehen unverständlich. Es ist höchst zweifelhaft und im Ergebnis wohl abzulehnen, daß zur\nAuslegung auf den nach dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin ungültigen - ersten - Vertrag vom\n1.9.11.1979 zurückgegriffen werden könnte. Die Klägerin hat diesen Vertrag selbst als inhaltlich\nunrichtig bezeichnet. Er wird im zweiten Vertrage auch in keiner Weise in Bezug genommen. Es wird durch keinerlei\nHinweise deutlich, daß er etwa den ersten Vertrag abändern, ergänzen oder ersetzen sollte. Unklarheiten\naber gehen zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Nur eine sehr wohlwollende Auslegung\nkönnte dazu kommen, daß der - zweite - Vertrag lediglich unvollständig abgeschrieben worden ist\nund bis auf die Vertragsparteien inhaltlich mit dem ersten Vertrag übereinstimmen sollte.\n\n37\n\nUnter diesen Umständen ist die Ansicht gut vertretbar, daß bereits eine wirksame Übereignung der\nKühlanlage auf die Klägerin im Hinblick auf die an eine sachenrechtliche Übereignung zu stellenden\nBestimmtheitserfordernisse nicht schlüssig dargetan ist.\n\n38\n\nLetztlich aber kann diese Frage offen bleiben, weil die Klägerin jedenfalls nur belastetes Eigentum\nerworben hat. Die Kühlanlage unterliegt als Zubehör des Grundstücks der Haftung des § 1120 BGB.\nDanach erstrecken sich die Grundpfandrechte auch auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der\nZubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.\n\n39\n\nDen Beklagten stehen Grundpfandrechte an dem Grundstück mit Wirkung vom 14.11.1978 (Grundschuld zugunsten der\nBeklagten zu 2)) bzw. 25.10.1979 (zwei Sicherungshypotheken zugunsten der Beklagten zu D) zu.\nGrundstückseigentümer war zu diesem Zeitpunkt der Schuldner ... Selbst wenn die Klägerin - wie\nsie behauptet - am 19.11.1979 wirksam Eigentum an den Zubehörstücken erworben haben sollte, so hat sie\ndieses Eigentum jedenfalls nur belastet mit der Zubehörhaftung zugunsten der Beklagten erworben.\n\n40\n\nWie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14.08.1984 (27 U 81/84) im einzelnen ausgeführt hat, bestand\nnämlich wirtschaftliche Identität zwischen dem Kaufmann ... und der Firma .... Die Klägerin muß\nsich deshalb so behandeln lassen, als habe sie - belastetes - Eigentum vom ursprünglichen\nGrundstückseigentümer und Schuldner erworben. Auf die - formale -, Zwischenschaltung der ... als juristische\nPerson kann sie sich im Verhältnis zu den Beklagten nicht mit Erfolg berufen. Davon, daß zwischen dem\nKaufmann ... und der ... wirtschaftliche Identität bestanden hat, ist im Ergebnis für den vorliegenden\nStreitfall als unstreitig auszugehen. Der Senat hat das in seinem oben bezeichneten Urteil, auf das zur Vermeidung\nvon Wiederholungen Bezug genommen wird, im einzelnen, insbesondere unter Bezugnahme auf Urkunden, dargelegt. Dem ist\ndie Klägerin vorliegend nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat vielmehr selbst eingeräumt (vgl. Bl.\n279 d.A.), daß es für den - hier allein interessierenden - sog. \"Stens-Sachverhalt\" Urkunden mit\n\"zugegebenermaßen mißverständlichem Inhalt\" gebe. Sie nimmt damit den sog.\n\"Stens-Sachverhalt\" hin und bestreitet die wirtschaftliche Identität zwischen dem Kaufmann ... und\nder ... nicht mehr. Sie geht vielmehr selbst von einer solchen aus, wenn sie vorträgt (Bl. 118 d.A.), die Anlage\nsei der Klägerin von dem Eigentümer Untersinger übergeben worden. Sie setzt damit - ebenso wie der\nSenat - den Eigentümer ... und die ... gleich. Vor diesem Hintergrund ist auch der frühere Vortrag der\nKlägerin (Bl. 59 d.A.) nicht erheblich, die Be- und Entlüftungsanlage sowie die Kühlanlage seien\nniemals Eigentum des Geschäftsführers der Klägerin persönlich, sondern Eigentum der ... gewesen.\n\n41\n\nIm Hinblick darauf, daß die Klägerin - wie oben dargelegt - den sog. \"Stens-Sachverhalt\"\nhingenommen hat, hat sich der Senat für berechtigt gehalten, diesen Sachverhalt als unstreitig zugrunde zu legen\nund ohne weitere Beweisaufnahme zu entscheiden. Es war vielmehr ohne weiteres vom Ergebnis des Vorprozesses auszugehen,\nohne daß es auch einer Verwertung der Akten des \"Vorprozesses\" im Wege des Urkundenbeweises bedurft\nhätte. Im übrigen würde eine solche Verwertung auch zu keinem anderen Ergebnis geführt haben.\nBeweisanträge sind seitens der Klägerin trotz Hinweises auf die vom Senat vertretene Ansicht im Termin\nnicht gestellt worden.\n\n42\n\nDanach hat unabhängig davon, ob am 10.11.1978 oder am 19.11.1979 Übereignungshandlungen stattgefunden\nhaben, die Klägerin jedenfalls nur mit der Zubehörhaftung zugunsten der Beklagten belastetes Eigentum\nerworben. Sie muß daher die Zwangsvollstreckung der Beklagten dulden und kann nicht die Freigabe der streitigen\nGegenstände verlangen.\n\n43\n\nDaß die Kühlanlage Zubehör des Gaststättengrundstücks (§ 97 BGB) war, bedarf keiner\nweiteren Ausführungen. Eine an der Verkehrsauffassung orientierte wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt ohne\nweiteres dazu, daß die Anlage dazu bestimmt war, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen, d.h. dessen\nzweckentsprechende Verwendung als Gaststättengrundstück zu ermöglichen und zu fördern. Daß\ndas Zubehör dem Zweck der Hauptsache auch auf Dauer zu dienen bestimmt war (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BGB), ergibt\nsich bereits aus der Dauer des Pachtvertrages - 10 Jahre mit automatischer Verlängerung um jeweils 1 Jahr -.\n\n44\n\nEine Enthaftung durch Entfernung der Gegenstände (§ 1121 BGB) ist unstreitig zu keiner Zeit erfolgt.\n\n45\n\nNach allem war, da die Klage von Anfang an unbegründet war, auch die Erledigungserklärung der Klägerin\nohne Bedeutung.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\naus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1985-11-26/27-u-144-84","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1121","ref_norm":"1121","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1985-11-26/27-u-144-84","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315587","retrieved":"2026-07-09 03:48:06.372836+00:00"}}