{"status":"available","doknr":"OLD315641","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1985:0109.11U144.84.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1985-01-09","aktenzeichen":"11 U 144/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 22. Februar 1984 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Berufung.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nEs beschwert die Klägerin in Höhe von 6.000,- DM.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Konkursverwalter Auszahlung einer zur Konkursmasse eingezogenen\nWerklohnforderung in Höhe eines Teilbetrages von 6.000,- DM.\n\n3\n\nDie Kreissparkasse ... deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, stand mit der Firma ... in ... in\nGeschäftsverbindung und gewährte ihr Kredite. Rechtsnachfolgerin der Firma ... ist die Firma ...\nsanitäre Anlagen KG, über deren Vermögen im Jahre 1981 der Konkurs eröffnet wurde. Zum\nKonkursverwalter wurde der Beklagte bestellt.\n\n4\n\nDie Firma ... rat mit schriftlicher Erklärung vom 27. März 1968 \"die ihr zustehenden\ngegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen einschließlich noch\nnicht abgerechneter Aufträge gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z\" an die Kreissparkasse\n... sicherungshalber ab. Sie verpflichtete sich, weitere Forderungen an die Kreissparkasse abzutreten, wenn die\nabgetretenen Forderungen insgesamt einen Mindestbetrag von 200.000,- DM unterschreiten sollten. In einer am 5.\nMai 1969 getroffenen Vereinbarung wurde, der Mindestbetrag auf 40.000,- DM erhöht. Hinsichtlich der\nEinzelheiten der Forderungsabtretung vom 27. März 1968 und der Ergänzung vom 5. Mai 1969 wird auf\ndie überreichten Ablichtungen Bezug genommen (Bl. 7-11 d.A.). Unter dem 29. Oktober 1979 erhielt die\nFirma ... sanitäre Anlagen KG von dem Krankenhaus ... in ... den Auftrag zur Ausführung der\nsanitären Installation für das Bauvorhaben ... Dem Auftrag lagen, wie die Klägerin erstinstanzlich\nzugestanden hat, unter anderem die Zusätzlichen Vertragsbedingungen EVM (B) ZBV (1978) zugrunde. Darin\nist in Nr. 23 bestimmt:\n\n5\n\n\"23. Abtretung (zu § 16)\n\n6\n\n23.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung des Auftraggebers\nnur unter folgenden Bedingungen abgetreten werden:\n\n7\n\na) Die Abtretung erstreckt sich auf alle Forderungen - ausschließlich des darin enthaltenen\nUmsatzsteuerbetrages - aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag. Sie umfaßt außer diesem\nAuftrag auch etwaige Nachträge, die als solche bezeichnet sind.\n\n8\n\nAbgetreten ist der noch ausstehende Betrag in voller Höhe.\n\n9\n\nb) Eine weitere Abtretung durch den neuen Gläubiger ist ausgeschlossen.\n\n10\n\nc) Die Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber - und zwar vom angezeigten Abtretungsdatum ab - erst,\nwenn sie dem Auftraggeber vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter genauer\nBezeichnung der auftraggebenden Stelle und des Auftrags unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblattmusters\n- EFB-Abtr 1 - schriftlich angezeigt worden ist. Sind Ansprüche aus mehreren Aufträgen abgetreten worden,\nso muß jede Abtretung auf einem gesonderten Formblatt angezeigt werden.\n\n11\n\n23.2 Abtretungen, die nicht unter Nr. 23.1 fallen (z.B. Teilabtretungen), sind nur mit schriftlicher\nZustimmung des Auftraggebers wirksam. Für diese Abtretungen gilt Nr. 23.1 insoweit, als nichts anderes\nvereinbart ist.\n\n12\n\n...\"\n\n13\n\nEine schriftliche Abtretungsanzeige gemäß Nr. 23.1 Buchstabe c) wurde dem Krankenhaus St. Matthäus\nnie zugeleitet. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma ... sanitäre\nAnlagen KG belief sich die Restforderung aus der Ausführung des Auftrages auf 106.415,31 DM. Davon verblieben\nnach Verrechnung verschiedener Gegenforderungen des Auftraggebers und nach Abzug weiterer Posten 48.585,81 DM, die\ndas Krankenhaus an den Beklagten zahlte.\n\n14\n\nDie Klägerin beansprucht als Rechtsnachfolgerin der Kreissparkasse Minden aufgrund der Globalabtretung der\nFirma ... aus dem Jahre 1968 vom Beklagten den vom Krankenhaus ... gezahlten Betrag von 48.585,81 DM. Mit der Klage\nbegehrt sie einen erstrangigen Teilbetrag dieser Summe in Höhe von 6.000,- DM nebst Zinsen.\n\n15\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß die\nGlobalzession die Forderung gegen das Krankenhaus nicht erfaßt habe, weil in den vereinbarten Zusätzlichen\nVertragsbedingungen ein Abtretungsverbot enthalten gewesen sei und, weil die darin bestimmten Erfordernisse für\neine wirksame Abtretung nicht eingehalten worden seien.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der\nKlägerin, mit der sie ihren Klageanspruch weiterverfolgt. Sie meint, daß Nr. 23 der Zusätzlichen\nVertragsbedingungen dem Übergang der Forderung auf sie nicht entgegengestanden habe. Sie bestreitet nunmehr,\ndaß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen wirksam in den von der Firma ... mit dem Krankenhaus geschlossenen\nVertrag einbezogen worden seien. Sie bezweifelt auch, daß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen, bei denen\nes sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) standhielten. Sie behauptet, nach der Konkurseröffnung\nhätten die Parteien vereinbart, daß eine Anzeige der Abtretung an das Krankenhaus unterbleiben und daß\ndas Inkasso über die Gemeinschuldnerin oder über den Beklagten erfolgen solle. Dabei seien die Parteien\nübereinstimmend davon ausgegangen, daß die Restforderung aus dem Auftrag ihr, der Klägerin, zustehe.\nDer Beklagte habe erst nach dem Eingang des Geldes die Wirksamkeit der Forderungsabtretung bestritten.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 22. Februar 1984 nach dem zuletzt gestellten\nAntrag erster Instanz zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil. Er hält die Globalzession wegen Verstoßes gegen die guten Sitten\nund mangels hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit für rechtsunwirksam. Ferner meint er, die Klägerin\nhabe nicht hinreichend dargetan, daß die streitige Forderung von der Globalzession erfaßt gewesen sei.\nIm übrigen weist er auf das in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen enthaltene eingeschränkte\nAbtretungsverbot hin und macht dazu geltend, daß die in Nr. 23 dieser Bedingungen bestimmten Erfordernisse\nfür die Wirksamkeit einer Abtretung nicht eingehalten worden seien. Hilfsweise beruft sich der Beklagte\ndarauf, daß in dem mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag ein Mehrwertsteueranteil von 2.478,28 DM\nenthalten sei, den die Klägerin nach Nr. 23.1 Buchstabe a) der Zusätzlichen Vertragsbedingungen nicht\nverlangen könne.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten\nSchriftsätze der Parteien Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen das\nKrankenhaus ... von der Globalzession nicht erfaßt war, so daß der Klägerin auch kein\nBereicherungsanspruch gegen den Beklagten zusteht.\n\n26\n\n1.\n\n27\n\nEs kann auf sich beruhen, ob die Globalabtretung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs.\n1 EGE) oder mangels ... Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ihres Inhalts rechtsunwirksam ist. Denn auch wenn die\nGlobalabtretung grundsätzlich rechtswirksam sein sollte, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch\nnicht zu.\n\n28\n\na)\n\n29\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich zugestanden, daß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen - im\nfolgenden ZVB - Inhalt des zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Krankenhaus ... geschlossenen Werkvertrages\ngeworden sind. Im übrigen nutzt der Klägerin nichts, daß sie die Einbeziehung der ZVB im\nBerufungsverfahren bestreitet. Sie ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß der Konkursverwalter\nals Nichtberechtigter die Forderung eingezogen hat. Dazu gehört auch, daß sie die Tatsachen und\nUmstände vorträgt, aus denen sich ergibt, daß die Zusätzlichen Vertragsbedingungen - entgegen\ndem Auftragsschreiben des Beratenden Ingenieurs ... vom 29. Oktober 1979 (Bl. 12 d.A.) - nicht wirksam in den\nVertrag einbezogen worden sind. Insofern fehlt jedoch jeder nähere Vortrag.\n\n30\n\nb)\n\n31\n\nNr. 23 der ZVB enthält ein eingeschränktes Abtretungsverbot. Entgegen der Ansicht der Klägerin\nhält dieses eingeschränkte Abtretungsverbot der Inhaltskontrolle nach § 9 AGB-Gesetz stand. Der\nBundesgerichtshof hat in der Vergangenheit Abtretungsausschlußklauseln wiederholt gebilligt (BGHZ 51, 113,\n117; 56, 173, 175; vgl. auch BGHZ 77, 274, 275). Auch in dem vom Bundesgerichtshof in WM 1977, 819 entschiedenen\nFall, der dem vorliegenden weitgehend vergleichbar ist, hat er das eingeschränkte Abtretungsverbot nicht\nbeanstandet. Der Auftraggeber hat ein berechtigtes Interesse daran, den Abrechnungsverkehr klar und übersichtlich\nzu gestalten und zu verhindern, daß ihm eine im voraus nicht übersehbare Zahl von Gläubigern\ngegenübertritt. Die in Nr. 23 der ZVB enthaltene Regelung verbietet Abtretungen nicht generell. Sie\nläßt Abtretungen bei Einhaltung bestimmter Erfordernisse ohne Zustimmung des Auftraggebers zu. Diese\nErfordernisse dienen dazu, den Abrechnungsverkehr klar und übersichtlich zu gestalten, und vermeiden, daß\nspäter Unklarheiten darüber entstehen, wer Gläubiger der abgetretenen Forderung ist. Hiernach kann\nin der Klausel Nr. 23 der ZVB keine Bestimmung gesehen werden, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Auch eine überraschende Klausel kann darin nicht\ngesehen werden, zumal es weitgehend üblich ist, daß die Abtretung von Forderungen im Interesse der\nKlarheit und Übersichtlichkeit des Abrechnungsverkehrs an bestimmte Voraussetzungen geknüpft oder von\nder Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird.\n\n32\n\nc)\n\n33\n\nDa dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden kann, daß das Krankenhaus zu irgendeinem Zeitpunkt\nder Abtretung der Forderung an die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin zugestimmt hat (Nr. 23.2 der ZVB),\nkommt es darauf an, ob die in Nr. 23.1 Buchstabe a) und c) der ZVB genannte Erfordernisse eingehalten worden sind.\nNach dem eigenen Vortrag der Klägerin ist dies nicht der Fall.\n\n34\n\nDie Globalzession läßt nicht erkennen, daß von ihr auch die Forderungen der Gemeinschuldnerin\nerfaßt wurden. Nr. 23.1 Buchstabe a) der ZVE stellt bestimmte Anforderungen an den Inhalt der Abtretung. Der\nAuftrag, aus dem die Forderungen resultieren, muß genau bezeichnet werden. Daran fehlt es vorliegend. Nach\ndem Wortlaut der Abtretungserklärung erstreckt sich die Abtretung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen\nForderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A bis Z. Die Abtretung\nläßt nicht erkennen, daß damit auch die Forderung der Gemeinschuldnerin aus dem Auftrag vom 29. Oktober\n1979 erfaßt sein sollte. Eine Globalzession genügt nicht den Anforderungen der Nr. 23.1 Buchstabe a) der ZVE.\n\n35\n\nFerner haben die Klägerin und die Gemeinschuldnerin die Abtretung der Forderungen dem Krankenhaus nicht\ngemäß Nr. 23.1 Buchstabe c) der ZVB förmlich angezeigt. Die Formulierung, daß die Abtretung\n\"gegenüber dem Auftraggeber\" erst wirke, wenn sie nach näherer Bestimmung dem Auftraggeber\nschriftlich angezeigt worden sei, bedeutet nicht bloß eine relative Unwirksamkeit, wenn die Anzeige unterblieben\nist. Das macht der Eingangssatz der Nr. 22.1 der ZVB deutlich, in dem es heißt, daß Forderungen \"nur\nunter folgenden Bedingungen\" ohne Zustimmung des Auftraggebers abgetreten werden könnten. Das Erfordernis\nder schriftlichen Abtretungsanzeige unter Verwendung eines bestimmten Formblattmusters bestimmt - wie in den vom\nBGH entschiedenen Fällen BGHZ 40, 156 und BGH WM 1977, 819 - den Inhalt der Forderung als solcher. Die Klausel\nfügt der Forderung nicht etwa ein nur ihrem Wesen fremdes Veräußerungsverbot hinzu, wie es §\n137 BGB voraussetzt.\n\n36\n\n2.\n\n37\n\nDa die restliche Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin von der Globalabtretung nicht erfaßt wurde, hat\nder Konkursverwalter die Forderung als Berechtigter eingezogen, so daß das Landgericht die Klage mit Recht\nabgewiesen hat. Deshalb muß auch die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen\nwerden.\n\n38\n\nDie weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1985-01-09/11-u-144-84","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1985-01-09/11-u-144-84","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315641","retrieved":"2026-07-09 03:48:11.094852+00:00"}}