{"status":"available","doknr":"OLD315845","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1981:1103.5SS.OWI2225.80.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1981-11-03","aktenzeichen":"5 Ss OWi 2225/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leiter einer Versammlung unter freiem Himmel oder eines Aufzuges, der gegen eine Auflage der Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 1 VersG verstößt, ist jedenfalls dann nicht nach § 25 Nr. 2 VersG strafbar, wenn die zur Tatzeit wegen noch möglichen Widerspruchs noch nicht rechtskräftige, aber auch nicht angefochtene Auflage nicht für sofort vollziehbar gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erklärt und zudem auch nicht rechtmäßig war.\n\nOb allein schon wegen fehlender Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Straftatbestand des § 25 Nr. 2 VersG entfällt, läßt der Senat offen.\n\n1\n\nTenor:\n\n2\n\nDie Revision wird verworfen.\n\n3\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last.\n\n4\n\nGründe:\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nMit Bußgeldbescheid des Ordnungsamtes der Stadt ... vom 5. Oktober 1979 war gegen den Angeklagten wegen\nZuwiderhandlung gegen §§ 10 Abs. 2, 17 Abs. 2 Buchstabe a Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) eine\nGeldbuße in Höhe von 500,- DM festgesetzt worden. Nach seinem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch\nwies das Amtsgericht Münster den Angeklagten ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 5. Mai 1980 darauf\nhin, daß eine Verurteilung auch wegen einer Straftat nach \"§§ 15, 22 Versammlungsgesetz\" in\nBetracht komme.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil freigesprochen.\n\n8\n\nEs ist hierbei im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausgegangen:\n\n9\n\nDer Polizeidirektor in ... bestätigte mit Schreiben vom 24. Juli 1979 einen von dem\n\"Koordinationsausschuß gegen die Richtlinien zur Genehmigung von INFO-Ständen\" für den\n4. August 1979 ab 12.00 Uhr angemeldeten und zu diesem Zeitpunkt auch durchgeführten Aufzug, dessen Leiter\nder Angeklagte war. Diesem Schreiben zufolge wurden ca. 1.000 Teilnehmer zu dem durch die Innenstadt von ...\nführenden Aufzug mit drei Versammlungsorten erwartet. Mit dem genannten Bestätigungsschreiben wurden\n- ohne Anordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - u.a. folgende\nversammlungsrechtliche Auflagen \"zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\"\nerteilt:\n\n10\n\n\"II. ...\n\n11\n\n1. bis 3. ...\n\n12\n\n4. Die Lautstärke von Lautsprechern (auch Megaphon) ist so zu wählen, daß nur die\nVersammlungsteilnehmer erreicht werden. Während des Aufzuges darf ein Lautsprecher nur für Durchsagen,\ndie der Zugordnung dienen, benutzt werden ...\n\n13\n\nIII. ...\n\n14\n\nIV. Im übrigen weise ich Sie auf folgendes hin:\n\n15\n\n1. Für die Benutzung eines Lautsprechers bedarf es der Erlaubnis der Ordnungsbehörde ... gem. §\n10 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen\n(Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) vom 18. März 1975 (GV NW von 1978 S. 232). ...\n\n16\n\n2. Die Benutzung eines Lautsprechers ist ohne eine solche Erlaubnis nur dann zulässig, wenn dies aufgrund\nder Teilnehmerzahl innerhalb der Veranstaltung zur Verständigung erforderlich ist. Dies ist nur dann der Fall,\nwenn mindestens 40 Personen an der Versammlung teilnehmen.\n\n17\n\n3. bis 4. ...\"\n\n18\n\nDie Durchführung des Aufzuges, an dem sich etwa 200 Personen beteiligten, erfolgte zu dem in dem\nBestätigungsschreiben genannten Zeitpunkt. An der Spitze des Zuges gingen der Angeklagte und der frühere\nBetroffene ... der im vorliegenden Verfahren bereits rechtskräftig freigesprochen wurde. Letzterer benutzte,\nwährend der Aufzug sich vom Prinzipalmarkt zu dem Versammlungsplatz in der Salzstraße bewegte, ein nach\nhinten in Richtung der Aufzugteilnehmer gerichtetes Megaphon und gab mit diesem Parolen durch, die das Anliegen des\nangemeldeten Aufzuges zum Inhalt hatten. Die Teilnehmer des Aufzuges wiederholten anschließend die durchgegebenen\nParolen. Ein Polizeibeamter forderte noch auf dem Prinzipalmarkt sowohl den Angeklagten als auch den neben ihm\ngehenden Betroffenen Koepsell vergeblich auf, die Durchgabe von Parolen mittels Megaphon einzustellen. Der Angeklagte\nlehnte deren Einstellung ausdrücklich ab.\n\n19\n\nDas Amtsgericht ist der Auffassung, daß die Auflage zu Ziffer II 4. der Anmeldebestätigung nicht\nrechtmäßig gewesen und daher ein strafbares Verhalten des Angeklagten gemäß §§ 15\nAbs. 1, 25 Nr. 2 VersG nicht festzustellen sei. Im Hinblick auf den mit jeder Versammlung verbundenen Zweck, die\nÖffentlichkeit anzusprechen, und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - der Aufzug\nhabe sich überwiegend durch Fußgängerstraßen bzw. dem Fahrzeugverkehr nur beschränkt\nzugängliche Straßen bewegt - seien besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,\ndenen durch die fragliche Auflage hätte begegnet werden können, nicht ersichtlich. Desweiteren habe sich der\nAngeklagte auch nicht einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 49 StVO, 24 StVG bzw. nach §\n10 Abs. 2 LImschG schuldig gemacht. Einerseits habe eine unmittelbare Gefahr für den öffentlichen Verkehr\nnicht vorgelegen, andererseits gehe diesen Bestimmungen das Versammlungsgesetz vor.\n\n20\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts infolge\nNichtanwendung des § 25 Nr. 2 VersG gerügt wird. Die Revision ist insbesondere der Auffassung, daß\ndie Verwaltungsbehörde den Megaphoneinsatz ermessensfehlerfrei zum Schütze von Gemeinschaftsinteressen,\ndie in dem Schutz vor übermäßigem gesundheitsgefährdendem Lärm (§ 15 Abs. 2 LImschG)\ngesehen werden, beschränkt habe und die Auflage daher rechtmäßig gewesen sei.\n\n21\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Zulässigkeit der hier eingelegten Sprungrevision folgt aus §§ 81 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1\nOWiG, 335 Abs. 1 StPO. Durch den in der Hauptverhandlung vom 5. Mai 1980 erteilten rechtlichen Hinweis auf die\nMöglichkeit einer Verurteilung \"wegen einer Straftat nach den §§ 15, 22 VersG\" hat der\nvorherige Betroffene gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG die Rechtsstellung des Angeklagten erhalten.\nDas Bußgeldverfahren ist damit in ein Strafverfahren übergegangen. Für das weitere Verfahren waren\nvon diesem Zeitpunkt an die besonderen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes nicht mehr anzuwenden (§\n81 Abs. 3 Satz 1 OWiG); insbesondere sind daher gegen die Entscheidung nach dem Übergang in das Strafverfahren\nnur die Rechtsmittel der Strafprozeßordnung zulässig (Göhler, OWiG, 6. Aufl., § 81, Rdn. 24).\nHierauf ist es ohne Einfluß, daß die Erteilung des rechtlichen Hinweises auf eine mögliche Straftat\nunter Verkennung der Sach- oder Rechtslage erfolgte, indem zunächst auf eine nicht zutreffende Strafnorm\nhingewiesen wurde (vgl. Göhler a.a.O., Rdn. 16). Unerheblich ist es auch, daß das Amtsgericht das Vorliegen\neiner Straftat einer Straftat im Ergebnis verneint und den Angeklagten freigesprochen hat (vgl. Göhler a.a.O.,\nRdn. 24 m.w.N.).\n\n24\n\nSoweit in der Revisionsbegründung vom 7. Juli 1980 ein Revisionsantrag hinsichtlich des Angeklagten ... fehlt,\nist dies im Ergebnis unschädlich und führt nicht zur Unzulässigkeit der Revision, da sich das\nRevisionsbegehren - hier die Verurteilung nach § 25 Nr. 2 VersG - eindeutig aus der Begründung ergibt\n(vgl. RG 56, 225; Kleinknecht, StPO, 35. Aufl., § 344, Rdn. 2).\n\n25\n\nIII.\n\n26\n\nDer Freispruch des Angeklagten, insbesondere auch hinsichtlich eines Vergehens nach §§ 15 Abs. 1, 25\nNr. 2 VersG, ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n27\n\nÜber die Frage der Rechtmäßigkeit der Auflagen zur Megaphonbenutzung hinaus (siehe dazu unten)\nhat der Senat erwogen, ob eine Strafbarkeit des Angeklagten hier nicht schon deshalb entfällt, weil die\nversammlungsrechtlichen Auflagen im Tatzeitpunkt weder Rechtskraft erlangt hatten noch ihre sofortige Vollziehbarkeit\nangeordnet worden war.\n\n28\n\nZu dieser Fragestellung hat sich der Senat aus folgenden Gründen veranlaßt gesehen:\n\n29\n\n§ 25 Nr. 2 VersG, wonach der Leiter einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder eines\nAufzuges sich strafbar macht, der \"Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt\", ist seit Inkrafttreten\ndes Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I 684) im Tatbestand unverändert geblieben. Demgegenüber\nerfuhr § 26 Nr. 1 VersG, der nach früherem Recht den Veranstalter oder Leiter unter Strafe stellte, der\nu.a. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug \"trotz Verbots\" abhielt, durch Art. 81 Nr. 6 a\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. Februar 1974 (BGBl. I 469) eine Änderung;\ntatbestandsmäßig ist hiernach nur noch die Durchführung einer Versammlung pp. \"trotz vollziehbaren\nVerbots\". Schließlich wurde mit Änderungsgesetz zum Versammlungsgesetz vom 25. September 1978\n(BGBl. I 1571) in § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG ein neuer Bußgeldtatbestand eingeführt, nach dem der Teilnehmer\neiner öffentlichen Versammlung pp. ordnungswidrig handelt, der \"einer vollziehbaren Auflage nach § 15\nAbs. 1 nicht nachkommt.\" Die hierdurch geschaffene Rechtslage ist dadurch gekennzeichnet, daß das\nVersammlungsgesetz in seinen Straf- bzw. Bußgeldtatbeständen einerseits auf eine \"Auflage\",\nandererseits auf eine \"vollziehbare Auflage\" oder ein \"vollziehbares Verbot\"\nabstellt.\n\n30\n\nOb der Gesetzgeber mit der nur teilweisen Einfügung des Rechtsbegriffes der \"Vollziehbarkeit\"\nin versammlungsrechtliche Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitstatbestände unterschiedliche Sanktionsmöglichkeiten\nschaffen wollte, läßt sich den Begründungen des Rechtsausschusses des Bundestages zu den beiden\nInderungsgesetzen nicht deutlich entnehmen.\n\n31\n\nIm allgemeinen Teil der Begründung zum Entwurf des EGStGB (BT-Drucks. 7/550 S. 194) wird ausgeführt,\ndaß in sog. Blankettvorschriften, in denen Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verfügungen einer\nVerwaltungsbehörde mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, bestimmt werde, daß der Tatbestand,\nnur bei Zuwiderhandlungen gegen \"vollziehbare\" Anordnungen verwirklicht werde. Dies entspreche der\nGesetzgebungspraxis der letzten Jahre.\n\n32\n\nDem entspricht die Begründung zur Änderung des § 26 Nr. 1 VersG, die ausführt: \"In\n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort \"Verbot\" das Wort \"vollziehbar\" eingefügt, um\nklarzustellen, daß das Verbot der Verwaltungsbehörde einerseits ohne Bedeutung ist, wenn nicht die\nVollziehbarkeit der Verfügung angeordnet ist und daß das Verbot andererseits nicht unanfechtbar zu sein\nbraucht ...\" (BT-Drucks. 7/550 S. 375).\n\n33\n\nDie Begründung zur Einfügung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG (BT-Drucks. 8/1845 S. 11) äußert\nsich lediglich zu dem Anlaß der Gesetzesänderung, der in der Notwendigkeit gesehen wurde, durch Sanktionierung\ndes Teilnehmers einer Versammlung eine Lücke zu schließen. Warum für den Teilnehmer auf einen Verstoß\ngegen eine \"vollziehbare Auflage\" abgestellt wurde, während für den Leiter nach wie vor der\nVerstoß gegen eine \"Auflage\" strafbewehrt bleibt, läßt die Begründung hingegen offen.\n\n34\n\nEs stellt sich angesichts dieses unterschiedlichen Gesetzeswortlauts und der den Entwürfen beigefügten\nBegründungen die Frage, ob der Gesetzgeber für die Blankettvorschrift des § 25 Nr. 2 VersG ebenfalls\nvon der in der Bundestagsdrucksache 7/550 S. 194 zum Ausdruck kommenden Auffassung ausgegangen ist, daß eine\nTatbestandswirkung nur der Zuwiderhandlung gegen eine \"vollziehbare\" Anordnung zukommen soll. Die\nBegründung zur Änderung des § 26 Nr. 1 VersG spricht jedenfalls dafür, daß der Gesetzgeber\nfür die Zuwiderhandlung gegen ein Versammlungsverbot dessen Vollziehbarkeit bereits unabhängig von der\nvorgenommenen Änderung vorausgesetzt hat, wenn er die Einfügung des Begriffes der Vollziehbarkeit lediglich\n\"zur Klarstellung\" vorgenommen hat. Würde für § 25 Nr. 2 VersG dasselbe anzunehmen sein, so\nwäre insoweit lediglich von einem Redaktionsversehen auszugehen, das auf die materielle Rechtslage keinen\nEinfluß hätte.\n\n35\n\nDafür, daß ein strafbewehrter Verstoß gegen eine verwaltungsbehördliche Verfügung\ngrundsätzlich deren \"Vollziehbarkeit\" im Zeitpunkt der Tatbegehung voraussetzt, spricht auch die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes zur Frage der (früheren) Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen ein\namtliches Verkehrszeichen trotz dessen verwaltungsrechtlicher Anfechtung (BGHSt 23, 86, 91).\n\n36\n\nDer Bundesgerichtshof unterscheidet hierbei ausdrücklich zwischen der verwaltungsrechtlichen Vollziehbarkeit\neines Verwaltungsaktes, die bereits mit seinem Erlaß eintritt und bestehen bleibt, solange er nicht mit\naufschiebender Wirkung angefochten worden ist, und der für die strafrechtliche Beurteilung maßgebenden\nVerbindlichkeit eines Verwaltungsaktes, die er nur dann für gegeben hält, wenn sein Adressat die\nverwaltungsbehördliche Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe hinnehmen muß\nund die Anordnung ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels vollziehbar ist. Hiernach sollen\nZuwiderhandlungen gegen verwaltungsbehördliche Anordnungen nur dann strafbar sein, wenn im Zeitpunkt der Tat\ndie sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VWGO angeordnet war, wenn es sich um kraft\nGesetzes sofort vollziehbare Anordnungen handelt oder wenn der Verwaltungsakt zur Tatzeit bereits rechtskräftig\ngeworden war.\n\n37\n\nBei Vorliegen dieser Voraussetzungen entfällt allerdings zugleich auch das Kriterium der Rechtmäßigkeit\nals objektive Bedingung der Strafbarkeit. Der Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand greift vielmehr auch dann ein,\nwenn noch nicht feststeht, ob eine Zuwiderhandlung letztlich das sachliche Recht verletzt, also auch dann, wenn die\nverwaltungsbehördliche Anordnung möglicherweise rechtswidrig (nicht: nichtig) ist (BGH a.a.O. 92; OLG Karlsruhe,\nDie Justiz, 1977, 354). Dieser Rechtsansicht folgen neuere Entscheidungen, denen verwaltungsbehördliche Anordnungen\nnach dem Versammlungsgesetz zugrunde lagen, deren sofortige Vollziehbarkeit jeweils angeordnet worden war (vgl. OLG\nOldenburg MDR 1980, 255 = Nds. Rpfl. 1980, 35; OLG Schleswig SchlHA 1981, 52; ähnlich - nur eingeschränkte\nRechtmäßigkeitsprüfung - OLG Oldenburg, Beschluß vom 30.4.1979 - Ss 41/79 - und Beschluß vom\n29.5.1979 - Ss 19/79 -).\n\n38\n\nIm Hinblick auf den von den §§ 26 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG abweichenden Wortlaut des § 25 Nr. 2\nVersG stellt sich andererseits aber auch die Frage, ob der Gesetzgeber insoweit bewußt davon abgesehen hat, wie\nin den anderen Tatbeständen das Wort \"vollziehbar\" einzufügen, um dadurch eine Strafbarkeit des\ngegen Auflagen verstoßenden Leiters einer Versammlung auch dann zu ermöglichen, wenn es sich zwar nicht um\nvollziehbare Auflagen in vorstehendem Sinn, jedoch um rechtmäßige Beschränkungen einer Versammlung\nhandelt. Da die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes - auch die versammlungsrechtliche\nAuflage ist entgegen ihrer Bezeichnung ein selbständiger Verwaltungsakt (vgl. z.B. Dietel/Gintzel, Demonstrations\nund Versammlungsfreiheit, 6. Aufl. 1979, § 15 Rdn. 15) - nicht unbeschränkt zulässig ist, sondern das\nVorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses voraussetzt (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl.,\n§ 80 Rdn. 28), könnte die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit versammlungsrechtlicher Auflagen gemäß\n§ 15 Abs. 1 VersG im Einzelfall fragwürdig sein und die Verwaltungsbehörde veranlassen, von der Anordnung\nder sofortigen Vollziehbarkeit Abstand zu nehmen.\n\n39\n\nVom Gesetzgeber mit § 25 Nr. 2 VersG verfolgter Zweck kann es dann auch gewesen sein, auch in diesen Fällen\ndurch eine Strafdrohung zumindest gegenüber dem Leiter die Einhaltung von Auflagen bei Durchführung einer\nöffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu gewährleisten.\n\n40\n\nOb dies der Gesetzeszweck des § 25 Nr. 2 VersG ist und eine derartige Auslegung sich zu den vom BGH a.a.O.\nfür Zuwiderhandlungen gegen verwaltungsbehördliche Anordnungen dargelegten Rechtsgrundsätzen sowie zu\nder zitierten amtlichen Begründung zu Verstößen gegen Blankettgesetze nicht in Widerspruch setzen\nwürde, wofür einiges spricht, bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung.\n\n41\n\nAuch wenn aus den dargelegten Gründen ein strafbares Handeln des Angeklagten gemäß §§\n15 Abs. 1, 25 Nr. 2 VersG nicht schon deshalb zu verneinen sein sollte, weil die mit Bescheid des Polizeidirektors\nder Stadt ... vom 24. Juli 1979 erteilte Auflage betreffend die Megaphonbenutzung während des Aufzuges nicht\nfür sofort vollziehbar erklärt worden war, scheitert eine Verurteilung des Angeklagten wegen dieses\nTatbestandes hier jedenfalls daran, daß die Auflage zudem auch nicht rechtmäßig war.\n\n42\n\nNach der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannten Auffassung ist die Rechtmäßigkeit der\ngemäß § 15 Abs. 1 VersG erteilten Auflage für die Durchführung einer gemäß §\n14 VersG angemeldeten Versammlung oder eines Aufzuges nämlich objektive Bedingung der. Strafbarkeit des Leiters\nnach § 25 Nr. 2 VersG (OLG Celle NJW 1977, 444; OLG Köln NStZ 1981, 227; OLG Koblenz NStZ 1981, 187; OLG\nHamm, Urt. vom 10.10.1975 - 3 Ss 377/75 -; Dietel/Gintzel, a.a.O., § 25 Rdn. 2; Ott, Gesetz über Versammlungen\nund Aufzüge, 3. Aufl., 1979, § 25 Rdn. 5; Erbs/Kohlhaas/Meyer, Strafrechtliche Nebengesetze, § 25 VersG,\nAnm. 4; Dalcke-Fuhrmann-Schäfer, Strafrecht und Strafverfahren, 37. Aufl., 1961, § 25 VersG, Anm. 4; vgl.\nauch Lorenz, DVBl. 1971, 165, 170).\n\n43\n\nMaßstab für die Rechtmäßigkeit einer beschränkenden Auflage ist nach § 15 Abs. 1\nVersG, daß nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche\nSicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dabei\nist für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Auflage ausschließlich auf den Zeitpunkt ihrer\nAnordnung im Sinne einer Prognose abzustellen (OLG Koblenz, GA 1981, 175; Dietel/Gintzel, a.a.O., § 15 Rdn. 11).\nEine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung liegt vor, wenn nach den\nvorhandenen oder erkennbaren Tatsachen durch den Ablauf des Aufzuges unter den aus der Anmeldung ersichtlichen\nUmständen eine Störung sofort und nahezu mit Gewißheit zu erwarten ist; nur die bloße\nWahrscheinlichkeit genügt hierfür nicht (Ott a.a.O., § 15 Rdn. 5; Bericht des Rechtsausschusses zur\nGesetzesnovelle 1978, BT-Drucks. 8/1845 S. 11). Zugleich müssen die Auflagen unter Berücksichtigung des\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet und erforderlich sein, diese Gefahr zu verhindern (OLG\nKöln, NStZ 1981, 227). Unzulässig sind Beschränkungen, die dem Normzweck widersprechen (Dietel/Gintzel,\na.a.O., § 15 Rdn. 17). In die Abwägung der widerstreitenden Interessen ist dabei auch der Schutz des Grundrechtes\nauf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) einzubeziehen, da es zum Begriff der Versammlung oder des Aufzuges\ngehört, daß auf ihnen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, also Meinungsäußerungen\nstattfinden, und der Grundrechtsschutz grundsätzlich die Mittel zur Meinungskundgabe mit einschließt (BVerwG,\nDRiZ 1969, 158; Dietel/Gintzel, a.a.O., § 15 Rdn. 18 m.w.N.). Die Auslegung und Anwendung der das Grundrecht\ngemäß Art. 5 Abs. 2 GG einschränkenden allgemeinen Gesetze muß wiederum dem Grundrecht einen\nangemessenen Raum sichern (BVerfGE 7, 198, 208; BVerwG, DRiZ 1969, 158).\n\n44\n\nWelche Kriterien die Verwaltungsbehörde für die von ihr angeordnete Beschränkung des Megaphoneinsatzes\nwährend des Aufzuges als maßgeblich erachtet hat, läßt sich aus der Verfügung vom 24. Juli\n1979 nicht ersehen, da diese eine Begründung der Auflagen nicht enthält. Den Feststellungen des Amtsgerichts\nist zu entnehmen, daß der Aufzug - jedenfalls in dem Zeitraum des auflagenwidrigen Megaphoneinsatzes -\nüberwiegend durch Fußgängerstraßen bzw. dem Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugängliche\nStraßen führte. Die hieran anknüpfende Schlußfolgerung des Amtsgerichts, es sei nicht ersichtlich,\nwelche besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit der Auflage zu Ziffer II 4 der\nVerfügung vom 24. Juli 1979 abgewendet werden sollten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das\nAmtsgericht auch darauf hingewiesen, daß ohnehin mit jedem Aufzug eine Beeinträchtigung der öffentlichen\nSicherheit - insbesondere der Verkehrssicherheit - verbunden sei. Es müssen daher besondere Feststellungen\nhinzukommen, aus denen sich ergibt, daß der über die zugelassenen Durchsagen zur Zugordnung hinausgehende\nEinsatz eines Megaphons Verkehrsgefährdungen oder sonstige Störungen nach den zur Zeit des Erlasses der\nVerfügung erkennbaren Umständen nahezu mit Gewißheit bewirken konnte, die über die ohnehin zu\nerwartenden Störungen hinausgehen würden (vgl. BVerwG VM 1980, 74, 75).\n\n45\n\nWenn derartige Feststellungen im angefochtenen Urteil fehlen, begründet dies nicht den Vorwurf lückenhafter\ntatrichterlicher Feststellungen. Das Amtsgericht hat nicht verkannt, daß Gefahren für die öffentliche\nSicherheit und Ordnung möglich sind und beschränkende Auflagen daher rechtmäßig sein können.\nEs hat jedoch - bezogen auf den vorliegenden Fall - derartige Gefahren verneint. Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Die\nAuffassung der Revision, die Tatsachenfeststellungen zur Frage der Rechtsmäßigkeit der Auflage seien deswegen\nunvollständig, weil die am Mittag eines verkaufsoffenen Samstags im allgemeinen zu erwartenden örtlichen\nVerkehrs- und Lärmverhältnisse nicht aufgeklärt worden seien, vermag der Senat nicht zu teilen.\n\n46\n\nBezogen auf die Frage der Verkehrssicherheit stellte die Auflage, während des Aufzuges ein Megaphon nur\nfür Durchsagen zur Zugordnung zu benutzen, schon deswegen einen unverhältnismäßigen Eingriff in\ndas Demonstrationsrecht dar, weil der Aufzug nach den Feststellungen des Amtsgerichts überwiegend durch\nFußgängerstraßen oder dem Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugängliche Straßen führte,\nin denen mithin besondere, auf akustischer Beeinflussung beruhende Gefahren für den öffentlichen Verkehr nicht\nentstehen konnten.\n\n47\n\nAuch soweit die Auflage unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Allgemeinheit vor übermäßigen\nLärmbelästigungen zu würdigen ist, hat das Amtsgericht ihre Rechtmäßigkeit im Ergebnis zu\nRecht verneint, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedurfte. Der die Mittel zur Meinungskundgabe\numschließende Schutz des Grundrechts der Meinungsäußerungsfreiheit kann zwar durch den notwendigen\nSchutz der Allgemeinheit vor Lärmbelästigungen Beschränkungen erfahren, jedoch sind dabei die Grenzen\nzu beachten, die der Grundrechtseinschränkung durch allgemeine Gesetze gezogen sind. Konkret bedeutet dies,\ndaß versammlungsrechtliche Auflagen sich nach Umfang und Inhalt auf das zum Schutz höherwertiger\nRechtsgüter unbedingt notwendige Maß beschränken müssen (vgl. BVerwG DRiZ 1969, 158). Diese\nVoraussetzung erfüllt die hier zu beurteilende Auflage, während des Aufzuges ein Megaphon nur für\nOrdnungsdurchsagen zu benutzen, nicht. Unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht bereits festgestellten\nörtlichen und zeitlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Demonstration sowie der ursprünglich erwarteten\nhöheren Teilnehmerzahl war eine so weitreichende Beschränkung, mit der der Einsatz eines Megaphons zur\nMeinungskundgabe während des gesamten Aufzuges völlig unterbunden werden sollte, aus keinem ersichtlichen\nGrunde notwendig. Dadurch, daß der Aufzug sich fortbewegte, war die mögliche akustische Einwirkung auch\ndurch Demonstrationsparolen unter Verwendung eines Megaphons an jedem Ort des Aufzuges nur kurzfristig und daher\nrelativ gering. Der Aufzug führte erkennbar nicht durch besondere Ruhezonen oder Wohngebiete, für die ein\nerhöhter Lärmschutz verlangt werden kann. Die Verhältnisse in Geschäftsstraßen am Mittag\neines verkaufsoffenen Samstags erfordern demgegenüber nicht denselben Lärmschutz wie zu anderen Tageszeiten\noder in anderen Gebieten. Ob die Verwaltungsbehörde hier auch erwogen hat, zum Schutz vor besonderen\nLärmimmissionen nicht den Inhalt der Megaphondurchsagen, sondern die jeweilige Zeitdauer des Megaphoneinsatzes\nund insbesondere seine Lautstärke sowie die Anzahl der zu verwendenden Geräte zu beschränken, ist\nnicht ersichtlich.\n\n48\n\nHiernach ist festzustellen, daß die Verwaltungsbehörde von dem ihr in § 15 Abs. 1 VersG\neingeräumten Entschließungs- und Auswahlermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Das\nAmtsgericht hat den Angeklagten mithin zu Recht von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 25 Nr. 2 VersG\nfreigesprochen.\n\n49\n\nIV.\n\n50\n\nDas Amtsgericht hat desweiteren eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO,\n24 StVG wegen verkehrsgefährdenden Betriebes des Megaphons aufgrund seiner Feststellung verneint, durch die\nBenutzung des Megaphons habe dieser keine Gefahr für den Verkehr verursacht. Das greift die Revision nicht an\nund läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. auch OLG Celle NJW 1977, 444). Fraglich erscheint allerdings\nin diesem Zusammenhang die Auffassung des Amtsgerichts, daß die versammlungsrechtlichen Bestimmungen auch dem\n§ 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorgingen (vgl. hierzu BVerwG VM 1980, 74, 75; DRiZ 1969, 158). Das kann indes dahingestellt\nbleiben.\n\n51\n\nOhne Rechtsfehler hat das Amtsgericht hingegen eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 10 Abs. 2, 17 Abs. 2 a\nLImschG wegen des Vorrangs der bundesgesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 VersG verneint (vgl. auch OLG Celle\nNJW 1977, 445 für § 5 Abs. 2 NdsLärmBekVO). Darüberhinaus war die Verwendung eines Megaphons\nohne vorherige Erlaubnis nach dem LImschG hier auf Grund des Wortlautes der verwaltungsbehördlichen Verfügung\nin Ziffer IV Nr. 2 schon deshalb zulässig, weil eine Teilnehmerzahl von 40 Personen überschritten wurde.\n\n52\n\nNach allem war die Revision daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 2 StPO als unbegründet zu\nverwerfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1981-11-03/5-ss-owi-2225-80","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1981-11-03/5-ss-owi-2225-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315845","retrieved":"2026-07-09 03:48:29.602381+00:00"}}