{"status":"available","doknr":"OLD315902","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:1217.4SS1415.80.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-12-17","aktenzeichen":"4 Ss 1415/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Revision des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen Anstiftung zur falschen\nuneidlichen Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 15,- DM verurteilt und hierzu folgendes\nfestgestellt:\n\n3\n\n\"Am 3.12.1977 suchte der Angeklagte mit seiner Familie das Kepa-Kaufhaus in ... auf. Während\ndie Ehefrau sich in der Schuhabteilung aufhielt, ging er mit der damals 10-jährigen Tochter in die Musik-\nund Spielwarenabteilung. Er steckte heimlich eine Tonbandkassette in seine Manteltasche. Seine Tochter nahm\neine Barbie-Puppe zum Preis von 19,90 DM und eine Blockflöte zum Preis von 18,50 DM aus den Auslagen und\ngab sie dem Vater. Dieser steckte sie in eine mitgeführte geflochtene Einkaufstasche. Er war entschlossen,\ndie drei eingesteckten Gegenstände unbezahlt mitzunehmen und verließ die Spielwarenabteilung zwischen\nzwei Kassen in Richtung Schuhwarenabteilung.\n\n4\n\nEr war indessen von dem Abteilungsleiter ... beobachtet worden und wurde zum Büro gebeten. Die\nPuppe und die Blockflöte wurden in der Einkaufstasche gefunden, die Kassette entnahm der Angeklagte auf\nAufforderung der Manteltasche.\n\n5\n\nJetzt wie in dem dieserhalb eingeleiteten Strafverfahren 4 Ds 32 Js 245/78 (97/78) StA Paderborn bestritt\nder Angeklagte die Wegnahme der genannten Gegenstände. Er behauptete, auf der Suche nach seinem Sohn die\nTochter zeitweise verlassen zu haben. In dieser Zeit habe ... Puppe, Flöte und Kassette an sich genommen\nund in die Tasche gesteckt. Als er das entdeckt habe, sei er bestrebt gewesen, die Sachen zurückzulegen.\nDazu sei er aus Nervosität nicht gekommen. Er habe seine Frau um Rat fragen wollen. Dabei er gestellt\nworden. Es habe ihn ferngelegen, das Kaufhaus mit den entwendeten Sachen zu verlassen.\n\n6\n\nAm 29.3.1978 fand in dem genannten Strafverfahren wegen Diebstahls die Hauptverhandlung vor dem\nStrafrichter in Höxter statt. In ihr beantragte der Angeklagte die Vernehmung seiner Tochter ... als\nZeugin, nachdem der Abteilungsleiter ... den festgestellten Hergang des Diebstahls unter Eid bekundet\nhatte. Auf die Folgen einer Falschaussage der Tochter wurde der Angeklagte hingewiesen. Er bestand auf\nderen Vernehmung. Vorher hatte er seine Tochter ... instruiert, sie solle seine Darstellung bestätigen,\nsie allein habe in seiner Abwesenheit die Sachen eingesteckt. ... hielt sich an diese Instruktion und\nbestätigte als Zeugin seine Version. Dennoch wurde der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe\nverurteilt. Er hat sie inzwischen bezahlt.\"\n\n7\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe keinen Diebstahl begangen, seine Tochter habe mithin keine von\nihm veranlaßte Falschaussage gemacht, hat das Schöffengericht für widerlegt erachtet. Dabei\nhat es die Feststellung von der Ausführung des Diebstahls durch den Angeklagten auf die im einzelnen\ngewürdigte Aussage des Zeugen ... gestützt. Zur Uberzeugungsbildung hinsichtlich der dem Angeklagten\nzur Last gelegten Anstiftung seiner Tochter hat das Schöffengericht folgendes ausgeführt:\n\n8\n\n\"Auch die Anstiftung zur Falschaussage der Tochter ... ist sicher erwiesen. Zu deren Aussage ist\nes zwar in der jetzigen Hauptverhandlung nicht gekommen. Der Angeklagte und der Zeuge ... haben aber den\nInhalt der damaligen Darstellung der Tochter hinreichend deutlich dargestellt. Danach steht zur Überzeugung\ndes Gerichts der Inhalt ihrer Aussage fest, nämlich die Bestätigung der Version des Angeklagten. Ebenso\nüberzeugt ist das Gericht, daß die damals 10-jährige Tochter nicht aus sich heraus agiert hat,\nsondern den Instruktionen des Vaters gefolgt ist. Diese Instruierung ist Anstiftung zur Falschaussage.\"\n\n9\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen Rechts bei der Feststellung des Sachverhalts.\n\n10\n\nSie ist zunächst der Ansicht, das Schöffengericht habe gegen ein aus §§ 52, 252 StPO\nherzuleitendes Verwertungsverbot verstoßen, indem es die in dem Diebstahlsverfahren gemachte Aussage der\nTochter ... festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt habe. ... sei bei ihrer Vernehmung durch den\nStrafrichter erst 10 Jahre alt gewesen. Ihre Vernehmung verletzte § 52 Abs. 2 StPO, da das Mädchen\nkeine genügende Vorstellung von der Bedeutung des ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts gehabt habe.\nDie Vernehmung hätte nur mit Zustimmung eines nach § 1909 Abs. 1 BGB zu bestellenden Pflegers\ndurchgeführt werden dürfen. Nachdem in dem vorliegenden Verfahren die Zeugin diese erforderliche\nZustimmung zur Aussage von der nunmehr bestellten Ergänzungspflegerin nicht erhalten habe, dürfe\nihre in dem Diebstahlsverfahren gemachte Aussage nach § 252 StPO nicht verwertet werden. Es bedeute eine\nUmgehung des § 252 StPO, wenn das angefochtene Urteil ausführe: \"... hielt sich an diese\nInstruktion und bestätigte als Zeugin seine (sic. des Vaters) Version\" und \"der Angeklagte und\nder Zeuge ... haben aber den Inhalt der damaligen Darstellung der Tochter hinreichend deutlich dargestellt\".\nSei aber die Aussage der Tochter nicht existent, so könne schon begrifflich dazu nicht angestiftet worden\nsein. Der Angeklagte sei daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freizusprechen.\n\n11\n\nDieser Angriff der Verteidigung gegen das angefochtene Urteil geht fehl. Er beruht auf einer Verkennung von\nUmfang und Zweck der Vorschrift des § 252 StPO. Eine wie auch immer rechtlich zu beurteilende\nVerwertung der in dem Diebstahlsverfahren 32 Js 245/78 StA Paderborn gemachten Aussage der Tochter ...\nim Sinne des § 252 StPO durch das Schöffengericht liegt nicht vor. Zwar hat das Schöffengericht\ndie Aussage ... im Diebstahlsverfahren als einen in der Außenwelt stattgefundenen Vorgang und den Inhalt\ndieser Aussage festgestellt und der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegt. Diese Feststellung des Aussageinhalts\nstellt auch notwendig die Grundlage für das strafbare Verhalten des Angeklagten dar. Sie bedeutet damit\njedoch nur die Feststellung der der Anstiftung des Angeklagten zuzuordnenden Haupttat. Es ist der Verteidigung\ninsoweit zuzugeben, daß hier zwischen der Haupttat und der Anstiftung zu ihr eine enge Verbindung besteht,\njedoch nicht in dem Sinne einer Verwertung der Aussage des Kindes zum Zwecke der Feststellung der dem\nAngeklagten zur Last gelegten Anstiftung. Der Umstand, daß die Haupttat in einem Aussagedelikt besteht,\nkann, nicht zur Folge haben, daß die Zulässigkeit ihrer Feststellung an den Kriterien des § 252\nStPO zu messen wäre. Die in dieser Vorschrift gemeinte und bestimmten prozessualen Beschränkungen\nunterworfene Verwertung einer Aussage liegt nur dann vor, wenn, die Aussage dazu benutzt wird, das in\nihr geschilderte, von der Aussage als solcher zu trennende Geschehen ganz oder auch nur teilweise festzustellen.\nEine derartige Verwertung der im Diebstahlsverfahren erstatteten Aussage ... wäre demgemäß nur\ndann gegeben, wenn die Bekundungen des Mädchens dazu herangezogen worden wären, das Geschehen vom\n3. Dezember 1977 im Kepa-Kaufhaus zu ... aufzuklären; weiter etwa auch dann, wenn sie zum Nachweis der\nAnstiftungshandlung des Angeklagten benutzt worden wären. Dies ist jedoch, wie sich aus dem angefochtenen\nUrteil eindeutig ergibt, gerade nicht geschehen. Das Schöffengericht hat seine Feststellungen hinsichtlich\nder Diebstahlstat vielmehr ausschließlich auf die Aussage des Zeugen ... gestützt. Es finden sich\nkeinerlei Hinweise auf eine etwa die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ... unterstützende Heranziehung\nder Aussage des Mädchens, auch, nicht in Form der denkbaren Erwägung, die Aussage der Zeugin sei in\nsich widersprüchlich, die Selbstbezichtigung des Kindes sei deshalb unglaubhaft. Der Umstand allein,\ndaß das Gericht aus dem hiernach anderweitig festgestellten Diebstahlsgeschehen und der damit als falsch\nfestgestellten Aussage des Kindes sodann auf eine dem Angeklagten anzulastende Anstiftungshandlung geschlossen\nhat, ist auch nicht als mittelbare Verwertung der Aussage des Kindes zum Nachweis des Tatvorwurfs des\nvorliegenden Verfahrens zu beurteilen, die die Anwendung des ohnehin als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden\n§ 252 StPO rechtfertigen könnte.\n\n12\n\nEs bleibt mithin festzustellen, daß das Beweisvorgehen des Schöffengerichts hinsichtlich der\nAussage ... im Diebstahlsverfahren sich darin erschöpft, die Existenz dieser Aussage und ihres Inhalts\nals Geschehnis in der Außenwelt in das Verfahren einzuführen. Die in § 252 StPO vorausgesetzte\nSachgestaltung liegt somit entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht vor. Es kommt mithin auch nicht darauf\nan, ob die Vernehmung ... im Diebstahlsverfahren rechtlich als fehlerhaft, weil - wie die Verteidigung im\nübrigen ohne nähere Begründung meint - unter Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO erfolgt, zu\nbeurteilen wäre.\n\n13\n\nSoweit die Verteidigung hinsichtlich der vom Schöffengericht festgestellten Veranlassung der\nFalschaussage ... durch den Angeklagten die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht beanstandet,\nist die Rüge als Verfahrensrüge unzulässig, weil es schon an der Angabe eines bestimmten, vom\nGericht fehlerhaft nicht genutzten Beweismittels zur Klärung eines bestimmten Beweisthemas fehlt. Auch\nals Sachrüge greift die Revision insoweit nicht durch. Entgegen der Ansicht der Verteidigung tragen die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen\nAussage. Das Schöffengericht hat - wie bereits dargelegt - aus seiner Überzeugung von der Täterschaft\ndes Angeklagten hinsichtlich des Diebstahls und der hieraus herzuleitenden inhaltlichen Unrichtigkeit der Aussage\n... auf die Veranlassung dieser Falschaussage durch den Angeklagten geschlossen. Dies ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\n14\n\nNach alledem mußte die Revision des Angeklagten ohne Erfolg bleiben. Das Rechtsmittel war daher mit\nder Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-12-17/4-ss-1415-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-12-17/4-ss-1415-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315902","retrieved":"2026-07-09 03:48:34.446107+00:00"}}