{"status":"available","doknr":"OLD315904","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:1216.2UF307.80.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"2 UF 307/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juli 1980 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen (109 F 25/80) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie 32-jährige Klägerin und der 34 Jahre alte Beklagte haben im Jahre 1969 geheiratet. Aus der Ehe sind\nkeine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit April 1978 voneinander getrennt.\n\n3\n\nSie sind seit dem 26.11.1980 rechtskräftig geschieden.\n\n4\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 1978 bis zur Rechtskraft\ndes Ehescheidungsurteils am 26.11.1980 in Anspruch. Mit der dem Beklagten am 27.2.1980 zugestellten Klage verlangt sie\nUnterhaltsrückstände in Höhe von 6.781,50 DM sowie ab Januar 1980 eine monatliche Unterhaltsrente von\n587,- DM. Eine darüber hinaus geltend gemachte Geldforderung in Höhe von 700,- DM wegen anteiliger\nSteuererstattung hat der Beklagte anerkannt. Insoweit ist am 16.4.1980 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen.\n\n5\n\nDie Klägerin, die in den letzten Jahren nicht mehr berufstätig war, ist seit dem 14.8.1978 wieder in ihrem\nBeruf als Kosmetikerin bei der Fa. ... tätig. Sie bewohnt seit der Trennung die Eigentumswohnung der Parteien und\nträgt die Belastungen hierfür.\n\n6\n\nDer Beklagte ist als Reisender für die Firma ... tätig. Er hat ein am 12.7.1980 geborenes nichteheliches\nKind, dessen Vaterschaft er anerkannt hat. Er hat sich in der Anerkennungsurkunde vom 20.8.1980 zu einer monatlichen\nUnterhaltszahlung für das Kind in Höhe von 238,- DM verpflichtet.\n\n7\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt - auch wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes - Bezug\ngenommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.\n\n8\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie beantragt,\n\n9\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie\n\n10\n\na)\n\n11\n\neinen Unterhaltsrückstand in Höhe von 6.781,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1980 sowie\n\n12\n\nb)\n\n13\n\nab 1. Januar 1980 eine bis zum 3. eines jeden Kalendermonats im voraus fällige monatliche Unterhaltsrente\nin Höhe von 507,- DM zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, daß nur Trennungsunterhalt bis zum 26.11.1980\nverlangt werde.\n\n14\n\nFür die weitergehende Zeit hat sie den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n15\n\nHilfsweise bittet die Klägerin um Zulassung der Revision.\n\n16\n\nDer Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im übrigen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nBeide Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag.\n\n19\n\nWegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die auf § 1361 BGB gestützte Unterhaltsklage\nder Klägerin abgewiesen.\n\n22\n\nGem. § 1361 BGB kann im Falle der Trennung ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen\nund den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Im vorliegenden\nFall läßt sich nicht feststellen, daß der angemessene Unterhalt der Klägerin nicht bereits hinreichend\ndurch ihr eigenes Einkommen bestritten werden kann.\n\n23\n\nDer Senat geht davon aus, daß die Lebensverhältnisse nach denen sich der Unterhalt im Fall der Trennung\nbestimmt, in aller Hegel nach den Verhältnissen zur Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft bestimmt.\nJeder Ehegatte kann grundsätzlich die Beibehaltung des vor der Trennung erreichten Lebensstandards verlangen (vgl.\nBGH FamRZ 1980, 876 = NJW 1980, 2349; Münchener Kommentar-Wacke, § 1361 Rdz. 5; Rolland, 1. EheRG, §\n1361 Rdz. 19). Andererseits besteht in aller Regel kein Anlaß, den getrenntlebenden Ehegatten besser zu stellen\nals den in der Gemeinschaft lebenden (vgl. insbesondere Palandt-Diederichsen, BGB, 39. Aufl., § 1361 Anm. 2; auch\nRoth-Stielow, in Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch, 1. EheRG, § 1361 BGB Rdz. 6). Das gilt jedenfalls dann, wenn\ndie Lebensgemeinschaft längere Zeit bestanden hat und während dieser Zeit der Unterhalt unter\nBerücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten angemessen gedeckt worden ist\n(§§ 1360, 1360 a BGB).\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall stand den Parteien während der letzten Zeit des ehelichen Zusammenlebens nach Abzug der\nKrankenversicherung unstreitig ein Betrag von monatlich rd. 3.200,- DM zur Verfügung.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts läßt sich der Unterhalt nach den \"Lebensverhältnissen\"\nwährend bestehender Ehegemeinschaft nicht schon in der Weise nach oben begrenzen, daß das Einkommen von\n3.200,- DM halbiert wird - mit der Folge, daß der Klägerin bereits deshalb kein Unterhalt mehr zugebilligt\nwerden kann, weil ihr jetziges eigenes Einkommen den Betrag von 1.600,- DM (3.200,- DM: 2) übersteigt. Das Amtsgericht\ngeht bei dieser Begrenzung zwar von der zutreffenden Vorstellung aus, daß die \"Lebensverhältnisse\"\nim wesentlichen von den Einkommensverhältnissen bestimmt werden. Es differenziert aber nicht gehörig zwischen\nden Einkommensverhältnissen einerseits und dem Lebensstandard andererseits, der durch die jeweiligen\nEinkommensverhältnisse ermöglicht wird. Die Lebensverhältnisse, nach diesen sich der Unterhalt bestimmt,\nwerden geprägt durch den Lebensstandard und nur sekundär durch das Einkommen. Es liegt auf der Hand, daß\nein bestimmtes Einkommen bei bestehender Lebensgemeinschaft dem Ehegatten in aller Regel einen höheren Lebensstandard\nermöglicht als im Falle der Trennung. Insbesondere die getrennte Haushaltsführung erfordert zusätzliche\nKosten; die sogenannten fixen Kosten verdoppeln sich vielfach. Hieraus ergibt sich andererseits, daß die Ehegatten -\njeder für sich - den bisherigen Lebensstandard im Falle der Trennung in aller Hegel nur dann aufrechterhalten\nkönnen, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.\n\n26\n\nWährend in vielen Fällen selbst dann der frühere eheliche Lebensstandard noch nicht wieder erreicht\nwerden kann, wenn derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt geführt hatte, nach der Trennung eine\nErwerbstätigkeit aufnimmt, spricht im vorliegenden Fall viel dafür, daß der Klägerin dieser Standard\nauch ohne Unterhaltsleistung durch den Beklagten möglich ist.\n\n27\n\nDer Lebenszuschnitt der Parteien während des Bestehens der Lebensgemeinschaft wurde nicht nur bestimmt durch\ndas monatliche Einkommen des Beklagten von 3.200,- DM, sondern außerdem durch die Eigentumswohnung, in der die\nParteien wohnten. Hierfür waren an Zins- und Tilgungsbeträgen etwa 350,- DM monatlich aufzubringen. Hinzu\nkamen Kosten für die Hausverwaltung etc. Der zur Verfügung stehende Betrag von monatlich 3.200,- DM wurde\nnicht in vollem Umfang zur Unterhaltsdeckung (einschließlich der Belastungen für die Wohnung) verbraucht,\nvielmehr floß ein weiterer Teil auf Sparkonten. Nach Angaben des Beklagten belief sich dieser Teil der\nVermögensbildung auf ca. 1.000,- DM monatlich. Nach Angaben der Klägerin waren es wesentlich weniger, in\nmanchen Monaten 500 bis 1.000 DM, in manchen Monaten überhaupt nichts. Selbst wenn man die Angaben der Klägerin\nzugrundelegt, kann davon ausgegangen werden, daß von den Parteien für den Unterhalt (einschließlich\nBelastungen für die Wohnung) ein Betrag aufgewendet worden ist, der im Schnitt nicht unerheblich unter 3.000,- DM\nlag.\n\n28\n\nDas monatliche Durchschnittseinkommen, das die Klägerin heute erzielt, beläuft sich auf ca. 1.720,- DM.\nHinzu kommen wöchentlich 85,50 DM, d.h. rund 370,- DM im Monat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß\ndie Klägerin die Eigentumswohnung inne hat und nunmehr allein bewohnt. Auch wenn sie die Belastungen hierfür\nnunmehr allein trägt, wohnt sie doch immer noch relativ günstig.\n\n29\n\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände vermag der Senat nicht festzustellen, daß die Klägerin\njetzt nicht mehr den Lebenszuschnitt aufrecht erhalten kann wie während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens.\n\n30\n\nDie Berufung der Klägerin ist deshalb zurückzuweisen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 97 ZPO.\n\n32\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. §§ 621 d, 546 I ZPO sind nach der Auffassung\ndes Senats nicht gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-12-16/2-uf-307-80","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-12-16/2-uf-307-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315904","retrieved":"2026-07-09 03:48:34.658565+00:00"}}