{"status":"available","doknr":"OLD315917","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:1023.15W9.80.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-10-23","aktenzeichen":"15 W 9/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des dritten Rechtszuges beträgt 5.000 DM.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDer am 4. Oktober 1961 nichtehelich geborene Beteiligte zu 2) kam gleich nach der Geburt auf Wunsch\nseiner Mutter in ein Säuglingsheim in Bünde, von wo aus er in die Familie der Beteiligten zu 1)\nzum Zwecke der Adoption vermittelt wurde. Die Eheleute ... hatten bereits drei eheliche, in den Jahren\n1956, 1957 und 1958 geborene Kinder, und zwar zwei Töchter und einen Sohn. Sie nahmen ... den\nBeteiligten zu 2), durch notariellen Vertrag vom 19. März 1966 gemeinschaftlich an Kindes statt\nan. Der Vertrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Lübbecke vom 1. Juli 1966 (5 VII W 462)\nunter anderem vormundschaftsgerichtlich genehmigt und gerichtlich bestätigt; es handelte sich um\neine sogenannte Inkognito-Adoption.\n\n4\n\nDie Erziehung ... verlief nicht problemlos. Er soll aggressiv gewesen sein. Deshalb ist die\nErziehungsberatungsstelle des Kreises ... eingeschaltet worden. Im Alter von 9 Jahren hat er von\nNachbarskindern erfahren, daß er nicht das leibliche Kind der Eheleute ... ist. Auf seinen Wunsch\nwurde er daraufhin in die Familie der leiblichen Mutter - Frau aus ... - gegeben, die zwischenzeitlich\ngeheiratet und drei weitere Kinder geboren hatte. Als sich bei einem Besuch herausstellte, daß er\ndort als Außenseiter und Störenfried angesehen wurde, nahmen ihn die Eheleute ... wieder bei\nsich auf. Auch in der Folgezeit gab es Spannungen, insbesondere zu Frau Im Jahre 1977 fühlten sich\ndie Adoptiveltern der Erziehung des Sohnes ... nicht mehr gewachsen. Sie beantragten die freiwillige\nErziehungshilfe und gaben ihn in ein Erziehungsheim in ..., nachdem er den Hauptschulabschluß erreicht\nund eine Bäckerlehre aufgenommen hatte, kam ... wieder in den Haushalt seiner (Adoptiv-) Eltern. In\nder Folgezeit kam es jedoch zu verstärkten Spannungen und Streitigkeiten. Dies führte\nschließlich dazu, daß das Amtsgericht Bünde durch Beschluß vom 12. April 1979\n(4 X M 326/79, später 4 VII M 1159) den Eheleuten ... die elterliche Gewalt über ... entzog\nund das Kreisjugendamt zum Vormunde bestellte. ... kam dann in ein Wohnheim (...) in ... und wohnt\ngegenwärtig im ... in ...\n\n5\n\nIm vorliegenden Verfahren haben die Eheleute ... mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten\nvom 18. Juni 1979, also noch während der Minderjährigkeit des Sohnes, beim Amtsgericht\n- Vormundschaftsgericht - Bünde beantragt, das Annahmeverhältnis zu ihrem Sohn ... gemäß\n§ 1763 BGB aufzuheben. Sie haben zur Begründung vorgetragen: Zwischen ihnen bestehe keine\nseelische Bindung mehr. Ihr Verhältnis sei zerrüttet. Es habe sich eine wechselseitige Empfindsamkeit\nund Abneigung entwickelt, die sich zu Lasten des Sohnes auswirke. Aus wichtigem Grund sei deshalb die\nAufhebung des Annahmeverhältnisses erforderlich. Das Kreisjugendamt Herford, vom Amtsgericht zu\ndem Antrage gehört, hat einer Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht zugestimmt. Es hat\nausgeführt, daß nach seinem Eindruck ... trotz allem noch sehr an dem Elternhaus, den\nAdoptiveltern und Adoptivgeschwistern, hänge. Das Kreisjugendamt hat berichtet, leibliche Mutter,\nFrau ..., die heute mit ihrem Ehemanne und 6 Kindern in relativ engen Wohnverhältnissen lebe sei\nnicht bereit und auch nicht geeignet, die elterliche Gewalt über den Sohn wieder zu übernehmen.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat außerdem im Termin vom 18. September 1979 den Beteiligten zu 2) und einen\nVertreter des Kreisjugendamts ... als Vormund ... mündlich angehört. Sodann hat es durch\nBeschluß vom 2. Oktober 1979 den Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses zurückgewiesen.\nEs hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, nach den getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen sei eine Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht nur zum Wohle ... nicht erforderlich,\nsondern sogar gegen sein wohlverstandenes Interesse gerichtet. Außerdem lägen die Voraussetzungen\ndes § 1763 Abs. 3 Buchstabe a oder b BGB nicht vor; denn beide Annehmenden wollten das\nAnnahmeverhältnis gelöst wissen, ein leiblicher Elternteil sei nicht bereit und nicht geeignet,\ndie Pflege und Erziehung wieder zu übernehmen, und die beantragte Aufhebung bezwecke auch nicht, eine\nerneute anderweitige Annahme des Kindes zu ermöglichen.\n\n7\n\nGegen diese Entscheidung haben die Eltern Beschwerde eingelegt. Sie haben dabei der Tatsache Rechnung\ngetragen, daß ... nunmehr - am 4.10.1979 - volljährig geworden ist und ihr Begehren deshalb\nnunmehr auf § 1771 Satz 1 BGB gestützt. Unter Hinweis auf den Aufsatz von Bosch \"Die\ngescheiterte Adoption\" (FamRZ 1978, 656 ff) halten sie diese Vorschrift für analog anwendbar.\nAußerdem vertreten sie die Auffassung, daß es für die Aufhebung des Annahmeverhältnisses\ngenügen müsse, wenn die Annehmenden den Aufhebungsantrag stellten. Sie meinen, ein wichtiger Grund\nfür die Aufhebung des Annahmeverhältnisses liege vor.\n\n8\n\nDurch Beschluß vom 12. November 1979 hat das Landgericht die Beschwerde als unbegründet\nzurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Eheleute ... mit ihrer weiteren Beschwerde vom 18. Dezember\n1979. Der Beteiligte zu 2) hat sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.\n\n9\n\nB.\n\n10\n\nI.\n\n11\n\nDie Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich aus §§ 27, 29 FGG. Ein Beschwerderecht\nsteht den Beschwerdeführern schon deswegen zu, weil ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nIn der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg; denn die angefochtene Entscheidung beruht\nnicht auf einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen,\ndaß das Begehren der Eheleute ... nach Aufhebung der Adoption im Gesetz keine Stütze findet.\n\n14\n\n(1.)\n\n15\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer nach §§ 19, 20, 57\nAbs. 1 Nr. 9 FGG zulässigen, unbefristeten Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) ausgegangen (vgl. dazu\nKeidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 11. Aufl. - künftig: KKW - § 56 FGG, Rdn. 23;\nBumiller Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 3. Aufl., § 56 Bem. 7 b; BayObLG FamRZ 1980, 498, 499\nunter B 2).\n\n16\n\n(2.)\n\n17\n\nSachlich hatte es zu prüfen, ob das Aufhebungsbegehren der Eheleute ... nach dem Gesetz begründet\nist oder nicht. Insoweit liegt zwar eine Veränderung der tatsächlichen Umstände deswegen vor,\nweil nach Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung und vor Einlegung der Erstbeschwerde die\nVolljährigkeit erreicht hat. Darin ist aber keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Änderung\ndes Verfahrensgegenstandes zu sehen; denn das Begehren der Beteiligten zu 1) blieb nach wie vor auf die\nAufhebung des Annahmeverhältnisses gerichtet.\n\n18\n\n(3.)\n\n19\n\nSoweit es sich um das erstinstanzliche, vom Beschwerdegericht zu prüfende Verfahren handelt, ist das\nAmtsgericht den ihm nach § 56 f FGG obliegenden Verpflichtungen teilweise nicht gerecht geworden: es hat\ndie Eheleute ... in die mündliche Erörterung der Sache nicht einbezogen und auch keinen Verfahrenspfleger\nnach Abs. 2 der genannten Vorschrift für den damals noch minderjährigen ... bestellt. Wenn die\nlandgerichtliche Beschwerdeentscheidung auf diese Verfahrensmängel nicht eingeht, so begegnet das keinen\nrechtlichen Bedenken; maßgebend ist allein, daß das Landgericht als letzte Tatsacheninstanz auf Grund\neiner nicht zu beanstandenden verfahrensmäßigen Sachbehandlung zu einer rechtlich bedenkenfreien\nSachentscheidung gelangt ist, wie noch ausgeführt werden wird.\n\n20\n\n(4. a)\n\n21\n\nBedenkenfrei ist das Landgericht - ohne dies ausdrücklich zu erörtern - davon ausgegangen, daß\nsich die Aufhebbarkeit des zwischen den Eheleuten ... und ... seinerzeit durch Vertrag geschlossenen\nKindesannahmeverhältnisses nunmehr nach dem am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen neuen Adoptionsrecht,\nnämlich nach dem Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften, vom\n2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749, künftig: AdoptG) bestimmt. Das folgt aus den Übergangsvorschriften\ndes Gesetzes. Nach Art. 12 § 2 Abs. 1 waren auf das Annahmeverhältnis, sofern der nach den bisher\ngeltenden Vorschriften an Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes minderjährig\nwar, bis zum 31. Dezember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über die Annahme an Kindes Statt\nanzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist werden, wie Abs. 2 der Vorschrift bestimmt, auf das Annahmeverhältnis\ndie Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger angewandt. Das gilt nicht, wenn ein\nAnnehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines ehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehelichen\nKindes erklärt, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht\nangewandt werden sollen.\n\n22\n\nIm vorliegenden Falle ist der Angenommene, ..., erst nach dem 31.12.1977, also nach Ablauf der\nÜbergangsfrist, - am 4. Oktober 1979 - volljährig geworden. Eine Erklärung gemäß Art.\n12 § 2 Abs. 2 Satz 2 AdoptG, welche die Anwendbarkeit der Vorschriften des neuen Rechts über die\nAdoption Minderjähriger (sogenannte \"Volladoption\") ausschließen sollte, ist nicht\nabgegeben worden. Diese Tatsache kann, auch wenn das Landgericht sie nicht ausdrücklich festgestellt\nhat, vom Senat zugrundegelegt werden. Dafür spricht in hohem Maße schon, daß die anwaltlich\nvertretenen Eheleute ... die Abgabe der besagten Erklärung selbst nicht vorgetragen haben, obwohl das\nfür ihr Begehren günstig gewesen wäre und ihnen - abgesehen von ihrer eigenen Erklärungsbefugnis -\nauch eine von einem sonstigen Berechtigten abgegebene Erklärung von dem zur Entgegennahme zuständigen\nAmtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg gemäß Art. 12 § 2 Abs. 4 AdoptG\nbekanntgegeben worden wäre. Im übrigen hat aber das Amtsgericht Schöneberg dem Senat\nauf Anfrage auch ausdrücklich bestätigt, daß - innerhalb der längst verstrichenen\nFrist - keine Erklärung nach Art. 12 § 2 Abs. 2 S. 2 AdoptG abgegeben worden wäre.\n\n23\n\nb)\n\n24\n\nSind somit auf das Annahmeverhältnis seit dem 1. Januar 1978 die Vorschriften des neuen Adoptionsrechts\nanzuwenden, so folgt daraus zunächst, daß eine Aufhebung nur noch durch gerichtliche Entscheidung,\nnicht mehr durch Vertrag, wie nach früherem Recht, vorgenommenen werden kann. Davon sind die\nAntragsteller und die Vorinstanzen auch zutreffend ausgegangen.\n\n25\n\nc)\n\n26\n\nIn der weiteren Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht die grundsätzlich unterschiedliche\nNeuregelung der Annahme Minderjähriger einerseits und Volljähriger andererseits, sowohl\nnach Voraussetzungen und Wirkungen als auch hinsichtlich der Aufhebungsmöglichkeiten, dargestellt.\nSodann ist ausgeführt:\n\n27\n\nKeine besondere Regelung habe das Gesetz vorgesehen für die zu einem Minderjährigen\nbegründete Annahme, wenn die Aufhebung des Annahmeverhältnisses begehrt werde, nachdem der\nAngenommene volljährig geworden sei. Sicherlich nicht mehr anwendbar sei in diesem Fall die Vorschrift\ndes § 1763 BGB. Sie sei eine Ausnahmevorschrift, die lediglich im Interesse eines Minderjährigen\nbis zur Erreichung der Volljährigkeit angewendet werden dürfe, wenn Maßnahmen nach §\n1666 BGB etwa nicht mehr ausreichen sollten. § 1760 könne - in Verbindung mit § 1771 S. 2\nBGB - hier außer Betracht bleiben, weil die Voraussetzungen bereits in tatsächlicher Hinsicht\nnicht vorlägen. Denkbar erscheine im vorliegenden Falle allein die Anwendbarkeit des § 1771\nSatz 1 BGB - Aufhebung auf Antrag aus wichtigem Grund. Es sei allerdings nur an eine analoge Anwendung\nzu denken, weil die Eltern den Sohn nicht als Volljährigen, sondern als Minderjährigen angenommen\nhätten. Das setze aber voraus, daß eine regelungsfähige und regelungsbedürftige\nLücke im Gesetz bestehe, der Gesetzgeber also nicht bewußt die Aufhebbarkeit eines zu einem\nMinderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses nach Eintritt der Volljährigkeit\nhabe ausschließen wollen. Diese Möglichkeit ananloger Anwendung des § 1771 BGB werde hier\nvon den Antragstellern unter Berufung auf den Aufsatz von Bosch \"Die gescheiterte Adoption\"\n(FamRZ 1978, 656 ff) geltend gemacht. Dem könne die Kammer jedoch nicht folgen, weil Wortlaut und\nSystematik des Gesetzes diese Analogie ausschlössen. Nach dem Regierungsentwurf vom 07.01.1975\n- Bundestagsdrucksache 7-3061 - habe durch die Änderung der Adoptionsvorschriften die Annahme\nvon Minderjährigen gegenüber dem früheren Rechtszustand mit stärkeren Wirkungen\nausgestattet werden sollen. Nach den Grundsätzen der Volladoption sollte nicht nur ein dem Eltern-\nund Kindesverhältnis \"entsprechendes\" Familienband, sondern ohne Einschränkungen ein\nEltern-Kind-Verhältnis hergestellt werden. Das durch die Annahme begründete Eltern-Kind-Verhältnis\nhabe dem auf Geburt beruhenden gleichgestellt werden sollen. Dieser Gedanke habe seinen Niederschlag in\nder gesetzlichen Neuregelung des Adoptionsrechtes gefunden. Nach § 1741 Abs. 1 BGB sei bei\nMinderjährigen die Annahme als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes diene und zu\nerwarten sei, daß zwischen dem Annahmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe.\nDie §§ 1754 bis 1758 regelten die rechtlichen Wirkungen der Annahme dahingehend, daß kein\nUnterschied zwischen dem angenommenen und dem leiblichen Kind bestehe. Das Kind erhalte mit dem Ausspruch\nder Adoption kraft Gesetzes die Stellung als eheliches Kind des Annehmenden. Damit werde ein umfassendes\ngesetzliches Verwandschaftsverhältnis zu dem Annehmenden selbst und zu diesen Verwandten hergestellt.\nDas Kind werde in der neuen Familie unterhaltsberechtigt und - verpflichtet. Es beerbe seine neuen Eltern\nund deren Verwandte nach den allgemeinen Regeln und werde nach den gleichen Regeln von ihnen beerbt. Das\nKind erhalte als Geburtsnamen den Familiennamen der Eltern und deren Staatsangehörigkeit. Auf der\nanderen Seite bringe die Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge\nzu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zum Erlöschen.\nDas Kind werde nach der gesetzlichen Neuregelung also völlig aus seinen alten Familienbanden\ngelöst und in die neue Familie eingebettet. Es sei folgerichtig, wenn der Gesetzgeber bei dieser\nSachlage die Aufhebung des neubegründeten Familienverbandes - abgesehen von dem Fall fehlender\nWillenserklärungen - nur gemäß § 1763 Abs. 1 BGB und nur zum Schutz des Minderjährigen\nzulasse und dies auch nur dann, wenn nach § 1763 Abs. 3 die Versorgung und die Vertretung des Kindes durch\nden Ehegatten des Annehmenden, einen leiblichen Elternteil oder durch einen neuen Annehmenden gesichert sei,\ndas Kind also nicht entwurzelt werden könne. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes bestehe diese\nAufhebungsmöglichkeit als Ausnahme nur während der Minderjährigkeit des Kindes zu seinem\nSchütze, danach nicht mehr, weil ein Volljähriger dieses Schutzes nicht mehr bedürfe. Nach\nEintritt der Volljährigkeit könne das zu einem Minderjährigen begründete\nAnnahmeverhältnis nicht mehr aufgehoben werden. Das sei auch folgerichtig, wenn das angenommene Kind\ndem eheliche Kind gleichgestellt sein solle. Auf § 1771 S. 1 BGB dürfe deshalb weder in direkter\nnoch in analoger Anwendung zurückgegriffen werden. Wie bereits erwähnt, biete diese Vorschrift\ndie Möglichkeit, das zu einem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis aufzuheben. Wenn\ndas Gesetz hier eine erleichterte Aufhebung vorsähe, so sei dies ebenfalls konsequent. Denn das zu\neinem Volljährigen begründete Annahmeverhältnis habe nicht die gleichen starken Wirkungen\nwie die Minderjährigenannahme. Nach § 1770 BGB seien die Wirkungen der Volljährigennahme\nauf die unmittelbar Betroffenen beschränkt. Insbesondere erstrecke sich die Annahme nicht auf die\nVerwandten des Annehmenden. Würden mehrere Volljährige von derselben Person angenommen, so seien\nsie auch nicht miteinander verwandt. Der Angenommene werde nicht verwandt und nicht verschwägert mit\nden Verwandten und Verschwägerten der Adoptiveltern. Es trete auch keine Schwägerschaft ein zwischen\ndem Ehegatten des Adoptierten und den Adoptiveltern. Die aus der Abstammung herrührenden\nVerwandschaftsverhältnisse des Angenommenen würden durch die Annahme grundsätzlich nicht\nberührt. Desgleichen blieben grundsätzlich die gegenseitigen Unterhaltspflichten insoweit bestehen.\nDies zeige, daß die Minderjährigen- und die Volljährigenannahme in Voraussetzungen und\nAuswirkungen verschieden seien. Deshalb könne auf § 1771 S. 1 BGB auch in analoger Anwendung kein\nAufhebungsbegehren gestützt werden, wenn ein minderjährig Angenommener volljährig geworden\nsei. Dies ergeb sich im übrigen auch eindeutig aus dem Gesetz: Wenn - beim Vorliegen besonderer\nVoraussetzungen - nach § 1772 BGB bestimmt werde, daß die Volljährigenannahme die Wirkungen\nder Minderjährigenannahme haben solle, so sei nach § 1772 S. 2 BGB die Aufhebungsmöglichkeit\ndes § 1771 S. 1 BGB nicht gegeben. Auch hier werde das Bestreben des Gesetzgebers deutlich, die durch\ndie Annahme begründeten starken Familienbande in ihrem Bestände zu sichern und zu erhalten.\nNach Auffassung der Kammer könne deshalb § 1771 S. 1 BGB das Begehren der Eheleute ... aus\nRechtsgründen nicht rechtfertigen. Der von Bosch in seinem erwähnten Aufsatz (a.a.O.) vertretenen\nMeinung, die Unauflöslichkeit der Minderjährigenannahme nach Eintritt der Volljährigkeit\ndes Angenommenen sei eine kaum vorstellbare Lösung des Rechtsproblems, habe die Kammer nicht folgen\nkönnen. Wie dargelegt, bestünden dafür vielmehr beachtliche Gründe. Die von Bosch\nallgemein zu § 1771 Satz 1 BGB vorgetragenen Überlegungen rechtfertigten bei der\nMinderjährigenadoption kein anderes Ergebnis. Die Kammer sei nicht der Auffassung, der Gesetzgeber\nhabe nicht berücksichtigt, daß die Annahme eines Minderjährigen eines Tages notwendigerweise\nzu einem Adoptionsverhältnis zwischen Volljährigen führen werde. Vielmehr ergebe sich\naus dem Regierungsentwurf ..., dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik das Gegenteil. Liege\ndemnach keine auslegungsfähige Lücke vor, so sei auch kein Platz für eine analoge Anwendung\ndes § 1771 S. 1 BGB. Es möge zwar überdenkenswert sein, bei vollständig gescheiterten\nAdoptionen jedenfalls auf übereinstimmenden Antrag aller volljährigen Beteiligten eines\nzu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses die Aufhebung aus wichtigem\nGrunde zuzulassen. Dies sei jedoch ein rechtspolitisches, auf Gesetzesänderung abzielendes Problem.\nDie Kammer sei an das derzeit gültige Recht gebunden und habe dieses Recht anzuwenden.\n\n28\n\nd)\n\n29\n\nDiese Erwägungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen; der Senat stimmt ihnen in vollem\nUmfange zu.\n\n30\n\naa)\n\n31\n\nRichtig ist zunächst die Auffassung, daß § 1763 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut und Sinn\nnicht mehr zur Anwendung kommen kann, wenn der Angenommene - wie hier - die Volljährigkeit erreicht hat.\nDiese Ansicht wird auch, soweit ersichtlich, einhellig vertreten (vgl. z.B. Palandt/Diederichsen ..., BGB, 39.\nAufl., § 1763 Anm. 1; MünchKomm-Lüderitz, § 1763, Rdn. 11; Bosch, a.a.O., S. 663; Roth-Stielow,\nAdoptionsgesetz und Adoptionsvermittlungsgesetz, § 1763 BGB Anm. 1). Das gilt auch dann, wenn der Angenommene\nbei Abschluß der ersten Instanz im Aufhebungsverfahren noch minderjährig, war danach aber volljährig\ngeworden ist; denn die Rechtsanwendung beurteilt sich nach der Sachlage bei Erlaß der letzten\nTatsachenentscheidung (vgl. MünchKomm-Lüderitz a.a.O.).\n\n32\n\nbb)\n\n33\n\nUnangefochten und ohne Rechtsfehler hat das Landgericht weiterhin festgestellt, daß die Voraussetzungen\neiner Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach § 1760 BGB (grobe Verfahrens- oder Willensmängel\nbeim Zustandekommen der Annahme) i.V.m. § 1771 S. 2 BGB in tatsächlicher Hinsicht hier nicht vorliegen.\n\n34\n\ncc)\n\n35\n\nDer Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß das neue Adoptionsrecht\nkeine regelungsbedürftige Lücke aufweist, die eine entsprechende Anwendung des § 1771 S. 1 BGB\nzu rechtfertigen vermöchte.\n\n36\n\nAllerdings gehen die neuen Vorschriften auf den Fall, daß ein im Minderjährigenalter Angenommener\nvolljährig geworden ist, im Hinblick auf Aufhebungsmöglichkeiten überhaupt nicht ein. Daraus\nläßt sich aber noch keine Regelungslücke entnehmen. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte\ndes Adoptionsgesetzes vom 2.7.1976 mit genügender Deutlichkeit, daß in der bezeichneten\nFallgestaltung ein wichtiger Grund in Verbindung mit den übereinstimmenden Anträgen des\nAnnehmenden und des Angenommenen (§ 1771 S. 1 BGB) zur Aufhebung des Annahmeverhältnisses\ngerade nicht ausreichend sein soll.\n\n37\n\nSo heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 7/3061) im\nAnschluß an die Abschnitte \"Neuregelung der Aufhebung\", \"Aufhebung wegen Mängeln\nfiel der Begründung\" und \"Aufhebung zum Wohl des Kindes\" unter der Überschrift\n\"Keine Aufhebung im Interesse der Annehmenden\" u.a.:\n\n38\n\n\"Die Entscheidung der Eltern für ein grundsätzlich unauflösliches Eltern-Kind-Verhältnis\nsoll vom Ernst und Verantwortungsgefühl bei der Annahme eines Kindes bestimmt sein. Jeder Überlegung,\ndas angenommene Kind sei nicht das eigene Kind, soll der Boden entzogen werden. Diese Meinung hat die\nBundesregierung schon für die nur mit beschränkten Wirkungen ausgestattete Annahme an Kindes\nStatt des geltenden Rechts vertreten (BT-Drucksache III/530, S. 23). Sie ist für ein Annahmeverhältnis,\nin dem das Kind dem leiblichen ehelichen Kind gleichgestellt wird, noch mehr begründet.\"\n\n39\n\nDer Entwurf fährt sodann mit dem Abschnitt \"Keine erleichterte Aufhebung nach Volljährigkeit\ndes Kindes\" fort:\n\n40\n\n\"Die Annahme als Kind dient nicht nur der Erziehung und Betreuung des Minderjährigen. Vielmehr\nsoll das angenommene Kind auf Dauer, also auch nachdem es volljährig geworden ist, der neuen Familie\nzugeordnet bleiben. Der Zweck der Annahme ist also nicht dann erfüllt, wenn das Kind nicht mehr\nerziehungsbedürftig ist. Die Familienbindung und die Zugehörigkeit zu einem Familienverband hat\nauch für den Erwachsenen eine erhebliche Bedeutung. Das geltende Recht kennt auch bei einem auf Geburt\nberuhenden Eltern-Kind-Verhältnis keine Einschränkung, nachdem das Kind volljährig geworden\nist. Der Entwurf sieht deshalb keine vertragliche oder sonst erleichterte Möglichkeit der Aufhebung des\nAnnahmeverhältnisses vor, wenn der Angenommene volljährig geworden ist.\"\n\n41\n\nSchließlich hat der Rechtsausschuß des Bundestages in seiner Stellungnahme (BT-Drucksache 7/5087,\nSeite 21 ff) zu der empfohlenen Fassung des neuen § 1772 BGB u.a. ausgeführt:\n\n42\n\n\"Für die Aufhebung von Annahmeverhältnissen Volljähriger mit den Wirkungen der\nVolladoption soll dagegen ebenso wie bei angenommenen Minderjährigen nach Erreichen der Volljährigkeit\nnur noch eine Aufhebung wegen Willensmängeln bei Begründung des Annahmeverhältnissen in Betracht\nkommen. Dem dienen die angefügten Sätze 2 und 3, die inhaltlich und in der Formulierung § 1771\nSatz 2 und 3 entsprechen. Eine Aufhebung auf gemeinsamen Antrag des Annehmenden und des Angenommenen wie nach\n§ 1771 Satz 1 erscheint bei Gleichstellung der Wirkungen der Annahme mit denen der Annahme eines\nMinderjährigen nicht gerechtfertigt. Würde diese Möglichkeit der Aufhebung für die\nFälle eröffnet, in denen ein Volljähriger mit den Wirkungen der Volladoption angenommen wird,\nso müßte sie auch dann zugelassen werden, wenn ein als Minderjähriger Angenommener volljährig\ngeworden ist. Dies ist jedoch mit den Grundsätzen der Volladoption nicht zu vereinbaren.\"\n\n43\n\nDiese Gesetzesmaterialien zeigen nach Auffassung des Senats unmißverständlich, daß der\nGesetzgeber eine Aufhebung des Annahmeverhältnissen nach den Regeln des § 1771 Satz 1 BGB (aus\nwichtigem Grunde bei beiderseits gestellten Anträgen) als mit den Grundsätzen einer Volladoption\nunvereinbar angesehen hat, einerlei, ob es sich um die Annahme eines Minderjährigen (nach neuen Recht)\noder am die mit den gleichen Wirkungen ausgestattete Annahme eines Volljährigen (§ 1772 Satz 1 BGB)\nhandelt; diese beiden Fällen sind insoweit einander völlig gleichgestellt worden, was insbesondere\naus der oben zuletzt wiedergegebenen Stellungnahme des Rechtsausschusses (Bericht und Entwurf vom 27.4.1976)\nhervorgeht. Es erscheint deshalb auch nicht zutreffend, wenn die mit den Wirkungen der Volladoption ausgestattete\nVolljährigenadoption im Schrifttum teilweise als \"Super-Adoption\" (so Bosch, a.a.O. Seite 660\noben) oder als \"das Maximum an Stabilität im Gesamtvergleich aller Annahmeverhältnisse\"\n(so Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., § 63 III 3) charakterisiert wird. Richtig ist zwar, daß der\nGesetzgeber den Ausschluß der Aufhebungsmöglichkeit aus § 1771 Satz 1 BGB nur im Rahmen der\nVolljährigenadoption durch Satz 2 der genannten Bestimmung ausdrücklich normiert hat. Aber\ndie gewollte Gleichstellung dieses Falles mit demjenigen, daß ein als Minderjähriger Angenommener\ninzwischen die Volljährigkeit erreicht hat, findet auch im Gesetz ihren erkennbaren Niederschlag. Sie\nergibt sich aus dem Zusammenhang der verschiedenen Aufhebungsvorschriften und vor allem daraus, daß §\n1771 Satz 1 BGB ausdrücklich auf das zu einem Volljährigen \"begründete\" - nicht etwa\n\"bestehende\" - Annahmeverhältnis abstellt. Dementsprechend bezeichnet auch Lüderitz (in\nMünchKomm § 1772 BGB, Rdn. 7) die Regelung des § 1772 Satz 2 BGB als \"folgerichtig, da eine\nMinderjährigenadoption auch nur während der Minderjährigkeit nach § 1763 aufgehoben werden\nkann\" ansonsten eben nur nach § 1760, der nach § 1771 Satz 2 BGB in gleicher Weise,\nsinngemäß, für die Volljährigenadoption gilt. Soweit Lüderitz für den Fall der\nGeschwisteradoption nach § 1772 Satz 1 Buchstabe a bei nachträglicher Aufhebung des Annahmeverhältnisses\nzu den noch minderjährigen Geschwistern auch die Auflösbarkeit der Volljährigenadoption\nals notwendig und zulässig ansieht, bedarf es zu dieser Rechtsansicht hier keiner Stellungnahme, weil\nkeine Geschwisteradoption vorliegt. Auch wenn man der genannten Meinung folgt, sind die Besonderheiten eines\nsolchen Ausnahmefalles nicht geeignet, die Bewertung der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung in Frage\nzu stellen.\n\n44\n\nDarüber, ob diese gesetzliche Regelung rechtspolitisch zu begrüßen oder abzulehnen\nist, gehen allerdings die Meinungen auseinander. Eine Reihe von Autoren vertreten den Standpunkt, das zu einem\nVolljährigen bestehende Annahmeverhältnis müsse - unabhängig vom Zeitpunkt seiner\nBegründung - stets aus wichtigem Grunde aufhebbar sein. Zur Begründung wird vor allem angeführt:\nBei einer \"katastrophal fehlgeschlagenen\" Adoption erscheine ein \"Notventil unumgänglich\",\neine Härteklausel erforderlich, die in extremen Situationen eine Aufhebung auch im Interesse der\nAdoptiveltern erlaube; außerdem entspreche es einem Grundprinzip unserer Rechtsordnung, daß\njuristisch geschaffene Dauerrechtsverhältnisse nicht nur im Einverständnis aller Hauptbeteiligten,\nsondern aus wichtigem Grunde - wenngleich oft höchst ausnahmsweise - vorzeitig müßten beendet\nwerden können, und schließlich sei die rigorose Beschränkung der Aufhebungsmöglichkeiten\ngeeignet, viele Adoptionswillige von ihrem \"gefährlichen Vorhaben\" abzuschrecken und damit ein\nbewährtes Rechtsinstitut \"in Verruf zu bringen\" (in diesem Sinne insbesondere, in zeitlicher\nFolge: Heinisch, Zur Beendigung und Nichtigkeit von Adoptionen im künftigen Recht, FamRZ 1959, 135;\nStöcker, Bemerkungen zu drei Streitpunkten der Reform des Adoptionsrechts, FamRZ 1974, 568 ff.; Engler,\nDer Entwurf eines Gesetzes über die Annahme als Kind, FamRZ 1975, 125 ff., 137 unter C III 3\n- andeutungsweise -; Behn, Die Aufhebung des Adoptionsverhältnisses nach dem neuen Recht: zugleich zu\nden Übergangsvorschriften des neuen Adoptionsgesetzes, ZblJugR 1977, 463 ff., 484 zu Fall (4);\nBosch, a.a.O., S. 663 u. 665).\n\n45\n\nDemgegenüber machen andere geltend: Da die Volladoption ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis\ndarstelle, dürfe sie prinzipiell überhaupt nicht aufhebbar sein. Die Dauerhaftigkeit sei insbesondere\ndeshalb notwendig, weil den leiblichen Verwandten, zu denen die Rechtsbeziehungen durch die Volladoption\nzerschnitten wurden, nicht nach Jahren oder gar Jahrzehnten eine Verwandtschaftsbeziehung wieder aufgedrängt\nwerden könne. Es gehe auch nicht an, daß jemand durch den Wegfall jeglichen Eltern-Kind-Verhältnisses\nzum \"Niemandskind\" werde. Wolle man die \"Vollwertigkeit\" der durch die Annahme hergestellten\nEltern-Kind-Beziehung nicht beseitigen, so könne man den Adoptiveltern das Schicksal schwerer körperlicher\noder geistiger Erkrankungen oder auch krimineller, gegen die Eltern gerichteter Verfehlungen des Kindes ebensowenig\nabnehmen, wie dies bei leiblichen Eltern möglich sei. Dem Einwand, bei solcher Rigorosität einer\ngesetzlichen Regelung werde sich mancher Annahmewillige nicht zur Adoption entschließen, müsse\ngegebenenfalls dadurch begegnet werden, daß den Adoptiveltern in Notsituationen erst recht\nöffentliche Hilfe zuteil werde (in diesem Sinne insbesondere: Stellungnahme der Evangelischen Akademikerschaft\nin Deutschland und des Katholischen Akademikerverbandes zur Neuordnung des Adoptionsrechts, FamRZ 1974, 170 ff.;\nteilweise auch Lüderitz in MünchKom, § 1759 BGB, Rdn. 5; Gernhuber, a.a.O., § 62 XI 3 am Ende\nund XII 5; weitere Nachweise bei Stöcker, a.a.O., S. 569 m. Fußnote 10).\n\n46\n\nDiese rechtspolitische Problematik der Aufhebungsmöglichkeiten für eine Volladoption war bei den\nGesetzgebungsarbeiten zum neuen Adoptionsgesetz bekannt. In der erwähnten, im November 1974 erschienenen\nAbhandlung Stöckers heißt es (a.a.O., S. 569) u.a.: \"Es gibt starke Strömungen, die unter\ndem Eindruck der Volladoptionsmystik dahin tendieren, jede Aufhebung des Adoptionsverhältnisses de lege\nferenda möglichst ganz auszuschließen, weil es bei leiblichen Kindern auch keine Möglichkeit\ngibt, die bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen durch Gerichtsakt zur Auflösung zu bringen ...\"\nVon diesen Strömungen, nicht von der Gegenansicht, hat sich der Gesetzgeber offenbar im wesentlichen\nleiten lassen, wie die oben auszugsweise wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen. Er hat dabei auch nicht -\nwie Bosch (a.a.O., S. 663) meint - unberücksichtigt gelassen, daß die \"Annahme\nMinderjähriger\" eines Tages naturnotwendig in ein Adoptionsverhältnis zwischen Volljährigen\nübergehen wird, nämlich sobald der Angenommene 18 Jahre alt geworden ist. Diesem Umstand vielmehr\nkommt auf dem Boden des neuen Adoptionsrechts überhaupt keine rechtliche Bedeutung zu, weil allein die\nQualifikation des Annahmeverhältnisses durch starke oder schwache Wirkungen - unabhängig vom Alter\ndes Angenommenen im Zeitpunkt der Annahme - entscheidend sein soll.\n\n47\n\nBei allem rechtspolitischen Meinungsstreit kann für die gerichtliche Fallentscheidung, wie auch das\nLandgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgesprochen hat, nur die bestehende gegenwärtige\nRechtslage maßgebend sein. Danach ermöglicht § 1771 S. 1 BGB die Aufhebung des zu einem\nMinderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses, das nach neuem Recht als Volladoption mit\nstarken Wirkungen zu behandeln ist, nach Eintritt der Volljährigkeit des Angenommenen grundsätzlich\nnicht.\n\n48\n\nDer Ansicht, daß diese Vorschrift, weil sie sich als zu wenig durchdacht und korrekturbedürftig\nerweise, vom Richter einer sinnvollen Deutung selbst unter Korrektur ihres Wortlauts im Sinne einer \"ratio\nlegis perfectae\" zu unterziehen sei (so Bosch, a.a.O. S. 665, namentlich in der Hinsicht, daß eine\nAufhebung der Adoption aus wichtigem Grunde nach § 1771 S. 1 BGB entgegen dem Gesetzeswortlaut und einer\ndaran orientierten Entscheidung des Bay ObLG - FamRZ 1978, 736 (ebenso neuerdings OLG Köln, NJW 1980, 63)\n- auch auf einseitigen Antrag der Annehmenden, ohne Antrag des Angenommenen, zulässig sein müsse)\nvermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen. Denn in der hier entscheidenden Rechtsfrage sprechen\ngewichtige, oben wiedergegebene Gründe für die neue gesetzliche Regelung, so daß diese keineswegs\nals sinnwidrig und dringend korrekturbedürftig angesehen werden kann.\n\n49\n\ne)\n\n50\n\nIm Gegensatz zum Rechtsstandpunkt des Senats hat allerdings das Bayerische Oberste Landesgericht in einer\nEntscheidung (FamRZ 1978, 944 = Bay ObLGZ 1978, 258) - ohne nähere Begründung - die Ansicht vertreten,\n§ 1771 S. 1 BGB sei auch dann anzuwenden, wenn der Angenommene bei der Vornahme der Adoption minderjährig\nwar, inzwischen aber volljährig geworden ist. Daß dies allgemein, nicht nur für die besondere\nGestaltung des entschiedenen Falles, ausgesprochen werden sollte, scheint aus dem ersten Leitsatz und den\nGründen der Entscheidung zu II 3 hervorzugehen, die insoweit keine Einschränkung enthalten.\n\n51\n\nFalls diese Annahme zutrifft, ist der beschließende Senat gleichwohl nicht wegen seiner abweichenden\nAnsicht zur Vorlage dieser Sache an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG genötigt. Denn die\nEntscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruht nicht auf seiner erwähnten Rechtsauffassung.\nZur Entscheidung stand dort, wie aus der Wiedergabe des Sachverhalts eindeutig hervorgeht, allein die Frage,\nob ein am 2. November 1977 geschlossener Vertrag über die Aufhebung der Adoption des am 29.\nMärz 1977 volljährig gewordenen Adoptivsohnes noch in Anwendung alten Rechts gerichtlich bestätigt\nwerden konnte; der Angenommene war im Zeitpunkt der Adoption nach altem Recht minderjährig gewesen, und\nseine Adoptiveltern hatten am 23./26. März 1977 form- und fristgerecht eine Erklärung nach Artikel\n12 § 2 Abs. 2 u. 3 AdoptG abgegeben, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme\nMinderjähriger nicht angewandt werden sollten. Bei dieser Sachlage hat das Bayerische Oberste Landesgericht\n- in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - den gestellten Bestätigungsantrag mit Recht als\nunzulässig angesehen. Das ergab sich schon daraus, daß die Voraussetzungen der in Artikel 12 §\n5 S. 1 AdoptG normierten Regelung über die Bestätigung eines nach altem Recht abgeschlossenen Vertrages\nnicht erfüllt waren. Ob es daneben einer Heranziehung des § 1771 S. 1 BGB überhaupt bedurft\nhätte - allenfalls etwa, um die Ablösung der vertraglichen Aufhebungsmöglichkeit durch das\nDekretsystem darzutun -, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Anwendbarkeit des § 1771 S. 1 BGB\nfür den entschiedenen konkreten Fall deswegen - nach Auffassung des hier beschließenden Senats nur\ndeswegen - zutreffend bejaht worden, weil gemäß Artikel 12 § 3 Abs. 1 AdoptG wegen der besagten\nErklärung der Adoptiveltern auf das Annahmeverhältnis ab 1.1.1978 die Vorschriften des neuen Rechts\nüber die Annahme Volljähriger Anwendung zu finden hatten. Es liegt auf der Hand, daß für\ndiejenigen Übergangsfälle, die das Adoptionsgesetz dem neuen Recht über die Annahme Volljähriger\nunterstellt, bei Anwendung des § 1771 S. 1 BGB nicht auf die \"Begründung\" sondern auf das\n\"Bestehen\" des Annahmeverhältnisses abgestellt werden muß. Denn während nach neuem\nRecht das besonders ausgestaltete Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen eben nur mit einem bereits\nVolljährigen begründet werden kann, ist das gleiche in den hier erörterten Ubergangsfallen\nnaturnotwendig ausgeschlossen. Deshalb läßt sich übrigens aus derartigen Ubergangsfallen auch\nnichts für die vom Senat abweichende Gegenansicht der erwähnten Autoren herleiten.\n\n52\n\nDie Entscheidung des BayObLG (a.a.O.) enthält somit keine Aussage über die im vorliegenden\nFalle zu beurteilende Rechtsfrage, ob eine Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten\nAnnahmeverhältnisses nach § 1771 S. 1 BGB möglich ist, wenn der Angenommene nach dem 31.12.1977\nvolljährig geworden, keine Erklärung nach Artikel 12 § 2 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 AdoptG abgegeben\nworden ist und das Annahmeverhältnis deshalb gemäß Abs. 2 S. 1 der genannten Bestimmung den\nneuen Vorschriften über die Annahme Minderjähriger untersteht. Soweit in dem dort entschiedenen Falle\ndie Beteiligten in der Urkunde über den Aufhebungsvertrag vorsorglich für den Fall, daß eine\ngerichtliche Bestätigung des Vertrages nicht möglich sei ..., erklärt hatten, ihr Begehren\nmöge in einen Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses aus wichtigem Grunde nach § 1771 BGB\nn.F. umgedeutet werden, ist dieser Hilfsantrag weder im Rechtsbeschwerdeverfahren, noch in den Vorinstanzen\nGegenstand der Entscheidung gewesen.\n\n53\n\nf)\n\n54\n\nZur Prüfung der Frage, ob unter bestimmten Umständen ausnahmsweise doch die Aufhebung eines dem\nRecht der Volladoption unterstehenden Annahmeverhältnisses nach Eintritt der Volljährigkeit des\nAngenommenen in (entsprechender) Anwendung des § 1771 S. 1 BGB zugelassen werden kann (vgl. dazu etwa\ndas von Lüderitz angeführte, oben erwähnte Beispiel nach § 1772 S. 1 Buchstabe a BGB vgl.\nferner den vom OLG Köln, a.a.O., entschiedenen Fall), gibt der vorliegende Sachverhalt keine Veranlassung.\n\n55\n\nDas Landgericht hat nach alledem ohne Rechtsfehler angenommen, daß dem Aufhebungsbegehren der Eheleute\nMinning schon aus Rechtsgründen, wie ausgeführt, nicht stattgegeben werden konnte. Deshalb stellt\nes auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn die Beschwerdekammer von einer Erörterung der Sache mit den\nBeteiligten gemäß § 56 f FGG abgesehen hat.\n\n56\n\ng)\n\n57\n\nDas Landgericht brauchte schließlich bei dieser Sach- und Rechtslage auch nicht darauf einzugehen,\ndaß im vorliegenden Falle nur die Eheleute M. als die Annehmenden die Aufhebung des Annahmeverhältnisses\nbeantragt haben, während nach § 1771 S. 1 BGB daneben ein Antrag des Angenommenen unerläßlich\nist (so mit Recht Bay ObLG, FamRZ 1978, 736 und OLG Köln, a.a.O.).\n\n58\n\nDa die angefochtene Beschwerdeentscheidung auch sonst nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht,\nmußte die weitere Beschwerde zurückgewiesen werden.\n\n59\n\nh)\n\n60\n\nZu einer Kostenentscheidung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG bestand aus tatsächlichen Gründen\nkeine Veranlassung.\n\n61\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-10-23/15-w-9-80","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1771","ref_norm":"1771","n":27},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1772","ref_norm":"1772","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1763","ref_norm":"1763","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1760","ref_norm":"1760","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1770","ref_norm":"1770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1759","ref_norm":"1759","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-10-23/15-w-9-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315917","retrieved":"2026-07-09 03:48:35.744874+00:00"}}