{"status":"available","doknr":"OLD315922","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:1002.15W31.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-10-02","aktenzeichen":"15 W 31/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Landgericht den Standesbeamten zur Eintragung eines bestimmten Berichtigungsvermerks angewiesen hat.\n\nInsoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDas an diesem Verfahren beteiligte Kind wurde am 21. April 1975 als eheliches Kind der Beteiligten zu 2)\nund 3) in Bielefeld geboren. Sein Vater ist bulgarischer Staatsangehöriger, seine Mutter Deutsche. Das\nGeburtenbuch des Standesamts ... ... enthält unter der ... u.a. folgende Eintragung über das Kind:\n\"Es führt den Familiennamen: ...\". Da bei der Anmeldung noch kein Vorname bestimmt war, ist\nals Randvermerk eingetragen: \"Das Kind hat die Vornamen ... erhalten. Eingetragen auf Anzeige der Eltern\n...\"\n\n4\n\nIm vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 4) als Standesamtsaufsichtsbehörde - in Abänderung\nseines ursprünglichen Antrages vom 4. Juli 1978 - unter dem 9. August 1978 beim Amtsgericht Bielefeld\nbeantragt anzuordnen, daß der bezeichnete Geburtseintrag durch Eintragung folgenden Randvermerks\nberichtigt werde:\n\n5\n\n \n\n  \n \"Das Kind hat die Vornamen ... erhalten und führt den Zwischennamen ... und den\n Familiennamen ...\"\n \n\n6\n\nDurch Beschluß vom 13. September 1978 hat das Amtsgericht den Berichtigungsantrag zurückgewiesen.\nEs hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich des Vornamens sei der Antrag\nunbegründet, weil dieser bereits in Form eines Randvermerks eingetragen sei. Eine Berichtigung des\nFamiliennamens scheide aus, da die vorgenommene Eintragung richtig sei. Das Kind führe nach dem hier\nmaßgeblichen bulgarischen Recht den Zwischennamen ..., der auch in die deutschen Personenstandsregister\neingetragen werden müsse. Dieser dem deutschen Recht fremde Zwischenname stehe jedoch dem Familiennamen\nnäher als dem Vornamen; in diesem Sinne habe sich auch der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen\nFalle ausgesprochen (BGH NJW 1971, 1521). Da die deutschen Personenstandsregister keinen gesonderten Raum\nfür die Eintragung eines Zwischennamens böten, sei dieser Name in der Rubrik des Familiennamens\neinzutragen.\n\n7\n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) vom 17. Oktober 1978 hat das Landgericht Bielefeld durch\nBeschluß vom 3. Januar 1979 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten\nangewiesen, im Geburtenbuch des Standesamts Bielefeld-Senne den Geburtseintrag Nr. 259/1975 durch\nEintragung eines Randvermerks wie folgt zu berichtigen:\n\n8\n\n \n\n  \n \"Das Kind führt aufgrund Anweisung des LG Bielefeld durch Beschluß vom 5. Januar\n 1979 (3 T 617/78) zum Vornamen ... und Vornamensbestandteil den Zwischennamen ... und als Familiennamen\n den Namen ...\"\n \n\n9\n\nGegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 4) mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde vom 26.\nJanuar 1979. Er erstrebt eine höchstrichterliche Entscheidung über die anstehende namensrechtliche\nProblematik. In der Begründung des Rechtsmittels gelangt er zu dem Ergebnis, die Aufnahme der Bezeichnung\n\"Zwischenname\" oder \"Vatersname\" in die Personenstandsbücher sei gerechtfertigt, obwohl\n§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG derartige Begriffe nicht vorsehe. Abschließend heißt es: \"Empfehlenswert\nwäre ggf. zu beurkunden: \"... hat die Vornamen ... und den Zwischennamen ... erhalten und führt\n...\", wobei tunlichst auf die ergänzenden Worte \"als weiterer Vornamensstandteil\" verzichtet\nwerden sollte. Dürer, die Zusammenfassung \"die Vornamen ... und der Zwischennamen ... erhalten\"\ndürfte eine Zuordnung des Zwischennamens zum Vornamen erkennbar sein.\"\n\n10\n\nDie übrigen Beteiligten haben sich zu der weiteren Beschwerde nicht erklärt.\n\n11\n\nB.\n\n12\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 49 und\n48 PStG, 27 und 29 FGG). Der Aufsichtsbehörde steht nach § 49 Abs. 2 PStG ein Beschwerderecht in\njedem Falle zu, unabhängig von einer Beschwer durch die angegriffene Entscheidung (vgl. OLG Celle, StAZ\n1969, 220 m.w.N.). Sachlich führt das Rechtsmittel teilweise, wie aus dem Tenor ersichtlich, zur Aufhebung\nder Beschwerdeentscheidung. Diese ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit das Landgericht die erstinstanzliche\nEntscheidung aufgehoben und die Eintragung eines Berichtigungsvermerks als erforderlich angesehen hat. Sie beruht\ndagegen auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG), soweit es sich um den Inhalt des vom Landgericht\nangeordneten Berichtigungsvermerks handelt. Da sich der Inhalt des Vermerks erst, wie noch ausgeführt\nwerden wird, nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts bestimmen läßt, mußte die Sache\nzur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.\n\n13\n\nI)\n\n14\n\nVon einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 4) ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.\n\n15\n\nII\n\n16\n\n1.)\n\n17\n\nWeitere Voraussetzung für eine Sachentscheidung war sodann das Vorliegen der erstinstanzlichen\nVerfahrensvoraussetzungen, die in der Beschwerdeentscheidung allerdings nicht ausdrücklich erörtert\nsind. Diese Voraussetzungen waren jedoch gleichfalls gegeben.\n\n18\n\nDa die hier zu beurteilende Angelegenheit wegen der bulgarischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten\nzu 2) Auslandsberührung aufweist, war neben der Örtlichen und sachlichen auch die internationale\nZuständigkeit des deutschen Gerichts, d.h. dessen Befugnis, sich überhaupt mit der Sache zu befassen,\nzu prüfen. Diese internationale Zuständigkeit wird durch die im deutschen Verfahrensrecht vorgesehene\nMitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher begründet, falls\ndie verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem\nPersonenstandsgesetz ergeben, vorliegen (BayObLG, FamRZ 1972, 262; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige\nGerichtsbarkeit, 11. Aufl., - künftig: KKW -, § 69 FGG a.F., Rdnr. 8 a). Das ist hier der Fall:\nGemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 PStG kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts\nberichtigt werden, wenn - wie hier - keine Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung nach\nden §§ 46, 46 a und 46 b PStG gegeben ist. Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des\nWortlauts einer - durch die Unterschrift des Standesbeamten (§ 46 Abs. 1 PStG) - abgeschlossenen Eintragung\ndurch Richtigstellung einer von Anfang bestehenden Unrichtigkeit (BayObLG, a.a.O.; Jansen, FGG, 2. Aufl., §\n69 a.F., Rdnr. 19; Maßfeller/Hoffmann, PStG, Loseblattkommentar, Vorbemerkungen vor §§ 45 bis 50\nPStG, 11. Lieferung, Rdnr. 2 und 3). Eine derartige Berichtigung hat der Beteiligte zu 4) im vorliegenden Falle\nbefugtermaßen (§ 47 Abs. 2 PStG) beim Amtsgericht Bielefeld beantragt. Dieses Gericht war nach §\n50 PStG für die Entscheidung örtlich und sachlich zuständig.\n\n19\n\n2.)\n\n20\n\nIn der Sache selbst hat das Landgericht mit Recht eine Unrichtigkeit des in Rede stehenden Geburtseintrags im\nSinne des § 47 PStG in Bezug auf den Namensbestandteil ... bejaht und deshalb die - eine Berichtigung\nablehnende - amtsgerichtliche Entscheidung vom 13.9.1978 aufgehoben. Es hat dabei, im Einklang mit den Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs vom 26.5.1971 (NJW 1971, 1521) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 4.2.1976 (OLGZ 1976,\n286) den Namenserwerb des Kindes bei der Geburt nach dem durch Art. 19 EGBGB berufenen Heimatrecht des Vaters, hier\nalso nach bulgarischem Recht beurteilt. Diese Beurteilung entspricht aber nicht mehr der in neuerer Zeit zunehmend\nvertretenen Auffassung von der kollisionsrechtlichen Einordnung des Namensrechts. Auch der BGH hat die Rechtsansicht,\nder Namenserwerb des ehelichen Kindes bei der Geburt richte sich stets und ausschließlich nach dem Heimatrecht\ndes Vaters, nicht aufrechterhalten; er hat in seiner Entscheidung vom 2.3.1979 (NJW 1979, 1775, ergangen auf Vorlage\ndes Senats) - die dem Landgericht bei Erlaß der Beschwerdeentscheidung noch nicht bekannt sein konnte -\nausgesprochen, der Familienname des aus der Ehe eines Ausländers mit einer Deutschen stammenden Kindes,\ndas die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und von Geburt an mit seinen Eltern den gewöhnlichen\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, bestimme sich jedenfalls dann nach deutschem Recht,\nwenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht führten. Zur Begründung dieser Entscheidung\nist im wesentlichen ausgeführt: Die in der Rechtspraxis bis in die neuere Zeit vertretene Auffassung, der\nNamenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt sei dem Rechtsverhältnis zwischen dem ehelichen Kind und\nseinen Eltern zuzurechnen und deshalb der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB zu unterstellen, könne sich daran\nberufen, daß das Gesetz den Erwerb des Familiennamens durch Geburt ausdrücklich als Teil des\nRechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kind geregelt habe (§§ 1616, 1617 BGB). Dabei handele es\nsich nicht um eine formale Einreihung; der Namenserwerb durch Geburt habe auch einen sachlichen Bezug zum\nRechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind. Diese durch das inländische Recht vorgenommene Qualifikation\ndes Namenserwerbs sei grundsätzlich auch für den Anwendungsbereich der einschlägigen Kollisionsnorm\nvon Bedeutung. Gleichwohl müsse der sachliche Bezug, den der Erwerb des Familiennamens durch das eheliche Kind\nzum Rechtsverhältnis zwischen Eltern und ehelichem Kinde habe, nicht zwingend zur Folge haben, daß\nFälle mit Auslandsberührung allein oder vorrangig nach den Kollisionsregeln zu beurteilen seien, die\nfür das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind allgemein gelten. Es sei für das deutsche\ninternationale Privatrecht - das keine ausdrückliche Kollisionsnorm für das Namensrecht enthalte\n- im Grundsatz anerkannt, daß sich das Namensrecht als eigenes und selbständiges Persönlichkeitsrecht\nnach dem Recht des Staates bestimme, dem der Namensträger angehöre (BGH NJW 1971, 1516 und NJW 1972, 2177).\nWenn ein Namenserwerb oder -wechsel auf familienrechtlichen Vorgängen oder Beziehungen beruhe, könne in\nDurchbrechung dieses Grundsatzes allerdings auch das für die familienrechtlichen Verhältnisse geltende\nStatut in Betracht kommen. Die Frage, welchem Statut beim Auftreten einer solchen Doppelqualifikation der Vorrang\ngebühre, sei aufgrund einer Prüfung und Abwägung der rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten\nzu entscheiden. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung bisher bei der Beurteilung des Namens auf das Personalstatut\ndes Namensträgers abgestellt habe, beträfen zwar durchweg Änderungen eines bereits erworbenen Namens,\nwährend es sich nunmehr um einen Fall des Ersterwerbs des Familiennamens handele. Aber die Gesichtspunkte, die\nfür die Anknüpfung an das Personalstatut sprächen, müßten hier in gleicher Weise Geltung\nfinden Nicht nur der Schutz des bereits erworbenen Namens, sondern auch die Frage, welchen Namen eine Person\nerwerben könne, habe einen persönlichkeitsrechtlichen Bezug. Der einem Menschen zugeteilte Name habe\nnicht nur eine äußerliche Ordnungsfunktion in dem Sinne daß er die Identifizierung und Benennung\ndes Menschen erleichtere Vielmehr weise der aus familienrechtlichen Verhältnissen abgeleitete Namen auch\nauf die persönlichen und familiären Beziehungen hinein in denen der Namensträger zu den Personen\nstehe, von denen der Name hergeleitet sei (BGH, NJW 1957, 1473); so weise insbesondere der vom Ehenamen der Eltern\nabgeleitete Familienname des ehelichen Kindes dessen Familienzugehörigkeit aus (BGH NJW 1953, 577). Davon\nabgesehen sprächen gegen eine Aufspaltung des namensrechtlichen Kollisionsrechts nach Ersterwerb des Namens\nund Namensänderung auch Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Habe das Kind eine doppelte\nStaatsangehörigkeit nach beiden Elternteilen, so sei jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit\nanzuknüpfen, wenn das Kind - wie im entschiedenen Falle - mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nin der Bundesrepublik Deutschland habe (BGH NJW 1978, 1107, und ständige Rechtsprechung) Die Abwägung der\nrechtlichen Belange und der Interessen der Beteiligten führe - jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung\n- dazu, dem deutschen Recht als Personalstatut für den Namenserwerb des Kindes den Vorrang vor dem spanischen\nRecht einzuräumen, auf das Art. 19 EGBGB verweise. Ins Gewicht falle zunächst die schon früher\n(BGH NJW 1971, 1516) zum Ehenamen im einzelnen dargelegte allgemeine Erwägung, daß die Anwendung des\nPersonalstatuts jedenfalls im Grundsatz den international-rechtlichen Einklang der Namensführung erleichtere.\nDazu komme im vorliegenden Falle, daß das Kind von Geburt an mit seinen Eltern in seinem Heimatstaat den\ngewöhnlichen Aufenthalt habe und die Eltern darüber hinaus in zulässiger Weise (BGH NJW 1971, 1516\nund 1979, 489) einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht führten. Der Gesichtspunkt der\nUmweltbezogenheit des Namens, der bei Auslandsaufenthalt unter Umständen die Anwendbarkeit des Personalstatuts\nmodifizieren könne dränge daher ebenfalls zur Anwendung des deutschen Rechts. Es würde geradezu\nwidersinnig erscheinen, den Eltern, von denen ein Teil die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, die Führung\neines gemeinsamen Ehenamens nach deutschem Recht zu ermöglichen, ihrem in Deutschland lebenden Kind, das (auch)\ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitze, aber diesen Namen zu verweigern.\n\n21\n\nDer Senat schließt sich diesen Erwägungen an, die weitgehend auch schon seinem erwähnten\nVorlagebeschluß zugrunde gelegen haben. Ihr Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt:\n\n22\n\na)\n\n23\n\nBesitzt das beteiligte Kind die deutsche Staatsangehörigkeit (was vermutlich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1\ndes Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 in der mit Wirkung vom 1. 1975 geänderten\nFassung - BGBl 1974 I 3714 - zutrifft), hat es von Geburt an mit seinen Eltern, den Beteiligten zu 2) und 3),\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt und führen die Eltern einen\ngemeinsamer. Ehenamen nach deutschem Recht, dann ist für seinen Namenserwerb das deutsche Recht maßgebend.\nDanach besteht der volle bürgerliche Name einer Person lediglich aus dem Familiennamen und dem oder den Vornamen;\neinen Zwischennamen gleich welcher Art kennt das deutsche Recht nicht. In diesem Falle ist der Geburtseintrag zu Nr.\n259/1975 schon deswegen unrichtig, weil der Zwischenname ... ganz unabhängig von seiner Zuordnung zum Vor- oder\nFamiliennamen, überhaupt keinen Bestandteil des vollen bürgerlichen Namens des beteiligten Kindes darstellt.\nDer vom Landgericht anzuordnende Berichtigungsvermerk könnte dann im Kern etwa aussprechen: \"Das Kind führt\nden Namen ... nicht.\"\n\n24\n\nOb die vorstehend bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen hier gegeben sind, ist bisher nicht festgestellt\nworden. Für eine Bejahung der Frage mag sprechen, daß die Kindeseltern - die sich im Zuge des Verfahrens\nselbst nicht erklärt haben - nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 4) in der Bundesrepublik Deutschland, und\nzwar in ... wohnhaft sind und dort auch schon bei der Geburt des Kindes, am ... wohnhaft waren, wie im Geburtseintrag\nvermerkt ist. Darin allein kann aber noch keine ausreichende Entscheidungsgrundlage gesehen werden, zumal der\nAkteninhalt keine weiteren Anhaltspunkte dafür gibt, wann und zu welchem Zweck der Beteiligte zu 2) in die\nBundesrepublik Deutschland eingereist ist, welche berufliche Tätigkeit er ausübt, wann und wo er die Ehe\nmit der Beteiligten zu 3) geschlossen hat, ob die Kindeseltern seit der Heirat ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nständig in der Bundesrepublik gehabt haben und ob der Beteiligte zu 2) dauernd hier leben will. Die Beweiskraft\nund die Bedeutung der Personenstandsbücher gebieten es unabweisbar, daß den Eintragungen nur zuverlässig\ngesicherte Tatsachen zugrundegelegt werden.\n\n25\n\nDas Landgericht wird deshalb im weiteren Verfahren den oben aufgeworfenen Fragen zumindest durch Anhörung der\nBeteiligten zu 2) und 3) nachzugehen und ferner auch zu klären haben, wie es zur Bestimmung des von beiden\nEheleuten gleichermaßen geführten Ehenamens ... gekommen ist; diese Namensführung läßt sich\nnämlich nicht allein aus dem deutschen, sondern auch aus dem bulgarischen Recht ableiten, das den Eheleuten\ninsoweit eine Wahlmöglichkeit einräumt (vgl. dazu Mergenthaler/Reichard, Standesamt und Ausländer,\n8. Lieferung März 1979, Stichwort \"Bulgarien\", Ziff. 10, S. 3).\n\n26\n\nRichtet sich der Namenserwerb im vorliegenden Falle nach deutschen Recht, dann erweist sich damit der Geburtseintrag\nNr. 259/75 auch in einer anderen, bisher von den Beteiligten und den Vorinstanzen nicht erörterten Hinsicht als\nunrichtig, nämlich in Bezug auf den mit ... eingetragenen Familiennamen des Kindes. Die weibliche Endsilbe ...\nist eine Eigenheit des bulgarischen Rechts. Im deutschen Recht findet sie keine Grundlage; vielmehr führt das\nKind gemäß § 1616 BGB den Ehenamen seiner Eltern - hier also ... - in unveränderter Form.\n\n27\n\nDas Landgericht wäre jedoch nicht ohne weiteres befugt, die Berichtigung auch insoweit anzuordnen. Denn\njede Berichtigung setzt gemäß § 47 Abs. 2 PStG einen Antrag voraus. Der Antrag kann jede einzelne\nAngabe für sich betreffen; über den gestellten Antrag darf das Gericht nicht hinausgehen. Die Berichtigung\neines Eintrags ist auch nicht in dem Sinne unteilbar, daß sie nur den Gesamteintrag mit allen seinen Einzelvermerken\numfassen oder überhaupt nicht erfolgen könnte (vgl. Pfeiffer/Strickert, PStG, § 47 Rdnr. 14 m.w.N.).\nEin Berichtigungsantrag in Bezug auf den Familiennamen ... ist im vorliegenden Verfahren bisher nicht gestellt worden.\nSollte er nachgeholt werden, wird das Landgericht zu prüfen haben, ob dies erstmalig in der Beschwerdeinstanz\nzulässig ist, oder ob es sich um eine unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes handeln würde.\nFür die Zulassung eines ergänzenden Antrages könnte sprechen, daß Gegenstand der Berichtigung\nimmerhin ein einziger, bestimmter Geburtseintrag sein soll und daß die Zusammenfassung mehrerer notwendiger\nBerichtigungen in einem einzigen Randvermerk der Übersichtlichkeit des Geburtseintrags dienlicher wäre\nals eine Vielzahl von Randvermerken.\n\n28\n\nb)\n\n29\n\nDer bezeichnete Geburtseintrag muß aber auch dann durch einen Randvermerk berichtigt werden, wenn nach\nden Ergebnissen der weiteren Tatsachenfeststellung die Anwendung des bulgarischen Namensrechts gerechtfertigt sein\nsollte. Den diesbezüglichen Ausführungen in der jetzt angefochtenen Beschwerdeentscheidung ist weitgehend\nzuzustimmen.\n\n30\n\nMaßgebend wäre in diesem Falle, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, Art. 6 (Erl.\n11.2.1953) des bulgarischen Gesetzes über die Personen und die Familie vom 23. Juli 1949 (abgedruckt bei\nBergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort \"Bulgarien\", S. 24), der folgendes\nbestimmt:\n\n31\n\n \n\n  \n \"Jede Person führt einen Vor-, Vaters- und Familiennamen. Alle drei Namensbestandteile sind\n in der Geburtsurkunde zu bezeichnen.\n Der Vorname ist derjenige Name, der einer Person bei der Geburt verliehen wird, der Vatersname ist der\n Vorname des Vaters, während der Familienname entweder derjenige des Großvaters oder des Geschlechts\n des Vaters ist, unter dem dieser in der Gesellschaft bekannt ist ...\"\n \n\n32\n\nDie Namensführung geschieht bei ehelichen Töchtern in der Weise, daß der Vatersname und der\nFamilienname jeweils in der weiblichen Form gebraucht, d.h. die Endsilbe ... oder ... angefügt wird (vgl.\nRunderlaß des Innenministers NRW vom 21.4.1972 - I B 3/14 - 66.26 - Ergänzung der Dienstanweisung für\ndie Standesbeamten -, ergangen aufgrund der Feststellungen der zuständig deutschen Auslandsvertretungen).\n\n33\n\nAufgrund des bulgarischen Rechts würde das beteiligte Kind demnach, wie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, zu den Vornamen ... und dem Familiennamen ... den Zwischennamen (Vatersnamen) ... führen.\nDa dieser Namensbestandteil nach bulgarischem Recht zum vollen bürgerlichen Namen gehören würde,\nmüßte er auch im deutschen Geburtenbuch verzeichne werden, wie der Bundesgerichtshof anlässlich\neines vergleichbaren Falles nach marokkanischem Recht (NJW 1971, 1521) im Gegensatz zur Auffassung des Kammergerichts\n(StAZ 1968, 351) mit überzeugender Begründung entschieden hat.\n\n34\n\nDer bulgarische Vatersname ist aber weder dem Vor- noch dem Familiennamen zuzurechnen; er stellt vielmehr einen\nbesonderen, dritten Namens estandteil dar. Das geht aus Art. 6 Abs. 1 des erwähnten bulgarischen Gesetzes\nunmißverständlich hervor und ist auch vom Kammergericht (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben worden; der\nBGH (a.a.O.) hat das gleiche für den dort entschiedenen Fall nach marokkanischem Recht angenommen.\n\n35\n\nAus diesem Grunde verbietet es sich, den nach einer ausländischen Rechtsordnung bestehenden Zwischennamen -\nhier den sog. Vatersnamen nach bulgarischem Recht - ohne jeden klarstellenden Hinweis im deutschen Geburtenbuch\neinfach zusammen mit dem Vornamen oder mit dem Familiennamen an der für diese vorgesehenen Stelle einzutragen.\nEine solche Eintragung läßt nämlich ohne Kenntnis des deutschen internationalen Privatrechts und des\njeweiligen ausländischen Rechts die Besonderheit des dritten Namensbestandteils nicht erkennen und kann deshalb\nVeranlassung für Fehlbeurteilungen geben. Deshalb muß im vorliegenden Falle, in dem der Vatersname ... ohne\nklärenden Hinweis schlicht als Familienname des Kindes neben dem Namen ... verzeichnet ist, ein berichtigender\nRandvermerk eingetragen werden, der die Besonderheit dieses Zwischennamens offenlegt. Dazu ist ein Vermerk des Inhalts,\ndaß das Kind den Namen ... als Vatersnamen nach bulgarischem Recht führe, erforderlich und zugleich\nausreichend.\n\n36\n\nDarüber, ob dieser Vatersname im Hinblick auf die deutsche Rechtsordnung dem Vornamen oder dem Familiennamen\nnähersteht, gehen die Meinungen in Literatur und Rechtsprechung auseinander (für eine Zurechnung zum\nFamiliennamen: BGH, NJW 1971, 1521; teilweise auch Will, StAZ 1974, 291 ff, 256; für Zuordnung zum Vornamen\nSenatsbeschluß in StAZ 1978, 65 = OLGZ 1978, 129 und OLG Köln, StAZ 1980, 92). Einer Entscheidung dieser\nFrage bedarf es aber im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht, sondern erst bei späteren Standesfällen,\netwa bei einer Eheschließung im Hinblick auf die Führung des Ehenamens. Für das Geburtenbuch\ngenügt es, den vollen bürgerlichen Namen des Kindes einzutragen (vgl. BGH NJW 1971, 1521, 1522).\n\n37\n\nAus dem Gesagten geht bereits hervor, welchen Inhalt der Berichtigungsvermerk haben müßte, falls\nfür die Namensführung des Kindes das bulgarische Recht maßgebend sein sollte. Die Erwähnung\nder Vornamen und des Familiennamens des Kindes in dem Randvermerk wie ihn das Landgericht angeordnet hat, wäre\nüberflüssig, da diese Namensbestandteile ohnehin ordnungsmäßig im Geburtseintrag verzeichnet\nsind.\n\n38\n\nIm übrigen scheint das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen zu sein, daß eine gerichtliche\nEntscheidung nach § 47 PStG wörtlich anzugeben hat, wie der einzutragende Randvermerk lauten soll, und\ndaß diese Entscheidung in dem Randvermerk auch als dessen Rechtsgrundlage bezeichnet sein muß. Das\nhätte aber zu einer anderen als der tatsächlich im Tenor der Beschwerdeentscheidung angeordneten Fassung\ndes Randvermerks führen müssen. Nicht die Namensführung des Kindes, sondern die Beschreibung des\nberichtigenden Randvermerks gründet sich - beim Vorliegen der eingangs erörterten Voraussetzungen - auf\ndie genau zu bezeichnende gerichtliche Entscheidung. Durch diese Entscheidung wird zwar der Standesbeamte letzten\nEndes auch zur Vornahme einer Amtshandlung im Sinne des § 45 PStG angehalten (angewiesen). Gleichwohl empfiehlt\nes sich aber im Interesse einer klaren Abgrenzung des Berichtigungstatbestandes nach § 47 PStG, den darin\nverwendeten Begriff der \"Anordnung\" im Text des beizuschreibenden Randvermerk zu gebrauchen. Der Randvermerk\nhätte deshalb, falls das bulgarische Recht maßgebend ist, etwa wie folgt zu lauten:\n\n39\n\n \n\n  \n \"Auf Anordnung des Landgerichts Bielefeld vom .... (3 T 617/78) wird berichtigend vermerkt,\n daß das Kind den Namen ... als Vatersnamen nach bulgarischem Recht führt.\"","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-10-02/15-w-31-79","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1616","ref_norm":"1616","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1617","ref_norm":"1617","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-10-02/15-w-31-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315922","retrieved":"2026-07-09 03:48:36.175047+00:00"}}