{"status":"available","doknr":"OLD315936","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:0528.20U322.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-05-28","aktenzeichen":"20 U 322/79","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 25. September 1979 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß ein Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien entsprechend dem Versicherungsschein Nr. 559 752/1-17 vom 25.7.1978 besteht.\n\nDer Hilfswiderklageantrag zu Ziffer 2) wird abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war in den Jahren 1962 bis 72 wegen Lungentuberkulose mehrfach in ärztlicher Behandlung.\nWegen dieser Vorerkrankungen lehnte die DKV den Abschluß einer Krankenversicherung ab. Daraufhin wandte sich\nder Kläger an die Agentur Barbara Stockebrandt. Dort verhandelte er Ende Juni/Anfang Juli 1978 mit deren\nEhemann und Angestellten, dem Zeugen Franz Stockebrandt. Bei der Beklagten ging anschließend ein\nVersicherungsantrag für den Kläger ein, den der Zeuge ... von der Bezirksdirektion Essen der Beklagten\nausgefüllt hatte. Diese Angaben enthalten keine Angaben über Vorerkrankungen. Der Antrag ist mit dem\nNamen des Klägers unterschrieben. Bei dieser Unterschrift handelt es sich um eine Pausfälschung, wie\nnach der Beweisaufnahme in zweiter Instanz unstreitig geworden ist.\n\n3\n\nAm 15.11.1978 begab sich der Kläger erneut wegen Lungen-TBC in stationäre Krankenhausbehandlung.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 8.1.1979 erklärte die Beklagte ihren Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß\n§§ 16 ff VVG. Gleichzeitig kündigte sie vorsorglich gemäß § 41 Abs. 2 VVG. Während\nder Berufungsinstanz erklärte die Beklagte vorsorglich die Anfechtung gemäß §§ 119, 123 BGB\nmit Schreiben vom 1.2.1980. Gleichzeitig sprach sie vorsorglich die ordentliche Kündigung nach dem Inhalt des\nVertrages zum 31.7.1980 aus.\n\n5\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe nur einen Antrag unterschrieben, den der Zeuge ... unter Angabe der\nVorerkrankungen ausgefüllt habe. Die Agentur ... habe diesen Antrag an die Beklagte weitergeleitet, und er\nsei auch in den Bereich der Beklagt gelangt.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\na)\n\n8\n\nfestzustellen, daß das Versicherungsverhältnis der Parteien zu Versicherungsschein-Nr.\n559 752/1-17 noch fortbesteht und weder durch Rücktritt gemäß § 16 ff VVG noch\ndurch Kündigung gemäß § 41 Abs. 2 VVG beendet worden ist,\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, aus diesem Versicherungsverhältnis\ndem Kläger die vertragliche Leistungen zu erbringen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat behauptet, der ihr vorgelegte Antrag sei von dem Zeugen ... nach den Angaben des Zeugen ...\nausgefüllt worden. Dieser ihr zugeleitete Antrag sei dann später von dem Kläger persönlich\noder mit dessen Vollmacht unterschrieben worden.\n\n14\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene\nUrteil verwiesen.\n\n15\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten\nBerufung.\n\n16\n\nEr wiederholt sein Vorbringen erster Instanz und weist darauf hin, daß nach der Beweisaufnahme erwiesen sei,\ndaß er einen ordnungsgemäßen Antrag mit Angaben über seine Vorerkrankungen bei der Agentur\nStockebrandt abgegeben und unterschrieben habe. Dieser ordnungsgemäße Antrag sei dann von dem Zeugen ...\nan den Zeugen ... weitergeleitet worden.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen, erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie erhebt weiterhin hilfsweise Widerklage mit dem Antrag,\n\n22\n\nhilfsweise festzustellen,\n\n23\n\n1)\n\n24\n\ndaß dem Kläger für sein Krankenhausaufenthalt vom 15.11.1978 bis 5.1.1979 wegen\nseiner rechtsseitigen kabernösen Lungen-TBC im St. Hedwig-Hospital in Gelsenkirchen-Resse ein\nKrankenhaustagegeld nicht zusteht;\n\n25\n\n2)\n\n26\n\ndaß das Versicherungsverhältnis wirksam gekündigt ist zum Ende des ersten\nVersicherungsjahres zum 31.7.1979;\n\n27\n\n3)\n\n28\n\nweiter hilfsweise, daß das Versicherungsverhältnis wirksam gekündigt ist\nzum Ende des zweiten Versicherungsjahres per 31.7.1980.\n\n29\n\nAuch die Beklagte wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Sie hält die Ausführungen des\nangefochtenen Urteils für zutreffend. Sie behauptet, der Kläger habe lediglich den Antrag ohne\nAngabe der Vorerkrankungen einreichen wollen. Außerdem seien nur dieser maßgeblich, da nur dieser\nihrer Geschäftsstelle zugegangen sei.\n\n30\n\nDer Kläger beantragt,\n\n31\n\ndie Widerklage zu 2) abzuweisen.\n\n32\n\nIm übrigen läßt er sich auf die Hilfswiderklage nicht ein und stellt keinen Antrag.\n\n33\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch mündliches Gutachten der Sachverständigen Zimmermann. Diese gab an,\ndie Unterschrift unter dem Antrag, bei dem keine Vorerkrankungen angegeben seien, sei eindeutig gefälscht. Es\nsei eine echte Unterschrift des Klägers auf diesen Antrag durchgepaust worden.\n\n34\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und\nbeigefügten Anlagen verwiesen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie Berufung ist begründet. Zwischen den Parteien ist ein Versicherungsvertrag nach Maßgabe des\nVersicherungsscheines abgeschlossen worden, der auch zur Zeit noch Bestand hat.\n\n37\n\nDer Kläger hat einen von ihm unterschriebenen Antrag auf Abschluß einer Krankenversicherung an die\nBeklagte bei der Agentur ... eingereicht. Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um den Antrag, in dem die Frage\nnach Vorerkrankungen verneint wurde und das bei der Beklagten nach deren Vorbringen allein eingegangen sein soll.\nBei diesem Antrag ist nämlich die Unterschrift des Beklagten, die nach der Beweisaufnahme in zweiter Instanz\nunstreitig geworden ist, gefälscht worden. Hinzu kommt noch, daß dieser Antrag unstreitig von dem Zeugen ...\nausgefüllt wurde. Damit kann es sich nicht um den Antrag handeln, den der Zeuge Stockebrandt nach seiner Aussage\nentgegengenommen hat und der nach dessen Angaben von dem Zeugen richtig ausgefüllt und vom Kläger selbst\nunterschrieben wurde. Das hier diese beiden untersuhiedlichen Anträge nebeneinander existierten, folgt einmal\naus der Aussage des Zeugen S. und zum anderen aus dem schriftlichen Vermerk des Zeugen ... vom 1.3.1979 (Bl. 15, 30\nd.A.). Der Zeuge ... hat in diesem Vermerk ebenfalls ausgeführt, daß der Antrag des Klägers \"neu\ngefertigt\" wurde, also schon vorhanden war, und dann zur Unterschrift durch den Kläger an den Zeugen ...\nzusammen mit dem früheren Antrag zurückgegeben wurde.\n\n38\n\nDieser vom Kläger unterschriebene Antrag ist auch der Beklagten zugegangen, als ihn der Zeuge ... an sich\nnahm. Dieser Zeuge ist nämlich als Angestellter der Agentin der Beklagten nach § 43 Ziff. 1 VVG zum Empfang\nfür die Beklagte berechtigt. Diese Ermächtigung wird zwar durch § 6 AVB eingeschränkt. Jedoch\nbraucht sich der Kläger diese Besuuhränkung nur bei Kenntnis oder grober Fahrlässigkeit zurechnen zu\nlassen (§ 47 VVG). Kenntnis des Klägers ist von der Beklagten nicht einmal behauptet. Auch eine grobe\nFahrlässigkeit kann bei nicht besonders hervorgehobenen Regeln der AVB nicht angenommen werden (OLG Hamm, Vers.\n72, 248; zustimmend Prölls/Martin § 47 Anm. 2).\n\n39\n\nDen Antrag des Klägers hat die Beklagte mit Schreiben, vom 7.8.1978, dem der Versicherungsschein beigefügt\nwar, angenommen. Dadurch ist zwischen den Parteien ein Versicherungsverhältnis mit dem aus dem Versicherungsschein\nersichtlichen Inhalt zustandegekommen.\n\n40\n\nDies ist für den Fall, daß der Antrag, der vom Kläger unterzeichnet wurde und seine Vorerkrankungen\nrichtig angab, bei der Beklagten einging und von ihr auch angenommen werden sollte, eindeutig. Aber auch dann, wenn\nnur der gefälschte und sachlich unrichtige Antrag bei der Beklagten einging, besteht das\nVersicherungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien. Das Schreiben der Beklagten vom 7.8.1978 ist aus der\nSicht des Klägers als Annahme seines Antrages zu werten, da ihm von dem zweiten, unrichtigen Antrag mit der\ngefälschten Unterschrift nichts bekannt war. Die Beklagte hat für eine Kenntnis des Klägers nichts\ndargetan.\n\n41\n\nDer zwischen den Parteien damit geschlossene Versicherungsvertrag hat auch noch Bestand.\n\n42\n\nDie Beklagte hat kein Rücktrittsrecht nach §§ 16, 17, 41 Abs. 2 VVG. Es ist hier nicht festzustellen,\ndaß der Kläger unrichtige Angaben über seine Vorerkrankungen gemacht hat. Der inhaltich falsche Antrag\nstammt nicht vom Kläger. Deshalb entfällt auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Eine\nVerfälschung des Antrags durch zwischengeschaltete Agenten der Beklagten wäre eine Täuschung durch\nDritte, die der Kläger nicht kannte oder kennen mußte (§ 123 Abs. 2 Satz 1 BGB).\n\n43\n\nDie Beklagte kann auch nicht nach §§ 119, 120 BGB wirksam anfechten Nach ihrer Darstellung - von der\nhier ausgegangen werden mag - hat sie zwar einen Antrag angenommen, der so nicht vom Kläger gestellt war. Dies\nist auf eine unrichtige Übermittlung der Erklärung des Klägers durch einen Empfangsboten des Beklagten\nzurückzuführen. Dies geht zu Lasten des Erklärungsempfängers, der auf einen solchen Vorgang keine\nAnfechtung stützen kann (Palandt-Heinrichs, § 120, Anm. 1; § 130 Anm. 2 a, aa; Erman/H. Westermann,\n§ 120 Anm. 4), auch wenn von einer vorsätzlich falschen Übermittlung, ausgegangen werden muß.\nIn jedem Fall hat die Beklagte das Risiko für die in ihrem Machtbereich erfolgte Entstellung und Änderung\ndes Versicherungsantrages zu tragen. Sie kann sich dem nicht durch eine Anfechtung entziehen.\n\n44\n\nEine an sich möglich vertragsgemäße Kündigung nach § 2 Abs. 2 Ziff. c 1 AVB ist erst mit\nSchreiben vom 1.2.1980 (Bl, 104 d.A.) zum 31.7.1980, nicht aber schon zum 31.7.1979 ausgesprochen worden. Entgegen\nder Ansicht der Beklagten ist ihr Schreiben vom 8.1.1979 (Bl. 9 d.A.) nicht als eine solche Kündigung aufzufassen,\nda dort auf das Kündigungsrecht nach § 2 AVB nicht hingewiesen worden ist und sich aus dem Schreiben auch\nnicht ausdrücklich ergibt, daß eine solche fristgemäße Kündigung angesprochen sein sollte.\nDas Schreiben vom 8.1.1979, das zunächst nur eine fristlose Kündigung nach § 41 Abs. 2 VVG enthält,\nkann auch nicht in eine fristgemäße Kündigung umgedeutet werden (§ 140 BGB). Ob dies generell\nmöglich wäre, mag hier offen bleiben. Es kann jedenfalls nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß\ndie Beklagte auf jeden Fall ihre Beziehung zu dem Kläger enden lassen wollte. Die Hinweise in dem Schreiben\nauf §§ 16 ff, 41 Abs. 2 VVG machen deutlich, daß die Beklagte aus falschen Angaben des Klägers,\nseien diese verschuldet oder unverschuldet, Folgerungen herleiten wollte. Daraus läßt sich nicht entnehmen,\ndaß die Klägerin auf jeden Fall, auch wenn der Kläger zutreffende und richtige Angaben gemacht haben\nsollte, unbedingt das Vertragsverhältnis baldmöglichst beenden wollte.\n\n45\n\nDanach ist der Klageantrag zu 1), mit dem die Feststellung des Bestehens eines Versicherungsvertragsverhältnisses\nverlangt wird, begründet. Der Klageantrag zu 2) ist nur eine Schlußfolgerung aus dem ersten Antrag und hat\nkeine selbständige Bedeutung. Er braucht ohne Kostenfolge nicht beschieden zu werden. Daraus, daß dem\nKlageantrag zu 1) entsprochen wird, folgt gleichzeitig auch, daß die Hilfswiderklage zu 2) als unbegründet\nabzuweisen ist.\n\n46\n\nHinsichtlich der weiteren Anträge der Hilfswiderklage hat sich der Kläger im Senatstermin nicht eingelassen.\nInsoweit ist durch Versäumnisurteil vom heutigen Tage entschieden worden. Diesem blieb auch die Kostenentscheidung\nvorbehalten.\n\n47\n\nDer Wert der Beschwer beträgt 3.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-05-28/20-u-322-79","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-05-28/20-u-322-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315936","retrieved":"2026-07-09 03:48:37.398909+00:00"}}