{"status":"available","doknr":"OLD315946","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:0414.15W52.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-04-14","aktenzeichen":"15 W 52/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.\n\nDer Gegenstandswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf DM 100.000 festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte zu 2) ist Prüfungsverband im Sinne des §54 GenG und gemäß §63 b GenG\neingetragener Verein im Sinne des §21 BGB. Er ist im Juni 1971 durch Verschmelzung des mit dem ... entstanden.\nDer Beteiligte zu 1) stand seit 1956 in den Diensten des ... und wurde im Jahr 1967 zum Verbandsdirektor gewählt.\nAm 20. März 1969 schloß er mit diesem Verband einen Dienstvertrag, durch den er bis zur Vollendung seines\n65. Lebensjahres als Verbandsdirektor angestellt wurde. Nach der Fusion der beiden Verbände und Gründung\ndes Beteiligten zu 2) wurde der Beteiligte zu 1) in der Sitzung des Verbandsausschusses vom 9. Juni 1971 in seinem\nAmt als Verbandsdirektor und hauptamtlich geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestätigt.\n\n4\n\nNach §10 Abs. 1 der Satzung besteht der Verbandsvorstand aus 5 Mitgliedern, und zwar aus zwei hauptamtlich\ngeschäftsführenden Verbandsdirektoren und drei ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedern.\n\n5\n\nAbs. 2 lautet:\n\n6\n\nDie hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren werden vom Verbandsausschuß bestellt, der\nauch die Anstellungsbedingungen regelt. ... Mit dem Ausscheiden aus den Diensten des Verbandes endet das\nOrganverhältnis der hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren.\n\n7\n\n§11 Abs. 2 der Satzung lautet:\n\n8\n\nDen hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren obliegt die Erledigung der laufenden\nGeschäfte des Verbandes. ...\n\n9\n\nIn Abs. 3 heißt es:\n\n10\n\nDie hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren vertreten gemeinschaftlich, im Verhinderungsfalle\njedoch einzeln, den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind die gesetzlichen Vertreter des Verbandes im\nSinne des §26 BGB. ...\n\n11\n\nDie Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nach §17 Abs. 1 b Aufgabe des Verbandsausschusses, dessen\nZusammensetzung sich aus §13 der Satzung ergibt.\n\n12\n\nNachdem es zu Streitigkeiten über die Geschäftsführung des Beteiligten zu 1) gekommen war, beschloß\nder Verbandsausschuß in einer außerordentlichen Sitzung vom 12. Mai 1975 dessen fristlose Entlassung. An seiner\nStelle wurde durch Beschluß des Verbandsausschusses vom 2. Juni 1972 ... zum Verbandsdirektor und\ngeschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellt. Daneben war und ist bis heute ... als geschäftsführendes\nVorstandsmitglied ins Vereinsregister eingetragen. Dieser meldete zusammen mit ... das Ausscheiden des Beteiligten zu 1)\nund die Neubestellung des ... zur Eintragung ins Vereinsregister an. Hierauf wurde der Beteiligte zu 1) am 23. Juni 1972\nim Vereinsregister gelöscht. Kündigung und Abberufung als Vorstandsmitglied wurden seitens des Beteiligten zu 2)\nnoch mehrfach wiederholt.\n\n13\n\nIn der Folgezeit war der Beteiligte zu 1) beim Beteiligten zu 2) nicht mehr beschäftigt, stellte jedoch seine\nDienste zur Verfügung. Er führte gegen den Beteiligten zu 2) mehrere Zivilprozesse mit dem Ziel, die Unwirksamkeit\nder Kündigung festzustellen und die Weiterbezahlung seiner Bezüge zu erreichen. Nachdem durch rechtskräftiges\nUrteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 1976 (25 U 17/75) festgestellt worden war, daß die Kündigung\nunwirksam sei und das Dienstverhältnis fortbestehe, meldete der Beteiligte zu 1) unter Beifügung dieses Urteils\nmit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. April 1977 zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts\nMünster an, daß er geschäftsführendes Vorstandsmitglied sei. Zu diesem Zeitpunkt waren im\nVereinsregister als geschäftsührende Vorstandsmitglieder ... und ... eingetragen. Hierauf ordnete das\nAmtsgericht - Rechtspfleger - am 2. Mai 1977 die Eintragung des Beteiligten zu 1) als geschäftsührendes\nVorstandsmitglied an und gab diese Vefügung den Beteiligten bekannt, ohne sie bisher zu vollziehen. Auf den Widerspruch\ndes Beteiligten zu 2) legte der Rechtspfleger die Sache dem Richter vor, der nicht abhalf und dem Landgericht zur\nEntscheidung vorlegte. Dieses behandelte das Rechtsmittel als Beschwerde und hob mit dem angefochtenen Beschluß\nvom 6. Februar 1979 die Eintragungsverfügung auf und wies die Anmeldung zur Eintragung zurück. Hiergegen hat\nder Beteiligte zu 2) weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher er weiterhin seine Eintragung ins Vereinsregister erstrebt.\nDer Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\n1.\n\n16\n\nDie weitere Beschwerde ist statthaft und in der rechten Form eingelegt, §§27, 29 FGG. Der Beteiligte zu 1)\nist auch beschwerdebefugt, da ihn der angefochtene Beschluß in der von ihm beanspruchten Rechtsstellung als Organ\ndes Beteiligten zu 2) beeinträchtigt. Seine Beschwerdebefugnis wird auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, daß\ndiese Rechtsstellung bereits durch rechtskräftiges Urteil aberkannt wäre (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1970,\n283 = OLGZ 1970, 419). Das ist nämlich nicht der Fall. Das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm\nvom 8. März 1978 - 8 U 264/77 - geht zwar in den Gründen davon aus, daß die Organstellung des Beteiligten\nzu 1) beendet sei, entfaltet jedoch insoweit keine Rechtskraft, da Streitgegenstand lediglich die - vom Oberlandesgericht\nbejahte - Zahlungsverpflichtung des Beteiligten zu 2) aus dem Dienstverhältnis war. Vielmehr ist die Feststellung\nder Fortdauer der Organstellung des Beteiligten zu 1) (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 4 U 270/77 vor dem Landgericht\nMünster; dieser Teil des Verfahrens ist aber mit Rücksicht auf das hier vorliegende Beschwerdeverfahren\nausgesetzt worden.\n\n17\n\n2.\n\n18\n\nIn der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Hierbei kann dahinstehen, ob die Erwägungen des\nLandgerichts über die Beendigung der Organstellung des Beteiligten zu 1), mit welchen es seine Entscheidung\nbegründet hat, zutreffen; denn die Entscheidung erweist sich schon aus anderen Gründen, die einer\nmateriell-rechtlichen Prüfung der Beendigung der Organstellung vorhergehen, als im Ergebnis richtig, §27\nAbs. 2 FGG i.V.m. 563 ZPO.\n\n19\n\na)\n\n20\n\nDem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) vor. Zwar ist die Eintragungsverfügung\nan sich nicht beschwerdefähig, wie das Landgericht auch nicht verkennt, da es sich lediglich um einen gerichtsinternen\nVorgang handelt. Anderes gilt aber, wenn sie - wie hier - einem Beteiligten bekannt gemacht und noch nicht vollzogen ist\n(OLG Stuttgart, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., FGG §19 Rdn. 11 Fußn. 3; offengelassen im\nSenatsbeschluß vom 6. Oktober 1953, 15 W 310/53, DnotZ 1954, 92; a.A. wohl Jansen, FGG, 2. Aufl., §19 Rdn.\n15). Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis, vor zweifelhaften Eintragungen eine beschwerdefähige\ngerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Beteiligte zu 2) war auch beschwerdebefugt, weil es ich um die\nZusammensetzung seines Vorstands handelte.\n\n21\n\nb)\n\n22\n\nIn der Sache hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Eintragungsverfügung als zu Unrecht ergangen aufgehoben\nund die Anmeldung zur Eintragung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, daß der Beteiligte zu 1)\nunbeschadet der Fortdauer des Dienstverhältnisses - infolge wirksamer Abberufung durch den Verbandsausschuß nicht\nmehr geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Beeteiligten zu 2) sei.\n\n23\n\nOb diese Beurteilung der materiellen Rechtslage zutrifft, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bildete die Anmeldung des\nBeteiligten zu 1) vom 15. April 1977 keine geeignete Grundlage für die vom Amtsgericht verfügte Eintragung, da\nsie schon aus formellen Gründen hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Anmeldung allein durch den\nBeteiligten zu 1) entspricht nämlich nicht dem Erfordernis des §67 BGB, wonach die Anmeldung einer\nVorstandsänderung zum Vereinsregister durch den Vorstand - und zwar den neuen Vorstand (KGJ 18, 33;\nSoergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx, BGB, 11. Aufl., §67 Rdn. 3) zu erfolgen hat. Hierbei ergibt sich der Begriff\ndes Vorstandes aus §26 BGB. Da nach der Satzung des Beteiligten zu 2) der Vorstand im Sinne des §26 BGB aus\nden beiden Verbandsdirektoren als den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern besteht, sind Änderungen\ndes Vorstands von diesen Vorstandsmitgliedern anzumelden (OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 140). Dabei ist es ohne Belang,\nob es sich aus der Sicht des Beteiligten zu 1) lediglich um eine \"Wiedereintragung\" anstelle des seiner Meinung\nnach zu Unrecht derzeit im Vereinsregister eingetragenen ... handelt. Aus registerrechtlicher Sicht liegt schon deshalb\neine Änderung im Sinne des §67 BGB vor, weil die Eintragung eines anderen als des derzeit eingetragenen\nVorstandes angemeldet worden ist. Hierbei wie auch bei den folgenden Erörterungen kann die Rechtsgrundlage für\ndie vom Beteiligten zu 1) angemeldete Vorstandsänderung dahinstehen. Anzumerken ist allerdings, daß die\nAnmeldung auch deshalb problematisch erscheint, weil nicht zugleich das Ausscheiden eines der beiden eingetragenen\nVorstandsmitglieder angemeldet worden ist und folglich bei Vollzug der angefochtenen Verfügung entgegen der Satzung\ndrei geschäftsführende Vorstandsmitglieder eingetragen wären. Der Beteiligte zu 1) hat im übrigen\nerst im Laufe des Verfahrens zu erkennen gegeben, daß er anstelle von eingetragen werden wolle, ohne dessen\nAusscheiden anzumelden.\n\n24\n\nFestzuhalten bleibt, daß es - unbeschadet der materiell-rechtlichen Befugnis des Beteiligten zu 1) zur Anmeldung -\njedenfalls insoweit an der nach §67 BGB erforderlichen Anmeldung durch den Vorstand fehlt, als nicht noch ein weiteres\ngeschäftsführendes Vorstandsmitglied ebenfalls die Eintragung angemeldet hat, so daß zumindest in formeller\nHinsicht eine ordnungsgemäße Anmeldung durch den Vorstand im Sinne des §26 BGB (d.h. hier durch zwei\ngeschäftsführende Vorstandsmitglieder) vorläge. Hierbei führt es zu keiner anderen Beurteilung,\ndaß die Satzung in §11 Abs. 2 Einzelvertretungsbefugnis für den Verhinderungsfall vorsieht. Daß\ndie Anmeldung von Vorstandsänderungen durch alle Vorstandsmitglieder, hier durch die geschäftsführenden\nVorstandsmitglieder, die nach der Satzung den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden, zu bewirken ist, entspricht\neiner weit verbreiteten Auffassung. (KGJ 41 A 152; KG DR 1942, 725; LG Düsseldorf, NJW 1949, 787; LG Wuppertal,\nMDR 1951, 735; LG Stade, MDR 1962, 50; LG Lüneburg, DnotZ 1964, 491; BGB-RGRK (Steffen), 12. Aufl., §67 Rdn. 2,\n§71 Rdn. 3; Ermann/Westermann, BGB, 6. Aufl., §67 Rdn. 1; Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl., §67 Anm. 1;\n§59 Anm. 1; Münchner Kommentar (Reuter), BGB, §71 Rdn. 3; Märkle, Der Verein, 3 Aufl., S. 22, 30;\nBassenge, FGG, 2 Aufl., §159 Anm. 2 a; Jansen, a.a.O., §159 Rdn. 13; Michaelis, Registerwesen (1930), Seite 223;\nRichert, SchlHA 1956, 309 und NJW 1956, 365; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2.\nAufl., Rdn. 86). Der entgegengesetzten Meinung Stöbers (Vereinsrecht 2. Aufl., Rdn. 298 und Rpfleger 1967, 342),\ndaß die Anmeldung durch den Vorstand in satzungsgemäß vertretungsberechtigter Zahl oder durch ein\nalleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erfolgen könne, hat sich ein Teil von Rechtsprechung und Schrifttum\nmit der Maßgabe angeschlossen, daß zwischen der Erstanmeldung des Vereins und späteren Anmeldungen zu\nunterscheiden sei. Während die Erstanmeldung von allen Vorstandsmitgliedern vorzunehmen sei, könnten spätere\nAnmeldungen durch die satzungsgemäß vertretungsberechtigten Mitglieder in der erforderlichen Zahl, gegebenenfalls\ndurch ein zur Einzelvertretung berechtigtes Vorstandsmitglied allein erfolgen (LG Hof, MittBayNot 1973, 342; AG Mannheim,\nRpfleger 1979, 196; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 10. Aufl., Seite 204; Soergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx,\na.a.O., §67 Anm. 3 (anders noch die 10. Aufl.); Staudinger/Coing, BGB, 10./11. Aufl., §59 Rdn. 4;\nKeidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., §159 Rdn. 21; offengelassen in BayObLGZ 1972, 29, 36). Zur Begründung dieser\nDifferenzierung wird angegeben, daß bei der Erstanmeldung die Vertretungsverhältnisse noch nicht aus der\nSatzung ersichtlich seien, während dies bei späteren Anmeldungen der Fall sei (so Sauter/Schweyer a.a.O.).\nDies ist sicher richtig, für die zu beurteilende Frage indessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Zum einen\nmuß die Differenzierung zwischen Erstanmeldung und späteren Anmeldungen problematisch erscheinen, da sie\nsich nicht aus dem Gesetz ergibt, und zum anderen entbehrt sie, da nichts auf einen entsprechenden Willen des\nGesetzgebers schließen läßt, der inneren Rechtfertigung. Das BGB kennt in den maßgeblichen\nVorschriften über die registermäßige Behandlung eingetragener Vereine (§§55 ff) nur einen\nBegriff des Vorstandes, nämlich denjenigen, der sich aus §26 BGB ergibt. Diesem Vorstand obliegen die Pflichten,\ndie sich aus den betreffenden Bestimmungen ergeben, und die sich zugleich für ihn als Rechte darstellen. Eine\nDifferenzierung der genannten Art muß daher als willkürlich erscheinen, zumal sie von der Sache her nicht\ngeboten ist. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Anmeldung von Vorstandsänderungen (das gleiche dürfte\nfür Satzungsänderungen nach §71 BGB gelten) ist stets von allen Vorstandsmitgliedern im Sinne des §26\nBGB zu bewirken, weil es sich bei der Anmeldung um eine den Vorstandsmitgliedern obliegende persönliche Verpflichtung\nhandelt, die sich nicht aus ihrer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis, sondern aus ihrer Stellung als\ngesetzlicher Vorstand ergibt. Diese Bewertung ergibt sich aus der im Gesetzeswortlaut (\"der Vorstand\") klar\nzum Ausdruck gekommenen Entscheidung des Gesetzgebers für die Anmeldung beim eingetragenen Verein, so daß\nder Vergleich mit der Rechtslage bei Gesellschaften (so Stöber, Rpfleger 1967, 342 f) keine abweichende Beurteilung\nzu rechtfertigen vermag. Gegenüber dieser persönlichen Verpflichtung - das Kammergericht bezeichnet sie in der\nin DR 1942, 725 f. abgedruckten Entscheidung sogar als öffentlich-rechtliche Pflicht der Vorstandsmitglieder\ngegenüber dem Registergericht - sind die Regelungen der Satzung über die Vertretungsbefugnis ohne Bedeutung,\nda sie nur die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins zum Gegenstand haben, während es vorliegend eben\nnicht um die Vertretung des Vereins, sondern um eine den Vorstandsmitgliedern in dieser Eigenschaft vom Gesetz auferlegte\npersönliche Verpflichtung geht. Die satzungsgemäße Regelung der rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis\nkann deshalb nicht dazu führen, bei einzelnen, nicht für die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vorstands\nerforderlichen Vorstandsmitgliedern die Pflicht - und das Recht - zur Anmeldung auszuschließen. Wie mißlich\neine solche Beschränkung der Rechtsstellung der übrigen Vorstandsmitglieder in Bezug auf die Anmeldung des\nVorstands wäre, zeigt recht deutlich der vorliegende Fall: eine nicht im Vereinsregister eingetragene Person meldet\nsich zum Vereinsregister als neuer Vorstand an, wobei das Registergericht die Verhinderung anderer Vorstandsmitglieder\nnicht nachzuprüfen braucht, und setzt sich bei Einzelvertretungsbefugnis so an die Stelle des im Vereinsregister\neingetragenen Vorstandes. Inwieweit durch die Prüfungspflicht des Registerrichters ein solches Ergebnis vermieden\nwerden könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die vorliegende Fallgestaltung zeigt aber, daß es\nsich bei der Anmeldung zum Vereinsregister nicht nur um eine Pflicht, sondern um ein Recht des Vorstandes handelt, das\ndurch die Erstreckung der rechtsgeschäftlichen Alleinvertretungsbefugnis auch auf diesen Tatbestand in bedenklicher\nWeise beschnitten würde. Nur ergänzend sei noch bemerkt, daß die Anmeldung zum Vorstand durch eine nicht\nim Vereinsregister eingetragene Person jedenfalls dann an der Prüfungspflicht des Registerrichters scheitern\ndürfte, wenn an der Anmeldungspflicht nicht noch andere im Vereinsregister eingetragene Personen mitwirken.\n\n25\n\nNach alledem war die weitere Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankommt, ob der Beteiligte zu 1)\ntatsächlich noch geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 2) ist. Die Klärung dieser\nFrage muß dem bereits anhängigen Zivilprozeß vorbehalten bleiben.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung erbibt sich aus §13 a Abs. 1 S. 2 FGG.\n\n27\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf §§131 Abs. 2, 28, 30 Abs. 2 KostO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-04-14/15-w-52-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 63b","ref_norm":"63b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-04-14/15-w-52-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315946","retrieved":"2026-07-09 03:48:38.293746+00:00"}}