{"status":"available","doknr":"OLD315949","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:0311.2UF556.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-03-11","aktenzeichen":"2 UF 556/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 12. September 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen (105 E 17/79) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12. Januar 1977 (11 C 545/76) wird für unzulässig erklärt\n\na) für die Zeit vom 1.7. bis zum 29.11.1978 in Höhe von mehr als 920,- DM,\n\n b) für die Zeit ab 30. November 1978 in voller Höhe.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien sind Eheleute. Aus der Ehe sind sieben Kinder hervorgegangen im Alter von jetzt 4 bis 21 Jahren.\nDrei von ihnen sind vorjährig. Seit dem 30.11.1978 leben die Parteien getrennt. Bis zur Trennung lebten in\nihrem Haushalt noch sechs Kinder. Sie sind sämtlich mit der Beklagten in die neue Wohnung gezogen. Die beiden\nÄltesten von ihnen, ... und ... sind ebenso wie der Kläger im Bergbau bei der Fa. Bergbau-AG ... in ...\nbeschäftigt.\n\n3\n\nAm 12.1.1977 - damals lebten die Parteien noch nicht getrennt - erwirkte die Beklagte vor dem Amtsgericht Essen\n(zu 11 C 545/76) ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, durch das der Kläger verurteilt worden ist,\nab 1.11.1976 an die Beklagte ein monatlich im voraus fälliges Wirtschaftsgeld von 1.500,- DM zu zahlen, u.a.\nabzüglich 1.200,- DM als Wirtschaftsgeld für November und Dezember gewertetes Kindergeld. Als Kläger\nwaren in dem damaligen Verfahren zunächst die Beklagte und die vier jüngsten Kinder angeführt. Auf\nHinweis des Gerichts wurde sodann klargestellt, daß Familienunterhalt gefordert und die Klage nur namens der\n(jetzigen) Beklagten erhoben werde. Das Kindergeld für sechs Kinder in Höhe von monatlich 600,- DM erhielt\ndamals der Kläger. Sein monatliches Nettoeinkommen betrug seinerzeit nach dem Vortrag der Beklagten 1.660,- DM.\n\n4\n\nSeit Juli 1978 wird das Kindergeld nicht mehr an den Kläger ausgezahlt, sondern unmittelbar an die Beklagte,\nund zwar für fünf Kinder in Höhe von monatlich 500,- DM für die Zeit vom 1.7.1978-31.12.1978 und\n730,- DM für die Zeit vom 1.1.-30.6.1979. Seit 1.7.1979 wird es nur noch für vier Kinder gezahlt und\nbeläuft sich auf 550,- DM monatlich. Der Wegfall des Kindergeldes für das 6. und 5. Kind beruht darauf,\ndaß ... im Mai 1978 und ... im Juli 1979 volljährig geworden sind.\n\n5\n\nIm vorliegenden Verfahren macht der Kläger die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend In erster\nInstanz hat er unter Berufung darauf, daß sich die Beklagte das Kindergeld anrechnen lassen müsse, insoweit\ndie Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977\nbegehrt, als die Beklagte daraus seit dem 1.7.1978 die Zwangsvollstreckung über einen Betrag von 900,- DM monatlich\nhinaus betreibt. Hilfsweise hat er um Abänderung dahin gebeten, daß er ab 5.4.1979 anstelle eines\nWirtschaftsgeldes von 1.500,- DM nur noch 1.053,- DM monatlich zu zahlen habe.\n\n6\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung\naus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977 Zwangsvollstreckung betreibt wegen eines\nWirtschaftsgeldes\n\n7\n\na)\n\n8\n\nvon mehr als 1.210,- DM monatlich für die Zeit vom 1.7.78 bis 31.12.1979,\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nvon mehr als 1.135,- DM monatlich für die Zeit vom 1.1.1979-30.6.1979,\n\n11\n\nc)\n\n12\n\nvon mehr als 1.225,- DM für die Zeit ab 1.7.1979.\n\n13\n\nIm übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des ... Klägers. Für die Zeit bis zur Trennung macht er weiterhin\ngeltend, daß das gesamte Kindergeld anzurechnen sei. Für die Zeit ab der Trennung beruft er sich nunmehr\ndarauf, daß die Zwangsvollstreckung im vollen Umfang unzulässig sei, weil von diesem Zeitpunkt ab der\nAnspruch auf Wirtschaftsgeld infolge der Trennung entfallen sei.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des\nAmtsgerichts Essen vom 12.1.1977 (11 C 545/76) für die Zeit ab 30.11.1979 im vollen Umfang für\nunzulässig zu erklären und für die Zeit vom 1.7.1978-29.11.1978 insoweit, als der titulierte\nMonatsbetrag 920,- DM übersteigt.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie tritt der Auffassung des Klägers entgegen und zweifelt mit Rücksicht auf die Behandlung des\nKlägers in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt an seiner Prozeßfähigkeit.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n23\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger bei der Einleitung des vorliegenden Rechtsstreits\ninfolge einer, geistigen Erkrankung gemäß § 51 ZPO in Verbindung mit § 104 Nr. 2 BGB\nprozeßunfähig gewesen ist, liegen nicht vor. Der Kläger hat vielmehr noch bei seiner persönlichen\nAnhörung vor dem Amtsgericht am 12.9.1979 sachdienliche Erklärungen abgegeben, die den Schluß zulassen,\ndaß seine freie Willensbestimmung zu dieser Zeit keineswegs beeinträchtigt war. Ob im weiteren Verlauf des\nRechtsstreits ein Verlust der Prozeßfähigkeit eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn das\nder Fall gewesen sein sollte, hat das auf das Verfahren keinen Einfluß mehr, weil der Kläger durch einen\nRechtsanwalt vertreten ist und dieser nicht gemäß § 246 ZPO die Aussetzung des Verfahrens beantragt\nhat.\n\n24\n\nDie Vollstreckungsgegenklage ... (§ 767 ZBO) ist begründet, weil der durch das Versäumnisurteil vom\n12.1.1977 titulierte Anspruch nachträglich entfallen ist, und zwar hinsichtlich eines Betrages von monatlich\n580,- DM für die Zeit vom 1.7.1978-29.11.1978, von da ab im vollen Umfang. Die Gründe hierfür sind\nerst nachträgtlich eingetreten und konnten durch Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht mehr geltend\ngemacht werden. Das Urteil ist offenbar schon alsbald nach seiner Verkündung zugestellt worden. Schon im Juli\n1977 hat die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben.\n\n25\n\nFür die Zeit vom 1.7.1978-29.11.1978 ist der Anspruch in Höhe von monatlich 580,- DM entfallen, und zwar\nmit Rücksicht darauf, daß das Kindergeld unmittelbar an die Beklagte gezahlt worden ist. Das\nVersäumnisurteil vom 12.1.1977 geht demgegenüber davon aus, daß der Kläger das Kindergeld\nerhält. Das ergibt sich nicht nur aus dem damaligen Klagevorbringen, sondern aus dem Urteilstenor selbst, in\ndem das seinerzeit für die Monate November und Dezember 1976 an die Beklagte angewiesene Kindergeld ausdrücklich\nals Wirtschaftsgeld gewertet und auf die monatlichen 1.500,- DM angerechnet worden ist. Die Auszahlung, die nunmehr\nab Juli 1978 an die Beklagte erfolgt ist, kann nicht anders gewertet werden. Auch durch sie ist der Anspruch auf\nWirtschaftsgeld insoweit als erfüllt anzusehen. Für eine bloß hälftige Anrechnung des Kindergeldes,\nwie sie das Amtsgericht ... im angefochtenen Urteil vorgenommen hat, ist kein Raum. Bei der Beurteilung im Rahmen des\n§ 767 ZPO, ob Gründe vorliegen, durch die der titulierte Anspruch entfallen ist, ist anzuknüpfen an\ndas Urteil. Die Grundlagen, von denen es ausgeht, können nicht ohne weiteres durch eine andere Beurteilung\nersetzt oder auch nur ergänzt werden.\n\n26\n\nFür die Zeit ab 30.11.1978 ist der Anspruch auf Wirtschaftsgeld im vollen Umfang entfallen, weil von diesem\nZeitpunkt ab die Parteien getrennt leben. Das Urteil vom 12.1.1977 hat der beklagten Ehefrau entsprechend der damaligen\nSach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Kosten für vier minderjährige Kinder das Wirtschaftsgeld\nvon 1.500,- DM zuerkannt. Dieser Anspruch hatte seine Grundlage in den §§ 1360, 1360a BGB, die für das\nVerhältnis der Ehegatten untereinander den gesamten Familienbedarf einschließlich des Bedarfs der Kinder\nregeln. Dieser Anspruch entfällt beim Getrenntleben. Von da ab bestimmt sich der Anspruch des Ehegatten nach\n§ 1361 BGB, der nur noch den Ehegattenunterhalt selbst regelt. Den Unterhalt für gemeinsame Kinder\n(§§ 1601 ff. BGB) fordert der getrenntlebende Ehegatte gemäß § 1629 II BGB (Palandt-Diederichsen,\n39. Aufl., § 1360 Anm. 1, § 1361 Anm. 1a).\n\n27\n\nDas Versäumnisurteil des Amtsgerichts Essen vom 12.1.1977 läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt\nder \"Identität der Ansprüche\" aufrechterhalten. Wie der Senat bereits in seinem Armenrechtsbeschluß\nvom 24.1.1980 dargelegt hat, weichen die Ansprüche aus §§ 1360, 1360a BGB einerseits und aus § 1361\nBGB andererseits - mögen auch beide ihre Grundlage in der Ehe haben - auf Grund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung\nnach Inhalt und Umfang zu stark voneinander ab. Auf die Ausführungen des genannten Beschlusses wird verwiesen.\n\n28\n\nDas angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-03-11/2-uf-556-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-03-11/2-uf-556-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315949","retrieved":"2026-07-09 03:48:38.555594+00:00"}}