{"status":"available","doknr":"OLD315957","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:0220.20W44.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-02-20","aktenzeichen":"20 W 44/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird abgeändert.\n\nDer Klägerin wird für die erste Instanz das Armenrecht bewilligt. Die Beiordnung eines Armenanwaltes bleibt dem Vorsitzenden der Zivilkammer vorbehalten.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin muß das Armenrecht\nbewilligt werden, weil ihrer beabsichtigten Rechtsverfolgung eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen\nwerden kann (§ 114 Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\n1)\n\n4\n\nAllerdings ist im vorliegenden Fall zweifelhaft, ob am Brandtag (15. Januar 1979) schon Versicherungsschutz bestand.\n\n5\n\nDer Versicherungsvertrag ist offenbar erst nach dem Brand, nämlich durch Annahme des Antrages vom 9. Januar\n1979 durch Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheins vom 23. Januar 1979 zustandegekommen. Vor\nZustandekommen des Vertrages kann aber die materielle Haftung des Versicherers im allgemeinen nicht beginnen,\nwenn - wie hier in § 8 Ziff 2 AFB nur die einfache Einlösungsklausel vereinbart ist und nicht die\nerweiterte, wie z.B. in § 3 Abschn. I Abs. 3 Satz 2 AHB oder § 7 Abs. 1 Satz 2 AUB (siehe hierzu\nPrölß-Martin, 21. Aufl., Anm. 1 zu § 2 VVG und Anm. 5 zu § 38 VVG). Das kann jedoch offen\nbleiben. Denn die Beklagte hat im Schriftsatz vom 5. Februar 1980 (Bl. 87 d.A.) ausdrücklich erklärt,\ndaß sie sich hierauf nicht berufen wolle. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die Beklagte unter dem\nGesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsabschluß - falsche Beratung über den Beginn des Deckungsschutzes\ndurch den Vermittlungsagenten (§ 278 BGB) - im Wege des Schadensersatzes wie aus einem Vertrag haften würde,\nwofür der Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte bietet.\n\n6\n\n2)\n\n7\n\nEine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 AFB (§ 6 Abs. 1 VVG) wegen Verletzung einer vereinbarten,\nvor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kommt nicht in Betracht. Die Parteien haben folgende\nSicherheitsvorschrift nach § 7 AFB vereinbart:\n\n8\n\nAufbewahrung von Tabakresten, Asche usw.\n\n9\n\nIn den Gasträumen dürfen für Asche, Tabakreste, Streichhölzer und ähnliches\nausschließlich Metallbehälter mit doppelter Wand und selbsttätig schließendem Deckel\nvorhanden sein; Tischaschenbecher dürfen nicht aus brennbarem Material bestehen. Behälter, die\ndiesen Anforderungen nicht entsprechen, müssen unverzüglich aus den Gasträumen entfernt werden.\n\n10\n\nNach dem Vortrag der Klägerin, den sie durch Benennung ihres Ehemannes als Zeugen unter Beweis stellt,\ndiente der hinter der Theke stehende Plastikeimer nicht der Aufbewahrung von Asche, Tabakresten, Streichhölzern\noder ähnlichen. Der Eimer war vielmehr für die Aufnahme von anderen Abfällen, vor allem Kronenkorken\nbestimmt. Die vereinbarte Sicherheitsklausel kann nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Wortlaut reicht. Sie schreibt\nnur für die Aufbewahrung von Abfällen, die glimmen und daher zur Entstehung eines Feuers führen\nkönnen, Metallbehälter mit doppelter Wand und selbsttätig schließendem Deckel vor, nicht aber\nauch für andere, feuerungefährliche Abfälle.\n\n11\n\n3)\n\n12\n\nAuch auf Leistungsfreiheit nach § 6 AFB (§§ 23ff VVG) wegen Gefahrerhöhung kann sich die Beklagte\nnicht mit Erfolg berufen. Zwar mag in der Aufstellung eines Plastikeimers zur Aufnahme von Abfällen hinter der\nTheke eine Gefahrerhöhung liegen, weil wegen der Möglichkeit, daß dieser Abfallbehälter\nbestimmungswidrig auch zur Leerung von Aschenbechern benutzt wird, die Brandgefahr generell erhöht wird\n(Prölß-Martin, 21. Aufl., Anm. 1 zu § 6 AFB -Anh. II nach § 107 c VVG-). Leistungsfreiheit\nnach § 6 AFB kann aber nur eintreten, wenn die Gefahrenlage nach Stellung des Versicherungsantrages erhöht\nwird (§ 6 Abs. 4 AFB). Im vorliegenden Fall stammte der Versicherungsantrag vom 9. Januar 1979. Die Beklagte\nträgt selbst nicht vor, daß der Plastikeimer erst nach diesem Tage hinter der Theke aufgestellt worden\nist. Zu Gunsten der Klägerin muß daher davon ausgegangen werden, daß er dort auch schon vor der\nAntragstellung stand. Dann liegt keine zu Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung vor (siehe OLG Hamm\nin VersR 75/607).\n\n13\n\n4)\n\n14\n\nOb die Beklagte nach § 16 AFB (§ 61 VVG) wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des\nVersicherungsfalles leistungsfrei ist, kann noch nicht abschließend entschieden werden.\n\n15\n\na)\n\n16\n\nEs mag fahrlässig sein, in einer Gaststätte hinter der Theke einen Plastikeimer zur Aufbewahrung von\nAbfall - Kronenkorken und Bierdeckel - aufzustellen, weil die Gefahr besteht, daß in diesen Eimer doch einmal\nein Aschenbecher ausgeleert wird, oder daß ein Gast eine noch glimmende Zigarettenkippe über die Theke\nin den Eimer wirft (allerdings Fahrlässigkeit noch verneinend: OLG Hamm in VersR 75/607). Der Senat hat aber\nBedenken, insoweit generell grobe Fahrlässigkeit anzunehmen (so aber LG Köln in VersR 80/155).\nGrobfahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Grade außer\nacht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen Jedem einleuchtet\n(Prölß-Martin a.a.O., Anm. 12 zu § 6 VVG). Sicher leuchtet jedem ein, daß Plastikeimer brennbar\nsein können und deshalb zur Aufbewahrung von Tabakresten, die erfahrungsgemäß glimmen können,\nnicht geeignet sind (OLG Hamm in VersR 79/997). Dagegen drängt es sich weniger auf, daß auch schon die\nVerwendung eines Plastikeimers hinter der Theke zur Aufnahme von Kronenkorken und Bierdeckeln gefährlich ist,\nweil der Wirt, der seinen Platz hinter der Theke hin und wieder verlassen muß, eine bestimmungswidrige\nVerwendung für Tabakreste z.B. durch vor der Theke sitzende angetrunkene Gäste nicht unbedingt bemerken\nmuß und verhindern kann. Mehr vorwerfbar ist vielleicht, daß der Eimer nicht nach Betriebsschluß\nentleert worden ist (so LG Köln a.a.O.). Hier ist aber auch zu bedenken, daß das vom Verband der\nSachversicherer herausgegebene \"Merkblatt für die Brandverhütung\", in dem die Entleerung\nsämtlicher Abfallbehälter in Sammelbehälter außerhalb des Gebäudes nach Betriebsschluß\nempfohlen wird, der Klägerin offenbar erst mit dem Versicherungsschein, also nach dem Brand übersandt\nworden ist. Bei Abwägung aller dieser Umstände neigt der Senat dazu, eine grobe Fahrlässigkeit\nzu verneinen.\n\n17\n\nb)\n\n18\n\nWährend bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 7 AFB (§ 6 Abs. 2 VVG) und auch bei einer\nGefahrerhöhung nach § 6 AFB (§ 25 Abs. 3 VVG) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der\nPflichtverletzung und dem Versicherungsfall vermutet wird und dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis\noffen steht, muß nach § 16 AFB (§ 61 VVG) der Versicherer beweisen, daß der Versicherungsnehmer\nden Schaden herbeigeführt hat (Prölß-Martin, Anm. 6 zu § 61 VVG). Im vorliegenden Fall kann nach\ndem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit einer die Erfolgsaussicht der Klage ausschließenden\nWahrscheinlichkeit gesagt werden, daß die Beklagte den ihr obliegenden Beweis, daß der Brand in dem\nPlastikeimer entstanden ist, führen kann. Sie hat zwar das im Strafverfahren erstattete Gutachten des Ing.\nFrieling vom. 26. Juli 1979 für sich. Die Klägerin hat aber Zeugenbeweis dafür angetreten, daß\nder Brand in der Hölzdecke entstanden und der Plastikeimer erst durch einen von der Decke gefallenen brennenden\nBalken in Brand geraten sei. Sie kann mit den Beweismitteln, mit denen sie das Gutachten vom 26. Juli 1979\nerschüttern will, nicht ausgeschlossen werden. Das Amtsgericht Rheine, bei dem die Klägerin und ihr\nEhemann wegen fahrlässiger Brandstiftung angeklagt sind (6 Ls 46 Js 1138/79 AG Rheine), hat die Hauptverhandlung\nam 5. Februar 1980 vertagt, um noch Beweis zu erheben. Allein der Umstand, daß gegen die Klägerin Anklage\nerhoben worden ist, reicht nicht aus, um mit Wahrscheinlichkeit festzustellen, daß der Beklagten im vorliegenden\nVerfahren der ihr obliegende Beweis der Ursächlichkeit gelingen wird.\n\n19\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (Nr. 1181 KV). Außergerichtliche Kosten werden nicht\nerstattet (§ 118a Abs. 4 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-02-20/20-w-44-79","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-02-20/20-w-44-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315957","retrieved":"2026-07-09 03:48:39.254800+00:00"}}