{"status":"available","doknr":"OLD315958","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:0219.15W300.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-02-19","aktenzeichen":"15 W 300/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\n1)\n\n4\n\nDie Firma ... war ursprünglich Eigentümerin aller zusammenhängenden Grundstücke\nGemarkung ... Flur ... Flurstücke ... in .... Auf den Grundstücken Flur ... Flurstücke ...\nund ... hat sie ... Reihenhäuser errichtet. Die Grundstücke Flur ... Flurstücke ... und ...\nsind für die Errichtung von Garagen bzw. Einstellplätzen vorgesehen worden.\n\n5\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) sind neben 10 weiteren Personen zwischenzeitlich als Miteigentümer zu\nje 1/12 Anteil des im Grundbuch von Gütersloh Blatt ... verzeichneten Grundstücks Gemarkung\nSpexard Flur ... Flurstück ... eingetragen. Dieses Grundstück ist mit ... Garagen (Nr. ...)\nbebaut. In Abt. II dieses Grundbuchs ist unter Nr. ... eine Grunddienstbarkeit (nämlich das Recht,\nden Garagenplatz Nr. ... zur Errichtung und Unterhaltung einer Garage zu nutzen) für den jeweiligen\nEigentümer des Grundstücks Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... (Grundbuch von ... Blatt ...)\neingetragen. Eigentümerin dieses mit einem Reihenhaus bebauten herrschenden Grundstücks ist\nweiterhin die Firma .... Dieses Grundstück war seit dem 4. September 1979 für die Eigentümerin\nselbst mit einem Erbbaurecht belastet. Dieses Erbbaurecht hat die Firma ... durch notariellen Vertrag vom 20.\nOktober 1978 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... in ...) an die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 Anteil\nveräußert, die ebenfalls am 4. September 1979 als Erbbauberechtigte zu diesen Anteilen im Grundbuch\nvon ... Blatt ... eingetragen worden sind.\n\n6\n\n2)\n\n7\n\nDer erwähnte notarielle Vertrag vom 20. Oktober 1978 ist im Hinblick auf die Garagennutzung in der\nnotariellen Verhandlung vom 10. August 1979 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... in ...) abgeändert\nworden. Es heißt darin u.a.:\n\n8\n\n\"§ 6 Abs. 1+2 bekommen folgende Fassung:\n\n9\n\nAbs. 1:\n\n10\n\nDie Verkäuferin verkauft an die Käufer von dem Grundstück Gemarkung ... Flur ...\nFlurstück ... eingetragen beim Amtsgericht ... im Grundbuch von ... Blatt ... je 1/12 Miteigentumsanteil.\nSie verkauft ferner an die Eheleute ... die Rechte aus der im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragenen\nGrunddienstbarkeit in Abt. ... Nr. ... auf Benutzung der Garage Nr. .... Die Verkäuferin tritt hiermit\ndiese Grunddienstbarkeit an die jeweiligen Berechtigten aus dem auf dem Flurstück ... der Flur ...\nGemarkung ... noch einzutragenden Erbbaurecht ab. Diese werden als erstes die Käufer sein, die diese\nAbtretung hiermit annehmen. Sie beantragen, die Abtretung im Grundbuch Blatt ... bei der Post Abt. ... Nr.\n1 ... einzutragen. ...\"\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 16. August 1979 hat Notar ... beim Grundbuchamt ... unter Vorlage von Ausfertigungen der\nVerhandlungen vom 20. Oktober 1978 und vom 10. August 1979 nebst weiterer Unterlagen beantragt, die in Abt. ...\nunter Nr. ... im Grundbuch von ... Blatt ... eingetragene Grunddienstbarkeit auf die jeweiligen Berechtigten des\nauf dem Grundstück Gemarkung ... Flur ... Flurstück ... eingetragenen Erbbaurechts umzuschreiben. Er\nhat die Abtretung einer Grunddienstbarkeit mit der Übereignung des herrschenden Grundstücks der Abtretung\nder Grunddienstbarkeit an die Berechtigten aus dem Erbbaurecht, welches auf dem Grundstück nachträglich\nbestellt wird, gleichgestellt, da alle Herrschaftsrechte des Eigentümers auf den Erbbauberechtigten\nübergegangen seien.\n\n12\n\nDer Rechtspfleger des Grundbuchamts hat diesen Eintragungsantrag durch Beschluß vom 4. September 1979\nzurückgewiesen, da die Grunddienstbarkeit als Bestandteil des herrschenden Grundstücks von diesem im\nHinblick auf § 1019 BGB nicht getrennt, vielmehr nur zusammen mit dem herrschenden Grundstück übertragen\nwerden dürfe.\n\n13\n\nDer Erinnerung der Beteiligten zu 1) und 2) vom 13. September 1979 haben Rechtspfleger und Grundbuchrichter\nnicht abgeholfen.\n\n14\n\nDie mit der Vorlage an das Rechtsmittelgericht als Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluß des\nRechtspflegers geltende Erinnerung ist vom Landgericht durch Beschluß vom 30. Oktober 1979 zurückgewiesen\nworden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3. Dezember 1979.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDas statthafte, in der rechten Form eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache\nohne Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§\n78 GBO).\n\n17\n\n1)\n\n18\n\nDas Landgericht hat in der Sache auf die zulässige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) die\namtsgerichtliche Zurückweisung des gestellten Eintragungsantrages ohne Rechtsfehler bestätigt. Steht\neiner beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe\nder Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses\nzu bestimmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO). Die Wahl zwischen Zurückweisung und Zwischenverfügung kommt\nnur in Betracht, wenn die Zurückweisung nicht zwingend geboten ist. Ein derart zwingendes Gebot liegt\nvor, wenn der gestellte Eintragungsantrag inhaltlich nicht vollziehbar ist (Herrmann in Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann\n- KEHE -, Grundbuchrecht, 2. Aufl., Rz. 20 zu § 18 GBO). Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen,\ndaß im Grundbuch nur solche Eintragungen vorgenommen werden dürfen, die durch Rechtsnorm vorgeschrieben\noder zugelassen sind, dazu aber nicht die Abtretung einer Grunddienstbarkeit durch den Eigentümer des\nherrschenden Grundstücks an den Berechtigten aus dem auf diesem Grundstück lastenden Erbbaurecht\ngehört.\n\n19\n\n2)\n\n20\n\nEs entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß eine Grunddienstbarkeit nicht\nfür sich allein auf einen anderen Berechtigten übertragen werden kann. Das hat seinen Grund in der zwingenden\ngesetzlichen Ausgestaltung dieser Rechtsfigur, die zu den typisierten Formen des Sachenrechts gehört und insoweit\nkeine Änderung zuläßt. Die Grunddienstbarkeit ist ihrem Wesen nach subjektiv dinglich. Berechtigt aus\nihr ist der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Nach § 96 BGB ist eine Grunddienstbarkeit\n(§ 1018 BGB) Bestandteil des herrschenden Grundstücks. Zwar kann sie in Wirklichkeit nicht Bestandteil der\ndas Grundstück bildenden Grundfläche sein; wohl aber muß sie als Bestandteil \"gelten\" und\nals solcher behandelt werden. Wegen dieser Bestandteilseigenschaft kann sie nicht vom herrschenden Grundstück\ngetrennt werden, sondern wird vielmehr von den Verfügungen mitergriffen, die das herrschende Grundstück\nbetreffen. Diese Untrennbarkeit ergibt sich aus § 1019 BGB, wonach die Grunddienstbarkeit notwendig einen\nVorteil für das Grundstück des Berechtigten bieten muß (KGJ 43 A 128, 132; Beschluß des Senats\nvom 14. August 1979 - 15 W 182/79 -; Erman/Ronke, BGB, 6. Aufl., Rz. 13 vor § 1018 BGB; Palandt/Bassenge, BGB,\n39. Aufl., Einf. 3 vor § 1018 BGB). Eine selbständige Übertragung der dem jeweiligen\nGrundstückseigentümer zustehenden Grunddienstbarkeit ist daher ausgeschlossen. Die Trennung der\nGrunddienstbarkeit vom herrschenden Grundstück würde eine Änderung ihres Inhalts bedeuten und\nsie als solche beseitigen (KG, OLG 34, 193). Infolge ihrer Untrennbarkeit vom herrschenden Grundstück geht\nsie auf jeden Rechtsnachfolger im Eigentum des herrschenden Grundstücks ohne weiteres über. Dem\nAusschluß selbständiger Übertragbarkeit entspricht die Unmöglichkeit einer\nAusübungsüberlassung des Rechts ohne das Grundstück (Westermann, Die Bestimmung des Rechtssubjekts\ndurch Grundeigentum, Seite 66).\n\n21\n\n3)\n\n22\n\nDie Unübertragbarkeit der Grunddienstbarkeit gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, daß\ndieses Recht vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks auf den Berechtigten an dem auf diesem\nGrundstück lastenden Erbbaurecht abgetreten wird.\n\n23\n\nDen Beschwerdeführern ist zwar zuzugeben, daß das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht\nangesehen wird (vgl. etwa Palandt/Bassenge, Anm. 2 b bb zu § 873 BGB), die Benutzung des belasteten\nGrundstücks durch den Eigentümer auf Zeit ausschließt und ferner ein im Sinne des § 1018 BGB\nBerechtigter auch der jeweilige Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts sein kann (Erman/Ronke, Rz. 4 zu\n§ 1018 BGB; Palandt/Bassenge, Anm. 3 zu § 1018 BGB). Mit der Bestellung des Erbbaurechts am herrschenden\nGrundstück wird jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht die Bestandteilseigenschaft der\nGrunddienstbarkeit im Hinblick auf das herrschende Grundstück gelöst.\n\n24\n\nBei der hier zu beurteilenden Grunddienstbarkeit wird der Träger des Rechts nämlich allein durch das\nEigentum am herrschenden Grundstück bestimmt. Eine Rechtsnachfolge hinsichtlich des Grundstückseigentums,\nder die Grunddienstbarkeit folgen würde, ist nicht eingetreten. Das Erbbaurecht ist zwar ein\ngrundstücksgleiches Recht, es kann aber nicht dem Eigentum als dem grundsätzlich unbeschränkten\nRecht an der Sache gleichgestellt werden. Das Erbbaurecht gehört vielmehr zu den beschränkt dinglichen\nRechten, die, soweit sie reichen, die Rechtsmacht des Hauptrechtsinhabers ausschließen. Die Rechtsmacht des\nEigentümers wird im Hinblick auf die Grunddienstbarkeit durch die Bestellung des Erbbaurechts nicht aufgehoben.\nDas Erbbaurecht hat die Nutzung des belasteten Grundstücks zur Errichtung eines Bauwerks und gegebenenfalls\n- wie hier - die vereinbarte Erstreckung auf den für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks\n(§ 1 Abs. 2 ErbbauVO) zum Inhalt. Hauptsache muß immer die Nutzung fremden Baugrundes bleiben. Diese\nBelastung erfaßt nicht die Grunddienstbarkeit, die ausschließlich mit dem Eigentum am Grundstück\nverbunden ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Eigentum verbleiben aber auch nach der Belastung mit dem Erbbaurecht\nallein bei dem Grundstückseigentümer (Ingenstau, ErbbauVO, 4. Aufl., Rz. 7 zu § 1 ErbbauVO). Mag der\nAusschluß der Rechtsmacht des Eigentümers beim Erbbaurecht hinsichtlich Besitz und Nutzung des\nGrundstücks auch weitgehend sein, so ändert das aber nichts an der hier vorliegenden, ursprünglich\nvereinbarten Zuordnung der Grunddienstbarkeit zum jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks.\nAllein das Eigentum bestimmt bei ihr den Berechtigten. Auch eine Abtretung an den Erbbauberechtigten würde\neine selbständige, vom vermittelnden Grundstückseigentum losgelöste sein, die das Gesetz nicht\nzuläßt.\n\n25\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang bedenkenfrei betont, daß der durch § 1 ErbbauVO gewährte\nAnspruch, das Grundstück in gewisser Weise, hauptsächlich durch Errichtung eines Gebäudes, zu nutzen,\nnicht weitergehende Nutzungsrechte des Eigentümers an den mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechten\nausschließe. So kann er beim hier vorliegenden Inhalt der Grunddienstbarkeit durchaus ein Interesse daran haben,\ndas Recht auf Einrichtung und Unterhaltung einer Garage zu behalten, weil es eine Einnahmequelle bietet. Auch mag er\ndaran interessiert sein, den Bestand der Grunddienstbarkeit im Hinblick auf das Erlöschen des Erbbaurechts\ndurch Zeitablauf (§ 27 ErbbauVO) zu sichern.\n\n26\n\nRechtlich unangreifbar ist ferner die Auffassung des Landgerichts, daß der Hinweis der Beschwerdeführer\nauf § 1025 BGB eine Abtretung der Grunddienstbarkeit nicht rechtfertigen kann. Nach dieser Vorschrift besteht\ndie Grunddienstbarkeit für die einzelnen Teile fort, wenn das Grundstück des Berechtigten geteilt wird.\nDie Teilung in mehrere selbständige Grundstücke ist nicht vergleichbar mit der Bestellung eines beschränkt\ndinglichen Rechts am Eigentum des Gesamtgrundstücks; denn bei der Teilung verbleibt es bei der Aufrechterhaltung,\nwenn auch Aufspaltung des vermittelnden Eigentums.\n\n27\n\n4)\n\n28\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführern im übrigen Wege aufgezeigt, mit deren Hilfe sie in den Genuß\nder Rechte aus der Grunddienstbarkeit gelangen können.\n\n29\n\nEin solcher Weg besteht in der schuldrechtlichen Überlassung der Ausübung dieser Rechte. Da bei der\nGrunddienstbarkeit das Eigentum den Berechtigten bestimmt, hat auch der Besitzübergang am Grundstück,\nwie er bei der Bestellung eines Erbbaurechts durch Einräumung des unmittelbaren Besitzes für den\nErbbauberechtigten und Verbleib des mittelbaren Besitzes an dem vom Erbbaurecht erfaßten Boden bei dem\nGrundstückseigentümer eintritt (Ingenstau, Rz. 9 zu § 1 ErbbauVO), keinen Wechsel des Berechtigten\nzur Folge. Es ist aber möglich, daß der Besitzer eine Befugnis zur Ausübung des Rechts erhält\n(Staudinger/Ring, Rz. 5 zu § 1018 BGB; Westermann, Seite 63). Die Ausübungsüberlassung ist in diesem\nFalle keine Trennung vom Grundstück, sondern Ausfluß der Verbindung mit ihm. Im Einzelfall ist die\nAusübungsübertragung da zuzulassen, wo der Zweck der Besitzübertragung an dem Grundstück es\nnahelegt, dem Besitzer auch die Vorteile des subjektiv dinglichen Rechts zu gewähren (Westermann, Seite 63;\nGierke, Deutsches Privatrecht, Band II, Seite 86). Das ist bei dem Erbbauberechtigten durchaus der Fall, weil\ndieser nicht nur unmittelbaren Besitz am herrschenden Grundstück erhält, sondern auch ein dingliches\nRecht zur Nutzung fremden Baugrundes. Besteht, wie es hier vereinbart ist, die Nutzung in der Errichtung und\nUnterhaltung eines Reiheneigenheimes, dann liegt es durchaus im Rahmen dieses Zweckes der Besitzübertragung\nam herrschenden Grundstück, dem Erbbauberechtigten auch Vorteile dieses Grundstücks durch Überlassung\nder Ausübung der Grunddienstbarkeit, die auf dem Garagengrundstück lastet, einzuräumen.\n\n30\n\nUnabhängig hiervon verbleibt als weitergehende Sicherung des Erbbauberechtigten die Möglichkeit,\ndie Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zu löschen\nund für den jeweiligen Erbbauberechtigten neu zu begründen.\n\n31\n\n5)\n\n32\n\nDie weitere Beschwerde ist unter diesen Umständen zurückzuweisen. Die Wertfestsetzung beruht auf\n§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 KostO. Eine Kostenentscheidung gemäß\n§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-02-19/15-w-300-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":7},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1019","ref_norm":"1019","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-02-19/15-w-300-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315958","retrieved":"2026-07-09 03:48:39.340094+00:00"}}