{"status":"available","doknr":"OLD315960","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:0207.2UF533.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-02-07","aktenzeichen":"2 UF 533/79","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird das Armenrechtsgesuch der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDen Klägerinnen wird für die Berufungsinstanz das Armenrecht im Rahmen ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung bewilligt. Ihnen wird insoweit Rechtsanwalt ... in ... beigeordnet. Ihr weitergehendes Armenrechtsgesuch wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beklagten kann das Armenrecht nicht bewilligt werden. Ihre Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg (§ 114 ZPO), und zwar im wesentlichen aus materiellrechtlichen Gründen. Soweit die Beklagte vom\nAmtsgericht zur Zahlung verurteilt worden ist, obwohl sich Ansprüche der Klägerinnen in der vom Amtsgericht\nzuerkannten Höhe aller Voraussicht nach nicht feststellen lassen werden, wird die Berufungssumme von 50,- DM\n(§ 511 a ZPO) nicht erreicht.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nWas den Unterhalt für die Vergangenheit anlangt, so dürfte ein Unterhaltsanspruch auf jeden Fall\nfür die Zeit ab Juli 1978 gegeben sein; denn in dem Schreiben der Rechtsanwälte ... pp. vom 26.7.1978 w\nird man eine endgültige Zahlungsverweigerung sehen müssen, die der Mahnung gleichzustellen ist\n(Palandt-Heinrichs, 39. Aufl., § 284 Anm. 4 c). Da dieses Schreiben noch im Juli 1978 bei den damaligen\nAnwälten der Klägerinnen eingegangen ist, kann noch der volle Unterhalt für den gesamten Monat Juli\nbeansprucht werden. Nach § 1613 I BGB kann zwar für die Vergangenheit erst vom Zeitpunkt des Verzuges an\nUnterhalt verlangt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört ein Unterhaltsanspruch aber erst dann der\nVergangenheit an, wenn der Zeitraum verstrichen ist, für den die Unterhaltsrente zu zahlen ist. Die Unterhaltsrente\nist gemäß § 1612 III BGB monatlich im voraus zu zahlen. Der damit am ersten Monatstag fällige\nUnterhalt gehört erst mit dem ersten Tag des nächsten Monats der Vergangenheit an (Urteil des Senats vom\n11.1.80 in 2 UF 363/79; ebenso 3. Familiensenat vom 13.6.78 in 3 UF 31/78 und vom 6.6.78 in 3 UF 125/78; ferner\nErman-Küchenhoff, 6. Aufl., § 1613 Rdz. 2).\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat den Klägerinnen auch schon für den Monat Juni 1978 Unterhalt in Höhe\nvon je 126,11 DM zuerkannt. Ob sich auch für diesen Monat die Verzugsvoraussetzungen feststellen lassen,\nerscheint zweifelhaft. Die Beschwer der Beklagten beträgt aber insoweit nur 126,11 DM gegenüber jeder\nKlägerin.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen der Beklagten, ohne daß es auf das\nEinkommen des Vaters der Klägerinnen ankommt (vgl. Ziff. 23 und 24 der Hammer Leitlienien Stand Januar 1980,\nFamRZ 1980, 21,24 = DAVorm 1979, 817 = NJW 1980, 108 = JMBlNW 1980, 18).\n\n9\n\nDas Einkommen der Beklagten belief sich nach dem Vortrag beider Parteien bis 31.12.1978 auf monatlich 1.096,22 DM\n(im Durchschnitt). In der Folgezeit hat die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 176,40 DM wöchentlich\nbezogen (monatlich 176,40 DM × 52: 12 = 764,40 DM).\n\n10\n\nAn Darlehnsschulden wird man lediglich 190,- DM monatlich bis Dezember 1979 berücksichtigen können.\nDas entspricht der monatlichen Verpflichtung, die die Beklagte (zusammen mit dem Mitdarlehnsnehmer Freiholt) Ende\n1976 für eine Kreditbetrag von 5.800,- DM gegenüber der ... eingegangen ist, und zwar ausweislich der in\nAblichtung vorgelegten Schuldurkunde für den Kauf von Möbeln. Dafür, daß auch die späterhin\nbegründeten Darlehnsverbindlichkeiten ganz oder auch nur teilweise für den Kauf weiterer Möbel\nerforderlich waren, fehlt es an hinreichendem Vortrag. Zudem ist auch kein Beweis dafür angetreten,\ndaß diese Kredite für den Kauf von Möbeln auch tatsächlich verwandt worden sind.\n\n11\n\nWeiterhin wird man an Schulden die monatlichen Raten von 50,- DM berücksichtigen müssen, die die\nBeklagte bis Mai 1980 an die Gerichtskasse Oldenburg zu zahlen hat.\n\n12\n\na)\n\n13\n\nFür die Monate Juli-Oktober 1978 errechnet sich damit der Unterhalt der Klägerinnen wie folgt:\n\n14\n\n \n\n Einkommen der Beklagten\n  \n 1.096,-\n DM\n \n\n \n\n ./. Darlehnsraten\n ./.\n 190,-\n DM\n \n\n \n\n ./. Gerichtskosten\n ./.\n 50,-\n DM\n \n\n \n\n  \n  \n 856,-\n DM\n \n\n \n\n ./. Selbstbehalt\n ./.\n 650,-\n DM\n \n\n \n\n  \n  \n 206,-\n DM\n \n\n15\n\nHiervon steht jeder Klägerin die Hälfte zu, also je 103,- DM. Das Amtsgericht hat jeder Klägerin\nfür diese Zeit monatlich 126,11 DM zuerkannt und damit 23,11 DM zu-viel. Für die insgesamt vier Monate\nergibt das für jede Klägerin 92,40 DM. Dieser Betrag erreicht - auch zusammen mit dem Betrag von 126,11 DM\nden das Amtsgericht jeder Klägerin für den Monat Juni 1978 zuerkannt hat (s.o. zu 1) - nicht die\nBerufungssumme von 500,- DM.\n\n16\n\nb)\n\n17\n\nFür die Monate November und Dezember 1978 ergibt sich dadurch eine Veränderung, daß die\nBeklagte, die seit Oktober 1978 wieder verheiratet ist, nunmehr neben ihrem Arbeitseinkommen einen Unterhaltsanspruch\ngegen ihren Ehemann hat. Nach ihren eigenen Angaben bezieht ihr Ehemann eine monatliche Rente von ca. 1.300,- DM, hat\nalso ein höheres Einkommen als sie selbst. Ihr Ehemann ist zwar den Klägerinnen gegenüber nicht\nunterhaltspflichtig. Das schließt aber nicht aus, daß sich seine Unterhaltspflicht gegenüber der\nBeklagten (mittelbar) auch zugunsten der Klägerinnen auswirkt; denn durch das Hinzutreten des Unterhaltsanspruchs\ngegen ihren Ehemann erhöht sich die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Sie wird nunmehr in die Lage versetzt,\neinen größeren Anteil ihres eigenen Arbeitseinkommens für die Klägerinnen zu erübrigen, ohne\ndaß dadurch ihr notwendiger eigener Unterhalt gefährdet wird. Praktisch führt das dahin, daß der\nsonst übliche Selbstbehalt, d.h. der Betrag, der dem Unterhaltsverpflichteten von seinem Einkommen (hier: vom\neigenen Arbeitseinkommen) für den eigenen Unterhalt zu belassen ist, unterschritten werden kann. Diese Auffassung,\nfür die sich schon mehrere Gerichte ausgesprochen haben (vgl. 1. FamS des OLG Hamm, FamRZ 1980, 70; OLG Bremen,\nFamRZ 1979, 623; OLG Köln, FamRZ 1979, 328, 1055; auch OLG Frankfurt, FamRZ 1979, 622), steht im Einklang mit\nder neuesten Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1980, 43). Nach dieser Rechtsprechung hat der wieder verheiratete Elternteil\nunter Umständen sogar sein gesamtes Arbeitseinkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber\nden Kindern zu verwenden, sofern sein eigener Unterhaltsbedarf durch das Einkommen seines Ehegatten ausreichend\nsichergestellt ist.\n\n18\n\n \n\n Im November und Dezember 1978 belief sich das Arbeitseinkommen der Beklagten nach Abzug der\n anzuerkennenden Schulden ebenfalls auf\n  \n 856,-\n DM\n \n\n \n\n Das Amtsgericht hat den beiden Klägerinnen für diese Zeit monatlich zuerkannt (2 ×\n 199,50 DM)\n ./.\n 399,-\n DM\n \n\n \n\n Der Beklagten verbleiben danach\n  \n 457,-\n DM\n \n\n19\n\nUnter Berücksichtigung ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihren Ehemann dürfte mit diesem Betrag der\nnotwendige Unterhalt der Beklagten hinreichend gesichert sein.\n\n20\n\nc)\n\n21\n\nFür das Jahr 1979 ergibt sich folgende Berechnung:\n\n22\n\n \n\n Arbeitslosengeld monatlich\n  \n 764,40\n DM\n \n\n \n\n ./. Darlehnsraten\n ./.\n 190,-\n DM\n \n\n \n\n ./. Gerichtskosten\n ./.\n 50,-\n DM\n \n\n \n\n  \n  \n 524,40\n DM\n \n\n \n\n Das Amtsgericht hat den beiden Klägerinnen für diese Zeit monatlich zuerkannt\n (2 × 57,20 DM)\n ./.\n 114,40\n DM\n \n\n \n\n Der Beklagten verbleiben\n  \n 410,-\n DM\n \n\n23\n\nAuch dieser Betrag dürfte unter Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs gegen den Ehemann noch\nausreichen, den notwendigen Unterhalt sicherzustellen.\n\n24\n\nd)\n\n25\n\nFür die Zeit ab 1.1.1980 ist das Arbeitslosengeld entfallen. Gleichwohl dürften die\nKlägerinnen einen Anspruch in der vom Amtsgericht zuerkannten Höhe von je 57,20 DM haben, und\nzwar deshalb, weil die Beklagte nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht hat, daß sie außerstande\nist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Versorgungsamt hat zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit\nvon 70 % anerkannt. Die in dem Bescheid des Versorgungsamtes vom 3.8.1978 und auch in der von der Beklagten\nvorgelegten Bescheinigung der Ärzte ... und ... vom 15.1.1980 angeführten Gesundheitsstörungen\nder Beklagten schließen jedoch die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit offenbar nicht aus. Die\nBemühungen der Beklagten um eine Beschäftigung waren unzulänglich. Daß sie beim Arbeitsamt\nals Arbeitssuchende gemeldet ist, reicht nicht aus. Sie war und ist gehalten, sich mit Nachdruck um eine\nBeschäftigung zu bemühen, um ihrer Unterhaltsfplicht gegenüber ihren Kindern nachkommen zu\nkönnen. Sie darf sich hierbei nicht auf die vom Arbeitsamt vermittelten Angebote beschränken, sondern\nmuß auch von sich aus bemüht sein, eine Tätigkeit zu finden, sei es auch nur stundenweise.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDen Klägerinnen kann für die Anschlußberufung das Armenrecht ebenfalls mangels hinreichender\nErfolgsaussichten nicht bewilligt werden. Ihr Antrag in ihrer Anschlußberufungsschrift vom 6.12.1979 geht\nüber die durch das angefochtene Urteil zuerkannten Ansprüche nur insoweit hinaus, als sie für die\nZeit von Juni - Oktober 1978 monatlich je 152,50 DM verlangen (statt der zuerkannten 126,11 DM). Wie sich aus\nden Ausführungen oben (zu 11 und 2a) ergibt, dürfte das Amtsgericht den Klägerinnen für\ndiese Zeit ohnehin schon zuviel zuerkannt haben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-02-07/2-uf-533-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-02-07/2-uf-533-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315960","retrieved":"2026-07-09 03:48:39.521004+00:00"}}