{"status":"available","doknr":"OLD315970","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1980:0108.2UF344.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1980-01-08","aktenzeichen":"2 UF 344/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufungen beider Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen das am 5. Juni 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Essen (103 F 17/78) zu Ziff. III und IV teilweise abgeändert:\n\nZiff. III wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils eine monatliche Unterhaltsrente von 530,- DM, und zwar jeweils im voraus, zu zahlen.\n\nDas weitergehende Unterhaltsbegehren der Antragstellerin wird abgewiesen.\n\nIn Ziff. IV entfallen die Zuweisung des Briefmarkenalbums mit verschiedenartigen Briefmarken an den Antragsgegner sowie die Verpflichtung der Antragstellerin zur Herausgabe dieses Albums, Insoweit wird der Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Im übrigen verbleibt es bei den in Ziff. IV getroffenen Anordnungen.\n\nBezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Antragstellerin und zu 1/4 dem Antragsgegner auferlegt.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien haben am 15. April 1976 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist 27 Jahre, der Antragsgegner\n37 Jahre alt. Für beide Parteien war es die zweite Eheschließung. Der Antragsgegner hat aus erster Ehe eine am\n8. September 1967 geborene Tochter ..., die bei seinen Eltern lebt. Die Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben.\n\n3\n\nDie Parteien leben seit dem 10. Januar 1978 getrennt. Sie haben am 22. November 1976 den Güterstand der\nGütertrennung vereinbart.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat keinen Beruf erlernt. Sie ist schwer beschädigt und arbeitsunfähig krank. Der Grad der\nMinderung der Erwerbsfähigkeit beträgt nach dem Bescheid des Versorgungsamts Dortmund vom 21. Mai 1979 70 %.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist als Schriftsetzer in der ... und ... in ... tätig.\n\n6\n\nDas Amtsgericht hat durch das angefochtene Verbundurteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Ehe der Parteien\ngeschieden (Ziff. I), den Versorgungsausgleich geregelt (Ziff. II) und unter Ziff. III den Antragsgegner verurteilt, an\ndie Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen im voraus zu zahlenden Unterhaltsbetrag von\n650 DM zu zahlen; das weitergehende Unterhaltsverlangen der Antragstellerin hat es abgewiesen.\n\n7\n\nUnter Ziff. IV hat das Amtsgericht schließlich eine Hausratsverteilungsregelung getroffen, und in diesem Rahmen\ndem Antragsgegner ein Briefmarkenalbum mit verschiedenen Briefmarken als Alleineigentum zugewiesen; außerdem hat es\ndie Antragstellerin zur Herausgabe des Briefmarkenalbums an den Antragsteller verpflichtet.\n\n8\n\nGegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.\n\n9\n\nDie Antragstellerin, die zunächst auch die Zurückweisung des Scheidungsantrages begehrt, insoweit je - ...\ndoch ihr Rechtsmittel ... zurückgenommen hat, verlangt eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.000 DM und\nwendet sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe des Briefmarkenalbums. Sie behauptet, das in Rede stehende\nBriefmarkenalbum nicht in ihrem Besitz gehabt zu haben.\n\n10\n\nDer Antragsgegner wendet sich gegen die Höhe der gegen ihn ausgesprochenen Unterhaltsverpflichtung.\n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\na)\n\n13\n\nden Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung unter Einschluß des ausgeurteilten Unterhalts\nmonatlich im voraus eine Unterhaltsrente von insgesamt 1.000 DM zu zahlen,\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nden Antrag des Antragsgegners auf Herausgabe des Briefmarkenalbums zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie beantragt ferner,\n\n17\n\ndie Berufung des Antragsgegners zurückzuweisen.\n\n18\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen sowie in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die\nUnterhaltsklage insoweit abzuweisen, als er - Antragsgegner - verurteilt worden ist, einen höheren Scheidungsunterhalt\nals monatlich 300 DM zu zahlen.\n\n20\n\nBeide Parteien wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbingens\nwird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat zu Zwecken des Beweises eine\nVerdienstauskunft bei der Arbeitgeberin des Beklagten eingeholt. Auf den Inhalt der erteilten Auskunft vom 31. Oktober\n1979 (Bl. 107 ff. d.A.) wird Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie zulässigen Berufungen der Parteien haben teilweise Erfolg.\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nUnterhalt\n\n25\n\nDie Berufung des Antragsgegners ist insoweit teilweise begründet; die der Antragstellerin ist im vollen Umfang\nunbegründet.\n\n26\n\na)\n\n27\n\nDie Antragstellerin kann ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich nur 530,- DM an Unterhalt, verlangen. Dieser\nAnspruch ergibt sich aus §§1569, 1572 BGB, da die Antragstellerin kein anderweitiges Einkommen hat und eine\nErwerbstätigkeit von ihr wegen ihrer Krankheit nicht erwartet werden kann. Nach der Bescheinigung des Arztes Dr.\nSchmitz vom 26.11.1979 liegt bei der Antragstellerin folgendes Krankheitsbild vor, das auch der Antragsgegner nicht in\nAbrede stellt: Totaloperation des Uterus einschließlich Mitnahme beider Adnexe im September 1975, neurocirkulatorische\nDystönie bei Kreislaufregulationsstörung, Narbe an der rechten Brust nach Excision, Pyelonephritis\n(Nierenbeckenentzündung), chronische Bronchitis, Zustand nach dreimaliger Bauchoperation wegen Verwachsungen sowie\nphysische und psychische Versagenszustände, die immer noch therapieresistent erscheinen. Eine Minderung der\nErwerbstätigkeit vom 70 % ist anerkannt. Zur Zeit leidet die Antragstellerin außerdem an Herzbeschwerden im\nSinne einer Durchblutungsstörung. Mit einer Besserung der Beschwerde ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.\n\n28\n\nb)\n\n29\n\nDer Unterhaltsanspruch wird in der genannten Höhe von 530,- DM nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Parteien\nerst im Jahre 1976 geheiratet haben. Zwar ist der Senat der Auffassung, daß unter diesen Umständen eine \"Ehe\nvon kurzer Dauer\" im Sinne des §1579 I Nr. 1 BGB vorliegt. Das führt aber nicht zum völligen\nAusschluß des Unterhaltsanspruchs, sondern nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Antragsgegners grob unbillig\nwäre.\n\n30\n\nDer Senat hielte es zwar für grob unbillig, wenn der Antragsgegner nach der Scheidung der Antragstellerin den\nvollen Unterhalt zahlen müßte, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß die Antragstellerin noch\nverhältnismäßig jung ist und daß sie durch die Eheschließung mit dem Antragsgegner keinen\nanderweitigen Unterhaltsanspruch verloren hat. Jedenfalls konnte sie von ihrem geschiedenen ersten Mann keine\nUnterhaltszahlungen erlangen, weil dieser untergetaucht ist. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, daß\ndie Antragstellerin schon in jungen Jahren schwer erkrankt ist und angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nin absehbarer Zeit nicht damit rechnen kann, wieder erwerbstätig zu werden. Mögen diese Beeinträchtigungen\nauch nicht im Zusammenhang mit der Ehe stehen, so erscheint doch ein völliger Ausschluß des Unterhaltsanspruchs\nnicht gerechtfertigt. Der Senat hält es unter den obwaltenden Umständen für angemessen, der Antragstellerin\ndie Hälfte dessen, zuzubilligen, was ihr zustände, wenn die Ehe nicht nur von kurzer Dauer gewesen wäre.\nNur eine darüber hinausgehende Unberhaltsbelastung des Antragsgegners wäre nach Lage der Dinge als grob\nunbillig anzusehen.\n\n31\n\nDer Senat billigt dem geschiedenen Ehegatten entsprechend Ziff. 27 der Hammer Leitlinien Stand Januar 1980 (bisher\nveröffentlicht in DAVorm 1979, 818 ff.) in der Regel 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Verpflichteten zu. Im\nvorliegenden Fall ermäßigt sich dieser Satz somit auf 1,5/7.\n\n32\n\nc)\n\n33\n\nDas anrechenbare Einkommen des Antragsgegners, nach dem sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin\nbestimmt, errechnet sich aufgrund der Lohnauskunft des Arbeitgebers des Antragsgegners wie folgt:\n\n \n\n34\n\n \n\n Seit der letzten Gehaltserhöhung im Sommer 1979 beläuft sich das monatliche\n Durchschnittseinkommen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur vermögenswirksamen\n Anlage (brutto 52,- DM) und des Arbeitgeberanteils zur Krankenversicherung (174,- DM) auf\n  \n 2.700,-\n \n\n \n\n Hinzuzurechnen ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, umgelegt auf 12 Monate, mit netto mindestens\n  \n 260,-\n \n\n \n\n  \n  \n 2.960,-\n \n\n \n\n Die Zusatzleistung des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage ist dem\n Antragsgegner mit dem Nettobetrag zu belassen (Ziff. 5 der Hammer Leitlinien), so daß ein\n Betrag abzuziehen ist von ca\n ./.\n 30,-\n \n\n \n\n Übertrag:\n  \n 2.930,- DM\n \n\n \n\n Abzusetzen sind die Beiträge zur Krankenversicherung von monatlich insgesamt\n ./.\n 348,- DM\n \n\n \n\n  \n  \n 2.582,- DM\n \n\n \n\n ferner der an die Tochter Andrea zu gewährende Tabellenunterhalt. Dieser beträgt bei\n dem Einkommen des Antragsgegners für die Zeit ab Januar 1980 lt. Unterhaltstabelle zu Ziff. 18\n der neuen Hammer Leitlinien (4. Einkommensgruppe und 3. Altersstufe)\n ./.\n 380,- DM\n \n\n \n\n  \n  \n 2.202,- DM\n \n\n \n\n Dieses Einkommen erhöht sich um die Steuerersparnis, die der Antragsgegner dadurch erzielt,\n daß die Antragstellerin mit dem Realsplitting nach §10 I Nr. 1 n.F. des\n Einkommensteuergesetzes einverstanden ist und bereits verbindlich erklärt hat alle hierfür\n erforderlichen Erklärungen abzugeben. Diese Steuerersparnis beträgt - wie noch\n desnäheren darzulegen ist (s.u. zu d) - rund\n  \n 270,- DM\n \n\n \n\n  \n  \n 2.472,- DM\n \n\n \n\n35\n\nHiervon kann die Antragstellerin - wie bereits dargelegt - 1,5/7 beanspruchen. Das sind abgerundet 530,- DM.\n\n36\n\nDer Senat hat bei dieser Berechnung die Darlehnsverbindlichkeit nicht berücksichtigt, die der Antragsgegner\nnoch bis April 1980 mit monatlich 555,- DM abzutragen hat. Mit Rücksicht auf die nur kurze Zeitspanne bis dahin und\nmit Rücksicht darauf, daß die Antragstellerin ohnehin nur die Hälfte des sonst üblichen\nEhegattenunterhalts erhält, erscheint es angemessen, der Antragstellerin auch schon für diese kurze\nÜbergangszeit den Unterhalt zuzubilligen, der sich ohne Berücksichtigung der Darlehnsverbindlichkeit\ndes Antragsgegners errechnet.\n\n37\n\nd)\n\n38\n\nDie Steuerersparnis von rund 270,- DM hat der Senat wie folgt errechnet:\n\n \n\n39\n\n \n\n Das durchschnittliche monatliche steuerpflichtige Bruttoeinkommen des Antragsgegners liegt\n nach der vorliegenden Lohnauskunft bei\n 4.100,- DM\n \n\n \n\n Das steuerpflichtige Urlaubsgeld (jährlich 2.642,04) und Weihnachtsgeld (jährlich\n um 2.400,- DM, davon zu versteuern 2.000,- DM) beträgt 4.642,04 DM im Jahr, umgelegt auf\n 12 Monate\n 385,- DM\n \n\n \n\n Zu versteuerendes Monatsenkommen im Durchschnitt:\n 4.485,- DM\n \n\n \n\n \n\n40\n\n \n\n Die monatliche Steuerbelastung des Antragsgegners beträgt hiernach lt. Lohnsteuertabelle\n (Steuerklasse II 1)\n \n\n \n\n \n\n41\n\n \n\n an Lohnsteuer\n 1.153,30 DM\n \n\n \n\n an Kirchensteuer\n 99,29 DM\n \n\n \n\n \n\n42\n\n \n\n  \n insgesamt:\n  \n 1.252,59 DM\n \n\n \n\n \n\n43\n\n \n\n Bei Durchführung des Realsplitting nach §10 I Nr. 1 EinkStG vermindert\n \n\n \n\n \n\n44\n\n \n\n sich das steuerpflichtige Einkommen von\n 4.485,- PM\n \n\n \n\n um den monatlichen Unterhalt von\n 530,- DM\n \n\n \n\n \n\n45\n\n \n\n und beträgt nur noch\n  \n  \n 3.955,- DM\n \n\n \n\n \n\n46\n\n \n\n Hiernach beträgt die monatliche Steuerbelastung des Antragsgegners\n \n\n \n\n \n\n47\n\n \n\n an Lohnsteuer\n 909,- DM\n \n\n \n\n an Kirchensteuer\n 77,31 DM\n \n\n \n\n \n\n48\n\n \n\n  \n insgesamt nur noch:\n  \n 986,31 DM\n \n\n \n\n \n\n49\n\n \n\n Die Steuerersparnis beträgt damit\n 1.252,59\n \n\n \n\n \n\n50\n\n \n\n  \n  \n ./.\n 986,31\n \n\n \n\n \n\n51\n\n \n\n  \n 266,28\n \n\n \n\n \n\n52\n\n \n\n Das sind abgerundet 270,- DM.\n \n\n \n\n53\n\ne)\n\n54\n\nEine steuerliche Belastung der Antragstellerin, die auszugleichen wäre, entsteht bei Durchführung\ndes Realsplittings nicht, wie sich aus folgender Übersicht ergibt:\n\n \n\n55\n\n \n\n Die Antragstellerin hat lediglich hat lediglich das Unterhaltsenkommen von jährlich 530,- DM\n × 12 =\n 6.360,- DM\n \n\n \n\n \n\n56\n\n \n\n Hiervon gehen folgende steuerlichen Freibeträge ab:\n  \n  \n \n\n \n\n Allgemeiner Tariffreibetrag (§32 VIII EinkStG)\n ./.\n 510,- DM\n \n\n \n\n Werbungskostenpauschale (§9 a Nr. 3 EinkStG)\n ./.\n 200,- DM\n \n\n \n\n Sonderausgabenpauschale (§10 c I EinkStG)\n ./.\n 240,- DM\n \n\n \n\n Vorsorgepauschale (§10 c II EinkStG)\n ./.\n 300,- DM\n \n\n \n\n Körperberhindertenfreibetrag gemäß §33 b EinkStG, bemessen nach einer\n Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70 %\n ./.\n 1.740,- DM\n \n\n \n\n  \n  \n 3.370,- DM\n \n\n \n\n57\n\nDer verbleibende Betrag liegt unter dem allgemeinen tariflichen Grundfreibetrag von 3.690,- DM (§32 a I Nr. 1\nEinkStG).\n\n58\n\n2.\n\n59\n\nHausratsverteilung\n\n60\n\nInsoweit hat das Rechtsmittel der Antragstellerin Erfolg. Das Briefmarkenalbum durfte nicht dem Antragsgegner\nzugewiesen werden.\n\n61\n\nIm Rahmen der Hausratsverteilung nach der Hausratsverordnung können lediglich Hausratsgegenstände\nverteilt werden, d.h. solche Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute\nfür deren Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind. Nicht zum Hausrat gehört das zum\npersönlichen Gebraucht Bestimmte, zu dem in aller Regel auch Sammlungen etc. zählen (vgl. Palandt-Diederichsen,\n39. Aufl., Anh. zu §1587 p, §1 HausrVO Anm. 2; Hoffmann-Stephan, §1 HausrVO Rz. 33, in Komm, zum EheG, 2.\nAufl., 1968).\n\n62\n\nOb der Antragsgegner nach allgemeinen Vorschriften einen Herausgabeanspruch hat, kann dahinstehen; denn zur\nEntscheidung hierüber ist nicht das Familiengericht zuständig.\n\n63\n\n3.\n\n64\n\nDas angefochtene Urteil ist entsprechend abzuändern.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§93 a, 97, 515 III ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315970","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-01-08/2-uf-344-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315970","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315970","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1980-01-08/2-uf-344-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315970","retrieved":"2026-07-09 03:48:40.395473+00:00"}}