{"status":"available","doknr":"OLD315976","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1979:1120.1UF165.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1979-11-20","aktenzeichen":"1 UF 165/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Antragstellers wird das am 22. März 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Familiengerichts) Bielefeld abgeändert, soweit der Antragsteller verurteilt worden ist, an die Antragsgegnerin für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsausspruches monatlich 340,- DM Unterhalt zu zahlen.\n\nDer Unterhaltsanspruch wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien haben am 15. August 1973 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, nämlich die\nam ... geborene Tochter ... und der am ... geborene Sohn ... hervorgegangen. Seit November 1978 leben\ndie Parteien voneinander getrennt.\n\n3\n\nDie Parteien haben beantragt,\n\n4\n\ndie am 15. August 1973 vor dem Standesbeamten des Standesamts Bielefeld Mitte Registernummer 774/73\ngeschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.\n\n5\n\nDie elterliche Gewalt über die Tochter ... dem Antragsteller und die elterliche Gewalt über\nden Sohn ... der Antragsgegnerin zu übertragen.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin hat ferner beantragt,\n\n7\n\nden Antragsteller zu verurteilen, ab Rechtskraft des Scheidungsverfahrens\n\n8\n\n \n\n a)\n für den Sohn ... monatlich 205,- DM Unterhalt\n und\n \n\n \n\n b)\n für sie selbst monatlich 516,- DM Unterhalt zu zahlen.\n \n\n9\n\nDer Antragssteller hat den Unterhaltsanspruch bezüglich des Sohnes Michael in Höhe von 205,- DM\nmonatlich anerkannt und im übrigen beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das am 22. März 1979 verkündete Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden,\ndie elterliche Gewalt über Andrea auf den Antragsteller und über ... auf die Antragsgegnerin\nübertragen. Ferner hat das Amtsgericht den Antragsteller verurteilt, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils\nan die Antragsgegnerin für den Sohn ... monatlich 205,- DM und für die Antragsgegnerin selbst 340,- DM\nmonatlichen Unterhalt zu zahlen.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses amtsgerichtlichen Urteils Bezug\ngenommen.\n\n13\n\nGegen dieses am 29. März 1979 verkündete Urteil wendet sich der Antragsteller mit der am 25. Juni 1979\neingelegten und nach der am 25. Juli 1979 erfolgten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung\nder Berufungsfrist rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung.\n\n14\n\nEr will den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin insgesamt abgewiesen wissen.\n\n15\n\nEr macht geltend, sein Einkommen sei nur zur Hälfte anzurechnen, da auch er ein minderjähriges Kind\nbetreue und deshalb im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht arbeitspflichtig sei. Doch selbst wenn man sein\ngesamtes Nettoeinkommen zugrundelege, so sei er nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, weil er für die Betreuung\ndes bei ihm lebenden Kindes während einer Arbeitszeit 350,- DM aufwenden müsse. Ferner habe er Miete,\nKindergarten, Rundfunk, Fernsehen, Versicherungen monatlich 527,- DM aufzuwenden. Darüber hinaus müsse\ner anfallende Krankheitskosten zu 20 % selbst tragen, da er nur 80 % dieser Kosten ersetzt erhalte.\n\n16\n\nEr beantragt,\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, ab Rechtskraft\ndes Scheidungsurteils an die Antragsgegnerin monatlich 340,- DM Unterhalt zu zahlen.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie macht geltend, sie sei wegen der Betreuung eines der minderjährigen Kinder aus der gemeinsamen Ehe nicht\narbeitspflichtig und daher unterhaltsbedürftig. Unter Hinweis auf § 1577 Abs. 2 BGB beziffert sie ihren\nUnterhaltsbedarf auf wenigstens 1.000,- DM und hat unter Berücksichtigung des Einkommens des Antragstellers,\ndas sie auf monatlich knapp 2.060,- DM ohne Kindergeld beziffert hat, zunächst Anschlußberufung\nangekündigt, mit dem Antrag,\n\n21\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antragsteller zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft des\nScheidungsurteils monatlich 516,- DM zu zahlen.\n\n22\n\nNach Verweigerung des hierfür begehrten Armenrechts durch den Senat hat sie diesen Antrag nicht\nweiterverfolgt.\n\n23\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen,\nindem der Antragsteller sich verpflichtet hat, für den Sohn ..., der von der Antragsgegnerin versorgt wird,\nzu den vom Familiengericht zuerkannten 205,- DM ab Rechtskraft der Scheidung noch 1/4 des auf beide Kinder entfallenden\nKindergeldes also noch 37,50 DM zu zahlen.\n\n24\n\nWegen des Einkommens des Antragstellers wird auf die von ihm vorgelegte Gehaltsauskunft seines Arbeitgebers\nvom 9. August 1979 (Bl. 123, 124) sowie auf die von ihm im Termin vorgelegte Gehaltsabrechnung für die Monate\nAugust, September und Oktober 1979 verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe\n\n26\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n27\n\nZwar hat die Antragsgegnerin im Grundsatz einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB, da sie eine entgeltliche\nErwerbstätigkeit nicht ausübt und eine solche von ihr, die sie den aus der Ehe der Parteien stammenden\nvier Jahre alten Sohn ... betreut, auch nicht erwartet werden kann. Zudem ist sie während der Ehe nicht\nregelmäßig einer Berufstätigkeit nachgegangen, so daß es auch den Lebensverhältnissen der\nParteien, nicht entspricht, evtl. trotz der Betreuung eines Kindes berufstätig zu sein.\n\n28\n\nDer Antragsteller ist jedoch unter Berücksichtigung seiner Erwerbs- und Vermögensverhältnisse und\nunter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande, ohne Gefährdung seines\nangemessenen Unterhalts der Antragsgegnerin Unterhalt zu gewähren (§ 1581 BGB). Sein monatliches\nBruttoeinkommen beläuft sich, wie sich aus den Gehaltsstreifen für die Monate August bis Oktober 1979\nergibt, auf 1.921,02 DM. Hiervon muß er, da er inzwischen von der Antragsgegnerin geschieden ist, und nur eines\nder beiden aus der Ehe stammenden Kinder bei sich hat, Steuern nach der Steuerklasse 2, ein Kind, entrichten. Das\nsind 204,- DM Lohnsteuern und 13,86 DM Kirchensteuern, also 217,86 DM. Sein monatliches Bruttoeinkommen vermindert\nsich deshalb auf 1.703,16 DM.\n\n29\n\nDiesem Einkommen sind das anteilige Weihnachtsgeld und das anteilige Urlaubsgeld zuzurechnen. Aus der\nGehaltsbescheinigung seines Arbeitsgebers vom 9. August 1979 ergibt sich, daß er 1978 Weihnachtsgeld in\nHöhe von 1.948,65 DM brutto bezogen hat, das sich um 278,- DM Lohnsteuer vermindert hat. Ihm sind somit\n1.670,- DM im Jahr oder 139,40 DM auf den Monat umgerechnet verblieben. Von 300,- DM Urlaubsgeld brutto verbleiben\nihm, so ist zu schätzen, 200,- DM netto, oder 16,66 DM pro Monat. Dem monatlichen Einkommen des Antragstellers\nsind deshalb insgesamt 156,06 DM hinzuzurechnen, so daß er ein Nettoeinkommen von 1.859,22 DM hat. Dieses\nEinkommen vermindert sich um 59,- DM monatlich für Krankenversorgung, wie sich aus den vorgelegten Gehaltsstreifen\nfür die Monate August bis Oktober 1979 ergibt. Es verbleiben ihm somit rd. 1.800,- DM.\n\n30\n\nDieses Einkommen vermindert sich um weitere 100,- DM, die der Antragsteller monatlich zurückzahlen muß,\nda er ein Darlehen in Höhe von 2.000,- DM aufgenommen hat, um der Antragsgegnerin den Ankauf von Möbeln\nfür ihre neueinzurichtende Wohnung zu ermöglichen.\n\n31\n\nFerner sind von dem Einkommen des Antragstellers vorab die Beträge abzuziehen, die er zum Unterhalt für\ndie beiden aus der Ehe stammenden minderjährigen Kinder aufwenden muß. Darüber waren sich die Parteien\nim Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat einig.\n\n32\n\nFür den Sohn Michael, der bei der Antragsgegnerin versorgt wird, sind hier vom Antragsteller nach dem vor\ndem Senat geschlossenen Vergleich vom 25. Oktober 1979 242,50 DM pro Monat aufzuwenden.\n\n33\n\nFerner hat er Aufwendungen für die bei ihm lebende Tochter ... Der zu ihrer Betreuung notwendige finanzielle\nAufwand ist ebenfalls vor Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin vom Einkommen des Antragstellers\nabzuziehen. Ihr Unterhaltsbedarf ist unter Anwendung der gleichen Grundsätze, wie bei der Berechnung des Bedarfs\ndes Sohnes ... bei der gebotenen Gleichbehandlung beider Kinder unter Berücksichtigung des Altersunterschieds\neinschließlich des Kindergeldes nach der Düsseldorfer Tabelle, die der Senat bei der Berechnung von\nUnterhaltsansprüchen in ständiger Rechtsprechung zugrundelegt, auf monatlich 222,50 DM festzusetzen.\n\n34\n\nWeil die Sätze der Düsseldorfer Tabelle lediglich die Unterhaltsverpflichtung des barunterhaltspflichtigen\nElternteils festlegen, der neben dem anderen Elternteil unterhaltsverpflichtet ist, der die Betreuung des Kindes\nübernommen hat, so stellen die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Sätze nur rd. die Hälfte\ndes wahren Unterhaltsbedarfs des Kindes dar. Da die Unterhaltsleistungen beider Elternteile grundsätzlich\ngleichwertig sind, der Antragsteller im vorliegenden Fall auch die Betrauung von Andrea übernommen hat, ist\nvon seinem Einkommen vorweg weiterhin eine Pauschale für die Betreuung der Tochter in Höhe von mindestens\nweiteren 222,50 DM abzusetzen, -wenn nicht ein Betrag von 350,- DM, der den tatsächlichen Aufwendungen\nentspricht,- so daß sich der gesamte Unterhaltsbedarf der Kinder auf mindestens 687,50 DM beläuft.\n\n35\n\nVon dem Einkommen des Antragstellers verbleiben daher noch 1.012,50 DM.\n\n36\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß der Antragsteller von diesem restlichen Einkommen der Antragsgegnerin keinen\nUnterhalt mehr zu zahlen und sich insbesondere nicht mit dem sogen, notwendigen Selbstbehalt von ca. 800,- DM zu\nbescheiden braucht.\n\n37\n\nEbenso wie die Antragsgegnerin betreut er ein minderjähriges Kind. Nach der Vorschrift des § 1570 BGB kann\ndaher von ihm im Grundsatz nicht erwartet werden, daß er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, um\nUnterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten erfüllen zu können. Daran kann sich nicht\ndeshalb etwas ändern, weil auch der andere Ehegatte ein gemeinsames minderjähriges Kind betreut. Beide\ngeschiedenen Ehegatten befinden sich in der gleichen Situation. Beide könnten sie, gestützt auf §\n1570 BGB, Unterhaltsansprüche gegen den anderen geltend machen, wenn nicht, wie hier der Antragsteller selbst\nfür seinen Unterhalt sorgte (§ 1569 BGB). Es besteht angesichts der in Art. 3 Abs. 2 GG festgelegten\nGleichberechtigung von Mann und Frau und der Ausgestaltung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehegatten\ngegeneinander nach dem 1. EheRG keine Möglichkeit, dem Ehegatten, der bei Bestehen der Ehe durch seine Arbeit\nfür den finanziellen Unterhalt der Familie gesorgt hat, nach der Auflösung der Familie weiterhin die\nVerpflichtung aufzuerlegen, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des anderen Ehegatten, der ein minderjähriges\nKind versorgt, einer Berufstätigkeit nachzugehen, wenn auch er selbst ein minderjähriges Kind betreut.\nEs gibt nach der durch das 1. EheRG Art. 1 Ziff. 20 eingeführten Vorschrift der § 1569 BGB keinen allgemeinen\nGrundsatz zur Unterhaltsverpflichtung der geschiedenen Ehegatten gegeneinander, sondern nur, gleichsam als\nAusnahmevorschriften eingeführte, Einzeltatbestände die zu einer Unterhaltsberechtigung führen\nkönnen (BT-DruckS. 7/650 S. 121 und 7/4361 S. 16). Das durch das 1. EheRG Gesetz gewordene nacheheliche\nUnterhaltsrecht verfolgt gerade in Abkehr von dem bisherigen Verschuldensprinzip den Grundsatz, daß jeder\nEhegatte nach der Scheidung für sich selbst zu sorgen habe. (Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit). (Vgl.\nPalandt-Diederichs BGB, 37. Aufl., § 1569 Anm. 1; Erman-Ronke, BGB, Nachtragsheft neues Familienrecht §\n1569 Rdn. 5; Münchener Kommentar BGB, Familiengericht 1978 § 1569 Anm. 1).\n\n38\n\nDas bedeutet jedoch nicht, daß in einem wie dem vorliegenden Falle die Unterhaltsverpflichtung der geschiedenen\nEhegatten gegeneinander vollends entfällt. Denn das neue nacheheliche Unterhaltsrecht enthält neben dem\nGrundsatz der Eigenverantwortlichkeit ferner den der Mitverantwortlichkeit. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der\ngeschiedenen Ehegatten gegeneinander ist seiner Rechtsnatur nach, wie schon nach dem bisherigen Recht, ein\nfamilienrechtlicher Anspruch, der sich als Nachwirkung der Ehe ergibt (BGHZ 20, 127/135; Münchener Kommentar\na.a.O. Rdn. 2 und 5; Rolland, 1. EheRG § 1569 Rdn. 6 m.w.N.). Besteht deshalb nach Scheidung der Ehe eine\nehebedingte Bedürftigkeit, weil z.B. ein Ehegatte wegen der Betreuung minderjähriger Kinder von der\nBegründung einer eigenen wirtschaftlicher Existenz abgesehen hat, so besteht eine Unterhaltsberechtigung und\nauf der anderen Seite eine Unterhaltsverpflichtung. Letztere kann den erwerbstätigen geschiedenen Ehegatten,\nder ebenfalls ein aus der Ehe stammendes minderjähriges Kind betreut, jedoch nicht in gleicher Weise treffen,\nwie denjenigen, der sich in einer solchen Lage nicht befindet. Er ist zwar wegen der auch weiterhin von ihm\nausgeübten Berufstätigkeit nicht bedürftig und kann daher keine Unterhaltsansprüche gegen\nden anderen Ehegatten geltend machen. Doch, da er im übrigen durch die Betreuung des minderjährigen\nKindes in der gleichen Lage sich befindet wie der andere Ehegatte, also \"quasi unterhaltsberechtigt\"\nist, erscheint es gerechtfertigt, seine Einkünfte gegenüber einem Unterhaltsanspruch des geschiedenen\nEhegatten in Anwendung des Gedankens des § 1577 Abs. 2 BGB nur insoweit anzurechnen, als sie nach Abzug der\nübrigen gegenüber Unterhaltsansprüchen relevanten oben genannten Verbindlichkeiten seinen eigenen\n\"vollen Unterhalt\" im Sinne des § 1578 BGB übersteigen. Der zur Deckung seines Lebensbedarfs\nangemessene Betrag hat daher hier dem Antragsteller zu verbleiben. Dieser Betrag wird vom Senat in Übereinstimmung\nmit den übrigen Familiensenaten des hiesigen OLG mit wenigstens 1.000,- DM angesetzt. Nach Abzug des auf die\nminderjährigen Kinder entfallenden oben berechneten Unterhaltsbedarfs von 687,50 DM verbleiben dem Antragsteller\ngerade 1.000,- DM, so daß ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin entfällt.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entsprechenden Anwendung des Rechtsgedanken des\n§ 1577 Abs. 2 BGB in ähnlichen Fällen gem. § 621 d Abs. 1 ZPO zugelassen worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315976","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1979-11-20/1-uf-165-79","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1569","ref_norm":"1569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315976","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315976","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1979-11-20/1-uf-165-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315976","retrieved":"2026-07-09 03:48:40.959429+00:00"}}