{"status":"available","doknr":"OLD315995","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1979:0608.11U15.79.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1979-06-08","aktenzeichen":"11 U 15/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 23. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Kläger war Rennwettkunde des Beklagten. Am 8.5.1977 schloß er zwei Pferdewetten ab. Am 9. 5.\nverweigerte der Beklagte dem Kläger die Auszahlung des Gewinns. Er verwies ihn darauf, daß auf den\nWettscheinen als Abgabezeit 16.11 Uhr eingetragen sei, während das Rennen - unstreitig - schon 16.07 Uhr\ngestartet sei, sowie auf eine seit März 1977 neue Nr. 11 seiner Geschäftsbedingungen, welche lautet:\n\n3\n\n\"Wenn auf dem Wettschein die Uhrzeit der Annahme vermerkt ist und die Annahmezeit nach der Startzeit\nliegt, so wird die Wette wie ein Nichtläufer behandelt.\"\n\n4\n\nDer Kläger hat den Gewinn von 8.000 DM eingeklagt und dazu behauptet: Auf seinen Wettscheinen sei keine\nUhrzeit eingetragen gewesen; die Eintragung habe der Beklagte oder sein Angestellter nachträglich vorgenommen,\nals ihnen die Scheine zur Gewinnauszahlung vorlagen. Die neue Geschäftsbedingung habe auch noch gar nicht\nausgehangen.\n\n5\n\nDer Beklagte hat behauptet: Sein Angestellter habe über Fernschreiber den Start des Rennens erfahren.\nDann erst sei der Kläger erschienen und habe trotz Hinweises auf den erfolgten Start die Wette noch abschließen\nwollen. Der Angestellte habe noch vor Wettscheinaushändigung die Uhrzeit eingetragen, allerdings nicht hierauf\nhingewiesen. Die Geschäftsbedingungen hätten in der geänderten Fassung ausgehangen.\n\n6\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung von 6 Zeugen der Klage mit 4 % Zinsen seit dem 15.7.1977 stattgegeben\nund zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte könne sich auf Nr. 11 der AGB nicht berufen, da er\nauf die Neufassung nicht beaonders hingewiesen habe. Ferner könne er sich auch nicht auf die Uhrzeiteintragung\nberufen, da diese nicht genügend deutlich erkennbar sei. Außerdem habe der Beklagte die Rechtzeitigkeit\nder Uhrzeiteintragung nicht bewiesen.\n\n7\n\nGegen dieses Urteil, auf welches verwiesen wird, wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er meint, der\nerfolgte Aushang genüge zur Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen Nr. 11. Ferner wendet er sich gegen\ndie landgerichtliche Beweiswürdigung. Er beantragt,\n\n8\n\nabändernd die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Beklagte kann sich nicht auf Nr. 11 seiner\nGeschäftsbedingungen berufen.\n\n13\n\nGem. § 2 AGBG werden Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn die andere\nVertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Nun muß allerdings in der Regel von einem Einverständnis\nausgegangen werden, wenn die Geschäftsbedingungen im Geschäftslokal deutlich sichtbar ausgehängt sind\nund der Kunde nicht widerspricht. Hier ist aber eine Besonderheit zu berücksichtigen. Hat der Verwender - wie\nhier - seine Geschäftsbedingungen seit langem aushängen, so muß er dann, wenn er sie in einem Punkt\nändert, durch einen besonders auffälligen Hinweis auf die Änderung aufmerksam machen. Anderenfalls\nwerden Stammkunden, die an den Aushang gewohnt sind, in dem Glauben belassen, es habe sich nichts geändert.\nZumindest ihnen gegenüber ist nach Treu und Glauben ein besonderer Hinweis auf die Änderung erforderlich.\nAnderenfalls kann nicht von ihrem nach § 2 AGBG erforderlichen Einverständnis ausgegangen werden. Der\nBeklagte behauptet nicht, dem Kläger, einem Stammkunden, gegenüber auf die Änderung hingewiesen zu\nhaben.\n\n14\n\nEs ist aber auch nicht bewiesen, daß die Uhrzeit der Annahme auf den Wettscheinen vermerkt war. Zu Unrecht\nmacht der beklagte geltend, er habe nicht die Beweislast für den Zeitpunkt, in welchem die Uhrzeit eingetragen\nwurde. Nur eine Eintragung bei Wettabschluß kann zur Anwendung der Nr. 11 der Bedingungen führen. Da sich\nder Beklagte, nicht der Kläger, auf diese Nr. 11 beruft, muß er auch diese Voraussetzung beweisen. Die\nWettscheinurkunden selbst sind nach ihrem äußeren Bild so wenig beweiskräftig (§ 419 ZPO),\ndaß der Beklagte sich in der Berufung (III) selbst nicht mehr auf sie beruft, sondern lediglich auf das\nZeugnis .... Dieses reicht jedoch auch dem Senat angesichts der Aussagen der Zeugen ... und ... nicht aus.\n\n15\n\nNach allem ist der Beklagte zur Vertragserfüllung verpflichtet.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 7+8 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer des Beklagten beträgt\n- da er trotz erstinstanzlicher Anerkennung von 200,- DM volle Klageabweisung beantragt hat - 8.000,- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1979-06-08/11-u-15-79","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1979-06-08/11-u-15-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315995","retrieved":"2026-07-09 03:48:42.750270+00:00"}}