{"status":"available","doknr":"OLD316032","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1977:1103.15W321.77.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1977-11-03","aktenzeichen":"15 W 321/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 23. Juli 1975 wird jedoch wie folgt gefaßt:\n\nDer Standesbeamte des Standesamts ... wird angewiesen, im Familienbuch ... des Standesamts ... den in Spalte 10 eingetragenen Vermerk vom 24. Mai 1974 durch Beischreibung folgenden Vermerks zu berichtigen:\n\nDie Frau führt durch Erklärung bei der Eheschließung den Ehenamen \"...\" nach deutschen Recht. Ihre Vornamen lauten ... (persönlicher Name und Zwischennamen ägyptischen Rechts).\n\nDer Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beteiligte zu 1) ist ägyptische Staatsangehörige. Ihr Geburtsname setzte sich aus dem\nVornamen ..., den Zwischennamen ... (Vorname des Vaters und Vorname des Großvaters) und dem Familiennamen\n... zusammen. Am 24. Mai 1974 hat die Beteiligte zu 1) den deutschen Staatsangehörigen ... den Beteiligten\nzu 2), in ... geheiratet. Sie hat an diesem Tage eine Erklärung über die Ehenamensführung nach\ndeutschem Recht gemäß § 190 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre\nAufsichtsbehörden vom 16. April 1968 (DA) folgenden Inhalts abgegeben: \"Bevor ich den Heiratseintrag\nunterschreibe, erkläre ich, daß ich den Ehenamen nach deutschem Recht annehme.\"\n\n3\n\nIm Heiratseintrag Nr. 245/1974 des Standesamts ... sind alle drei Namensbestandteile der Beteiligten zu 1)\naufgeführt. Sie hat diesen Eintrag mit dem Namen \"...\" unterschrieben. In Spalte 2 des Familienbuches\nsind ebenfalls alle Bestandteile des Geburtsnamens eingetragen. Spalte 10 des Familienbuches enthält unter der\nÜberschrift \"Weitere Vermerke über die Ehegatten und die Kinder\" folgenden Zusatz: \"Die Frau\nführt durch Erklärung bei der Eheschließung den Ehenamen \"...\" nach deutschem Recht, nur den\nVornamen \"...\" und nicht die Zwischennamen \"...\".\"\n\n4\n\nBereits während der Verlöbniszeit der Beteiligten zu 1) und 2) hatte der Beteiligte zu 3) mit Schreiben\nvom 19. April 1974 im Hinblick auf die bevorstehende Heirat beim Amtsgericht Essen begehrt, den Standesbeamten des\nStandesamt ... - wie folgt anzuweisen:\n\n5\n\n\"1)\n\n6\n\nDer Zwischenname der Frau ist in allen Personenstandsbüchern einzutragen, wenn sie keine Erklärung\nnach § 190 Abs. 3 DA abgibt.\n\n7\n\n2)\n\n8\n\nDer Zwischenname ist zunächst nur im Heiratseintrag einzutragen. Soweit die Frau bei der Eheschließung\neine Erklärung nach § 190 Abs. 3 DA abgegeben hat, ist bei weiteren Personenstandsbeurkundungen nach deutschem\nNamensrecht zu verfahren. Die Zwischennamen werden somit nicht mehr eingetragen.\"\n\n9\n\nZur Begründung hatte der Beteiligte zu 3) im wesentlichen vorgetragen, daß die Beteiligte zu 1)\nmit ihrer Erklärung gemäß § 190 Abs. 3 DA voll in das deutsche Namensrecht eingetreten sei,\ndas keine Zwischennamen kenne. In diesen Verfahren waren vom Amtsgericht ein Gutachten vom 20. Mai 1974 nebst\nNachtragsgutachten vom 6. Dezember 1974 des Instituts für Rechtsvergleichung der Universität München\neingeholt worden.\n\n10\n\nNach der Heirat der Beteiligten zu 1) und 2) in Marl, ihrem Wohnsitz, und Vollziehung der Eintragungen im\nFamilienbuch hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben vom 4. Juli 1975 auf die vorliegenden Gutachten verwiesen,\nwonach die Zwischennamen ... mehr den Vornamen zuzuordnen seien, und beim Amtsgericht Essen gemäß\n§ 47 PStG beantragt, die Löschung des zweiten Halbsatzes des Vermerks in Spalte 10 des Familienbuches\nvom 24. Mai 1974 anzuordnen. Die Berichtigung ist antragsgemäß durch Beschluß des Amtsgerichts\nEssen vom 23. Juli 1975 ausgesprochen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 3) mit Schreiben\nvom 30. Juli 1975 zur Herbeiführung einer höchstrichterlichen Entscheidung sofortige Beschwerde eingelegt,\nda nicht feststehe, ob die Zwischennamen ... den deutschen Vornamen oder dem Familiennamen zuzuordnen seien. Das\nLandgericht hat durch Beschluß vom 14. Juli 1977 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, weil davon\nauszugehen sei, daß die dem deutschen Recht fremden Zwischennamen den deutschen Vornamen näher stünden\nals den Familiennamen. Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des\nBeteiligten zu 3) vom 10. August 1977.\n\n11\n\nGegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere Beschwerde statthaft (§§ 27 FGG, 48 Abs. 1\nPStG). Die Vorschriften des Personenstandsgesetzes und des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit sind hier deshalb anzuwenden, weil deutsche Gerichte von deutschem Verfahrensrecht auszugehen haben\nund zum anderen der Gegenstand des Personenstandsverfahrens dies gebietet (BayObLG, FamRZ 1972, 262). Die weitere\nBeschwerde ist nach § 29 Abs. 2 FGG eine sofortige, wenn - wie hier - das Amtsgericht eine nach § 49 Abs. 1\nPStG mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Verfügung erlassen und das Landgericht die Beschwerde\nzurückgewiesen hat (Jansen, FGG, 2. Aufl., Rz. 2 zu § 70 FGG a.F.). Das von dem Beteiligten zu 3)\nfristgerecht eingelegte Rechtsmittel wahrt die Form des § 29 Abs. 1 S. 3 FGG. Die für das betroffene\nStandesamt zuständige Aufsichtsbehörde besitzt die Behördeneigenschaft im Sinne dieser Bestimmung\nund kann daher ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts weitere Beschwerde einlegen (Pfeiffer/Strickert, PStG, Rz. 9\nzu § 49 PStG). Der Beteiligte zu 3) ist auch, beschwerdeberechtigt. Denn einem Beschwerdeführer steht\nstets ein Beschwerderecht für die Einlegung der weiteren Beschwerde zu, wenn seine erste Beschwerde - aus\nwelchem Grunde auch immer - ohne Erfolg geblieben ist (OLG Köln, OLGZ 1971, 94; Jansen, Rz. 8 zu § 27\nFGG; Keidel/Winkler, FGG, 10. Aufl., Rz. 10 zu § 27 FGG).\n\n12\n\nDas somit zulässige Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Beschwerdeentscheidung nicht auf\neiner Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).\n\n13\n\nMit Recht hat das Landgericht die erste Beschwerde des Beteiligten zu 3), die fristgerecht eingelegt worden war\n(§§ 49 Abs. 1 S. 1 PStG, 22 Abs. 1 FGG), als zulässig angesehen. Der Beteiligte zu 3) war beschwerdebefugt,\nobwohl das Amtsgericht seinem Berichtigungsantrag, zu dem er nach § 47 Abs. 2 S. 1 PStG berechtigt war, stattgegeben\nhatte. Der Aufsichtsbehörde steht nämlich gemäß § 49 Abs. 2 PStG ein Beschwerderecht in jedem\nFalle zu, und zwar auch dann, wenn der von ihr selbst gestellte Antrag Erfolg gehabt hat (BGH, FamRZ 1965, 311, 312;\nJensen, Rz. 4 zu § 70 FGG a.F.; Massfeller/Hoffmann, PStG, Rz. 12 zu § 49 PStG; Pfeifer/Strickert, Rz. 9\nzu § 49 PStG). Es genügt das öffentliche Interesse, durch eine obergerichtliche Entscheidung die\nKlärung einer Rechtsfrage herbeizuführen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ihren Standpunkt im Laufe\ndes Verfahrens nach erneuter Erwägung auch wechseln.\n\n14\n\nDas Landgericht hat der ersten Beschwerde der Aufsichtsbehörde den Erfolg versagt. Das unterliegt keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\n15\n\nDie Vorinstanz hat die internationale Zuständigkeit des nach § 50 Abs. 1 PStG in Verbindung mit der\nnordrhein-westfälischen Verordnung vom 22. Oktober 1957 (GV NW S. 277) und der vom 22. November 1974 (GV NW\nS. 1490) für das Berichtigungsverfahren des § 47 PStG örtlich und sachlich zuständigen Amtsgerichts\nEssen bejaht, ohne dies näher zu begründen. Das ist aber im Ergebnis unschädlich. Die im deutschen\nVerfahrensrecht vorgesehene Mitwirkung der örtlichen Gerichte bei der Führung der Personenstandsbücher\nbegründet zugleich deren internationale Zuständigkeit, falls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen\neiner gerichtlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem Personenstandsgesetz ergeben, vorliegen (BayObLG, FamRZ\n1972, 262; Keidel/Winkler, Rz. 8 a zu § 69 FGG a.F.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.\n\n16\n\nGemäß § 47 Abs. 1 S. 1 PStG kann ein abgeschlossener Eintrag nur auf Anordnung des Gerichts\nberichtigt werden, wenn - wie hier - keine Befugnis des Standesbeamten zur selbständigen Berichtigung nach\nden §§ 46, 46 a und 46 b PStG gegeben ist. Gegenstand des gerichtlichen Berichtigungsverfahrens sind\nEintragungen in allen vier Personenstandsbüchern, mithin auch in dem durch das Änderungsgesetz vom 18.\nMai 1957 (BGBl. I S. 518) neu geschaffenen Familienbuch der §§ 12 ff. PStG (Pfeiffer/Strickert, Rz. 2\nzu § 47 PStG), dessen Eintragungen dieselbe Beweiskraft haben wie die Eintragungen in den übrigen\nPersonenstandsbüchern (§ 60 PStG). Ein Berichtigungsantrag der Aufsichtsbehörde liegt vor (§\n47 Abs. 2 S. 1 PStG). Berichtigung ist die nachträgliche Änderung des. Wortlauts einer - durch die\nUnterschrift des Standesbeamten (§ 46 Abs. 1 PStG) - abgeschlossenen Eintragung durch Richtigstellung einer von\nAnfang an bestehenden Unrichtigkeit (BayObLG, FamRZ 1972, 262; Jansen, Rz. 19 zu § 69 FGG a.F.; Pfeiffer/Strickert,\nRz. 4 zu § 47 PStG). Eine Berichtigung ist demnach auch veranlaßt, wenn bei der Eintragung eines nach\n§§ 1355 BGB a.F., 190 Abs. 3 DA gebildeten Familiennamens der ausländischen Ehefrau eines Deutschen\nzusätzlich unrichtig vermerkt wird, daß die Ehefrau bestimmte Namensbestandteile ihres Heimatrechts\n(Zwischennamen) nicht mehr führe. Ein nach dem ausländischen Recht geführter Zwischenname (Name\ndes Vaters oder Großvaters) ist entsprechend der Zweckbestimmung des Personenstandsrechts, den vollen\nbürgerlichen Namen auszuweisen, in die deutschen Personenstandsbücher und -urkunden einzutragen (BGH,\nStAZ 1971, 250), wenn er durch die Eheschließung nicht berührt worden ist. Das ist hier der Fall.\nRechtsfehlerfrei ist insoweit die Feststellung des Landgerichts, daß der Vermerk in Spalte 10 des Familienbuches\n... in seinem zweiten Halbsatz, die Frau führe nur den Vornamen \"...\" und nicht die Zwischennamen\n\"...\"unrichtig sei.\n\n17\n\nFür die Entscheidung, ob eine solche Unrichtigkeit zu bejahen ist, bedurfte es zunächst der Klärung,\nwelches Recht für die Namensführung der Ehegatten maßgebend ist. Das hängt von ihrer\nStaatsangehörigkeit ab. Der Ehemann besitzt die deutsche, die Ehefrau die ägyptische Staatsangehörigkeit.\nDie Ehefrau hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben. Nach der seit dem 1. Januar 1970 geltenden Fassung\ndes Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 soll die Ehefrau eines Deutschen auf ihren Antrag\nunter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verliert\noder aufgibt (§ 9 RuStAG in der Fassung des Gesetzes vom 8. September 1969; BGBl. I S. 1581). Von dieser\nMöglichkeit einer Einbürgerung hat die Beteiligte zu 1) erkennbar keinen Gebrauch gemacht. Ihre ägyptische\nStaatsangehörigkeit hat sie nach ägyptischen Recht nicht verloren, da diese Rechtsfolge für eine\nägyptische Frau bei Heirat eines Ausländers nicht eintritt, es sei denn, daß sie bei Eingehung der\nEhe oder während der Dauer der Ehe erklärt hat, gemäß dem Heimatrecht ihres Ehemannes dessen\nStaatsangehörigkeit erwerben zu wollen (Art. 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 82 von 1958,\ngeändert durch Gesetz Nr. 282 vom 21. Dezember 1959; vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht,\n5. Aufl., \"Ägypten\", Seiten 2 ff.). Eine solche Erklärung liegt, wie bereits ausgeführt worden\nist, nicht vor.\n\n18\n\nDas internationale Privatrecht beantwortet die Frage, ob sich die Namensführung der Beteiligten zu 1) nach\nihrer Eheschließung nach deutschem oder nach ägyptischen Recht richtet. Nach dem vom deutschen Gericht\nanzuwendenden deutschen internationalen Privatrecht (Beschluß des Senats vom 20. August 1970 - 15 W 224 und\n225/69 - = FamRZ 1970, 658) gilt für das Namensrecht einer Person grundsätzlich das Personalstatut mit\nAnknüpfung an die Staatsangehörigkeit, mithin das Heimatrecht des Namensträgers (BGH, FamRZ 1971,\n426, 427; Senat, a.a.O.). Das gilt aber nicht ausnahmslos. Es bleibt nämlich außerdem zu prüfen,\nwelche Wirkung familienrechtliche Vorgänge, etwa die Eheschließung, auf die Namensführung der Ehepartner\nhaben. Hier entsteht das Problem, ob das Personalstatut weiter maßgebend bleibt, oder ob an das für\nfamilienrechtliche Verhältnisse geltende Statut anzuknüpfen ist. Für die Frage einer Namensänderung\nder Frau infolge der Eheschließung bedeutet das, ob das Personalstatut dem sogenannten Ehewirkungsstatut den\nVorrang einzuräumen hat, das heißt dem Recht, auf das für die Beurteilung der persönlichen\nRechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander verwiesen wird (Art. 14 EGBGB).\n\n19\n\nIn seinem Beschluß vom 12. Mai 1971 (- IV ZB 52/70 - = BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426 = NJW 1971, 1516 =\nStAZ 1971, 216) hat der Bundesgerichtshof die Lösungsversuche eingehend dargestellt. Er hat mit zahlreichen\nBelegen auf die in der Rechtsprechung bis dahin herrschende und auch im Schrifttum weitgehend vertretene Ansicht\nhingewiesen, nach der für die Beantwortung der Frage nicht die namensrechtliche, sondern allein die die Ehewirkungen\nregelnde Kollisionsnorm des Art. 14 EGBGB maßgebend sei. Er hat die bei staatsbürgerlichen Mischehen\nauftauchenden Schwierigkeiten geschildert, da Art. 14 EGBGB nichts darüber bestimme, welches Recht gelten solle,\nwenn die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, und die in Literatur und Rechtsprechung\nherausgearbeiteten Lösungswege eingehend dargestellt. Der Bundesgerichtshof hat sodann mit den entsprechenden\nNachweisen eine andere im Schrifttum vertretene Meinung erörtert, die im Hinblick auf diese Unzulänglichkeiten\ndas Personalstatut allein bestimmend dafür sein lassen wollte, ob sich der Name der Ehefrau mit der Eheschließung\nändere.\n\n20\n\nDer Bundesgerichtshof hat ... einen neuen Weg aufgezeigt, der eine Synthese der beiden vorstehend skizzierten\nGrundauffassungen darstellt. Danach betreffe die Änderung des Namens der Frau durch die Eheschließung nicht\nnur die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten, sondern enthalte auch ein wesentliches namensrechtliches\nElement, was zu einer Doppelqualifikation mit der Folge einer Verweisung auf Personal- und Ehewirkungsstatut führen\nmüsse. Die daraus folgende Normenhäufung zwinge den Richter, bei staatsbürgerlichen Mischehen im Wege\nder Anpassung durch Modifikation der in Betracht kommenden Kollisionsnormen die sachgerechte Kollisionsregelung zu\nfinden. Das Personalstatut habe hierbei vorrangige Bedeutung, weil es vermeide, daß eine Person gegen ihren Willen\neinen von ihrem Heimatrecht abweichenden kamen führen müsse, und weil es den in Art. 3 Abs. 2 GG niedergelegten\nGleichberechtigungsgrundsatz in bestmöglicher Form verwirkliche. Eine überzeugende Lösung müsse aber\nauch berücksichtigen, daß die Namensänderung durch Eheschließung auch die persönlichen\nRechtsbeziehungen der Ehegatten angehe. Das Personalstatut sei durch das Ehewirkungsstatut sinnvoll dadurch zu\nergänzen, daß dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens Rechnung getragen werde. Bei\nstaatsbürgerlichen Mischehen müsse der Ehefrau daher ein Wahlrecht derart zugestanden werden, daß\ndiese berechtigt sei, statt des für sie nach ihrem Heimatrecht geltenden Namens den nach dem Ehewirkungsstatut\nin Betracht kommenden Namen anzunehmen. Das Ehewirkungsstatut sei jedoch weder das Mannesrecht, noch gelte die Lehre\nvom schwächeren Recht, vielmehr sei an den gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute anzuknüpfen.\n\n21\n\nDer Senat stimmt dieser auf seine Vorlage hin ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu, die eine ausgewogene\nLösung des Problems darstellt und den Belangen der betroffenen Frauen, ihrer höchstpersönlichen Entscheidung\nden Vorrang einräumt. Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung Zustimmung erfahren (BayObLG, FamRZ 1972, 262; OLG\nHamburg, FamRZ 1972, 505; OLG Köln, StAZ 1975, 277; OLG Saarbrücken, StAZ 1977, 198; AG Hamburg, FamRZ 1972,\n464; so auch im Schrifttum; Erman/Marquordt, BGB, 6. Aufl., Rz. 10 zu Art. 14 EGBGB; Palandt/Heldrich, BGB, 36. Aufl.,\nAnm. 4 c zu Art. 14 EGBGB; weitgehend zustimmend: Neuhaus, RabelsZ 35, 748; Wengler, NJW 1972, 1001; neutral: Buchholz,\nLM Nr. 2 zu Art. 14 EGBGB) und ist die Grundlage für die Neufassung von § 190 Abs. 3 DA geworden (vgl. Beilage\nzum Bundesanzeiger Nr. 215 vom 19. November 1971). Vertreter des Schrifttums haben sie kritisiert (Hoffmann, StAZ 1972,\n1, 3; Schmitz, NJW 1972, 988; Sturm, FamRZ 1973, 394). Die in dieser Kritik vorgeschlagenen anderen Lösungen\n(Schmitz: Geltung des Ehewirkungsstatuts, Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes; Sturm: Geltung des\nEhewirkungsstatuts, bei staatsbürgerlicher Mischehe nach der sog. Kegel schen Leiter Anknüpfung an das\nRecht des Landes, in dem beide Ehegatten sich gewöhnlich aufhalten würden im vorliegenden Falle zu keinem\nanderen Ergebnis führen, da die ausländische Ehefrau gemäß § 190 Abs. 3 DA erklärt hat,\nden Ehenamen nach deutschen Recht anzunehmen.\n\n22\n\nDie ägyptische Ehefrau konnte demnach - wie sie es getan hat - durch eine in entsprechender Anwendung von\n§ 1355 S. 2 BGB a.F. abgegebene Erklärung den sich aus § 1355 S. 1 BGB a.F. ergebenden Ehenamen\nwählen. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts konnte die Beteiligte zu 1) durch diese\nAusübung des Wahlrechts wohl über ihren ägyptischen Familiennamen disponieren, nicht aber über\ndie Zwischennamen ihres Heimatrechts. Die Beteiligte zu 1) hat daher neben ihrem Mädchennamen ... der ohnehin\ndurch den Mannesnamen nur verdrängt worden ist, nicht die Namensbestandteile ... verloren. Denn diese Zwischennamen\nstehen unter Beachtung des ägyptischen Heimatrechts der Namensträgerin den Vornamen im Sinne des deutschen\nRechts näher als den Familiennamen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung der Vorinstanzen an,\ndie auf den beiden Gutachten des Instituts für Rechtsvergleichung der Universität München beruht und\ndie, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, von Will (StAZ 1974, 291 ff.) ausführlich und überzeugend\nbegründet worden ist (im Ergebnis so auch: Bachmann, StAZ 1962, 286, 287; Gundrum, StAZ 1973, 149; Hoffmann,\nStAZ 1972, 3):\n\n23\n\nDie traditionelle Namensordnung der arabischen Länder kennt keine festen Familiennamen, die von Generation\nzu Generation fest weitergereicht werden, sondern nur den persönlichen Namen (= ism), der gewöhnlich vom\nVater ausgewählt wird und aus mehreren aneinandergereihten Einzelnamen bestehen kann. Angesichts des beschränkten\nNamensvorrats ist es aber seit altersher üblich, das Kind - auch die Tochter - zusätzlich mit den\npersönlichen Namen des Vaters und häufig auch des Großvaters sowie gelegentlich weiterer Ahnen der\nväterlichen Linie zu benennen (= nasab). In jeder folgenden Generation fällt dann der Name des nunmehrigen\nGroßvaters, manchmal auch - unter Beibehaltung der Namen früherer Vorfahren - der Name des Vaters, fort.\nDiese Tradition besteht auch heute noch und hat Niederschlag in einigen ägyptischen Gesetzen gefunden (vgl. Art.\n22 Nr. 1 des Gesetzes Nr. 114/1946 über die Grundstücks- und Urkundsämter und Art. 9 Nr. 5 der\nAusführungsverordnung zum Gesetz Nr. 68/1947 über die Standesämter).\n\n24\n\nSeit langer Zeit werden in Ägypten auch Familiennamen gebraucht, die durch Generationen hindurch zur\nvollständigen Bezeichnung der Person gehören, den Schlußbestandteil des vollständigen Namens\nbilden und deren Annahme jedem Ägypter durch Art. 38 des Zivilgesetzbuches vom 16. Juli 1948 zur Pflicht gemacht\nworden ist, wenn auch ein nach Art. 39 ZGB über Erwerb und Änderung des Familiennamens zu erlassendes\nbesonderes Gesetz später nicht ergangen ist. Nach Art. 38 ZGB hat jede Person einen persönlichen Namen\nund einen Familiennamen; der Familienname der Person (d.h. des Vaters) gilt auch für ihre Kinder. Art. 18 Nr. 2\ndes Personenstandsgesetzes Nr. 260/1960 setzt als selbstverständlich voraus, daß für jedes zur Eintragung\nin das Geburtsregister neu angemeldete Kind ein Familienname angegeben wird. Die ägyptische Frau behält\nVornamen, Zwischennamen und Familiennamen auch in der Ehe. Die Eheschließung bleibt für ihren Namen ohne\nFolgen; die Erstreckung des Familiennamens des Mannes auf die Ehefrau ist - als den ägyptischen Rechtsvorstellungen\nfremd - in Art. 38 ZGB nicht verwirklicht worden.\n\n25\n\nEntscheiden - wie hier auf Grund der Wahl der Beteiligten zu 1) - deutsche und nicht ausländische Sachnormen\nüber die Namensführung der Ehefrau, so entsteht die Schwierigkeit, einen dem deutschen Recht unbekannten\nNamensbestandteil ins zweiteilige deutsche Namensrecht einzupassen. Die Eheschließung läßt alle Vornamen\nder Frau unberührt, während der Mädchenname vom Ehefamiliennamen verdrängt wird. Das Schicksal der\naus dem Ausland mitgebrachten Zwischennamen hängt davon ab, ob diese unter Beachtung des fremden Rechts den\ndeutschen Vornamen näher stehen oder aber den deutschen Familiennamen. Die Angleichung der Zwischennamen an\ndie Vornamen liegt näher.\n\n26\n\nIn Ägypten hat sich durch die Einführung eines eigenen Familiennamens das Namensrecht von der alten\nislamischen Tradition gelöst, nach der Vaters und Großvaters Namen die Funktion eines Familiennamens\nzugesprochen werden könnte. Die Zwischennamen entsprechen einem weiter vorhandenen Bedürfnis des\nägyptischen Rechtsverkehrs, weil die verhältnismäßig geringe Anzahl mögliche r. Vornamen\nund weit verbreitete Familiennamen die eindeutige Identifizierung einer Person erschweren können. Die Zwischennamen\nerleichtern diese Aufgabe, weil sie in solchen Fällen ihre unterscheidende Kraft zeigen können. In ihren\nAuswirkungen haben sie eher Unterscheidungs- als Sippenzuordnungsfunktion, wenn sie auch bei einem Regelgebrauch zu\neiner größeren Transparenz innerhalb der Sippenstruktur führen. Sie sind daher eher Vornamen, zumal\nes sich auch um die Vornamen des Vaters oder Großvaters handelt. Weiter zurück gehen sie gewöhnlich\nnicht, mit jeder Generation entfällt im Regelfall der Name des Urgroßvaters. Damit aber fehlt es an einer\nausschlaggebenden Funktion eines Familiennamens, eine Sippe über mehrere Generationen hinweg einheitlich zu\nkennzeichnen. Die Zwischennamen sind vielmehr wandelbar. Wenn sie auch im Gegensatz zur verbreiteten deutschen Sitte,\nNamen der Vorfahren an Kinder durch Beifügung weiterer Vornamen weiterzugeben, gewissen Regeln unterliegen, so\ndienen sie doch eher der besseren Kennzeichnung und Unterscheidung des einzelnen Namensträgers und nicht dem\nNachweis der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sippe.\n\n27\n\nNeben diesem Gesichtspunkt der Wandelbarkeit kann ferner der persönlichkeitsrechtliche Aspekt für die\nAngleichung der Zwischennamen an die Vornamen angeführt werden, wie es Will (a.a.O.) getan hat. Das Namensrecht\nist ein verfassungsmäßig gewährleistetes Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG), das auch\nAusländern zugute kommt. Dieses Recht wäre angesprochen, wenn ein ägyptischer Zwischenname gegen\nden Willen seiner Trägerin - was hier allerdings nicht der Fall zu sein scheint - verloren würde, obwohl\ndieser Zwischenname in seiner Funktion mehr den bei uns gebräuchlichen Vornamen gleicht, und der namensrechtliche\nZweck des § 1355 BGB a.F. nicht betroffen wäre, einen einheitlichen Ehe- und Familiennamen sicherzustellen.\n\n28\n\nMit den Vorinstanzen ist daher davon auszugehen, daß der neue Ehename der Beteiligten zu 1) ihre Zwischennamen\nägyptischen Rechts unberührt läßt. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Behandlung der\nZwischennamen im Familienbuch sind rechtlich bedenkenfrei. Da sie den Vornamen näher stehen, sind sie in der Spalte\n2 des Familienbuchs hinter dem Vornamen einzutragen (Gundrum, StAZ 1973, 149). Das ist hier geschehen.\n\n29\n\nAmts- und Landgericht haben allerdings verkannt, daß die Berichtigung des Vermerks in Spalte 10 durch einen\nRandvermerk auszuführen, ist und die gerichtliche Entscheidung nach § 47 PStG wörtlich anzugeben hat,\nwie der einzutragende Randvermerk lauten soll. Der angeordnete Berichtigungsvermerk muß stets einen positiven\nInhalt haben. Die Berichtigungsanordnung kann sich also nicht auf die vom Amtsgericht ausgesprochene Anweisung an\nden Standesbeamten beschränken, den zweiten Halbsatz des in Spalte 10 eingetragenen Vermerks vom 24. Mai 1974\nzu löschen. Denn eine \"Löschung\" im Sinne einer Tilgung oder Durchstreichung oder Rötung\neiner unrichtigen Eintragung kennt das Personenstandsrecht nicht (Beschluß des Senats vom 21. Oktober 1966\n- 15 W 139/65 - = OLGZ 1967, 89; BayObLGZ 1966, 1, 7; Jansen, Rz. 25 zu § 69 FGG a.F.; Keidel/Winkler, Rz. 26\nzu § 69 FGG a.F.; Pfeiffer/Strickert, Anm. 10 zu § 47 PStG). Die Beweiskraft einer Eintragung wird vielmehr\ndurch Eintragung eines Randvermerks zerstört.\n\n30\n\nDer sich insoweit zeigende Mangel der vom Landgericht gebilligten Berichtigungsanordnung des Amtsgerichts beschwert\nden Beteiligten zu 3) aber nicht. Seine sofortige weitere Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Der Senat nimmt\njedoch Anlaß, den amtsgerichtlichen Beschluß so zu fassen, wie es den vorstehend dargelegten gesetzlichen\nAnforderungen entspricht.\n\n31\n\nEine Entscheidung über außergerichtliche Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde ist\nnicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1977-11-03/15-w-321-77","cited_norms":[{"jurabk":"PStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":4},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1977-11-03/15-w-321-77","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316032","retrieved":"2026-07-09 03:48:46.150480+00:00"}}