{"status":"available","doknr":"OLD316035","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1977:0926.15W209.77.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1977-09-26","aktenzeichen":"15 W 209/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) haben im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen und dem Beteiligten zu 1) die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.\n\nDer Wert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beteiligte zu 2) ist teilende Eigentümerin des auf dem eingangs genannten Grundstück gebildeten\nWohnungseigentums und selbst noch Inhaberin verschiedener Wohnungseigentumsrechte, der Beteiligte zu 3) ihr\npersönlich haftender Gesellschafter. Der Beteiligte zu 1) hat zusammen mit der Verwaltungsangestellten\n... geborene ... auf Grund des Kaufangebotes vom 21. Dezember 1972 (Urkundenrolle Nr. ... des Notars ... in\n... mit der Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über einen Miteigentumsanteil von 30/10.000 an dem\nerwähnten Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an dem Freizeithaus Nr. ... geschlossen.\nZugunsten der beiden Käufer als Berechtigten zu gleichen Teilen ist am 5. Januar 1973 im Grundbuch eine\nAuflassungsvormerkung eingetragen worden. Seit August 1973 bewohnt der Beteiligte zu 1) das Haus Nr. ... Durch\nSchreiben vom 22. Februar 1977 teilte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit: \"Frau ... hat den\ndurch uns ausgesprochenen Rücktritt kraft der ihr von Ihnen erteilten Vollmacht auch für Ihren Anteil\nangenommen. Wir haben das Haus in Besitz genommen.\"\n\n3\n\nMit Schriftsätzen vom 17. März 1977 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht ... Anträge\nauf gerichtliche Entscheidung sowie auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß §§\n43 ff. WEG gestellt. Er hat im Verfahren der einstweiligen Anordnung, das hier allein Verfahrensgegenstand\nist, vorgetragen, der Beteiligte zu 3) habe am 25. Februar 1977 gegen seinen Willen das Haus Nr. ... besetzt,\ndurch seine Leute die Gas- und Stromanschlüsse unterbrechen und ein neues Türschloß einbauen lassen.\n\n4\n\nDer Beteiligte zu 1) hat im wesentlichen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung dahin beantragt, daß\n\n5\n\n1)\n\n6\n\ndie Antragsgegner ihm den Mitbesitz an dem Freizeithaus ... im Freizeitpark ... der\nParzelle ... wieder einräumen,\n\n7\n\n2)\n\n8\n\ndie Antragsgegner die von ihnen unterbrochenen Gas- und Stromversorgung in diesem Freizeithaus wieder herstellen,\n\n9\n\n3)\n\n10\n\nden Antragsgegnern zur Befolgung der unter Ziffern 1 und 2 anzuordnenden Handlungen\nein Zwangsgeld von 1.000,- DM angedroht werde.\n\n11\n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,\n\n12\n\n1)\n\n13\n\nden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abzulehnen,\n\n14\n\n2)\n\n15\n\ndem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.\n\n16\n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) haben in erster Linie geltend gemacht, daß nicht der Richter der freiwilligen\nGerichtsbarkeit, sondern das ordentliche Gericht für die Entscheidung der Sache zuständig sei.\n\n17\n\nDurch Beschluß vom 25. März 1977 hat das Amtsgericht ... den Beteiligten zu 2) und 3) im Wege der\neinstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) den Mitbesitz an dem Haus Nr. ... im Freizeitparkt ...\nwieder einzuräumen und die Anschlüsse der Gas- und Stromversorgung wieder herzustellen. Das Amtsgericht\nhat ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und eine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht angenommen.\nDie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 4. April 1977 ist vom Landgericht durch Beschluß vom\n19. April 1977 als unzulässig verworfen, worden, da einstweilige Anordnungen im Rahmen von Wohnungseigentumssachen\nnach § 44 Abs. 3 S. 2 WEG nicht anfechtbar seien. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der\nBeteiligten zu 2) und 3) vom 3. Mai 1977, mit der die Ansicht vertreten wird, das Landgericht habe eine Anfechtung\ndeshalb zulassen müssen, weil die amtsgerichtliche Entscheidung greifbar gesetzwidrig sei; der Richter der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit sei für den Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht zuständig gewesen.\n\n18\n\nDie statthafte sofortige weitere Beschwerde ist in der rechten Form und Frist eingelegt worden. Sie ist aber\nnicht begründet, weil die Beschwerdeentscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 FGG).\n\n19\n\nDas Landgericht hat die sofortige erste Beschwerde als unzulässig angesehen, ohne das Gesetz zu verletzen.\nDiese Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Nach § 44 Abs. 3 S. 2 WEG kennen einstweilige Anordnungen,\ndie der Richter für die Lauer eines Verfahrens nach §§ 43 ff. WEG treffen kann, selbständig\nnicht angefochten werden.\n\n20\n\nDas Landgericht hat ferner geprüft, ob über diesen gesetzlichen Ausschluß hinaus in Ausnahmefällen\ndie Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wird. Es hat für das vorliegende Verfahren im Ergebnis zutreffend\neinen solchen Ausnahmefall nicht annehmen können.\n\n21\n\nEs ist im Schrifttum (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 33. Aufl., Anm. 1 c zu § 567 ZPO; Jansen, FGG, 2.\nAufl., Rz. 31 zu § 19 FGG; Schlegelberger, FGG, 7. Aufl., Rz. 43 zu § 19 FGG; Thomas/Putzo, ZPO,\n9. Aufl., Anm. 4 zu § 567 ZPO) und in der Rechtsprechung (RG, RGZ 144, 86, 89; BGH, RdL 1958, 20.; BayObLG,\nFamRZ 1971, 256, 257) Allgemein anerkannt, daß gegen eine gesetzlich unanfechtbare Entscheidung eine Beschwerde\ndann zugelassen werden muß, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem\nGesetz fremd ist, insbesondere wenn eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder auf\nGrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist. Auf der anderen Seite besteht\nkein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer noch so grundlegenden Verfahrensvorschrift\neinen sonst verschlossenen Rechtsmittelzug eröffne (RG, RGZ 144, 86, 88; BGH, NJW 1957, 713). Die Umstände\ndes Einzelfalles sind entscheidend für die Abgrenzung einer greifbaren Gesetzwidrigkeit von der - wenn auch\nschwerwiegenden - Verfahrensverletzung, die kein Recht zur Anfechtung eines nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschlusses\ngibt. Als geeigneter Maßstab für die Abgrenzung kann der Zweck herangezogen werden, den der Gesetzgeber\nmit der Bestimmung der Unanfechtbarkeit verfolgt hat. Es ist dann abzuwägen, ob dieser Zweck ausnahmsweise\nhinter die Interessen zurückzutreten hat, die durch den gesetzwidrigen Beschluß berührt werden\n(Baumgärtel, JZ 1958, 483, 484). Liegt der Zweck der Unanfechtbarkeit darin, daß die Entscheidung im\nwesentlichen eine Ermessenssache ist, so ist die Beschwerde dann nicht ausgeschlossen worden, wenn es sich - im\nGegensatz zur sachlichen Nachprüfung der Ermessensentscheidung - um Voraussetzungen für die Anwendbarkeit\nder Vorschrift gehandelt hat (vgl. BGH, NJW 1957, 713). Treten dagegen prozeßökonomische Gründe in\nden Vordergrund (RG, RGZ 59, 64; BGH, RdL 1958, 20, 22), dann ist nur solchen Beschlüssen die Unanfechtbarkeit\nabgesprochen worden, die als Anordnung im Sinne der Vorschrift, auf die sie gestützt worden sind, nicht mehr\nangesehen werden können. In solchen Fällen muß angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Entscheidung\njeder Nachprüfung durch die höhere Instanz entziehen wollte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die\ngesetzlichen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind oder nicht.\n\n22\n\nEinstweilige Anordnungen nach § 44 Abs. 3 S. 1 WEG hat der Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nzwar nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (Bärmann/Merle, WEG, 3. Aufl., Rz. 5 zu § 44 WEG),\ndie Unanfechtbarkeit in § 44 Abs. 3 S. 2 WEG ist aber nicht vorwiegend eine Folge des Ermessenscharakters dieser\nVorschrift. In der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht\n(BRatsDrucksache 75/51) heißt es zu §§ 44-50, daß die besonderen Verfahrensvorschriften für\ndas Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der 6. DVO zum Ehegesetz nachgebildet seien. In § 44 Abs. 3 S. 2\nWEG hat sich der Gesetzgeber somit der herrschenden Meinung zu § 14 HausratsVO angeschlossen, die die\nUnanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen in Hausratssachen angenommen hat (OGH, NJV 1949, 582; BayObLG, FamRZ\n1971, 256; KG, FamRZ 1965, 572; Beschluß des Senats vom 23. November 1956 - 15 W 542/56 - = Rpfleger 1958, 156\nmit zust. Anm. Keidel; Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Aufl., Rz. 32 zu § 13 HausratsVO). In Hausratssachen ist neben\neiner gesetzestechnischen Begründung - § 14 HausratsVO a.F. sehe die Beschwerde nur gegen Endentscheidungen\ndes Amtsgerichts vor - als Grund der Unanfechtbarkeit genannt worden, daß bei einer derartigen Regelstreitigkeit\nder Ablauf des Verfahrens, welches die alsbaldige Ordnung eines gestörten Rechtsverhältnisses bezwecke, nicht\ndurch die Anrufung der Beschwerdegerichte gegen einstweilige Anordnungshemmt werden soll (BayObLG, Rpfleger 1972, 411,\n412; KG, FamRZ 1965, 571, 573; Keidel, Rpfleger 1958, 156; RGRK-Scheffler, BGB, 10./11. Aufl., Anm. 26 zu § 13\nHausratsVO). Diese prozeßökonomischen Gründe der Unanfechtbarkeit erlauben ein Rechtsmittel gegen den\nGesetzeswortlaut nur in den seltenen Ausnahmefällen greifbarer Gesetzwidrigkeit. Die einstweiligen Anordnungen\nregeln im Interesse des Rechtsfriedens einen Zustand vorläufig oder sollen verhindern, daß durch eine\nVeränderung der Sachlage der Endentscheidung vorgegriffen wird. Die Einstweiligkeit des geschaffenen Zustandes\nund die Einbettung in das Hauptverfahren machen die Anordnung für den Betroffenen zumutbar, ohne daß ihm\ndie Möglichkeit eines Rechtsmittels eröffnet wird. Während des noch laufenden Hauptverfahrens kann\nder erstinstanzliche Richter nach § 18 Abs. 1 FGG jederzeit abändernde Anordnungen treffen; das Beschwerdegericht\nhat über § 24 Abs. 3 FGG die Möglichkeit des Eingriffs in den durch die einstweilige Anordnung geregelten\nZustand. Die einstweilige Anordnung endet im übrigen von selbst durch das Wirksamwerden der Hauptsacheentscheidung\n(§ 45 Abs. 2 S. 1 WEG; Beschluß des Senats vom 7. April 1972 - 15 W 135/72 - = OLGZ 1972, 382) oder sobald eine\nHauptsacheentscheidung nicht mehr ergehen kann (OLG Stuttgart, OLGZ 1971, 259). Im Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit ist - anders als im Zivilprozeß (vgl. §§ 926, 935, 936, 940 ZPO) - eine einstweilige\nAnordnung nur im Rahmen des Verfahrens zur Hauptsache möglich.\n\n23\n\nDie auf § 44 Abs. 3 S. 1 WEG gestützte Anordnung des Amtsgerichts ist nicht greifbar gesetzwidrig.\nDas Gesetz liefert die Grundlage für ein solches Verfahren des Richters der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nSollte die Hauptsache, in deren Rahmen die einstweilige Anordnung ergangen ist, nicht zur Zuständigkeit des\nRichters der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören, sondern zu der des Prozeßgerichts, dann wäre\nzwar ein schwerwiegender Verfahrensverstoß gegeben, aber nicht eine Entscheidung, die inhaltlich dem Gesetz\nfremd ist. Es läge keine greifbare Gesetzwidrigkeit vor, sondern das Gericht hätte lediglich die\nVoraussetzungen seiner Entscheidungsbefugnis verkannt. Die Überprüfung der Zuständigkeit des\nRichters der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch die Instanzen ist im Hauptverfahren gewährleistet. Dort\nkann über die im Einzelfall schwierige Abgrenzung entschieden werden, ob es sich um eine Streitigkeit unter\nWohnungseigentümern im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG oder etwa um einen Fall der Rückabwicklung\nvon Kauf- und Werkverträgen handelt (vgl. etwa Bärmann/Merle, Rz. 6 zu § 43 WEG). Dem Grundsatz\nder Verfahrensbeschleunigung würde es widersprechen, wenn die Zuständigkeitsfrage nach während des\nVerfahrensablaufs der Vorinstanz von den höheren Instanzen im Rahmen der Anfechtung einer einstweiligen\nAnordnung geprüft würde.\n\n24\n\nDie Rüge der weiteren Beschwerde, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\nprimär und der Hauptantrag sekundär gestellt worden sei, trifft nicht zu. Mit der Antragsschrift auf\nErlaß einer einstweiligen Anordnung vom 17. März 1977 ist gleichzeitig die Antragsschrift zur Hauptsache\nvom selben Tage beim Amtsgericht eingereicht worden. Damit war dem Grundsatz Genüge getan, daß eine\neinstweilige Anordnung nur im Rahmen eines anhängigen Hauptverfahrens ergehen kann. Unerheblich ist es,\ndaß zur Begründung der Antragsschrift in der Hauptsache in vollem Umfange auf die Begründung des\nAntrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verwiesen worden ist. Durch diese äußerliche\nGestaltung der Antragsschriften ist die Unbedingtheit des Antrages zur Hauptsache nicht in Frage gestellt worden.\n\n25\n\nDie weitere Beschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, daß eine einstweilige Anordnung ausschließlich\nbestehende Verhältnisse schützen solle, nicht aber im Vorgriff Ziele schaffen könne, die durch\ndas Hauptverfahren gewünscht würden. Damit wird keine greifbare Gesetzwidrigkeit der ergangenen einstweiligen\nAnordnung aufgezeigt, die eine Anfechtung zulassen würde.\n\n26\n\nVom Umfang her hält sich die ergangene Anordnung im Rahmen des Verfahrensgegenstandes, der durch die\nAntragsschrift zur Hauptsache umrissen ist, und damit auch im Rahmen der möglichen Endentscheidung. Hätte\ndas Amtsgericht über die ihm so zugemessenen Grenzen hinausgegriffen, so hätte es keinen Zwischenzustand\ngeschaffen, sondern eine selbständige Regelung, für die es nicht berufen war. In diesem Falle hätte\ndie Beschwerde wegen Überschreitens des Verfahrensgegenstandes als zulässig angesehen werden können\n(BayObLG, FamRZ 1968, 101).\n\n27\n\nDie einstweilige Anordnung schöpft allerdings den Umfang der Hauptsache nahezu aus. Angebliche inhaltliche\nMängel eröffnen aber keinen Rechtsmittelzug wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit. Im übrigen erweist\nsich hier die Auffassung der weiteren Beschwerde als unzutreffend, daß eine einstweilige Anordnung\nausschließlich bestehende Verhältnisse schützen solle. Denn eine solche Anordnung kann durchaus\nauch die Veränderung eines tatsächlich vorhandenen Zustandes zum Inhalt haben, wenn dies im Interesse\ndes Rechtsfriedens geboten erscheint. Gerade in Fällen verbotener Eigenmacht wird dies naheliegen. Zwar soll\ndie einstweilige Anordnung angesichts ihres sichernden Charakters grundsätzlich die endgültige Entscheidung\nnicht vorwegnehmen, dringende Gründe können aber selbst solche Maßnahmen rechtfertigen, die in ihren\nAuswirkungen dem erstrebten endgültigen Ergebnis gleichkommen. So ist es anerkannt, daß der durch verbotene\nEigenmacht in seinem Besitz Gestörte im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß § 940 ZPO die\nWiederherstellung des vorherigen Zustandes erwirken und die Herausgabe der Sache durchsetzen kann (OLG Saarbrücken,\nNJW 1967, 1813; Thomas/Putzo, ZPO, 9. Aufl., Anm. 4 b zu § 940 ZPO; vgl. auch § 940 a ZPO).\n\n28\n\nDa auch sonst kein Rechtsfehler ersichtlich ist, hat das Landgericht mit Recht die sofortige erste Beschwerde\nder Beteiligten zu 2) und 3) wegen fehlender Statthaftigkeit als unzulässig verworfen. Die sofortige weitere\nBeschwerde dieser Beteiligten ist zurückzuweisen.\n\n29\n\nDie Beteiligten zu 2) und 3) haben die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens\ndurch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlaßt. Es entspricht daher der Billigkeit, daß sie die\nGerichtskosten zu tragen und die gegnerischen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben (§ 47 S. 1\nund 2 WEG). Die Wertfestsetzung für das Verfahren dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 2 WHG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1977-09-26/15-w-209-77","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940a","ref_norm":"940a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 926","ref_norm":"926","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1977-09-26/15-w-209-77","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316035","retrieved":"2026-07-09 03:48:46.423726+00:00"}}