{"status":"available","doknr":"OLD316037","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1977:0920.4SS.OWI1230.77.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1977-09-20","aktenzeichen":"4 Ss OWi 1230/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden verworfen, der Antrag zu 1.) auf Kosten des Betroffenen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 31. März 1977 wegen Verstoßes gegen §\n24 a StVG zu einer Geldbuße von 800,- DM verurteilt worden. Das Urteil ist in Gegenwart des Betroffenen und\nseines Verteidigers verkündet worden. Der Verteidiger hat ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die\nBelehrung des Betroffenen über die gegen das Urteil gegebenen Rechtsmittel übernommen. Das schriftliche\nUrteil wurde dem Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, am 14. April 1977 zugestellt.\n\n3\n\nDurch Beschluß vom 6. Juni 1977 hat das Amtsgericht das als Rechtsbeschwerde zu behandelnde\n\"Rechtsmittel\" des Betroffenen vom 31. März 1977 als unzulässig verworfen, weil eine\nBegründung der Rechtsbeschwerde nicht erfolgt war.\n\n4\n\nMit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Juni 1977, eingegangen am Amtsgericht ... am selben Tage, beantragt\nder Betroffene\n\n5\n\n1.)\n\n6\n\ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde\nunter gleichzeitiger Erhebung der allgemeinen Sachrüge gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 31. März 1977,\n\n7\n\n2.)\n\n8\n\ndie Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den am 22. Juni 1977 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts\nvom 6. Juni 1977.\n\n9\n\nBeide Anträge bleiben erfolglos.\n\n10\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht rechtzeitig begründet worden. Die mit der Zustellung des schriftlichen Urteils\nam 14. April 1977 in Lauf gesetzte Begründungsfrist von einem Monat, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO,\nlief, da der 14. Mai 1977 auf einen Sonnabend fiel, mit dem 16. Mai 1977 ab, § 43 StPO in Verbindung mit §\n46 Abs. 1 OWiG. Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die mithin eingetretene Fristversäumung ist unbegründet.\n\n11\n\nDer Betroffene hat keinerlei Gründe für die Versäumung der Frist vorgetragen, geschweige denn - wie\nin § 45 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG vorgeschrieben - glaubhaft gemacht.\n\n12\n\nEs besteht auch nicht der Wiedereinsetzungsgrund des § 44 Satz 2 StPO. Zwar ist dem Betroffenen ausweislich\ndes Sitzungsprotokolls keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. Das Protokoll enthält jedoch den Vermerk\n\"Der Verteidiger übernahm Rechtsmittelbelehrung\".\n\n13\n\nDie in Gegenwart des Betroffenen abgegebene Übernahmeerklärung des Verteidigers kann nur dahin verstanden\nwerden, daß der Betroffene damit auf eine Belehrung durch das Gericht verzichtet hat. Dieser Verzicht ist wirksam.\nSeine Erklärung durch den Verteidiger ist durch die bei den Akten befindliche Vollmacht gedeckt, die\nausdrücklich die noch weitergehende Ermächtigung zum Verzicht auf Rechtsmittel beinhaltet. Auch aus\nrechtsstaatlichen Gesichtspunkten sind Bedenken gegen die Wirksamkeit des Verzichts nicht herzuleiten (vgl. hierzu\neingehend OLG Hamm NJW 1956, 1330 f).\n\n14\n\nDer Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig\ndurch das Amtsgericht ist unbegründet. Wie dargelegt, ist die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht fristgerecht\nerfolgt und sie bleibt wegen der Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung verspätet. Der\nVerwerfungsbeschluß des Amtsgerichts vom 6. Juni 1977 ist daher zu Recht ergangen (§§ 79 Abs. 3 OWiG,\n346 Abs. 1 StPO), so daß es bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verbleiben hat.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags beruht auf § 473 Abs. 6 StPO in Verbindung mit\n§ 46 Abs. 1 OWiG; die Entscheidung über den Antrag nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO ergeht\ngebührenfrei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316037","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1977-09-20/4-ss-owi-1230-77","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316037","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316037","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1977-09-20/4-ss-owi-1230-77","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316037","retrieved":"2026-07-09 03:48:46.607000+00:00"}}