{"status":"available","doknr":"OLD316054","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1976:1029.1SS.OWI1435.76.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1976-10-29","aktenzeichen":"1 Ss OWi 1435/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.\n\n2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n3) Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 StVO, 24\nStVG zu einer Geldbuße von 60,- DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt:\n\n3\n\n\"Am 11. März 1976, gegen 16.45 Uhr, befuhr die Betroffene mit einem Pkw in ... die B 54\nin südlicher Richtung. In Höhe des Autobahnkreuzes Dortmund-Süd überquert diese\nStraße die Autobahn. Von der Einmündung der Autobahnausfahrt an ist ein Überholverbot\ndurch amtliche Kennzeichen angeordnet, worauf zusätzlich durch Hinweisschilder vorher noch hingewiesen\nwird. Innerhalb dieser Überholverbotszone überholte die Betroffene einen anderen Pkw.\"\n\n4\n\nWie das Amtsgericht weiterhin ausgeführt hat, stellt die Betroffene nicht in Abrede, zu jenem\nZeitpunkt die B 54 wie angegeben befahren zu haben. Sie bestreitet jedoch, innerhalb der Überholverbotszone\nein anderes Kraftfahrzeug überholt zu haben. Sie schildert, sie sei in Höhe der\nAutobahneinmündung auf die linke Fahrspur der B 54 übergewechselt, um einem einbiegenden\nPkw Raum zu geben. Dieses Fahrverhalten könne von den Polizeibeamten, die sie beobachtet haben,\nirrigerweise als Überholmanöver angesehen worden sein.\n\n5\n\nWie das Amtsgericht weiter ausführt, hat es die Betroffene der vorgeworfenen Tat auf Grund der\nBekundungen des Polizeibeamten ... für überführt angesehen. Dieser hatte, wie das Urteil\ndarlegt, zwar an den Verkehrsvorgang keine Erinnerung mehr, er hat sich aber insoweit auf den Text der\nAnzeige bezogen.\n\n6\n\nGegen das Urteil hat die Betroffene rechtzeitig Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Nachdem das\nUrteil am 12. August 1976 zugestellt worden war, hat sie mit Schriftsatz vom 11. September, eingegangen\nbeim Amtsgericht am 13. September 1976, beantragt, das Urteil aufzuheben und hat diesen Antrag begründet.\nSie rügt, mit näherer Darlegung, Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n7\n\nMit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen,\nweil nach seiner Ansicht die Rechtsbeschwerde nicht fristgerecht begründet worden ist.\n\n8\n\nGegen diesen Beschluß hat die Betroffene fristgerecht auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\nangetragen.\n\n9\n\nAuf diesen gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2, 346 Abs. 2 StPO zulässigen Antrag war\nder angefochtene Beschluß aufzuheben. Der Rechtsbeschwerdeantrag und die Begründung sind fristgerecht\nangebracht worden. Die durch Zustellung des Urteils am 12. August 1976 in Lauf gesetzte Frist zur Stellung des\nRechtsbeschwerdeantrages und zur Begründung (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 2 OWiG, 345 Abs. 1 StPO)\nlief nicht, wie das Amtsgericht meint, mit dem 12., sondern erst mit dem 13. September 1976 ab. Denn der\n12. September war ein Sonntag, was zur Folge hatte, daß die Frist erst mit Ablauf des nächsten\nWerktages endete (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 43 Abs. 2 StPO).\n\n10\n\nDem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und\nzur Fortbildung des Rechts stattzugeben.\n\n11\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n12\n\nDas Amtsgericht hat fehlerhaft gehandelt, indem es seine Feststellungen auf die Aussage des\nPolizeibeamten ... stützte.\n\n13\n\nDa die Betroffene bestreitet, innerhalb jener Überholverbotsstrecke ein anderes Kraftfahrzeug\nüberholt zu haben und nur ein Verkehrsgeschehen schildert, von dem offen bleibt, ob es überhaupt\ndasjenige war, bei dem der Überholvorgang geschehen sein soll, mußte das Amtsgericht bei seinen\nFeststellungen auf die schriftliche Anzeige selbst zurückgreifen. Daß es dieses getan hat, ergibt\nsich auch daraus, daß nach den Urteilsgründen der Zeuge sich auf die Anzeige bezogen hat.\n\n14\n\nDas warhier indessen rechtlich unzulässig.\n\n15\n\nZwar darf nach § 250 StPO die Vernehmung eines Wahrnehmungszeugen nicht dadurch ersetzt werden,\ndaß eine Urkunde, in der seine Wahrnehmungen niedergelegt sind, verlesen wird. Wenn jedoch ein Zeuge\nsich an das von ihm früher Wahrgenommene nicht mehr erinnert, wie es bei Polizeibeamten, die zuvor\neine Verkehrsanzeige erstattet hatten häufig vorkommt, kann der Inhalt der schriftlichen Erklärung\nergänzend verwertet werden, wenn zugleich der Urheber der Urkunde als Zeuge vernommen wird und die\nVerantwortung für den Inhalt der Urkunde übernimmt (so BGHSt 20, 160 = NJW 65, 874). Auf diese\nWeise kann das Gericht den Inhalt der Urkunde, jedoch noch nicht die Richtigkeit der Schilderung feststellen\n(OLG Hamm, JMBl. NRW 68, 45). In dieser, insbesondere vom BGH in seiner Entscheidung vom 4.6.1970 (NJW 70,\n1458, 1459) für zulässig erachteten Weise ist das Amtsgericht jedoch nicht verfahren. Es hat den\nInhalt der Anzeige nicht durch Vernehmung des Anzeigeverfassers, sondern durch Vernehmung des Zeugen ...\nfestgestellt, der in der Anzeige, die ein anderer Polizeibeamter erstellt hatte, nur als Zeuge aufgeführt\nist. Durch Vernehmung des Zeugen ... konnte der Inhalt der Anzeige daher nicht in zulässiger Weise\nergänzend verwertet werden.\n\n16\n\nDas Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht\nzurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316054","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1976-10-29/1-ss-owi-1435-76","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316054","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316054","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1976-10-29/1-ss-owi-1435-76","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316054","retrieved":"2026-07-09 03:48:48.005369+00:00"}}