{"status":"available","doknr":"OLD316069","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1974:0329.11U246.73.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1974-03-29","aktenzeichen":"11 U 246/73","doktyp":"Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Versäumnisteil- und Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 11. Oktober 1973 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.606,- DM nebst 11,75 v.H. Zinsen von 5.870,40 DM seit dem 15. Mai 1973 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 1/20 der Klägerin und 19/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern, als das zweiten Rechtszuges zu 3/10 der Klägerin und zu 7/10 dem Beklagter als Gesamtschuldnern auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Kreditbank, gewährte den beiden Beklagten auf deren schriftlichen Kreditantrag\nvom 18. Dezember 1971 einen Gesamtkredit von 8.696 DM, der sich wie folgt zusammensetzte:\n\n3\n\n \n\n Darlehn\n 5.270,-\n DM\n \n\n \n\n Restbetrag\n 442,-\n DM\n \n\n \n\n Fremde Kosten\n 50,-\n DM\n \n\n \n\n Vita-Versicherung\n 841,-\n DM\n \n\n \n\n  \n 6.603,-\n DM\n \n\n \n\n Kreditgebühr 0,85 % pro Monat\n 2.021,-\n DM\n \n\n \n\n sonstige Kosten der Klägerin\n 72,-\n DM\n \n\n \n\n  \n 8.696,-\n DM\n \n\n4\n\nDieser Betrag sollte vereinbarungsgemäß nach einem zwischen den Parteien getroffenen Zahlungsplan\nin einer Rate von 226 DM am 15. Januar 1972 und in 35 weiteren Monatsraten von je 242 DM, fällig am 15.\neines jeden Monats, bis zum 15. Dezember 1974 zurückgezahlt werden. In den von der Klägerin\naufgestellten Kreditbedingungen, die - auf der Rückseite des Darlehnsformulars abgedruckt - Bestandteil\ndes Darlehnsvertrages der Parteien geworden sind, heißt es u.a.:\n\n5\n\n\"8. Ist ein Kunde mit einer Rate mehr als eine Woche nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin\nganz oder teilweise in Verzug, so erfolgt Anmahnung durch die Bank. Als Unkosten hierfür werden berechnet:\nMahngebühren DM 3,-, Porto- und Bearbeitungsgebühr DM 1,-. Bei Rückstand einer Rate von mehr als\nzwei Wochen kann die Bank für den rückständigen Betrag 0,4 %o Verzugsgebühren pro Tag oder\n1 % für jeden angefangenen Monat bis zur Zahlung berechnen. Für Stundungen, die nur in begründeten\nFällen gewährt werden können, wird neben der erwähnten Verzugsgebühr eine\nStundungsgebühr von DM 3,- berechnet. ./. Auch alle sonstigen Kosten, die durch Zahlungsverzug\nveranlaßt sind (z.B. Einschaltung unserer Rechtsabteilung), gehen zu Lasten des Kreditnehmers.\nAls Mindestsatz hierfür berechnet die Bank eine Unkostenpauschale von 5 % des beizutreibenden\nBetrages und einen Materialkostenbeitrag von DM 3,-. Alle Zahlungen werden zunächst auf\nrückständige Gebühren und Kosten verrechnet. 20. Gewährte Kredite sind ohne\nRücksicht auf die Fälligkeiten der Raten sofort fällig, wenn a) ein Kreditnehmer\nmit einer Rate länger als 20 Tage in Verzug gerät; des gleichen wenn ein Käufer\nerklärt, seine fälligen oder zukünftigen Verpflichtungen der Bank gegenüber\nnicht erfüllen zu können. 21. Erfolgt bei Fälligkeit der Restforderung nicht unverzüglich\nRegulierung, so ist die Bank berechtigt, die Sicherungsübereigneten Gegenstände im Namen und für\nRechnung der Kreditnehmer zu verwerten. Die Kreditnehmer verzichten auf den Einwand der verbotenen Eigenmacht.\nUnabhängig vom Recht zur Abtretung an Dritte kann die Bank bei Zahlungsverzug ihre Rechte aus dem\nKreditvertrag an ein Inkasso-Institut abtreten. Die heraus entstehenden Kosten tragen die Kreditnehmer.\nBei unpünktlicher oder unvollständiger Rückzahlung berechnet die Bank für alle\nKreditnehmer einheitliche Erinnerungs-, Verzugs- bzw. Stundungsgebühren. Alle\nErinnerungs-Rechtsverfolgungs- und sonstigen Kosten sind sofort fällig.\"\n\n6\n\nNachträglich beantragten die Beklagten, die Laufzeit des Darlehns um einen Monat bis zum 15. Januar\n1975 zu verlängern. Die Klägerin gewährte die Verlängerung, wofür eine\nVerlängerungsgebühr von 104 DM entstand.\n\n7\n\nDie Beklagten zahlten bis zum 20. Juni 1972 an die Klägerin auf den insgesamt geschuldeten Betrag\nvon 8.728 DM einen Betrag von 1.210 DM zurück. Danach leisteten sie trotz mehrfacher Mahnungen der\nKlägerin keine weiteren Zahlungen. Mit Schreiben vom 2. November 1972 kündigte die Klägerin\nden gesamten Restkredit.\n\n8\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagten schuldeten ihr noch einen Betrag von 7.988,40 DM,\nder sich wie folgt errechne:\n\n9\n\n \n\n Gesamtkredit\n 8.696,-\n DM\n \n\n \n\n Mahngebühren\n 18,-\n DM\n \n\n \n\n Verlängerungsgebühren\n 104,-\n DM\n \n\n \n\n  \n 8.818,-\n DM\n \n\n \n\n Zahlungen der Beklagten\n 1.210,-\n DM\n \n\n \n\n  \n 7.608,-\n DM\n \n\n \n\n Unkostenpauschale gern. Ziff. 8 der Kreditbedingungen in Höhe von 5 % von 7.608,- DM\n 380,40\n DM\n \n\n \n\n  \n 7.988,40\n DM\n \n\n10\n\nVerzugszinsen in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat von dem noch offenstehenden Kreditbetrag\nabzüglich der Unkostenpauschale seien von den Beklagten gem. Ziff. 8 Abs. 3 Satz 2 der Kreditbedingungen,\nalso von 7.608,- DM, seit der Fälligstellung des Kredits zu entrichten.\n\n11\n\nDie Beklagten haben sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndurch Versäumnisurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.988,40 DM nebst 12 %\nZinsen von 7,608,- DM seit dem 12. November 1972 zu zahlen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat durch Teilversäumnis- und Schlußurteil die Beklagten als Gesamtschuldner\nverurteilt, an die Klägerin 7.602,- DM nebst 4 % Zinsen von 5.861,70 DM seit dem 15. Mai 1973 zu zahlen.\nIm übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Nach dem\nVorbringen der Klägerin könne sie nur den zugesprochenen Betrag verlangen. Danach könne sie nicht\ndie von ihr geltend gemachte Unkostenpauschale beanspruchen, da diese nach den Kreditbedingungen der Klägerin\nnur dann verlangt werden könne, wenn die Schuldner mit einzelnen Ratenzahlungen, nicht aber mit der\nZahlung des Gesamtkredits im Rückstand seien. Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 der Kreditbedingungen im Zusammenhang mit\nden Absätzen 1 und 2 beschränke den Anspruch der Klägerin auf eine Unkostenpauschale von vornherein\nauf die unmittelbaren Folgen des Ratenrückstandes. Auch könne die Klägerin nur Gebühren für\ndie drei üblichen Nahnungen in Höhe von je 4,- DM beanspruchen. Da in dem Betrag, von dem die Klägerin\nZinsen begehre, Kreditgebühren in Höhe von 1.740,24 DM enthalten seien und von diesen Kreditgebühren\nwegen des Zinseszinsverbotes keine Zinsen beansprucht werden könnten, könne die Klägerin nur von\neinem Betrag von 5.861,70 DM Zinsen verlangen. Diese betrügen 4 %. Da die Klägerin nicht dargetan habe,\ndaß sich die Beklagten vor der am 15. Mai 1973 erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls im Verzug befunden\nhätten, könnte die Klägerin auch nur die Zinsen seit dem 15. Mai 1973 beanspruchen.\n\n15\n\nGegen das Urteil, auf dessen vorgetragenen Inhalt Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.\n\n16\n\nUnter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt die Klägerin die Ansicht, entgegen der\nAuffassung des Landgerichts regele Ziff. 8 Abs. 3 Satz 2 ihrer Kreditbedingungen schlechthin sämtliche Folgen\neines Verzuges der Beklagten, weshalb zwischen Verzug mit der Zahlung einer Einzelrate und Verzug mit der\nRückzahlung des gesamten Kreditbetrages nicht differenziert werden könne. Zumindest seien ihr aber\nVerzugszinsen von 1 % pro Monat von den einzelnen Raten jeweils ab Fälligkeit zuzusprechen. Weiter\nträgt die Klägerin vor, sie habe die Beklagten viermal gemahnt. Hilfsweise trägt sie zur\nBegründung ihres Zinsanspruchs vor, sie habe während des gesamten Jahres 1973 die von den Beklagten\ngeschuldeten Beträge refinanzieren müssen, wofür sie 11,75 % an Zinsen habe zahlen müssen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere\n384,40 DM nebst 12 %, jedenfalls aber 11,75 % Zinsen von 7.968,40 DM seit dem 15. Mai 1973 zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagten, die ordnungsgemäß zum Senatstermin geladen worden sind, haben sich durch keinen beim\nOberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen und sind dem Termin am 27. März 1974\nunentschuldigt ferngeblieben.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\nVersäumnisurteil gegen die Beklagten zu erlassen.\n\n22\n\nWegen des Vorbringens der Klägerin im einzelnen wird auf den von ihr vorgetragenen Inhalt der den Beklagten\nübersandten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\n25\n\nüber die Berufung der Klägerin war antragsgemäß nach § 542 Abs. 1 ZPO durch\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Nach § 542 Abs. 2 ZPO hat der Senat für seine Entscheidung das\ntatsächliche mündliche Vorbringen der Klägerin für zugestanden zu erachten, soweit das festgestellte\nSachverhältnis nicht entgegensteht.\n\n26\n\nNach diesem Vorbringen schulden die Beklagten der Klägerin über den bereits vom Landgericht zuerkannten\nBetrag von 7.602,- DM hinaus nur noch weitere 4,- DM nebst weiteren 7,75 % Zinsen von 5.870,40 DM seit dem 15. Mai 1973.\n\n27\n\nInsoweit hat der Senat durch echtes Versäumnisurteil dem im zweiten Rechtszug weiterverfolgten Klagebegehren\nstattgegeben.\n\n28\n\nBezüglich des weitergehenden Klageantrags war unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage\nabzuweisen.\n\n29\n\nDie Klägerin kann gemäß Ziff. 8 Abs. 1 Ihrer zum Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen\nKreditvertrages gewordenen Kreditbedingungen an Mahngebühren noch einen Betrag von 4,- DM beanspruchen. Die\nKlägerin hat im zweiten Rechtszug dargelegt, daß sie die Beklagten viermal gemahnt hat. Für jedes\nMahnschreiben steht ihr nach der genannten Bestimmung der Kreditbedingungen eine Gebühr von 4,- DM zu, mithin\ninsgesamt 16,- DM. Da das Landgericht der Klägerin nur 12,- DM zugesprochen hat, kann sie noch 4,- DM verlangen.\n\n30\n\nEin Anspruch auf die Unkostenpauschale gemäß Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 der Kreditbedingungen steht der\nKlägerin jedoch nicht zu. Diese allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommende Bestimmung ist nicht\nrechtswirksam. Zwar ist eine Pauschalisierung des Verzugsschadens nach § 286 BGB durch die Klägerin\nan sich dem Grunde nach nicht unbillig. Die Inhaltskontrolle der Klausel ergibt aber, daß die Unkostenpauschale\nvon 5 % des beizutreibenden Betrages nebst 3,- DM an Materialkostenbeitrag nicht mehr dem Gebot der Vertragsgerechtigkeit\nentspricht, wonach der Unternehmer, der durch einseitige Aufstellung allgemeiner Geschäftsbedingungen die\nVertragsfreiheit für sich allein in Anspruch nimmt, gem. § 242 BGB verpflichtet ist, auf die Interessen\nseiner künftigen Vertragspartner Rücksicht zu nehmen. Abweichungen von ausgewogenen Regelungen des\ndispositiven Rechts über den Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragspartner sind nur zulässig,\nwenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Unternehmers vorliegt und die abweichende Klausel mit den berechtigten\nBelangen des Kunden noch vereinbar ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 33. Aufl., Einführung vor § 145 Anm.\n6 D c bb und d mit Rechtsprechungsnachweisen). Andernfalls ist die Klausel wegen Mißbrauchs der Vertragsfreiheit\nnach § 242 BGB unverbindlich.\n\n31\n\nBei der hiernach gebotenen Interessenabwägung ist zum einen zu berücksichtigen, daß die durch\nNr. 8 Abs. 3 Satz 2 der Kreditbedingungen verdrängte Norm des dispositiven Rechts, nämlich § 286 BGB,\nnicht lediglich auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern der Verwirklichung der Vertragsgerechtigkeit\nzu dienen hat. Der in Verzug geratene Schuldner soll nämlich nur unter den engen Voraussetzungen der §§\n284 ff. BGB dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet sein. Dazu gehört auch, daß der Gläubiger\nden Schaden, der ihm im Einzelfall entstanden ist, nachweisen muß.\n\n32\n\nFür die Kreditinstitute mit ihrem umfangreichen Geschäftsverkehr besteht zum anderen ein erhebliches\nInteresse, vor allem zur schnelleren und reibungslosen Abwicklung von Kreditgeschäften, ihren Verzugsschaden\nnicht bis in alle Einzelposten hinein darlegen und beweisen zu müssen. In diesem Zusammenhang ist ein berechtigtes\nInteresse an einer Pauschalisierung des Verzugsschadens anzuerkennen.\n\n33\n\nEine Unkostenpauschale von 5 % des beizutreibenden Betrages nebst Materialkostenbeitrag erscheint aber bei offenen\nRestkrediten, die wie im vorliegenden Fall mehr als 7.000 DM betragen, bei weitem übersetzt. Denn es darf nicht\naußer acht gelassen werden, daß die Klägerin alle erstattungsfähigen Kosten nach Nr. 8 Abs. 3 Satz\n1 der Kreditbedingungen oder nach §§ 91 ff., 788 Abs. 1 ZPO ohnehin erhält sie außerdem Mahnungs-\nund Stundungsgebühren verlangt und bei Abwicklung des Darlehnsvertrages im Rahmen des Zahlungsplanes auch\nVerzugszinsen beanspruchen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Klausel Nr. 8 Abs. 3 Satz 2\nnicht mehr nach § 242 BGB als verbindlich anzuerkennen, weil sie werben Mißbrauchs der Vertragsfreiheit\ninfolge Außerachtlassens der Belange der Darlehnsnehmer unangemessen ist. Entspricht sie nicht mehr dem Gebot\nder ausgleichenden Vertragsgerechtigkeit, so tritt an ihre Stelle die sonst verdrängte Norm des dispositiven\nRechts, da dem Gericht eine Bestimmung des Verzugsschadens entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verwehrt ist.\nDenn die Klausel Nr. 8 Abs. 3 Satz 2 der Kreditbedingungen fällt ersatzlos weg, so daß ihre Umgestaltung\nnicht in Frage kommen kann.\n\n34\n\nMuß sich die Klägerin danach aber auf die Verzugsvorschriften nach §§ 284 ff. BGB verweisen\nlassen, so kann sie Ersatz ihres Verzugsschadens nur beanspruchen, wenn sie im Einzelfall ihren Schaden darlegt und\nbeweist. Das hat sie nicht getan, soweit sie den Betrag von 380,40 DM als Unkostenpauschale verlangt.\n\n35\n\nSoweit die Klägerin anstelle der Unkostenpauschale Verzugszinsen fordert, kommt Nr. 8 Abs. 2 der vereinbarten\nKreditbedingungen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat, wird durch diese Klausel lediglich die Rechtsfolge im Falle das Verzuges des Kreditnehmers mit einer Rate von\nmehr als zwei Wochen im Rahmen regulärer veiterer Abwicklung des Darlehnsverhältnisses unter Aufrechterhaltung\ndes vorgesehenen Zahlungsplanes geregelt, nicht dagegen die Verzugsfolge bei Fälligstellung des gesamten Kredits\ngemäß Nr. 20 der Kreditbedingungen. Für diese gebotene Auslegung sprechen Wortlaut und Sinnzusammenhang\nder Klausel. Wenn es darin heißt, bei \"Rückstand einer Rate\", so kann damit nur eine\nTeilzahlungsrate ... im Rahmen des vereinbarten Zahlungsplanes gemeint sei. Wenn dagegen der Gesamtkredit fällig\ngestellt wird, schuldet der Kreditnehmer nur noch die Gesamtsumme, nicht aber eine einzelne Rate. Wie aus Nr. 8 Abs. 2\nder Kreditbedingungen und dem vorangestellten Abs. 1 erhellt, sollen durch diese Klauseln lediglich die Folgen des\nVerzugs im Rahmen der Abwicklung des Darlehnsvertrages gemäß dem Zahlungsplan bei Eintritt des Rückstands\nvon einer Rate geregelt werden. Die Klausel Nr. 20 steht dazu in keinem erkennbaren Zusammenhang. Eine von der\nKlägerin etwa angestrebte Anwendung der in Abs. 2 von Nr. 8 getroffenen Regelung auf die Klausel Nr. 20 ist\nnicht, zumindest nicht klar ersichtlich und muß unberücksichtigt bleiben, da jede Unklarheit in den\nFormularbedingungen die Klägerin zu vertreten hat, weil sie das Formular entworfen und in den Geschäftsverkehr\ngebracht hat.\n\n36\n\nVerzugszinsen kann die Klägerin nur von der Restdarlehnssumme, den Mahnkosten und den Bearbeitungskosten\nbeanspruchen, nicht aber den von restlichen Kreditgebühren. Die Handhabung, Verzugszinsen von der Kreditgebühr\nzu verlangen, verstößt gegen das Zinseszinsverbot des § 289 BGB. Die Kreditgebühren sind rechtlich\nals Zinsen zu werten, da sie die Vergütung dafür sind, die der Darlehnsnehmer für die zeitweise\nÜberlassung des Darlehnskapitals zu entrichten hat. Daß aber ist genau das Wesensmerkmal von Zinsen (vgl.\nBeschluß des erkennenden Senats vom 22. Januar 1973 in NJW 1973 S. 1002; OLG Köln NJW 66 S. 2217;\nOstler-Weidner, § 6 Abzahlungsgesetz Anm. 90 m.w.N.).\n\n37\n\nDie Beklagten schulden der Klägerin an Darlehnskapital, Bearbeitungs- und Mahnkosten noch einen Betrag\nvon 5.782,40 DM. Ursprünglich schuldeten die Beklagten an Darlehnskapital 6.603 DM und an Kreditgebühren\n2.021 DM, mithin insgesamt einen Betrag von 8.724 DM. Dieser Betrag erhöhte sich um die\nVerlängerungsgebühren, die ebenfalls rechtlich als Zinsen zu werten sind, um 104 DM auf 8.728 DM.\nHierauf haben die Beklagten insgesamt einen Betrag von 1.210 DM bezahlt. Davon sind 820,60 DM als Rückzahlung\nauf das Darlehnskapital und 389,40 DM als Zahlung auf die Kreditgebühren anzurechnen. Zwar bestimmt § 367\nAbs. 1 BGB, daß, wenn der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat, eine zur\nTilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt\nauf die Hauptleistung angerechnet wird. Die Vorschrift des § 367 Abs. 1 BGB kommt jedoch im vorliegenden Fall\nnicht zur Anwendung. § 367 BGB ist keine zwingende Vorschrift, sondern enthält nachgiebiges Recht. Daraus\nfolgt, daß Gläubiger und Schuldner vor oder bei der Leistung Vereinbarungen über die Anrechnung\ntreffen können, die von der gesetzlichen Regelung abweichen (RG SeuffArch 78 Nr. 181; RGRK, BGB, 11. Aufl.,\nBd. I, 2. Teil, § 367 Anm. 3; Erman-Westermann, BGB, 5. Aufl., 1. Band, § 367 Anm. 2). Erklärung\nund Einverständnis einer von § 367 Abs. 1 BGB abweichenden Anrechnung der Zahlungen des Schuldners sind\nauch konkludent möglich. Hier haben die Parteien eine solche abweichende Regelung stillschweigend getroffen.\nDie Klägerin hat mit Einverständnis der Beklagten die Kreditsumme, die Kreditgebühren und ihre sonstigen\nKosten in einem Betrag zusammengefaßt und einen Zahlungsplan aufgestellt, nach dem dieser Betrag in pauschalisierten\nTeilbeträgen, nämlich in einer Rate von 226 DM und in 35 gleichbleibenden Raten von monatlich 242 DM\nzurückzuzahlen war. Mit dieser Regelung haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, daß durch die jeweiligen\nRatenzahlungen die Gesamtforderung der Klägerin, also Haupt- und Nebenforderungen, gleichzeitig getilgt werden\nsollen. Die Frage - in welcher Höhe dann die einzelnen Forderungen der Klägerin durch die jeweiligen\nRatenzahlungen der Beklagten getilgt wurden, beantwortet sich danach, was die Parteien vernünftigerweise gewollt\nhaben. Wenn mehrere Forderungen gleichzeitig in Raten getilgt werden, ohne daß die besondere Vorrangigkeit einer\nForderung betont worden oder ersichtlich ist, so entspricht es dem vernünftigen Willen der Parteien, daß in\neinem solchen Falle jede Forderung verhältnismäßig getilgt wird. Dies steht in Einklang mit der vom\nGesetzgeber in § 366 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung, die auch auf dem vermuteten, vernünftigen Parteiwillen\nbasiert (Erman-Westermann, a.a.O., § 366 Anm. 2).\n\n38\n\nBei einem Darlehnskapital von 6.603 DM, Kreditgebühren einschließlich der Verlängerungsgebühr\nin Höhe von 2.125 DM und Zahlungen der Beklagten in Höhe von 1.210 DM ergibt die\nVerhältnismäßigkeitsberechnung, daß die Beklagten 389,40 DM auf die Kreditgebühren und\n820,60 DM auf die Darlehnsvaluta zurückgezahlt haben. Die von den Beklagten noch nicht beglichenen\nKreditgebühren belaufen sich danach auf 1.735,60 DM. Mithin schulden sie an Darlehnskapital noch einen\nBetrag von 8.728 DM - 1.210 DM - 1.735,60 DM = 5.782,40 DM, der sich um Kosten der Klägerin von 72 DM und\nMahngebühren von 16 DM auf insgesamt 5.870,40 DM erhöht.\n\n39\n\nVon diesem Betrag kann die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von 11,75 % verlangen. Die Klägerin hat\nnunmehr dargelegt, daß sie ihrerseits wesentlich höhere Beträge als die von den Beklagten geschuldeten\nim Jahre 1973 mit 11,75 % hat refinanzieren müssen. Daß der Klägerin ein Verzugsschaden in Höhe\nvon 12 % entstanden ist hat sie auch im zweiten Rechtszug nicht dargetan.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 7 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1974-03-29/11-u-246-73","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1974-03-29/11-u-246-73","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316069","retrieved":"2026-07-09 03:48:49.299353+00:00"}}